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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/12/1992
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Koninklijk besluit nr. 46 tot regeling van de aangifte van de intracommunautaire verwerving van vervoermiddelen en van de betaling van de ter zake verschuldigde BTW. Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 46 tot regeling van de aangifte van de intracommunautaire verwerving van vervoermiddelen en van de betaling van de ter zake verschuldigde BTW. Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 46 relatif à la déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A. due y afférente. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 46 van 29 december 1992 tot regeling van de allemande de l'arrêté royal n° 46 du 29 décembre 1992 relatif à la
aangifte van de intracommunautaire verwerving van vervoermiddelen en déclaration de l'acquisition intracommunautaire de moyens de transport
van de betaling van de ter zake verschuldigde BTW (Belgisch Staatsblad
van 31 december 1992), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : et au paiement de la T.V.A. due y afférente (Moniteur belge du 31
décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1
december 1994, err. van 9 december 1994); valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9
décembre 1994);
- het koninklijk besluit van 11 maart 1999 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 11 mars 1999 modifiant l'arrêté royal n° 46 du 29
koninklijk besluit nr. 46 van 29 december 1992 tot regeling van de décembre 1992 relatif à la déclaration de l'acquisition
aangifte van de intracommunautaire verwerving van vervoermiddelen en intracommunautaire de moyens de transport et au paiement de la T.V.A.
van de betaling van de ter zake verschuldigde BTW (Belgisch Staatsblad van 23 maart 1999); due y afférente (Moniteur belge du 23 mars 1999);
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004);
- het koninklijk besluit van 24 augustus 2005 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18,
koninklijke besluiten nrs. 18, 46, 47 en 48 met betrekking tot de 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 9
september 2005, err. van 27 september 2005). du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 46 über die Erklärung des 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 46 über die Erklärung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer
Artikel 1 - Personen, die aufgrund des Artikels 51 § 1 Nr. 2 des Artikel 1 - Personen, die aufgrund des Artikels 51 § 1 Nr. 2 des
Gesetzbuches zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund Gesetzbuches zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, die aufgrund
des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs geschuldet des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs geschuldet
wird, auf den sich die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches wird, auf den sich die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches
erwähnte Ausschließung bezieht, müssen für diesen erwähnte Ausschließung bezieht, müssen für diesen
innergemeinschaftlichen Erwerb beim Zollamt ihrer Wahl eine innergemeinschaftlichen Erwerb beim Zollamt ihrer Wahl eine
Sondererklärung einreichen. Sondererklärung einreichen.
Art. 2 - [Personen, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Art. 2 - [Personen, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1
Nr. 2 oder 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung Nr. 2 oder 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung
verpflichtet sind, müssen für die Erhebung der Steuer, die aufgrund verpflichtet sind, müssen für die Erhebung der Steuer, die aufgrund
des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs oder eines damit des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs oder eines damit
gleichgesetzten Umsatzes, den sie bewirkt haben, geschuldet wird, die gleichgesetzten Umsatzes, den sie bewirkt haben, geschuldet wird, die
in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung beim Zollamt ihrer Wahl in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung beim Zollamt ihrer Wahl
einreichen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch einreichen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch
entsteht, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 53bis § 1, entsteht, die in den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3, 53bis § 1,
53ter oder 53quater des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen 53ter oder 53quater des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen
nicht oder nur teilweise erfüllen.] nicht oder nur teilweise erfüllen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom
27. Februar 2004)] 27. Februar 2004)]
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung wird auf einem von Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung wird auf einem von
der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular, das aus drei Teilen der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formular, das aus drei Teilen
besteht, erstellt. besteht, erstellt.
Art. 4 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, Art. 4 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist,
die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung bei einem Zollamt einreicht, die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung bei einem Zollamt einreicht,
muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung in Bezug auf die muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Rechnung in Bezug auf die
Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen Lieferung zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen
hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung richtig sind, und die hervorgeht, dass die Angaben auf der Rechnung richtig sind, und die
allgemein die in der Sondererklärung enthaltenen Angaben bestätigen, allgemein die in der Sondererklärung enthaltenen Angaben bestätigen,
vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem
Bestellscheine, die der Steuerschuldner erstellt oder erhalten hat, Bestellscheine, die der Steuerschuldner erstellt oder erhalten hat,
Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente in Verträge, Versandpapiere, Beförderungspapiere und Zahlungsdokumente in
Bezug auf das Fahrzeug und den innergemeinschaftlichen Erwerb dieses Bezug auf das Fahrzeug und den innergemeinschaftlichen Erwerb dieses
Fahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz]. Fahrzeugs [oder einen damit gleichgesetzten Umsatz].
Möchte die Person, die zur Einreichung der in Artikel 1 erwähnten Möchte die Person, die zur Einreichung der in Artikel 1 erwähnten
Sondererklärung verpflichtet ist, weil sie den innergemeinschaftlichen Sondererklärung verpflichtet ist, weil sie den innergemeinschaftlichen
Erwerb eines motorbetriebenen Landfahrzeugs [oder einen damit Erwerb eines motorbetriebenen Landfahrzeugs [oder einen damit
gleichgesetzten Umsatz] bewirkt, dass das Fahrzeug gemäß den gleichgesetzten Umsatz] bewirkt, dass das Fahrzeug gemäß den
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen
zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen
ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen.
[Art. 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 22. [Art. 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch
Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1.
Dezember 1994)] Dezember 1994)]
Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer Art. 5 - [ § 1] - Personen, die zur Entrichtung der Steuer
verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs verpflichtet sind, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs
eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] gemäß der
in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches in [Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] oder 53ter des Gesetzbuches
erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Erklärung geschuldet wird, müssen die in Artikel 4 Absatz 1
erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen. erwähnten Schriftstücke beim Zollamt ihrer Wahl vorlegen.
Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den Möchte eine in Absatz 1 erwähnte Person, dass das Fahrzeug gemäß den
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen auf ihren Namen
zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen zugelassen wird, muss sie gleichzeitig den auf ihren Namen
ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen. ausgefertigten Zulassungsantrag vorlegen.
[ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die [ § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar, wenn die
Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des Person, die die Steuer entrichten muss, die aufgrund des
innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs oder eines damit
gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 gleichgesetzten Umsatzes gemäß der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der des Gesetzbuches erwähnten Erklärung geschuldet wird, vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die Finanzen oder von seinem Beauftragten die Erlaubnis erhalten hat, die
Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieses
Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder Fahrzeugs im Namen eines belgischen Zollamtes selbst auszufüllen, oder
die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) die Erlaubnis, stattdessen der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV)
durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung ein
Ersatzsignal zu übermitteln.]] Ersatzsignal zu übermitteln.]]
[Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des [Art. 5 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 23 des
K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1
abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 22. November 1994
(B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und Art. 21 des K.E. vom 20. Februar 2004
(B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe b) (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 eingefügt durch Art. 23 Buchstabe b)
des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und ersetzt
durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September durch Art. 2 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September
2005)] 2005)]
Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke und
der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1 der vom Einnehmer des Zollamtes validierte Teil A der in Artikel 1
erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der erwähnten Sondererklärung müssen von der Person, die zur Zahlung der
Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab Steuer verpflichtet ist, während eines Zeitraums von [zehn Jahren] ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsbescheinigung oder das
Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in Flaggenzertifikat für das Fahrzeug ausgestellt wird, oder - in
Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Ermangelung einer Zulassungsbescheinigung oder eines
Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch Flaggenzertifikats - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch
entsteht, aufbewahrt werden. entsteht, aufbewahrt werden.
§ 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss § 2 - Die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, muss
auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen auf Ersuchen der für die Kontrolle der Steuerzahlung zuständigen
Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- Beamten dem Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn-
oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr oder Gesellschaftssitz hat, die aufgrund des Paragraphen 1 von ihr
aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln. aufzubewahrenden Schriftstücke übermitteln.
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994 [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 22. November 1994
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des Art. 7 - Die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung muss vor Ende des
Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist,
eingereicht werden. eingereicht werden.
Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Luftfahrzeug oder ein
motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die motorbetriebenes Landfahrzeug, für das gemäß den Vorschriften über die
Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine Luftfahrt oder die Zulassung von Motorfahrzeugen eine
Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um Zulassungsbescheinigung beantragt werden muss, oder handelt es sich um
ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss ein Wasserfahrzeug, für das ein Flaggenzertifikat beantragt wird, muss
die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder die Sondererklärung vor Einreichung des Zulassungsantrags oder
Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1 Ausstellung des Flaggenzertifikats[, aber in der in Absatz 1
festgelegten Frist] eingereicht werden. festgelegten Frist] eingereicht werden.
[Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 22. November 1994 [Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 des K.E. vom 22. November 1994
(B.S. vom 1. Dezember 1994)] (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs Art. 8 - Die Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs
eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet eines Fahrzeugs [oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes] geschuldet
wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht wird, für den die in Artikel 1 erwähnte Sondererklärung eingereicht
werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der werden muss, muss vor Ende des Monats nach dem Monat, in dem der
Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden. Steuertatbestand eingetreten ist, entrichtet werden.
Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung Geht der Steueranspruch aus der in Artikel 1 erwähnten Sondererklärung
hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1 hervor [und wird diese Erklärung in der in Artikel 7 Absatz 1
erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der erwähnten Frist eingereicht], muss die Steuer zum Zeitpunkt der
Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar Einreichung der Erklärung entrichtet werden. Die Zahlung muss in bar
beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte beim Einnehmer des Zollamtes, wo die in Artikel 1 erwähnte
Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das Sondererklärung eingereicht worden ist, per Überweisung auf das
Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der Postscheckkonto dieses Amtes oder auf eine andere Weise, die der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in den von ihm bestimmten
Fällen festlegt, getätigt werden. Fällen festlegt, getätigt werden.
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 22. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Buchstabe a) des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 2 abgeändert durch
Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Art. 26 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1.
Dezember 1994)] Dezember 1994)]
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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