publié le 11 octobre 2017
Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande
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15 MAI 2014. - Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale (Moniteur belge du 28 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist anwendbar." Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV [Art. XVII.25/1] Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung erhoben werden.
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbung, - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.
Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte.
Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.
Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten zuständigen Minister, 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Umstände des konkreten Falls angebracht ist.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." KAPITEL III - Abänderungsbestimmung Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" ersetzt.
KAPITEL IV - Befugniszuweisung Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM