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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/08/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding en van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des
2000 houdende bepalingen betreffende de diergeneeskundige dispositions relatives à la guidance vétérinaire et de l'arrêté royal
bedrijfsbegeleiding en van het koninklijk besluit van 12 december 2000 du 12 décembre 2000 modifiant cet arrêté
tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions
betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding, relatives à la guidance vétérinaire,
- van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10
het koninklijk besluit van 10 april 2000 dat de diergeneeskundige avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire,
bedrijfsbegeleiding regelt, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van het koninklijk besluit van 10 april 2000 houdende bepalingen - de l'arrêté royal du 10 avril 2000 portant des dispositions
betreffende de diergeneeskundige bedrijfsbegeleiding; relatives à la guidance vétérinaire;
- van het koninklijk besluit van 12 december 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 12 décembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 10
het koninklijk besluit van 10 april 2000 dat de diergeneeskundige avril 2000 réglementant la guidance vétérinaire.
bedrijfsbegeleiding regelt.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Nice, 12 augustus 2003. Donné à Nice, le 12 août 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 Annexe 1re - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in 10. APRIL 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen in
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Tierärztekammer von
November 1997; November 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom
27. November 1997; 27. November 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der
Landwirtschaft und des Mittelstands Landwirtschaft und des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Verantwortlichem: 1. Verantwortlichem:
den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes den Eigentümer oder Halter, der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
erwähnt ist, erwähnt ist,
2. Betreuungstierarzt: 2. Betreuungstierarzt:
den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen den Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen einen schriftlichen
Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst, Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abschliesst,
3. Drittpartei: 3. Drittpartei:
eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine eine Organisation, ein universitäres Institut oder eine
wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel wissenschaftliche Einrichtung, die beziehungsweise das gemäss Artikel
6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt 6 § 1 des Gesetzes an der veterinärmedizinischen Betreuung beteiligt
wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen wird und zu diesem Zweck von dem für die Landwirtschaft zuständigen
Minister anerkannt ist, Minister anerkannt ist,
4. veterinärmedizinischer Betreuung: 4. veterinärmedizinischer Betreuung:
eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-, eine Gesamtheit von Informations-, Beratungs-, Überwachungs-,
Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten zwecks
Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren Erreichung eines optimalen und wissenschaftlich vertretbaren
Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Gesundheitszustandes einer Tiergruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes, Gesetzes,
5. Arzneimittel: 5. Arzneimittel:
ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel ein wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel
erwähntes Arzneimittel, erwähntes Arzneimittel,
6. Arzneimittelvorrat: 6. Arzneimittelvorrat:
ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot, ein wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes erwähntes Depot,
7. Bestand: 7. Bestand:
die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit die Gesamtheit der Nutztiere, die in einer geographischen Einheit
gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten
epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden, epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden,
8. geographischer Einheit: 8. geographischer Einheit:
ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet,
einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Nutztiere gehalten
werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist,
9. Veterinärinspektor: 9. Veterinärinspektor:
den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist, den für das Amtsgebiet, in dem die geographische Einheit gelegen ist,
zuständigen Veterinärinspektor, zuständigen Veterinärinspektor,
10. Gesetz: 10. Gesetz:
ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28. ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung das Gesetz vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin.
Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch Art. 2 - § 1 - Die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch
den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer den Tierarzt darf nur nach einer Diagnose und nach Einleitung einer
Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der Behandlung durch denselben Tierarzt erfolgen. Die Menge der
verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel muss auf die Fortsetzung
der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt der eingeleiteten Behandlung und auf höchstens fünf Tage begrenzt
sein. sein.
§ 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss § 2 - Der Verantwortliche darf nur Arzneimittel besitzen, die gemäss
den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind. den Bestimmungen von § 1 verschrieben oder abgegeben worden sind.
Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser Er muss jederzeit den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung dieser
Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel Arzneimittel rechtfertigen können gemäss den Bestimmungen von Kapitel
IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in IV des Königlichen Erlasses zur Festlegung besonderer Bestimmungen in
Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in
Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch
den Verantwortlichen für die Tiere. den Verantwortlichen für die Tiere.
KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen KAPITEL II - Verwaltungsbestimmungen
Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4 Art. 3 - § 1 - Jeder Verantwortliche kann einen gemäss Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt Absatz 4 des Gesetzes zugelassenen Tierarzt als Betreuungstierarzt
bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen. bestimmen. Der zugelassene Tierarzt kann diese Bestimmung ablehnen.
Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der Der Verantwortliche und der so bestimmte zugelassene Tierarzt, der
diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei diesen Auftrag annimmt, erstellen einen Betreuungsvertrag in zwei
Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt Exemplaren, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt
ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen ist und bei dem es sich um den zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine Vertrag handelt. Dieser Vertrag wird pro Bestand entweder für eine
einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche einzige Tierart oder für mehrere Tierarten oder für sämtliche
Nutztiere erstellt. Nutztiere erstellt.
Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick Wird für eine bestimmte Tierart ein schriftlicher Vertrag im Hinblick
auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem meldepflichtiger Krankheiten zwischen dem Verantwortlichen und einem
zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für zugelassenen Tierarzt abgeschlossen, muss der Betreuungsvertrag für
dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen dieselbe Tierart mit demselben zugelassenen Tierarzt abgeschlossen
werden. werden.
Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags Beide Parteien unterzeichnen beide Exemplare des Betreuungsvertrags
und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf und jede behält ein Exemplar davon. Ein zugelassener Tierarzt darf
ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit ungeachtet der Tierart höchstens 150 Betreuungsverträge mit
Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt Verantwortlichen abschliessen. Der unterzeichnende Betreuungstierarzt
sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der
betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines
Exemplars zu. Exemplars zu.
Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift Er sendet dem Regionalrat der Tierärztekammer ebenfalls eine Abschrift
des Betreuungsvertrags zu. des Betreuungsvertrags zu.
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief Paragraphen erwähnten Betreuungsvertrag durch einen Einschreibebrief
an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem
Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet
mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird. mit der Empfangsbestätigung durch die Partei, der gekündigt wird.
Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen Sofern der Verantwortliche über einen Arzneimittelvorrat verfügen
will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des will, bestimmt er binnen 15 Tagen nach Kündigung des
Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt Betreuungsvertrags einen neuen Betreuungstierarzt. Letzterer erstellt
ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet ein Inventar des Arzneimittelvorrats des Verantwortlichen und sendet
dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die dem Veterinärinspektor eine Abschrift des Inventars zu. Die
Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede Tierärztekammer muss vom bisherigen Betreuungstierarzt über jede
Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden. Änderung oder Beendigung des Betreuungsvertrags informiert werden.
Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf Art. 4 - Falls der Verantwortliche oder der Betreuungstierarzt auf
irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt, irgendeine Weise die Ausführung des Betreuungsvertrags vernachlässigt,
verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort verhindert oder unwirksam macht, muss die andere Partei dies sofort
dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen. dem Veterinärinspektor per Einschreiben mitteilen.
KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes KAPITEL III - Rechte und Pflichten des Betreuungstierarztes
Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen Art. 5 - § 1 - Der Betreuungstierarzt muss dem Verantwortlichen
sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung sämtliche Auskünfte und Ratschläge erteilen, die für die Optimierung
und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des und Erhaltung des Gesundheitszustandes, der Erzeugung und des
Wohlbefindens des Bestands nötig sind. Wohlbefindens des Bestands nötig sind.
Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen, Der Betreuungstierarzt muss den Verantwortlichen über die Diagnosen,
die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt, die er stellt, und über sämtliche Behandlungen, die er durchführt,
nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der nicht nur die, die er persönlich durchführt, sondern auch die, die der
Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands Verantwortliche selbst an einem oder mehreren Tieren des Bestands
durchführen darf, informieren. durchführen darf, informieren.
§ 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der § 2 - Auf Aufforderung des Verantwortlichen hin besucht der
Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 § Betreuungstierarzt den Betrieb gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 §
2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der 2. Anlässlich dieses Betriebsbesuchs unterzeichnet der
Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass Betreuungstierarzt das Arzneimittelregister, das im Königlichen Erlass
zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für
die Tiere erwähnt ist. die Tiere erwähnt ist.
Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der Alle vier Monate wird eine Globalbeurteilung des Bestands gemäss der
Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt Checkliste, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt
ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren ist, durchgeführt. Dieser Beurteilungsbericht wird in zwei Exemplaren
erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet erstellt und von jeder vertragschliessenden Partei mitunterzeichnet
und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch und während mindestens 3 Jahren aufbewahrt. Diese Daten können auch
elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, sofern ihre
Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. Dauerhaftigkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind.
Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des Bei dem Betriebsbesuch sind zumindest sämtliche Tierkategorien des
Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem Bestands der im Vertrag erwähnten Tierart, die sich auf diesem
Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen Betriebsgelände befinden, Gegenstand einer visuellen klinischen
Inspektion. Inspektion.
Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten Jedes Mal, wenn der Betreuungstierarzt Anomalien bei einer bestimmten
Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer Anzahl Tiere oder Gruppen von Tieren feststellt, wird jedes Tier einer
Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben Untersuchung unterzogen und die für eine Diagnose nötigen Proben
werden entnommen. werden entnommen.
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29.
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Verschreibung von
Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29. Arzneimitteln durch den Tierarzt, des Königlichen Erlasses vom 29.
Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von Juni 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von
Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung Tierarzneimitteln, der Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung
besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die
Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln
durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung
von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere und in
Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund Abweichung von Artikel 2 § 1 ist es dem Betreuungstierarzt aufgrund
der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt, der Beurteilung und eventuell der in § 2 erwähnten Diagnose erlaubt,
folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben: folgende Arzneimittel zu verschreiben und abzugeben:
1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen 1. vorbeugende Tierarzneimittel, die im Rahmen der normalen
Betriebsplanung angewandt werden, Betriebsplanung angewandt werden,
2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in 2. Tierarzneimittel, die auf der Grundlage einer Liste der in
Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes erlaubten
veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung veterinärmedizinischen Handlungen und mittels schriftlicher Zustimmung
des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes des Betreuungstierarztes in Anwendung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes
gelegentlich angewandt werden, gelegentlich angewandt werden,
3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand 3. Tierarzneimittel, die im Betrieb bei Problemen, die Gegenstand
einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden. einer Erstdiagnose gewesen sind, angewandt werden.
Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die Die Menge der Arzneimittel, die sich im Vorrat befinden, darf die
Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2 Menge der Arzneimittel für einen Zeitraum, der dem in Artikel 6 § 2
erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen. erwähnten maximalen Zeitabstand entspricht, nicht übersteigen.
§ 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und § 4 - Damit der Betreuungstierarzt seinen Diagnose-, Vorbeugungs- und
Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben Behandlungsauftrag sowie seine Beratungs- und Beurteilungsaufgaben
erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die erfüllen kann, muss er sich weiterbilden, so dass er immer über die
Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist. Entwicklung der Veterinärwissenschaften auf dem Laufenden ist.
§ 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem § 5 - Der Betreuungstierarzt kann nach Absprache mit dem
Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen. Verantwortlichen den Beistand einer Drittpartei beantragen.
KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen KAPITEL IV - Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt Art. 6 - § 1 - Der Verantwortliche muss dem Betreuungstierarzt
regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für regelmässig sämtliche Auskünfte und sämtliche Beobachtungen, die für
die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein die Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Bestands wichtig sein
können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen können oder sie beeinflussen können, einzeln oder alle zusammen
mitteilen. mitteilen.
§ 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der § 2 - Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der
Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von Betreuungstierarzt sechs Mal pro Jahr in einem Zeitabstand von
höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem höchstens zwei Monaten und dort, wo die Produktionsdurchgänge in einem
Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr Rhythmus von mehr als sechs Produktionsdurchgängen pro Jahr
aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang aufeinander folgen, mindestens ein Mal pro Produktionsdurchgang
anwesend ist. anwesend ist.
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 darf der
Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss Verantwortliche Arzneimittel in seinem Vorrat haben, die gemäss
Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben Artikel 5 § 3 vom Betreuungstierarzt abgegeben oder verschrieben
worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung worden sind. Er muss jederzeit deren Erwerb, Besitz und Verabreichung
gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses zur
Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die
Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von
Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und
die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für
die Tiere rechtfertigen können. die Tiere rechtfertigen können.
§ 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der § 4 - Der Arzneimittelvorrat ist unteilbar und befindet sich in der
geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel geographischen Einheit. Der Verantwortliche bewahrt die Arzneimittel
gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder gemäss den Anweisungen des Betreuungstierarztes in einem Schrank oder
Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren Kühlschrank auf, der sich in einem Raum befindet, der von den Tieren
und von den Wohnräumen getrennt ist. und von den Wohnräumen getrennt ist.
§ 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem § 5 - Der Verantwortliche kann nach Absprache mit dem
Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen. Betreuungstierarzt den Beistand einer Drittpartei beantragen.
Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder Art. 7 - Arzneimittel, die hormonale oder antihormonale Stoffe oder
Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und Stoffe mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung enthalten und
ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren ausschliesslich für Heimtiere bestimmt sind, deren Fleisch oder deren
Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für Erzeugnisse nicht für den Verbrauch bestimmt werden, dürfen sich für
die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für die Fortsetzung einer Behandlung im Besitz des Verantwortlichen für
oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines oben erwähnte Tiere befinden, sofern Letzterer im Besitz eines
schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich schriftlichen Vertrags zwischen dem behandelnden Tierarzt und sich
selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel selbst ist. Dieser Vertrag ist zeitlich begrenzt. Diese Arzneimittel
dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden. dürfen auf keinen Fall anderen Tieren verabreicht werden.
KAPITEL V - Drittpartei KAPITEL V - Drittpartei
Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der Art. 8 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses besteht der
Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von Auftrag der Drittpartei ausschliesslich in der Erbringung von
Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der Dienstleistungen und der Begleitung mit Ausnahme der im Rahmen der
epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologischen Überwachung und Vorbeugung meldepflichtiger
Krankheiten vorgesehenen Aufträge. Krankheiten vorgesehenen Aufträge.
§ 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei: § 2 - Um anerkannt zu werden, muss die Drittpartei:
- über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um - über eine ausreichende und breite Laborinfrastruktur verfügen, um
angemessene Dienstleistungen zu erbringen, angemessene Dienstleistungen zu erbringen,
- über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen - über Sachverständige verfügen, insbesondere Tierärzte, die auf einen
bestimmten Bereich spezialisiert sind, bestimmten Bereich spezialisiert sind,
- sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des - sich dazu verpflichten, nicht direkt ohne Vermittlung des
Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen, Betreuungstierarztes in einem Betrieb zu erscheinen,
- sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen - sich dazu verpflichten, dem Betreuungstierarzt, dem Verantwortlichen
und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche und auf ausdrückliche Anfrage hin den Veterinärdiensten sämtliche
bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen. bearbeiteten oder unbearbeiteten Informationen mitzuteilen.
§ 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die § 3 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister legt die
Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung oder den Entzug der
Anerkennung fest. Anerkennung fest.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt. werden gemäss Artikel 34 des Gesetzes ermittelt und festgestellt.
Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des Art. 10 - § 1 - Hält der Betreuungstierarzt die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag
der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen der Veterinärdienste von dem für die Landwirtschaft zuständigen
Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem Minister für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei einem
ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei ersten Verstoss und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei
Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des Rückfall binnen drei Jahren ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung
der Veterinärdienste. der Veterinärdienste.
Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten Die Veterinärdienste machen den im vorangehenden Absatz erwähnten
Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor
erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt
notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der notifiziert und von Letzterem zur Kenntnisnahme unterzeichnet. Der
Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag Tierarzt kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung einen Antrag
per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu per Einschreiben bei den Veterinärdiensten einreichen, um angehört zu
werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags werden. Er muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags
angehört werden. angehört werden.
§ 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass § 2 - Jeder Verantwortliche, der gegen die in vorliegendem Erlass
festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von festgelegten Bestimmungen verstösst, wird für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen. mindestens einem Jahr von der Betreuung ausgeschlossen.
Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme Der Verantwortliche kann binnen acht Tagen nach der Kenntnisnahme
einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu einen Antrag beim Dienst einreichen, um sich mündlich verteidigen zu
dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche dürfen. Dieser Antrag muss per Einschreiben erfolgen. Die mündliche
Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des Verteidigung muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des
schriftlichen Antrags stattfinden. schriftlichen Antrags stattfinden.
Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für Art. 11 - Der für die Landwirtschaft zuständige Minister kann für
andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten andere als die in Anlage II zu vorliegendem Erlass erwähnten Tierarten
das Muster des Berichts festlegen. das Muster des Berichts festlegen.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 13 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen Bestimmungen
in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betreuungstierarzt
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . . Verantwortlicher für die Tierart(en) . . . . .
des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. bestimmt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung veterinärmedizinische Betreuung
Dr. . . . . . (Name und Vorname), Dr. . . . . . (Name und Vorname),
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und
Gemeinde), Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en). als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en).
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . ,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat. ihn als Betreuungstierarzt für oben erwähnte Tierart(en) bestimmt hat.
Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen Er verpflichtet sich, falls er nicht zur Verfügung steht, einen
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen. stellvertretenden zugelassenen Tierarzt zu bestimmen.
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . .
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor und
dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars dem Regionalrat der Tierärztekammer eine Abschrift seines Exemplars
übermitteln. übermitteln.
Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes Unterschrift des Verantwortlichen Unterschrift des Tierarztes
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 10, April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT UMWELT UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug
auf die veterinärmedizinische Betreuung auf die veterinärmedizinische Betreuung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3; Veterinärmedizin, insbesondere der Artikel 6 § 2, 11 § 3 und 12 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung; von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom In der Erwägung, dass es notwendig ist, dass der Königliche Erlass vom
10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die
veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai veterinärmedizinische Betreuung und der Königliche Erlass vom 23. Mai
2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb,
die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung
von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz
und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen
für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde für die Tiere gleichzeitig in Kraft treten, und dass aus diesem Grunde
die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den die nötige Zeit vorgesehen werden muss, um den Tierärzten und den
Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen; Verantwortlichen eine vollständige und genaue Information mitzuteilen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Umwelt und Unseres Ministers der
Landwirtschaft und des Mittelstands, Landwirtschaft und des Mittelstands,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des Artikel 1 - Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] des
Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 10. April 2000 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass « Artikel 11 [sic, zu lesen ist: Artikel 12 ] - Vorliegender Erlass
tritt am 1. April 2001 in Kraft. » tritt am 1. April 2001 in Kraft. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. November 2000.
Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 3 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des und der Umwelt und Unser Minister der Landwirtschaft und des
Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003 Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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