publié le 16 mai 2017
Arrêté du Gouvernement wallon formant la partie réglementaire du Code du développement territorial.- Erratum
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE
22 DECEMBRE 2016. - Arrêté du Gouvernement wallon formant la partie réglementaire du Code du développement territorial.- Erratum
Dans la version allemande de l'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 3 avril 2016, l'article R.IV.1-1 doit se lire comme suit : " Art. R.IV.1-1 - Von der Städtbaugenehmigung freigestellte Handlungen, Arbeiten und Anlagen, die begrenzte Auswirkungen haben oder die Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erfordern.
Die nachstehende Nomenklatur bestimmt die Handlungen, Arbeiten und Anlagen, die: 1° keiner Städtebaugenehmigung bedürfen; 2° im Sinne der Artikel D.IV.15 und D.IV.48 begrenzte Auswirkungen haben; 3° die Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erfordern. Diese Liste ist jedoch nicht anwendbar auf die Handlungen und Arbeiten bezüglich der Immobiliengüter, die in der Schutzliste eingetragen sind, unter Denkmalschutz stehen oder den Wirkungen der Unterschutzstellung vorläufig unterliegen, außer wenn diese Immobiliengüter zu dem kleinen Volkserbgut im Sinne von Artikel 187 Ziffer 13°des Wallonischen Gesetzbuches über das Erbe gehören.
Im Sinne der vorliegenden Nomenklatur gelten folgende Definitionen: 1° Schaltschrank: der in der Nähe einer Telekommunikationsantenne oder eines Antennenstandorts eingerichtete Schrank, in dem technische Elemente verstaut sind, die für den reibungslosen Betrieb einer Antenne oder eines Standorts für Telekommunikationsantennen erforderlich sind, wie die Stromverteilung, Notbatterie, Übertragungselemente und Kühlsysteme, einschließlich seines Sockels;2° Gebäudehülle: die Gesamtheit der Wände des geschützten Volumens bestehend aus allen Räumen eines Gebäudes, das thermisch, sowie hinsichtlich der äußeren Umwelteinflüsse (Luft oder Wasser), des Bodens und aller angrenzenden Flächen geschützt ist.3° Hof- und Gartenbereich: die als Zierde dienende Bodenfläche, die zu einem Wohngebäude gehört und entweder hinter, vor oder neben diesem liegt und aus folgenden Elementen besteht: a) entweder aus einem Hof, der aus einer Fläche mit festem Belag oder diskontinuierlichem Material besteht;b) oder aus einem Garten, der aus einer vegetalisierten Fläche besteht;c) oder aus einer Kombination dieser beiden Elemente.4° technische Anlage: die technischen Ausrüstungen, die an einem Standort in der Nähe der Telekommunikationsantennen eingerichtet wurden und die für den reibungslosen Betrieb und die Sicherheit des Standort erforderlich sind, wie die am Boden befestigte Kabel, die Kabelkanäle, die die am Boden befestigte Kabel bedecken, die Gitterroste, die Fernfunkmodulgehäuse, die Beleuchtung, die abnehmbaren Sicherheitsgeländer, die Blitzschutzvorrichtungen oder die Mastenstabilisierungsplatten.5° Eigentum: eine einheitliche Gruppe von Immobiliengütern in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung;6° Bienenstock: eine Struktur, die ein Bienenvolk beherbergt;7° Bienenhaus: ein zur Unterbringung der Bienenstöcke errichtetes Gebäude;8° bereits eingerichteter technischer Standort: die Grundstücke, auf denen sich Anlagen für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Trinkwasser, Strom oder Erdgas oder für die Abwasserklärung befinden;9° funktionelle Einheit: eine Gruppe von Elementen, die sich in der Nähe voneinander befinden und die getrennt verschiedene Funktionen haben können, jedoch zusammen dazu beitragen, eine einzige Hauptfunktion zu erfüllen;10° Anbauvolumen: der Bau eines alleinstehenden Volumens, das sich auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude befindet und das mit diesem eine funktionelle Einheit bildet;11° Nebenvolumen: ein an das Hauptgebäude angrenzendes Volumen, das keine Veranda ist und das mit diesem eine funktionelle Einheit bildet; das Nebenvolumen kann durch eine Element mit Flachdach an das Hauptvolumen angeschlossen sein.
