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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding en van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april | langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des |
2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige | dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal |
bedrijfsbegeleiding en van het koninklijk besluit van 12 december 2000 | du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté |
tot wijziging van dit besluit | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen | - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions |
betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding, | relatives à la guidance vétérinaire, |
- van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 |
het koninklijk besluit van 10 april 2000 dat de diergeneeskundige | avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire, |
bedrijfsbegeleiding regelt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen | - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions |
betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding; | relatives à la guidance vétérinaire; |
- van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 |
het koninklijk besluit van 10 april 2000 dat de diergeneeskundige | avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire. |
bedrijfsbegeleiding regelt. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Nice, 12 augustus 2003. | Donné à Nice, le 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re - Bijlage 1 | Annexe 1re - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in | 10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in |
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; | Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von |
November 1997; | November 1997; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom |
27. November 1997; | 27. November 1997; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der | Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der |
Landwirtschaft und des Mittelstands | Landwirtschaft und des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Verantwortlichem: | 1. Verantwortlichem: |
den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes | den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes |
erwähnt ist, | erwähnt ist, |
2. Betreuungstierarzt: | 2. Betreuungstierarzt: |
den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen | den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen |
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, | Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, |
3. Drittpartei: | 3. Drittpartei: |
eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine | eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine |
wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel | wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel |
6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt | 6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt |
wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen | wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen |
Minister anerkannt ist, | Minister anerkannt ist, |
4. veterinärmedizinischer Betreuung: | 4. veterinärmedizinischer Betreuung: |
eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, | eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, |
Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks | Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks |
Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren | Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren |
Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des | Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des |
Gesetzes, | Gesetzes, |
5. Arzneimittel: | 5. Arzneimittel: |
ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel | ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel |
erwähntes Arzneimittel, | erwähntes Arzneimittel, |
6. Arzneimittelvorrat: | 6. Arzneimittelvorrat: |
ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, | ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, |
7. Bestand: | 7. Bestand: |
die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit | die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit |
gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten | gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten |
epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, | epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, |
8. geographischer Einheit: | 8. geographischer Einheit: |
ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, | ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, |
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten | einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten |
werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, | werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, |
9. Veterinärinspektor: | 9. Veterinärinspektor: |
den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, | den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, |
zuständigen Veterinärinspektor, | zuständigen Veterinärinspektor, |
10. Gesetz: | 10. Gesetz: |
ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. | ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. |
Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch | Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch |
den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer | den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer |
Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der | Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der |
verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung | verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung |
der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt | der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt |
sein. | sein. |
§ 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss | § 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss |
den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. | den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. |
Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser | Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser |
Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel | Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel |
IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in | IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in |
Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe | Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe |
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in | und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in |
Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch | Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch |
den Verantwortlichen für die Tiere. | den Verantwortlichen für die Tiere. |
KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen | KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen |
Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 | Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 |
Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt | Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt |
bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen. | bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen. |
Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der | Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der |
diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei | diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei |
Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt | Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt |
ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen | ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen |
Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine | Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine |
einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche | einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche |
Nutztiere erstellt. | Nutztiere erstellt. |
Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick | Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick |
auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung | auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung |
meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem | meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem |
zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für | zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für |
dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen | dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen |
werden. | werden. |
Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags | Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags |
und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf | und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf |
ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit | ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit |
Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt | Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt |
sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der | sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der |
betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines | betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines |
Exemplars zu. | Exemplars zu. |
Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift | Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift |
des Betreuungsvertrags zu. | des Betreuungsvertrags zu. |
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden | § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden |
Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief | Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief |
an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem | an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem |
Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet | Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet |
mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird. | mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird. |
Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen | Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen |
will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des | will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des |
Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt | Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt |
ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet | ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet |
dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die | dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die |
Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede | Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede |
Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden. | Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden. |
Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf | Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf |
irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, | irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, |
verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort | verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort |
dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen. | dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen. |
KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes | KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes |
Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen | Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen |
sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung | sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung |
und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des | und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des |
Wohlbefindens des Bestands nötig sind. | Wohlbefindens des Bestands nötig sind. |
Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, | Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, |
die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, | die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, |
nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der | nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der |
Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands | Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands |
durchführen darf, informieren. | durchführen darf, informieren. |
§ 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der | § 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der |
Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § | Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § |
2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der | 2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der |
Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass | Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass |
zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die | zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die |
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von | Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von |
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und | Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und |
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für | die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für |
die Tiere erwähnt ist. | die Tiere erwähnt ist. |
Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der | Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der |
Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt | Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt |
ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren | ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren |
erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet | erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet |
und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch | und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch |
elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre | elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre |
Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. | Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. |
Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des | Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des |
Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem | Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem |
Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen | Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen |
Inspektion. | Inspektion. |
Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten | Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten |
Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer | Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer |
Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben | Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben |
werden entnommen. | werden entnommen. |
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. | § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von | Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von |
Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29. | Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von | Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von |
Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung | Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung |
besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die | besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die |
Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln | Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln |
durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung | durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung |
von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in | von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in |
Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund | Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund |
der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, | der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, |
folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: | folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: |
1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen | 1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen |
Betriebsplanung angewandt werden, | Betriebsplanung angewandt werden, |
2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in | 2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in |
Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten | Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten |
veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung | veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung |
des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes | des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes |
gelegentlich angewandt werden, | gelegentlich angewandt werden, |
3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand | 3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand |
einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. | einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. |
Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die | Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die |
Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 | Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 |
erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. | erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. |
§ 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und | § 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und |
Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben | Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben |
erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die | erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die |
Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. | Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. |
§ 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem | § 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem |
Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen. | Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen. |
KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen | KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen |
Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt | Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt |
regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für | regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für |
die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein | die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein |
können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen | können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen |
mitteilen. | mitteilen. |
§ 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der | § 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der |
Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von | Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von |
höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem | höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem |
Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr | Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr |
aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang | aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang |
anwesend ist. | anwesend ist. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der |
Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss | Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss |
Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben | Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben |
worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung | worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung |
gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur | gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur |
Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die | Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die |
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von | Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von |
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und | Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und |
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für | die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für |
die Tiere rechtfertigen können. | die Tiere rechtfertigen können. |
§ 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der | § 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der |
geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel | geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel |
gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder | gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder |
Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren | Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren |
und von den Wohnräumen getrennt ist. | und von den Wohnräumen getrennt ist. |
§ 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem | § 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem |
Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen. | Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen. |
Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder | Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder |
Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und | Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und |
ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren | ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren |
Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für | Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für |
die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für | die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für |
oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines | oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines |
schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich | schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich |
selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel | selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel |
dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. | dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. |
KAPITEL V - Drittpartei | KAPITEL V - Drittpartei |
Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der | Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der |
Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von | Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von |
Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der | Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der |
epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger | epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger |
Krankheiten vorgesehenen Aufträge. | Krankheiten vorgesehenen Aufträge. |
§ 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: | § 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: |
- über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um | - über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um |
angemessene Dienstleistungen zu erbringen, | angemessene Dienstleistungen zu erbringen, |
- über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen | - über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen |
bestimmten Bereich spezialisiert sind, | bestimmten Bereich spezialisiert sind, |
- sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des | - sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des |
Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, | Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, |
- sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen | - sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen |
und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche | und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche |
bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. | bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. |
§ 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die | § 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die |
Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der | Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der |
Anerkennung fest. | Anerkennung fest. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt. | werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt. |
Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des | Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag | vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag |
der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen | der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen |
Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem | Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem |
ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei | ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei |
Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des | Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung | Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung |
der Veterinärdienste. | der Veterinärdienste. |
Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten | Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten |
Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor | Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor |
erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt | erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt |
notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der | notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der |
Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag | Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag |
per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu | per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu |
werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags | werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags |
angehört werden. | angehört werden. |
§ 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass | § 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass |
festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von | festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von |
mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen. | mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen. |
Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme | Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme |
einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu | einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu |
dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche | dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche |
Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des | Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des |
schriftlichen Antrags stattfinden. | schriftlichen Antrags stattfinden. |
Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für | Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für |
andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten | andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten |
das Muster des Berichts festlegen. | das Muster des Berichts festlegen. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des | und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des |
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen | Bestimmungen |
in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt | Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt |
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), | 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . | Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . |
des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. | bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung | veterinärmedizinische Betreuung |
Dr. . . . . . (Name und Vorname), | Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und | der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und |
Gemeinde), | Gemeinde), |
. . . . . (Strasse und Nummer), | . . . . . (Strasse und Nummer), |
als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). | als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). |
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), | 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), |
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), | zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), |
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , | eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , |
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . | erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . |
. . . . . (Name und Vorname), | . . . . . (Name und Vorname), |
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . | Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . |
. . . . . (komplette Adresse), | . . . . . (komplette Adresse), |
ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat. | ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat. |
Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen | Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen |
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. | stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. |
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . | 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . |
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für | in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für |
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und | den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und |
dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars | dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars |
übermitteln. | übermitteln. |
Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes | Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 10, April 2000 zur Festlegung von | |
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung | |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug | Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug |
auf die veterinärmedizinische Betreuung | auf die veterinärmedizinische Betreuung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; | Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; | von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom | In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom |
10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die | 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die |
veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai | veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai |
2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, | 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, |
die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung | die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung |
von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz | von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz |
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen | und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen |
für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde | für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde |
die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den | die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den |
Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen; | Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der | Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der |
Landwirtschaft und des Mittelstands, | Landwirtschaft und des Mittelstands, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des | Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des |
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird | Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass | « Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass |
tritt am 1. April 2001 in Kraft. » | tritt am 1. April 2001 in Kraft. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000. |
Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit | Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit |
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des | und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des |
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003 | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |