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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des | langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des |
dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal | dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal |
du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté | du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions | - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions |
relatives à la guidance vétérinaire, | relatives à la guidance vétérinaire, |
- de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 | - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 |
avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire, | avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions | - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions |
relatives à la guidance vétérinaire; | relatives à la guidance vétérinaire; |
- de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 | - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 |
avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire. | avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Nice, le 12 août 2003. | Donné à Nice, le 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re - Bijlage 1 | Annexe 1re - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in | 10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in |
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; | Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von |
November 1997; | November 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom |
27. November 1997; | 27. November 1997; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der | Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der |
Landwirtschaft und des Mittelstands | Landwirtschaft und des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Verantwortlichem: | 1. Verantwortlichem: |
den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes | den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes |
erwähnt ist, | erwähnt ist, |
2. Betreuungstierarzt: | 2. Betreuungstierarzt: |
den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen | den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen |
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, |
3. Drittpartei: | 3. Drittpartei: |
eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine | eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine |
wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel | wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel |
6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt | 6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt |
wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen | wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen |
Minister anerkannt ist, | Minister anerkannt ist, |
4. veterinärmedizinischer Betreuung: | 4. veterinärmedizinischer Betreuung: |
eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, | eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, |
Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks | Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks |
Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren | Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren |
Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des | Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des |
Gesetzes, | Gesetzes, |
5. Arzneimittel: | 5. Arzneimittel: |
ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel | ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel |
erwähntes Arzneimittel, | erwähntes Arzneimittel, |
6. Arzneimittelvorrat: | 6. Arzneimittelvorrat: |
ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, | ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, |
7. Bestand: | 7. Bestand: |
die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit | die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit |
gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten | gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten |
epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, | epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, |
8. geographischer Einheit: | 8. geographischer Einheit: |
ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, | ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, |
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten | einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten |
werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, | werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
9. Veterinärinspektor: | 9. Veterinärinspektor: |
den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, | den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, |
zuständigen Veterinärinspektor, | zuständigen Veterinärinspektor, |
10. Gesetz: | 10. Gesetz: |
ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. | ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. |
Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch | Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch |
den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer | den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer |
Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der | Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der |
verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung | verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung |
der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt | der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt |
sein. | sein. |
§ 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss | § 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss |
den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. | den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. |
Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser | Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser |
Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel | Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel |
IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in | IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in |
Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe | Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe |
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in | und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in |
Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch | Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch |
den Verantwortlichen für die Tiere. | den Verantwortlichen für die Tiere. |
KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen | KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen |
Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 | Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 |
Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt | Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt |
bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen. | bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen. |
Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der | Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der |
diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei | diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei |
Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt | Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt |
ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen | ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen |
Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine | Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine |
einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche | einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche |
Nutztiere erstellt. | Nutztiere erstellt. |
Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick | Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick |
auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem | meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem |
zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für | zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für |
dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen | dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen |
werden. | werden. |
Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags | Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags |
und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf | und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf |
ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit | ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit |
Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt | Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt |
sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der | sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der |
betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines | betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines |
Exemplars zu. | Exemplars zu. |
Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift | Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift |
des Betreuungsvertrags zu. | des Betreuungsvertrags zu. |
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden | § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden |
Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief | Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief |
an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem | an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem |
Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet | Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet |
mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird. | mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird. |
Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen | Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen |
will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des | will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des |
Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt | Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt |
ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet | ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet |
dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die | dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die |
Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede | Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede |
Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden. | Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden. |
Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf | Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf |
irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, | irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, |
verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort | verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort |
dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen. | dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen. |
KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes | KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes |
Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen | Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen |
sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung | sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung |
und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des | und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des |
Wohlbefindens des Bestands nötig sind. | Wohlbefindens des Bestands nötig sind. |
Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, | Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, |
die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, | die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, |
nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der | nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der |
Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands | Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands |
durchführen darf, informieren. | durchführen darf, informieren. |
§ 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der | § 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der |
Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § | Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § |
2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der | 2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der |
Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass | Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass |
zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die | zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die |
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von | Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von |
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und | Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und |
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für | die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für |
die Tiere erwähnt ist. | die Tiere erwähnt ist. |
Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der | Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der |
Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt | Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt |
ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren | ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren |
erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet | erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet |
und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch | und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch |
elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre | elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre |
Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. | Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. |
Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des | Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des |
Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem | Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem |
Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen | Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen |
Inspektion. | Inspektion. |
Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten | Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten |
Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer | Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer |
Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben | Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben |
werden entnommen. | werden entnommen. |
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. | § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von | Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von |
Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29. | Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von | Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von |
Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung | Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung |
besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die | besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die |
Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln | Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln |
durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung | durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung |
von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in | von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in |
Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund | Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund |
der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, | der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, |
folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: | folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: |
1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen | 1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen |
Betriebsplanung angewandt werden, | Betriebsplanung angewandt werden, |
2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in | 2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in |
Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten | Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten |
veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung | veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung |
des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes | des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes |
gelegentlich angewandt werden, | gelegentlich angewandt werden, |
3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand | 3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand |
einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. | einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. |
Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die | Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die |
Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 | Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 |
erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. | erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. |
§ 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und | § 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und |
Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben | Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben |
erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die | erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die |
Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. | Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. |
§ 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem | § 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem |
Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen. | Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen. |
KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen | KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen |
Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt | Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt |
regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für | regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für |
die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein | die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein |
können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen | können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen |
mitteilen. | mitteilen. |
§ 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der | § 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der |
Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von | Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von |
höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem | höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem |
Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr | Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr |
aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang | aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang |
anwesend ist. | anwesend ist. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der |
Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss | Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss |
Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben | Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben |
worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung | worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung |
gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur | gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die | Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die |
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von | Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von |
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und | Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und |
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für | die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für |
die Tiere rechtfertigen können. | die Tiere rechtfertigen können. |
§ 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der | § 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der |
geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel | geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel |
gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder | gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder |
Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren | Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren |
und von den Wohnräumen getrennt ist. | und von den Wohnräumen getrennt ist. |
§ 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem | § 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem |
Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen. | Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen. |
Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder | Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder |
Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und | Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und |
ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren | ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren |
Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für | Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für |
die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für | die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für |
oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines | oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines |
schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich | schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich |
selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel | selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel |
dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. | dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. |
KAPITEL V - Drittpartei | KAPITEL V - Drittpartei |
Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der | Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der |
Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von | Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von |
Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der | Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der |
epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger |
Krankheiten vorgesehenen Aufträge. | Krankheiten vorgesehenen Aufträge. |
§ 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: | § 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: |
- über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um | - über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um |
angemessene Dienstleistungen zu erbringen, | angemessene Dienstleistungen zu erbringen, |
- über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen | - über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen |
bestimmten Bereich spezialisiert sind, | bestimmten Bereich spezialisiert sind, |
- sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des | - sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des |
Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, | Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, |
- sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen | - sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen |
und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche | und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche |
bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. | bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. |
§ 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die | § 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die |
Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der | Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der |
Anerkennung fest. | Anerkennung fest. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt. | werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt. |
Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des | Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag | vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag |
der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen | der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen |
Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem | Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem |
ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei | ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei |
Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des | Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung | Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung |
der Veterinärdienste. | der Veterinärdienste. |
Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten | Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten |
Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor | Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor |
erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt | erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt |
notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der | notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der |
Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag | Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag |
per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu | per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu |
werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags | werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags |
angehört werden. | angehört werden. |
§ 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass | § 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass |
festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von | festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von |
mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen. | mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen. |
Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme | Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme |
einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu | einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu |
dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche | dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche |
Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des | Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des |
schriftlichen Antrags stattfinden. | schriftlichen Antrags stattfinden. |
Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für | Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für |
andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten | andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten |
das Muster des Berichts festlegen. | das Muster des Berichts festlegen. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des | und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des |
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen | Bestimmungen |
in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt | Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt |
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), | 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . | Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . |
des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. | bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung | veterinärmedizinische Betreuung |
Dr. . . . . . (Name und Vorname), | Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und | der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und |
Gemeinde), | Gemeinde), |
. . . . . (Strasse und Nummer), | . . . . . (Strasse und Nummer), |
als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). | als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). |
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), | 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), | zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), |
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , | eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , |
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . | erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . |
. . . . . (Name und Vorname), | . . . . . (Name und Vorname), |
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat. | ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat. |
Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen | Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen |
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. | stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. |
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . | 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . |
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für | in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für |
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und | den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und |
dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars | dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars |
übermitteln. | übermitteln. |
Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes | Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug | Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug |
auf die veterinärmedizinische Betreuung | auf die veterinärmedizinische Betreuung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; | Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; | von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom | In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom |
10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai | veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai |
2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, | 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, |
die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung | die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung |
von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz | von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz |
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen | und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen |
für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde | für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde |
die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den | die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den |
Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen; | Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der | Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der |
Landwirtschaft und des Mittelstands, | Landwirtschaft und des Mittelstands, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des | Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird | Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass | « Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass |
tritt am 1. April 2001 in Kraft. » | tritt am 1. April 2001 in Kraft. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000. |
Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des | und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des |
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |