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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2014
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Wet tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep. - Duitse vertaling Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van boek XVII van het Wetboek van economisch recht wat betreft de beoefenaars van een vrij beroep (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant le livre XVII du Code de droit économique en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale
van 28 mei 2014). (Moniteur belge du 28 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Buch XVII des
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Freiberufler
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen Art. 2 - Artikel XVII.7 des Wirtschaftsgesetzbuches wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage "Gegen Freiberufler kann die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage
ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines ebenfalls auf Antrag einer Krankenkasse oder eines
Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist Krankenkassenlandesverbandes eingereicht werden. Absatz 2 ist
anwendbar." anwendbar."
Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Art. 3 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel
5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV "KAPITEL 5/1 - Sonderbestimmungen Buch XIV
[Art. XVII.25/1] [Art. XVII.25/1]
Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die Art. XVII.25/2 - Wenn ein Verstoß eine Werbung betrifft, kann die
Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel Unterlassungsklage wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel
XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden XIV.9, XIV.60 bis XIV.62, XIV.72 und XIV.73 des vorliegenden
Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung Gesetzbuches nur gegen den Auftraggeber der beanstandeten Werbung
erhoben werden. erhoben werden.
Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Falls Letzterer seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann die
Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen: Unterlassungsklage jedoch ebenfalls erhoben werden gegen:
- den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der - den Herausgeber der schriftlichen Werbung oder den Produzenten der
audiovisuellen Werbung, audiovisuellen Werbung,
- den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der - den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der
Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen
Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat,
- den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass - den Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass
die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur die Werbung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur
seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit
Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. Wohnsitz in Belgien bestimmt hat.
Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler Art. XVII.25/3 - Die Unterlassungsklage kann gegen einen Freiberufler
wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten wegen Praktiken, die sein Vertreter außerhalb der Räumlichkeiten
dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine dieses Vertreters verwendet, erhoben werden, wenn der Vertreter seine
Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine Identität nicht klar und ausdrücklich offen gelegt hat und seine
Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt, Identität demjenigen, der die Unterlassungsklage erhebt,
vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte.
Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel Art. XVII.25/4 - Die Unterlassungsklage in Bezug auf die durch Artikel
XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen XIV.51 verbotenen Handlungen kann getrennt oder gemeinsam gegen
mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände mehrere Freiberufler desselben Sektors oder gegen ihre Verbände
gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder
ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden oder deren Verwendung
empfehlen. empfehlen.
Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer Art. XVII.25/5 - Ein Freiberufler ist verpflichtet, innerhalb einer
Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit der im
Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, Rahmen einer Praxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen zu erbringen,
falls eine Unterlassungsklage erhoben wird: falls eine Unterlassungsklage erhoben wird:
1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten 1. vom Minister und gegebenenfalls von dem in Artikel XVII.8 erwähnten
zuständigen Minister, zuständigen Minister,
2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der 2. von den anderen in Artikel XVII.7 erwähnten Personen, sofern der
Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der Präsident des Gerichts Erster Instanz unter Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des berechtigten Interessen des Freiberuflers und jeder anderen Partei des
Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der Verfahrens der Ansicht ist, dass eine derartige Forderung aufgrund der
Umstände des konkreten Falls angebracht ist. Umstände des konkreten Falls angebracht ist.
Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder
für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts für unzureichend erachtet werden, kann der Präsident des Gerichts
Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen." Erster Instanz die Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen."
KAPITEL III - Abänderungsbestimmung KAPITEL III - Abänderungsbestimmung
Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Art. 4 - In Artikel XII.23 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die
Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22" Wörter "in Artikel XII.23" durch die Wörter "in Artikel XII.22"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL IV - Befugniszuweisung KAPITEL IV - Befugniszuweisung
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
S. LARUELLE S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
A. TURTELBOOM A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
A. TURTELBOOM A. TURTELBOOM
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