Handlungen/Arbeiten Anlagen
Beschreibungen/Merkmale
Sind von der Städtebaugenehmigung freigestellt
Haben begrenzte Auswirkungen
Die Hinzuziehung eines Architekten ist nicht unbedingt erforderlich
A
Änderung der Gebäudehülle eines Gebäudes (Isolierung, Erhöhungen, Dach, Fenster)
1
Das Anbringen von Verblendungen von aufgehenden Mauerwerken oder Dachbedeckungen, die die Gebäudehülle des Gebäudes bilden, oder deren Ersetzung durch andere Materialien, um die geltenden Energiestandards unter folgenden Bedingungen zu erreichen: a) Das Anbringen oder die Ersetzung bezieht sich auf eine Fläche, deren Umfang höchstens 25 % der bestehenden Gebäudehülle beträgt; b) die Materialien sehen genauso aus; c) die Zunahme der Wand- bzw. Dachstärke beträgt nicht mehr als 0,30 m; d) wenn das Gut in den Anwendungsbereich der auf städtebauliche Schutzgebiete in bestimmten Gemeinden anwendbaren Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau bzw. der auf die Bauten in ländlichen Gegenden anwendbaren Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau oder der Artikel R.II.36-6 bis R.II.36-9, R.II.37-3, R.II.37-4 und R.II.37-7 bis R.II.37-9, R.II.37-11, R.II.37-12 fällt, entsprechen die Farben und Materialien den betreffenden Angaben und Vorschriften.
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2
Das Anbringen oder die Ersetzung von Verblendungen von aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen durch Verblendungen und Bedeckungen, die nicht die Bedingungen in Punkt 1 erfüllen und sofern sich das Anbringen oder die Ersetzung auf eine Fläche bezieht, deren Umfang höchstens 25 % der bestehenden Gebäudehülle beträgt.
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3
Die Ersetzung von Türen oder Fensterrahmen an aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen durch Türen oder Fensterrahmen, die die geltenden Energiestandards erreichen.
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Das Anbringen oder die Ersetzung von Türen oder Fensterrahmen an aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen, die nicht die in Punkt 3 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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5
Der Verschluss, die Durchführung oder die Veränderung von Öffnungen in der Dachfläche auf höchstens einer Ebene, wobei sie insgesamt höchstens ein Viertel der Länge des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks darstellen, insofern der Verschluss oder die Veränderung mit denselben Baustoffen als denjenigen des Daches erfolgt.
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Der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung von Türen oder Fenstern in aufgehenden Mauerwerken, die insgesamt höchstens ein Viertel der Länge des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks darstellen, insofern gleichzeitig: a) der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung nicht in einem aufgehenden Mauerwerk durchgeführt wird, das sich in der Fluchtlinie befindet und/oder dessen Plan nach der Durchfahrtsstraße des betroffenen Hauptgebäudes ausgerichtet ist; b) der Verschluss oder die Veränderung mit den gleichen Verblendwerkstoffen wie diejenigen des aufgehenden Mauerwerks durchgeführt wird;c) jede Öffnung oder Veränderung sich höchstens auf eine Ebene erstreckt; d) die Handlungen und Arbeiten dem Leitfaden entsprechen, wenn das Gut einem regionalen oder kommunalen Leitfaden für Städtebau unterliegt.
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Der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung von Türen oder Fenstern, die nicht die in Punkt 5 und 6 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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Das Anbringen von Mauerwerkschornsteinen, insofern sie den Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau, die auf die Schutzgebiete gewisser Gemeinden in Sachen Bauten anwendbar sind, und den Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau bezüglich der Bauten in ländlichen Gegenden entsprechen, oder das Anbringen von Edelstahlschornsteinen, die ab der Zufahrtsstraße nicht sichtbar sind.
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B
Umbau eines bestehenden Gebäudes
1
Der Umbau ohne Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes, um einen oder mehrere, nicht zu Wohnzwecken bestimmte Räume, wie eine Waschküche, einen Abstellraum, eine Garage, ein Atelier, einen Schuppen oder ein Pool House, einzurichten, insofern die Handlungen und Arbeiten gegebenenfalls in den Punkten A1, A3, A5, A6 und A8 angegeben werden.
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Der Umbau mit Vergrößerung gemäß den dekretalen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Sektorenplans oder gemäß den Normen des regionalen Leitfadens für den Städtebau eines bestehenden Gebäudes, um entweder einen nicht zu Wohnzwecken bestimmten Raum, wie eine Waschküche, einen Abstellraum, eine Garage, ein Atelier, einen Schuppen oder ein Pool House, einzurichten, und zwar wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden: a) ein einziges Nebenvolumen pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem weder ein anderes Nebenvolumen, noch eine Veranda vorhanden ist; b) die Grundfläche der Erweiterung beträgt höchstens 40 m2 und ist: i) entweder ein Nebenvolumen ohne Stockwerk und Keller; ii) oder die Erweiterung des Hauptvolumens und beide zusammen bilden eine Gruppe ohne Stockwerk und Keller; c) die Erweiterung wird in denselben Materialien in ähnlichen Farbtönen wie diejenigen des bestehenden Gebäudes ausgeführt.
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3
Ein anderer Umbau eines bestehenden Gebäudes als in den Punkten 1 und 2 erwähnt, insofern die Grundfläche der gebildeten Gruppe höchsten verdoppelt wird.
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4
Der Abbruch eines in Punkt 2 erwähnten Nebenvolumens, insofern die Abfälle aus dem Abbruch gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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C
Veranda
1
Gemäß den dekretalen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Sektorenplans oder gemäß den Normen des regionalen Leitfadens für den Städtebau. Eine einzige pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem weder eine andere Veranda, noch ein anderes Nebenvolumen vorhanden ist. Lage: sie grenzt an ein bestehendes Gebäude an, und zwar hinter diesem Gebäude im Verhältnis der Zufahrtsstraße. Standort: mindestens 2,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Fläche von höchstens 40,00 m2. Baukörperform: ohne Stockwerk, Flachdach oder Pultdach oder Satteldach Die Berechnung der maximalen Höhen erfolgt im Verhältnis zum natürlichen Bodenniveau und insofern sich die Dachrinne unterhalb der Dachrinne des Hauptvolumens befindet und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden: a) 3,00 m unterhalb der Traufe;b) 5,00 m am First; c) gegebenenfalls 3,20 m am Dachrand. Materialien: leichte Struktur und Wände größtenteils aus Glas oder Polykarbonat, sowohl am aufgehenden Mauerwerk, als auch am Dach
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2
Der Bau einer Veranda, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt
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D
Schaffung einer oder mehrerer Wohnungen
1
Die Schaffung einer Zweitwohnung in einem Gebäude, insofern die Handlungen und Arbeiten für den Umbau die Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erfordern
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Die Schaffung einer Wohnung, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, oder mehrerer Wohnungen in einem Gebäude
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E
Einrichtung von Anlagen und Bau oder Wiederaufbau eines Anbauvolumens wie: o Garage, o Atelier, o Schuppen, o Pool House, o Lagerplattform o vorgefertigte Gebäude o ...
1
Gemäß den dekretalen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Sektorenplans oder gemäß den Normen des regionalen Leitfadens für den Städtebau. Ein einziger dieser Bauten pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist. Nicht zu Wohnzwecken bestimmt.
Lage: o Er wird hinter dem bestehenden Gebäude errichtet, außer wenn es sich um ein Volumen für ein Motorfahrzeug handelt. o Wenn es sich um ein Volumen für ein Motorfahrzeug handelt, ist dieses Volumen unmittelbar mit der Zufahrtsstraße verbunden und das auf Straßenseite befindliche aufgehende Bauwerk des Anbauvolumens befindet sich nicht weiter als das aufgehende Bauwerk am hinteren Teil des Hauptgebäudes.
Standort: mindestens 2,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt.
Maximale Fläche: 40,00 m2. Baukörperform: ohne Stockwerk, Flachdach oder Pultdach oder Satteldach. Die Berechnung der maximalen Höhen erfolgt im Verhältnis zum natürlichen Bodenniveau und insofern sich die Dachrinne unterhalb der Dachrinne des Hauptvolumens befindet und folgende Bedingungen erfüllt werden: a) 2,50 m unterhalb der Traufe; b) 3,50 m in Firsthöhe;c) gegebenenfalls 3,20 m am Dachrand.
