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Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de | 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de |
l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement | l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement |
de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue | de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
allemande de l'arrêté royal n° 46 du 29 décembre 1992 relatif à la | allemande de l'arrêté royal n° 46 du 29 décembre 1992 relatif à la |
déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport | déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport |
et au paiement de la T.V.A. due y afférente (Moniteur belge du 31 | et au paiement de la T.V.A. due y afférente (Moniteur belge du 31 |
décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : | décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos | - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos |
1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la | 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la |
valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 | valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 |
décembre 1994); | décembre 1994); |
- l'arrêté royal du 11 mars 1999 modifiant l'arrêté royal n° 46 du 29 | - l'arrêté royal du 11 mars 1999 modifiant l'arrêté royal n° 46 du 29 |
décembre 1992 relatif à la déclaration de l'acquisition | décembre 1992 relatif à la déclaration de l'acquisition |
intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. | intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. |
due y afférente (Moniteur belge du 23 mars 1999); | due y afférente (Moniteur belge du 23 mars 1999); |
- l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos | - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); |
- l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, | - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, |
46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge | 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005). | du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 46 über die Erklärung des | 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 46 über die Erklärung des |
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der | innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der |
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer | diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer |
Artikel 1 - Personen, die aufgrund des Artikels 51 § 1 Nr. 2 des | Artikel 1 - Personen, die aufgrund des Artikels 51 § 1 Nr. 2 des |
Gesetzbuches zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund | Gesetzbuches zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund |
des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs geschuldet | des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs geschuldet |
wird, auf den sich die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches | wird, auf den sich die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches |
erwähnte Ausschließung bezieht, müssen für diesen | erwähnte Ausschließung bezieht, müssen für diesen |
innergemeinschaftlichen Erwerb beim Zollamt ihrer Wahl eine | innergemeinschaftlichen Erwerb beim Zollamt ihrer Wahl eine |
Sondererklärung einreichen. | Sondererklärung einreichen. |
Art. 2 - [Personen, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 | Art. 2 - [Personen, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 oder 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | Nr. 2 oder 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung |
verpflichtet sind, müssen für die Erhebung der Steuer, die aufgrund | verpflichtet sind, müssen für die Erhebung der Steuer, die aufgrund |
des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs oder eines damit | des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs oder eines damit |
gleichgesetzten Umsatzes, den sie bewirkt haben, geschuldet wird, die | gleichgesetzten Umsatzes, den sie bewirkt haben, geschuldet wird, die |
in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung beim Zollamt ihrer Wahl | in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung beim Zollamt ihrer Wahl |
einreichen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch | einreichen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch |
entsteht, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 53bis § 1, | entsteht, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 53bis § 1, |
53ter oder 53quater des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen | 53ter oder 53quater des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen |
nicht oder nur teilweise erfüllen.] | nicht oder nur teilweise erfüllen.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom |
27. Februar 2004)] | 27. Februar 2004)] |
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung wird auf einem von | Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung wird auf einem von |
der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular, das aus drei Teilen | der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular, das aus drei Teilen |
besteht, erstellt. | besteht, erstellt. |
Art. 4 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, | Art. 4 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, |
die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung bei einem Zollamt einreicht, | die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung bei einem Zollamt einreicht, |
muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung in Bezug auf die | muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung in Bezug auf die |
Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen | Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen |
hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung richtig sind, und die | hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung richtig sind, und die |
allgemein die in der Sondererklärung enthaltenen Angaben bestätigen, | allgemein die in der Sondererklärung enthaltenen Angaben bestätigen, |
vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem | vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem |
Bestellscheine, die der Steuerschuldner erstellt oder erhalten hat, | Bestellscheine, die der Steuerschuldner erstellt oder erhalten hat, |
Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente in | Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente in |
Bezug auf das Fahrzeug und den innergemeinschaftlichen Erwerb dieses | Bezug auf das Fahrzeug und den innergemeinschaftlichen Erwerb dieses |
Fahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz]. | Fahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz]. |
Möchte die Person, die zur Einreichung der in Artikel 1 erwähnten | Möchte die Person, die zur Einreichung der in Artikel 1 erwähnten |
Sondererklärung verpflichtet ist, weil sie den innergemeinschaftlichen | Sondererklärung verpflichtet ist, weil sie den innergemeinschaftlichen |
Erwerb eines motorbetriebenen Landfahrzeugs [oder einen damit | Erwerb eines motorbetriebenen Landfahrzeugs [oder einen damit |
gleichgesetzten Umsatz] bewirkt, dass das Fahrzeug gemäß den | gleichgesetzten Umsatz] bewirkt, dass das Fahrzeug gemäß den |
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen | Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen |
zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen | zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen |
ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. | ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. |
[Art. 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 22. | [Art. 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 22. |
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch | November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. | Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. |
Dezember 1994)] | Dezember 1994)] |
Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer | Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer |
verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs | verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs |
eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der | eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der |
in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches | in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches |
erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1 | erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1 |
erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen. | erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen. |
Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den | Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den |
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen | Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen |
zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen | zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen |
ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. | ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. |
[ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die | [ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die |
Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des | Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des |
innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit | innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit |
gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der | des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die | Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die |
Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses | Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses |
Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder | Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder |
die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) | die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) |
durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein | durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein |
Ersatzsignal zu übermitteln.]] | Ersatzsignal zu übermitteln.]] |
[Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des | [Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des |
K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 | K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 | abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 |
(B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004 | (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004 |
(B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe b) | (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe b) |
des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt | des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt |
durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September | durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September |
2005)] | 2005)] |
Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und | Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und |
der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1 | der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1 |
erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der | erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der |
Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab | Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab |
dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das | dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das |
Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in | Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in |
Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines | Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines |
Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch | Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch |
entsteht, aufbewahrt werden. | entsteht, aufbewahrt werden. |
§ 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss | § 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss |
auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen | auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen |
Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- | Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- |
oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr | oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr |
aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln. | aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln. |
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994 | [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994 |
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] | (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des | Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des |
Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, | Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein | Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein |
motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die | motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die |
Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine | Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine |
Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um | Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um |
ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss | ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss |
die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder | die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder |
Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1 | Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1 |
festgelegten Frist] eingereicht werden. | festgelegten Frist] eingereicht werden. |
[Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 22. November 1994 | [Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 22. November 1994 |
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] | (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs | Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs |
eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet | eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet |
wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht | wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht |
werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der | werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der |
Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden. | Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden. |
Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung | Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung |
hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1 | hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1 |
erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der | erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der |
Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar | Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar |
beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte | beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte |
Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das | Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das |
Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der | Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten |
Fällen festlegt, getätigt werden. | Fällen festlegt, getätigt werden. |
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 22. | [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 22. |
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch | November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. | Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. |
Dezember 1994)] | Dezember 1994)] |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |