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              | Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande | Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le | 6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le | 
| recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin | recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin | 
| 1956. - Traduction allemande | 1956. - Traduction allemande | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le | loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le | 
| recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin | recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin | 
| 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966). | 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| allemande de Malmedy. | allemande de Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | 
| 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 
| Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in | Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in | 
| New York am 20. Juni 1956 | New York am 20. Juni 1956 | 
| BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von | Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von | 
| Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni | Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni | 
| 1956, wird voll und ganz wirksam. | 1956, wird voll und ganz wirksam. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 | 
| BALDUIN | BALDUIN | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | 
| P. HARMEL | P. HARMEL | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| P. WIGNY | P. WIGNY | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| P. WIGNY | P. WIGNY | 
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM | 
| AUSLAND | AUSLAND | 
| Präambel | Präambel | 
| In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, | In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, | 
| das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren | das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren | 
| Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, | Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, | 
| in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die | in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die | 
| Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit | Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit | 
| schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden | schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden | 
| ist, und | ist, und | 
| entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und | entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und | 
| diese Schwierigkeiten überwunden werden, | diese Schwierigkeiten überwunden werden, | 
| sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: | sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: | 
| Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens | Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens | 
| 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als | 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als | 
| Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer | Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer | 
| Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | 
| zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als | zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als | 
| Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer | Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer | 
| anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser | anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser | 
| Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als | Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als | 
| Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. | Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. | 
| 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle | 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle | 
| anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden | anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden | 
| Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. | Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. | 
| Art. 2 - Bestimmung der Stellen | Art. 2 - Bestimmung der Stellen | 
| 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere | 
| Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als | Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als | 
| Übermittlungsstellen tätig werden. | Übermittlungsstellen tätig werden. | 
| 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder | 
| private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig | private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig | 
| wird. | wird. | 
| 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten | 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten | 
| Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen | Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen | 
| 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in | 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in | 
| dieser Hinsicht eintreten. | dieser Hinsicht eintreten. | 
| 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den | 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den | 
| Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien | Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien | 
| unmittelbar verkehren. | unmittelbar verkehren. | 
| Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle | Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle | 
| 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer | 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer | 
| Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten | Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten | 
| bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der | bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der | 
| Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat | Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat | 
| des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der | des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der | 
| Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in | Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in | 
| dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen | dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen | 
| Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen | Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen | 
| geltend macht. | geltend macht. | 
| 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise | 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise | 
| nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von | nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von | 
| Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise | Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise | 
| beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt | beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt | 
| werden müssen. | werden müssen. | 
| 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, | 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, | 
| einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche | einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche | 
| die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des | die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des | 
| Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür | Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür | 
| zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, | zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, | 
| falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. | falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. | 
| 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um | 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um | 
| sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der | sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der | 
| Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der | Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der | 
| Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben | Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben | 
| enthalten: | enthalten: | 
| a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | 
| Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie | Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie | 
| gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen | gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen | 
| Vertreters; | Vertreters; | 
| b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, | b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, | 
| soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die | soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die | 
| verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf | verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf | 
| Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; | Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; | 
| c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt | c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt | 
| wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen | wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen | 
| Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären | Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären | 
| Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. | Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. | 
| Art. 4 - Übermittlung der Akte | Art. 4 - Übermittlung der Akte | 
| 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des | 
| Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der | Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der | 
| Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. | Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. | 
| 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie | 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie | 
| sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des | sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des | 
| Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. | Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. | 
| 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht | 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht | 
| darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie | darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie | 
| kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe | kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe | 
| und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. | und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. | 
| Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden | Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden | 
| 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des | 
| Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, | Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, | 
| jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere | jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere | 
| gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem | gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem | 
| zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt | zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt | 
| worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der | worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der | 
| Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. | Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. | 
| 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden | 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden | 
| können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden | können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden | 
| zugestellt werden. | zugestellt werden. | 
| 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht | 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht | 
| des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- | des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- | 
| oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die | oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die | 
| sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. | sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. | 
| Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle | Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle | 
| 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom | 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom | 
| Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung | Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung | 
| alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; | alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; | 
| dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines | dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines | 
| Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer | Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer | 
| Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines | Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines | 
| Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. | Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. | 
| 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. | 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. | 
| Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die | Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die | 
| Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. | Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. | 
| 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben | 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben | 
| erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des | erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des | 
| Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen | Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen | 
| Privatrechts dieses Staates anzuwenden. | Privatrechts dieses Staates anzuwenden. | 
| Art. 7 - Rechtshilfeersuchen | Art. 7 - Rechtshilfeersuchen | 
| Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um | Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um | 
| Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | 
| a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann | a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann | 
| Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch | Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch | 
| Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige | Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige | 
| Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder | Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder | 
| Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet | Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet | 
| das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. | das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. | 
| b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin | b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin | 
| zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und | zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und | 
| Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und | Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und | 
| den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. | den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. | 
| c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist | c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist | 
| ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der | ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der | 
| ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die | ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die | 
| Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. | Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. | 
| d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder | d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder | 
| Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. | Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. | 
| e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt | e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt | 
| werden, | werden, | 
| 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; | 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; | 
| 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen | 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen | 
| erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre | erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre | 
| Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. | Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. | 
| Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen | Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen | 
| Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die | 
| auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. | auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. | 
| Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen | Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen | 
| 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, | 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, | 
| genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und | genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und | 
| dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die | dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die | 
| Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage | Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage | 
| eingereicht wird. | eingereicht wird. | 
| 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer | 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer | 
| Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen | Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen | 
| Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine | Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine | 
| Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. | Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. | 
| 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die | 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die | 
| sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. | sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. | 
| Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen | Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen | 
| Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die | Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die | 
| Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese | Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese | 
| Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von | Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von | 
| Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund | Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund | 
| dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu | dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu | 
| gewähren. | gewähren. | 
| Art. 11 - Bundesstaatsklausel | Art. 11 - Bundesstaatsklausel | 
| Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, | Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, | 
| finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: | finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: | 
| a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren | a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren | 
| Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die | Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die | 
| Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der | Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der | 
| Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; | Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; | 
| b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die | b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die | 
| Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, | 
| ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung | ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung | 
| gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die | gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die | 
| Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der | Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der | 
| Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; | 
| c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, | c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, | 
| unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den | unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den | 
| Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche | Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche | 
| Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner | Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner | 
| Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens | Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens | 
| besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische | besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische | 
| oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. | oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. | 
| Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich | Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich | 
| Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete | 
| ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, | ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, | 
| deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, | deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, | 
| anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des | anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des | 
| Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines | Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines | 
| oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede | oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede | 
| Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der | Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der | 
| Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende | Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende | 
| Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder | Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder | 
| alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. | alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. | 
| Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | 
| 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur | 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur | 
| Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden | Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden | 
| Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des | Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des | 
| Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation | Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation | 
| ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates | ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates | 
| ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. | ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. | 
| 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | 
| Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. | Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. | 
| 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem | 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem | 
| Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim | Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim | 
| Generalsekretär zu hinterlegen. | Generalsekretär zu hinterlegen. | 
| Art. 14 - Inkrafttreten | Art. 14 - Inkrafttreten | 
| 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt | 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt | 
| der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach | der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach | 
| Artikel 13 in Kraft. | Artikel 13 in Kraft. | 
| 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der | 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der | 
| dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm | dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm | 
| beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der | beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der | 
| Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | 
| Art. 15 - Kündigung | Art. 15 - Kündigung | 
| 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 
| Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann | Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann | 
| sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten | sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten | 
| Hoheitsgebiete beziehen. | Hoheitsgebiete beziehen. | 
| 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim | 
| Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur | Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur | 
| Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. | Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. | 
| Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten | Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten | 
| Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung | Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung | 
| dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere | dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere | 
| Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof | Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof | 
| zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer | zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer | 
| dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer | dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer | 
| Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. | Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. | 
| Art. 17 - Vorbehalte | Art. 17 - Vorbehalte | 
| 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation | 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation | 
| oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses | oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses | 
| Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des | Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des | 
| Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den | Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den | 
| andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem | andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem | 
| Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem | Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem | 
| Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass | Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass | 
| sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das | sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das | 
| Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem | Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem | 
| Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später | Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später | 
| beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt | beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt | 
| abgeben. | abgeben. | 
| 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, | 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, | 
| jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu | jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu | 
| notifizieren. | notifizieren. | 
| Art. 18 - Gegenseitigkeit | Art. 18 - Gegenseitigkeit | 
| Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei | Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei | 
| nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran | nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran | 
| gebunden ist. | gebunden ist. | 
| Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs | Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs | 
| 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten | 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten | 
| Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: | Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: | 
| a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; | a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; | 
| b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; | b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; | 
| c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; | c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; | 
| d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach | d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach | 
| Artikel 13; | Artikel 13; | 
| e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 | e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 | 
| in Kraft getreten ist; | in Kraft getreten ist; | 
| f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; | f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; | 
| g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. | g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. | 
| 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die | 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die | 
| nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten | nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten | 
| darauf. | darauf. | 
| Art. 20 - Revision | Art. 20 - Revision | 
| 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den | 
| Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses | Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses | 
| Übereinkommens beantragen. | Übereinkommens beantragen. | 
| 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der | 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der | 
| Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten | Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten | 
| mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der | mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der | 
| vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die | vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die | 
| Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, | Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, | 
| so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. | so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. | 
| Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens | Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens | 
| Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | 
| französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | 
| verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser | verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser | 
| übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte | übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte | 
| Abschriften. | Abschriften. | 
| [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und | [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und | 
| Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, | Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, | 
| S. 7732 f.] | S. 7732 f.] | 
| Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs | Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs | 
| Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die | Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die | 
| Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. | Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. |