Materialien: Holz für die aufgehenden Mauerwerke oder in einem ähnlichen Farbton wie derjenige des Hauptgebäudes.
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Der Bau eines Anbauvolumens, das nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, insofern die Grundfläche der gebildeten Gruppe höchstens verdoppelt wird.
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3
Die Einrichtung einer alleinstehenden Anlage, selbst in nicht beständigen Materialien, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist und die mit einem bestehenden Gebäude oder einer bestehenden Gebäudegruppe eine funktionelle Einheit bildet, insofern die Grundfläche höchstens verdoppelt wird.
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Einrichtung, Umbau, Vergrößerung einer technischen Anlage, einschließlich einer Schutzwanne, die mit dem bestehenden Betrieb eine funktionelle Einheit bildet Ein einziger dieser Bauten pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist. Lage: in einem Gewerbegebiet Standort: a) liegt nicht zwischen einer Hauptfassade und einem öffentlichen Verkehrsweg; b) in einem Umkreis von 30 m vom zugelassenen Hauptgebäude entfernt; c) mindestens 20 m von jeglicher anderen Wohnung als derjenigen des Betreibers entfernt d) mindestens 3 m von den Grundstücksgrenzen entfernt; e) mindestens 10 m von einem Wasserlauf entfernt; f) außerhalb des Abschirmstreifens oder der Abtrennvorrichtung des Gewerbegebiets; g) das Fällen von Bäumen oder die Beseitigung von Hecken oder Alleen im Sinne des Artikels D.IV.4 Ziffer 11° wird nicht vorausgesetzt. Fläche: unter 100 m2 und weniger als 50 % des Hauptgebäudes. Höhe: höchstens 10 Meter und niedriger als das höchste Gebäude auf dem Grundstück.
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Bau, Umbau, Vergrößerung eines Gebäudes oder Einrichtung oder Verlagerung von vorgefertigten Gebäuden, einschließlich der Außentreppe, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind und die mit dem bestehenden Betrieb eine funktionelle Einheit bilden. Lage: in einem Gewerbegebiet. Standort: a) liegt nicht zwischen einer Hauptfassade und einem öffentlichen Verkehrsweg; b) in einem Umkreis von 30 m vom zugelassenen Hauptgebäude entfernt; c) mindestens 3 m von den Grundstücksgrenzen entfernt; d) mindestens 10 m von einem Wasserlauf entfernt; e) außerhalb des Abschirmstreifens oder der Abtrennvorrichtung des Gewerbegebiets; f) das Fällen von Bäumen oder die Beseitigung von Hecken oder Alleen im Sinne des Artikels D.IV.4 Ziffer 11° wird nicht vorausgesetzt. Maximale Fläche: die kumulierte und von einer Genehmigung befreite Gesamtfläche des Baus, der Vergrößerung und des vorgefertigten Gebäudes beträgt 75,00 m2.
Baukörperform: höchstens ein Stockwerk, Flachdach oder Pultdach oder Satteldach maximale Höhe des Dachrands oder des Firsts: 7 Meter und niedriger als das höchste Gebäude auf dem Grundstück. Materialien: in ähnlichen Farbtönen wie diejenigen des Hauptgebäudes
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Die Einrichtung einer Lagerplattform, insofern sie keine erhebliche Änderung des Bodenreliefs voraussetzt. Eine einzige Lagerplattform pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist.
