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Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande | Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MAI 2014. - Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique | 15 MAI 2014. - Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique |
en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - | en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 15 mai 2014 modifiant le livre XVII du Code de droit économique | loi du 15 mai 2014 modifiant le livre XVII du Code de droit économique |
en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale | en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale |
(Moniteur belge du 28 mai 2014). | (Moniteur belge du 28 mai 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des |
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen | Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage | "Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage |
ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines | ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines |
Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist | Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV | "KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV |
[Art. XVII.25/1] | [Art. XVII.25/1] |
Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die | Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die |
Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel | Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel |
XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden | XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden |
Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung | Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung |
erhoben werden. | erhoben werden. |
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen | Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen |
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die | Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die |
Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: | Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: |
- den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der | - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der |
audiovisuellen Werbung, | audiovisuellen Werbung, |
- den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der | - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der |
Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen | Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen |
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, | Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, |
- den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass | - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass |
die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur | die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur |
seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit | seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit |
Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. | Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. |
Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler | Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler |
wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten | wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten |
dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine | dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine |
Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine | Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine |
Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, | Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, |
vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. | vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. |
Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel | Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel |
XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen | XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen |
mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände | mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände |
gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder | gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder |
ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung | ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung |
empfehlen. | empfehlen. |
Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer | Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer |
Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im | Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im |
Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, | Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, |
falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: | falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: |
1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten | 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten |
zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der | 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der |
Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der | Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der |
berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des | berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des |
Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der | Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der |
Umstände des konkreten Falls angebracht ist. | Umstände des konkreten Falls angebracht ist. |
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder | Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder |
für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts | für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts |
Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." | Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." |
KAPITEL III - Abänderungsbestimmung | KAPITEL III - Abänderungsbestimmung |
Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die | Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die |
Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" | Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL IV - Befugniszuweisung | KAPITEL IV - Befugniszuweisung |
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |