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Meertalige weergave van Wet van 06/05/1966
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Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 MEI 1966. - Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het 6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le
verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1966 houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le
buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin
te New York (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1966). 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande de Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS
6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in
New York am 20. Juni 1956 New York am 20. Juni 1956
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni
1956, wird voll und ganz wirksam. 1956, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
P. HARMEL P. HARMEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. WIGNY P. WIGNY
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. WIGNY P. WIGNY
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM
AUSLAND AUSLAND
Präambel Präambel
In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems,
das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren
Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind,
in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit
schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden
ist, und ist, und
entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und
diese Schwierigkeiten überwunden werden, diese Schwierigkeiten überwunden werden,
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens
1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als
Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als
Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer
anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser
Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als
Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle
anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden
Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. Rechtswege, ersetzen diese aber nicht.
Art. 2 - Bestimmung der Stellen Art. 2 - Bestimmung der Stellen
1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als
Übermittlungsstellen tätig werden. Übermittlungsstellen tätig werden.
2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder
private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig
wird. wird.
3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten
Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen
1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in
dieser Hinsicht eintreten. dieser Hinsicht eintreten.
4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den
Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien
unmittelbar verkehren. unmittelbar verkehren.
Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle
1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten
bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der
Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat
des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der
Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in
dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen
Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen
geltend macht. geltend macht.
2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise
nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von
Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise
beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt
werden müssen. werden müssen.
3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen,
einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche
die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des
Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür
zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und,
falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen.
4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um
sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der
Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der
Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben
enthalten: enthalten:
a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie
gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen
Vertreters; Vertreters;
b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner,
soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die
verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf
Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf;
c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt
wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen
Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären
Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen.
Art. 4 - Übermittlung der Akte Art. 4 - Übermittlung der Akte
1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des
Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der
Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.
2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie
sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des
Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen.
3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht
darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie
kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe
und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.
Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden
1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des
Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4,
jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere
gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem
zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt
worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der
Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden
können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden
zugestellt werden. zugestellt werden.
3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht
des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur-
oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die
sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt.
Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle
1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom
Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung
alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte;
dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines
Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer
Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines
Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde.
2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden.
Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die
Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück.
3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben
erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des
Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen
Privatrechts dieses Staates anzuwenden. Privatrechts dieses Staates anzuwenden.
Art. 7 - Rechtshilfeersuchen Art. 7 - Rechtshilfeersuchen
Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um
Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann
Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch
Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige
Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder
Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat.
b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin
zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und
Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und
den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.
c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist
ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der
ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die
Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen.
d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder
Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.
e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt
werden, werden,
1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht;
2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen
erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre
Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte.
Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die
auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen.
Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen
1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden,
genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und
dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die
Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage
eingereicht wird. eingereicht wird.
2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer
Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen
Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine
Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die
sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben.
Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen
Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die
Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese
Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund
dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu
gewähren. gewähren.
Art. 11 - Bundesstaatsklausel Art. 11 - Bundesstaatsklausel
Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind,
finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren
Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die
Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der
Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind;
b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die
Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben,
ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung
gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die
Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der
Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis;
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den
Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche
Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner
Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens
besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische
oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist.
Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete
ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete,
deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt,
anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des
Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines
oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede
Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der
Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende
Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder
alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken.
Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur
Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden
Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des
Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation
ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates
ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem
Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim
Generalsekretär zu hinterlegen. Generalsekretär zu hinterlegen.
Art. 14 - Inkrafttreten Art. 14 - Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach
Artikel 13 in Kraft. Artikel 13 in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der
dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 15 - Kündigung Art. 15 - Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann
sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten
Hoheitsgebiete beziehen. Hoheitsgebiete beziehen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur
Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind.
Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere
Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof
zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer
dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer
Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht.
Art. 17 - Vorbehalte Art. 17 - Vorbehalte
1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation
oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses
Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des
Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den
andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem
Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem
Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass
sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das
Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem
Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später
beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt
abgeben. abgeben.
2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat,
jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu
notifizieren. notifizieren.
Art. 18 - Gegenseitigkeit Art. 18 - Gegenseitigkeit
Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei
nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran
gebunden ist. gebunden ist.
Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs
1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten:
a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3;
b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2;
c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12;
d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach
Artikel 13; Artikel 13;
e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1
in Kraft getreten ist; in Kraft getreten ist;
f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1;
g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17.
2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die
nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten
darauf. darauf.
Art. 20 - Revision Art. 20 - Revision
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses
Übereinkommens beantragen. Übereinkommens beantragen.
2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der
Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten
mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der
vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die
Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus,
so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.
Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser
übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte
Abschriften. Abschriften.
[Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und
Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966,
S. 7732 f.] S. 7732 f.]
Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs
Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die
Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben.
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