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Arrêté Royal du 12 août 2003
publié le 06 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2003000621
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06/11/2003
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12/08/2003
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eli/arrete/2003/08/12/2003000621/moniteur
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12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire, - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire; - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Nice, le 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von November 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 27. November 1997; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Verantwortlichem: den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnt ist, 2. Betreuungstierarzt: den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, 3.Drittpartei: eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel 6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister anerkannt ist, 4. veterinärmedizinischer Betreuung: eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr.5 des Gesetzes, 5. Arzneimittel: ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähntes Arzneimittel, 6. Arzneimittelvorrat: ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, 7.Bestand: die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, 8. geographischer Einheit: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 9.Veterinärinspektor: den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, zuständigen Veterinärinspektor, 10. Gesetz: ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.

Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt sein. § 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind.

Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere.

KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen.

Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche Nutztiere erstellt.

Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen werden.

Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.

Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift des Betreuungsvertrags zu. § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird.

Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden.

Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen.

KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des Wohlbefindens des Bestands nötig sind.

Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands durchführen darf, informieren. § 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § 2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere erwähnt ist. Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind.

Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen Inspektion.

Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben werden entnommen. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29.

Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29.

Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: 1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen Betriebsplanung angewandt werden, 2.Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes gelegentlich angewandt werden, 3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. § 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. § 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen.

KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen mitteilen. § 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang anwesend ist. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere rechtfertigen können. § 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren und von den Wohnräumen getrennt ist. § 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen.

Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden.

KAPITEL V - Drittpartei Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger Krankheiten vorgesehenen Aufträge. § 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: - über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um angemessene Dienstleistungen zu erbringen, - über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen bestimmten Bereich spezialisiert sind, - sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, - sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. § 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der Anerkennung fest.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt.

Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste.

Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags angehört werden. § 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen.

Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.

Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten das Muster des Berichts festlegen.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt 1. Der Unterzeichnete, .. . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . . . . . . (komplette Adresse), bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.

April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Dr. . . . . . (Name und Vorname), der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . (komplette Adresse), ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat.

Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. 3. Ausgefertigt in .. . . . am . . . . . in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.

Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS

Pour la consultation du tableau, voir image ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23.Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000.

Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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