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Wet tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep. - Duitse vertaling | Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale |
van 28 mei 2014). | (Moniteur belge du 28 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des |
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen | Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage | "Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage |
ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines | ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines |
Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist | Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel |
5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV | "KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV |
[Art. XVII.25/1] | [Art. XVII.25/1] |
Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die | Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die |
Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel | Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel |
XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden | XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden |
Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung | Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung |
erhoben werden. | erhoben werden. |
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen | Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen |
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die | Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die |
Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: | Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: |
- den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der | - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der |
audiovisuellen Werbung, | audiovisuellen Werbung, |
- den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der | - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der |
Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen | Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen |
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, | Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, |
- den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass | - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass |
die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur | die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur |
seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit | seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit |
Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. | Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. |
Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler | Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler |
wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten | wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten |
dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine | dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine |
Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine | Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine |
Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, | Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, |
vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. | vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. |
Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel | Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel |
XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen | XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen |
mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände | mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände |
gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder | gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder |
ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung | ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung |
empfehlen. | empfehlen. |
Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer | Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer |
Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im | Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im |
Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, | Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, |
falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: | falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: |
1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten | 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten |
zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der | 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der |
Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der | Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der |
berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des | berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des |
Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der | Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der |
Umstände des konkreten Falls angebracht ist. | Umstände des konkreten Falls angebracht ist. |
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder | Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder |
für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts | für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts |
Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." | Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." |
KAPITEL III - Abänderungsbestimmung | KAPITEL III - Abänderungsbestimmung |
Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die | Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die |
Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" | Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL IV - Befugniszuweisung | KAPITEL IV - Befugniszuweisung |
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |