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Loi du 31 mai 2016
publié le 14 février 2017

Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017020141
pub.
14/02/2017
prom.
31/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/31/2017020141/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 MAI 2016. - Loi complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 complétant la mise en oeuvre des obligations européennes en matière d'exploitation sexuelle des enfants, de pédopornographie, de traite des êtres humains et d'aide à l'entrée, au transit et au séjour irréguliers (Moniteur belge du 8 juin 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. MAI 2016 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Verpflichtungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornographie, des Menschenhandels und der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien weiter umgesetzt: - die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, - die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, - die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 372 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.

November 2000, werden die Wörter ", aber nicht durch Eheschließung für mündig erklärt worden ist" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 380 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden zwischen dem Wort "Minderjährigen" und dem Wort "beiwohnt" die Wörter "direkt, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie," eingefügt. Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 382quinquies - [Die Veröffentlichung und die Verbreitung von Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind verboten und werden gemäß Artikel 378bis geahndet, es sei denn, das Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." Art. 6 - Artikel 383bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

Juni 2000, 28. November 2000 und 30. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 379 und 380 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR bestraft, wer kinderpornografisches Material unrechtmäßig ausstellt, anbietet, verkauft, verleiht, weitergibt, liefert, verteilt, verbreitet, zur Verfügung stellt oder aushändigt oder wer solches Material herstellt, importiert oder importieren lässt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wer wissentlich und unrechtmäßig kinderpornografisches Material erwirbt, besitzt oder sich in Kenntnis der Sachlage mittels Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff darauf verschafft, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter "kinderpornografischem Material": 1.jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, 2. jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär sexuelle Zwecke, 3.die realistische Darstellung eines nicht existierenden Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke." 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Artikel 382, 382ter, 382quater, 382quinquies und 389 finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Straftaten." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 383bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 383bis/1 - Eine vom König zugelassene Organisation kann von Rechts wegen Meldungen, die in Artikel 383bis erwähnte Bilder enthalten könnten, entgegennehmen, deren Inhalt und Herkunft analysieren, und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden übermitteln.

Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere auf folgende Punkte beziehen: 1. die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Kinderpornographie zu sein, 2.die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste und Gerichtsbehörden, 3. die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen mit Bezug auf im Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale Vereinigung, 4.die Kontrolle der Personen, die mit der Entgegennahme der Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen mit der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt sind, 5. die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister der Justiz, 6.das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine Datenbank zu erstellen.

Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung fest." Art. 8 - Artikel 433septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung zurückgegriffen worden ist,".2. Eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3bis.wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden sind,".

Art. 9 - Artikel 433novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

April 2009 und 27. November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter "433quinquies bis 433octies" ersetzt. 2. Absatz 2, dessen heutiger Text § 2 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Gerichte können die in den Artikeln 382 § 2 und 382bis erwähnten Verbote gegenüber Personen, die wegen in den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind, für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren aussprechen." 3. Die heutigen Texte der Absätze 3 und 4 werden die Paragraphen 6 und 7 bilden.4. In den Artikel werden die Paragraphen 3, 4 und 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Artikel 382quater ist auf Personen anwendbar, die wegen in den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnter Taten verurteilt worden sind. § 4 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, teilweise oder vollständige Schließung des Unternehmens, in dem die in den Artikeln 433quinquies bis 433octies erwähnten Straftaten begangen worden sind, gemäß den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten anordnen. § 5 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 4 anwendbar." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 433novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433novies/1 - Die Veröffentlichung und die Verbreitung von Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in Artikel 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Straftat oder des Versuchs einer solchen Straftat preisgegeben werden kann, sind verboten und werden gemäß Artikel 378bis bestraft, es sei denn, das Opfer hat seine schriftliche Zustimmung dazu gegeben oder der Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung seine Zustimmung dazu gegeben." Art. 11 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. November 2011, 23.Februar 2012, 10. April 2014 und 1. Februar 2016, werden die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 392 bis 394, 396 bis 405ter, 409, 423, 425 und 426" durch die Wörter "371/1 bis 377, 377quater, 379, 380, 383bis, §§ 1er und 2, 392 bis 394, 396 bis 405ter, 409, 423, 425, 426 und 433quinquies" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 12 - Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter ", 433sexies, 433septies und 433octies" durch die Wörter "und 433quinquies bis 433octies" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "77ter, 77quater und 77quinquies" durch die Wörter "77bis bis 77quinquies" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich desselben einleitenden Titels, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 [sic, zu lesen ist: 372] bis 377, 377quater, 379, 380, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten" durch die Wörter "für eine der in den Artikeln 371/1 bis 377, 377quater, 379, 380, 383bis § 1, 409 und 433quinquies § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches definierten Straftaten und für den Versuch, letztgenannte Straftat zu begehen," ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 190 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 1. Februar 2016, werden die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikeln 371/1 bis 378, 379, 380, 383bis § 1 und § 2 oder auf Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches im Falle von Ausbeutung der Prostitution oder anderen Formen sexueller Ausbeutung" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 15 - In Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden zwischen dem Wort "hilft" und den Wörtern ", sei es bei den Handlungen" die Wörter "oder versucht, ihr zu helfen" eingefügt.

Art. 16 - Artikel 77quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: "oder indem auf Entführung, Missbrauch von Macht oder Täuschung zurückgegriffen worden ist". 2. Es wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis.wenn sie begangen wurde, indem Zahlungen oder Vorteile jeglicher Art zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, unter deren Autorität das Opfer steht, angeboten oder angenommen worden sind,".

Art. 17 - In Artikel 77sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2013, werden die Wörter "Artikeln 77ter, 77quater und 77quinquies" durch die Wörter "Artikeln 77bis bis 77quinquies" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels Art. 18 - In Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "379, 380 und" aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Staatssekretär für Asyl und Migration T. FRANCKEN

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