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Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling | Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 MEI 1966. - Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het | 6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le |
verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling | recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
1966 houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het | loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le |
buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, | recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin |
te New York (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1966). | 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande de Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS |
6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die |
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in | Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in |
New York am 20. Juni 1956 | New York am 20. Juni 1956 |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von | Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von |
Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni | Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni |
1956, wird voll und ganz wirksam. | 1956, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
P. HARMEL | P. HARMEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. WIGNY | P. WIGNY |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. WIGNY | P. WIGNY |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM |
AUSLAND | AUSLAND |
Präambel | Präambel |
In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, | In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, |
das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren | das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren |
Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, | Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, |
in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die | in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die |
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit | Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit |
schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden | schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden |
ist, und | ist, und |
entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und | entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und |
diese Schwierigkeiten überwunden werden, | diese Schwierigkeiten überwunden werden, |
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: | sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens | Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens |
1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als | 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als |
Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer | Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer |
Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen |
zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als | zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als |
Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer | Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer |
anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser | anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser |
Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als | Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als |
Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. | Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. |
2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle | 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle |
anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden | anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden |
Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. | Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. |
Art. 2 - Bestimmung der Stellen | Art. 2 - Bestimmung der Stellen |
1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere |
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als | Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als |
Übermittlungsstellen tätig werden. | Übermittlungsstellen tätig werden. |
2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder |
private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig | private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig |
wird. | wird. |
3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten | 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten |
Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen | Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen |
1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in | 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in |
dieser Hinsicht eintreten. | dieser Hinsicht eintreten. |
4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den | 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den |
Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien | Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien |
unmittelbar verkehren. | unmittelbar verkehren. |
Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle | Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle |
1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer | 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer |
Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten | Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten |
bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der | bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der |
Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat | Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat |
des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der | des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der |
Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in | Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in |
dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen | dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen |
Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen | Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen |
geltend macht. | geltend macht. |
2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise | 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise |
nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von | nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von |
Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise | Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise |
beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt | beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt |
werden müssen. | werden müssen. |
3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, | 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, |
einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche | einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche |
die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des | die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des |
Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür | Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür |
zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, | zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, |
falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. | falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. |
4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um | 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um |
sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der | sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der |
Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der | Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der |
Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben | Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die |
Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie | Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie |
gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen | gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen |
Vertreters; | Vertreters; |
b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, | b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, |
soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die | soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die |
verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf | verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf |
Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; | Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; |
c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt | c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt |
wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen | wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen |
Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären | Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären |
Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. | Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. |
Art. 4 - Übermittlung der Akte | Art. 4 - Übermittlung der Akte |
1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des |
Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der | Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der |
Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. | Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. |
2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie | 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie |
sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des | sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des |
Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. | Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. |
3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht | 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht |
darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie | darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie |
kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe | kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe |
und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. | und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. |
Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden | Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden |
1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des |
Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, | Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, |
jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere | jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere |
gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem | gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem |
zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt | zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt |
worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der | worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der |
Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. | Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. |
2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden | 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden |
können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden | können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden |
zugestellt werden. | zugestellt werden. |
3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht | 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht |
des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- | des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- |
oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die | oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die |
sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. | sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. |
Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle | Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle |
1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom | 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom |
Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung | Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung |
alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; | alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; |
dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines | dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines |
Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer | Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer |
Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines | Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines |
Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. | Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. |
2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. | 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. |
Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die | Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die |
Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. | Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. |
3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben | 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben |
erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des | erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des |
Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen | Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen |
Privatrechts dieses Staates anzuwenden. | Privatrechts dieses Staates anzuwenden. |
Art. 7 - Rechtshilfeersuchen | Art. 7 - Rechtshilfeersuchen |
Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um | Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um |
Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: |
a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann | a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann |
Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch | Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch |
Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige | Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige |
Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder | Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder |
Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet | Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet |
das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. | das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. |
b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin | b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin |
zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und | zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und |
Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und | Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und |
den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. | den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. |
c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist | c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist |
ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der | ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der |
ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die | ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die |
Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. | Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. |
d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder | d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder |
Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. | Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. |
e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt | e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt |
werden, | werden, |
1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; | 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; |
2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen | 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen |
erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre | erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre |
Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. | Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. |
Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen | Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen |
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die |
auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. | auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. |
Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen | Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen |
1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, | 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, |
genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und | genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und |
dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die | dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die |
Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage | Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage |
eingereicht wird. | eingereicht wird. |
2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer | 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer |
Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen | Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen |
Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine | Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine |
Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. | Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. |
3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die | 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die |
sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. | sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. |
Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen | Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen |
Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die | Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die |
Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese | Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese |
Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von | Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von |
Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund | Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund |
dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu | dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu |
gewähren. | gewähren. |
Art. 11 - Bundesstaatsklausel | Art. 11 - Bundesstaatsklausel |
Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, | Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, |
finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: | finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: |
a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren | a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren |
Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die | Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die |
Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der | Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der |
Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; | Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; |
b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die | b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die |
Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, |
ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung | ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung |
gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die | gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die |
Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der | Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der |
Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; |
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, | c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, |
unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den | unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den |
Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche | Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche |
Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner | Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner |
Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens | Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens |
besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische | besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische |
oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. | oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. |
Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich | Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich |
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete |
ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, | ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, |
deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, | deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, |
anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des | anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des |
Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines | Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines |
oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede | oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede |
Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der | Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der |
Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende | Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende |
Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder | Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder |
alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. | alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. |
Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt |
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur | 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur |
Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden | Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden |
Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des | Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des |
Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation | Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation |
ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates | ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates |
ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. | ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. |
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die |
Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. | Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. |
3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem | 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem |
Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim | Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim |
Generalsekretär zu hinterlegen. | Generalsekretär zu hinterlegen. |
Art. 14 - Inkrafttreten | Art. 14 - Inkrafttreten |
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt | 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt |
der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach | der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach |
Artikel 13 in Kraft. | Artikel 13 in Kraft. |
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der | 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der |
dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm | dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm |
beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der | beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der |
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
Art. 15 - Kündigung | Art. 15 - Kündigung |
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann | Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann |
sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten | sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten |
Hoheitsgebiete beziehen. | Hoheitsgebiete beziehen. |
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur | Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur |
Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. | Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. |
Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten | Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten |
Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung | Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung |
dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere | dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere |
Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof | Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof |
zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer | zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer |
dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer | dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer |
Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. | Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. |
Art. 17 - Vorbehalte | Art. 17 - Vorbehalte |
1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation | 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation |
oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses | oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses |
Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des | Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des |
Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den | Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den |
andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem | andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem |
Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem | Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem |
Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass | Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass |
sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das | sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das |
Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem | Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem |
Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später | Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später |
beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt | beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt |
abgeben. | abgeben. |
2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, | 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, |
jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu | jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu |
notifizieren. | notifizieren. |
Art. 18 - Gegenseitigkeit | Art. 18 - Gegenseitigkeit |
Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei | Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei |
nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran | nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran |
gebunden ist. | gebunden ist. |
Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs | Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs |
1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten | 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten |
Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: | Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: |
a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; | a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; |
b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; | b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; |
c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; | c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; |
d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach | d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach |
Artikel 13; | Artikel 13; |
e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 | e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 |
in Kraft getreten ist; | in Kraft getreten ist; |
f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; | f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; |
g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. | g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. |
2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die | 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die |
nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten | nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten |
darauf. | darauf. |
Art. 20 - Revision | Art. 20 - Revision |
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses | Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses |
Übereinkommens beantragen. | Übereinkommens beantragen. |
2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der | 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der |
Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten | Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten |
mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der | mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der |
vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die | vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die |
Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, | Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, |
so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. | so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. |
Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens | Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens |
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, |
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser | verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser |
übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte | übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte |
Abschriften. | Abschriften. |
[Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und | [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und |
Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, | Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, |
S. 7732 f.] | S. 7732 f.] |
Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs | Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs |
Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die | Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die |
Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. | Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. |