Lage: in einem Gewerbegebiete Standort: a) liegt nicht zwischen einer Hauptfassade und einem öffentlichen Verkehrsweg; b) mindestens 3 m von den Grundstücksgrenzen entfernt; c) mindestens 10 m von einem Wasserlauf entfernt; d) außerhalb des Abschirmstreifens oder der Abtrennvorrichtung des Gewerbegebiets; e) das Fällen von Bäumen oder die Beseitigung von Hecken oder Alleen im Sinne des Artikels D.IV.4 Ziffer 11° wird nicht vorausgesetzt. Maximale Fläche: 75,00 m2
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7
Der Abbruch oder die Beseitigung eines Nebengebäudes, einer technischen Anlage, eines Gebäudes oder eines vorgefertigten Gebäudes wie in Punkt 1 bis 6 angegeben, insofern die Abfälle aus dem Abbruch oder aus der Beseitigung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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F
Carport, Zufahrt und Parkieren
1
Ein einziger Carport pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist. Lage: a) unmittelbar mit der Zufahrtsstraße verbunden; b) der Plan des aufgehenden Mauerwerks des Carports an der Straße kann nicht über dem Plan des aufgehenden Mauerwerks am hinteren Teil des Hauptgebäudes liegen. Maximale Fläche: 40,00 m2 Baukörperform: Flachdach oder Pultdach oder Satteldach Maximale Höhen: a) 2,50 m unterhalb der Traufe;b) 3,50 m in Firsthöhe; c) gegebenenfalls 3,20 m am Dachrand. Materialien: a) Struktur bestehend aus Holz-, Beton-, Metallpfosten oder aus Pfeilern aus ähnlichen Materialien wie diejenigen der Verblendungen des bestehenden Gebäudes oder mit ähnlichem Farbton wie diese; b) Pultdach oder Satteldach in ähnlichen Materialien wie diejenigen des Hauptgebäudes.
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2
Jeder andere Carport, der nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
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3
Die Beseitigung oder der Abbruch eines in den Punkten 1 und 2 erwähnten Carports
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4
Die Wege und Parkplätze im Freien, in der Umgebung eines Gebäudes oder einer Anlage, das bzw. die ordnungsgemäß zugelassen ist, die unmittelbar mit der Zufahrtsstraße verbunden sind.
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Die anderen Wege und Parkplätze im Freien, in der Umgebung eines Gebäudes oder einer Anlage, das bzw. die ordnungsgemäß zugelassen ist, als diejenigen, die in Punkt 4 erwähnt werden.
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G
Gartenlaube
1
Eine einzige Gartenlaube pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem keine andere vorhanden ist.
Lage: a) in den Höfen und Gärten; b) entweder von der Straße aus nicht sichtbar, oder im Verhältnis zum öffentlichen Eigentum des Wegenetzes hinter dem Gebäude gelegen.
Standort: mindestens 1,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt Maximale Fläche: 20,00 m2 Baukörperform: Pultdach oder Satteldach oder Flachdach. Maximale Höhen: a) 2,50 m an der Dachrinne; b) 3,50 m am First; c) gegebenenfalls 3,20 m am Dachrand.
Materialien: aus Holz oder aus jedem anderen Material in ähnlichem Farbton wie diejenige des Gebäudes oder der Umgebung, mit der es verbunden ist
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2
Die Gartenlauben, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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3
Die Beseitigung oder der Abbruch einer der in den Punkten 1 und 2 erwähnten Gartenlaube, insofern die Abfälle aus dem Abbruch gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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H
Schwimmbad
1
Lage: in den Höfen und Gärten und nicht von der Straße aus sichtbar Standort: mindestens 1,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt Außerhalb der Erde oder selbsttragend
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2
Ein einziges pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderes vorhanden ist. Teilweise oder ganz eingegraben, sowie jede Sicherheitsvorrichtung mit einer maximalen Höhe von 2,00 m rund um das Schwimmbad und insofern folgende Bedingungen erfüllt werden: a) nicht überdacht oder mit einem zusammenklappbaren Hubdach mit leichter Struktur bedeckt, das die gesamte Fläche bedeckt, insofern die Höhe des Firsts 3, 50 m nicht überschreitet; b) zum privaten Gebrauch; c) die für diese Einrichtungen notwendigen Erdabtragungen haben keine Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 auf dem restlichen Grundstück zur Folge. Lage: in den Höfen und Gärten und nicht von der Straße aus sichtbar. Standort: mindestens 3,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt Maximale Fläche: 75,00 m2
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3
Die Schwimmbäder, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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4
Die Beseitigung, der Abbruch oder die Erdabtragung von in den Punkten 1 und 3 erwähnten Schwimmbädern, insofern die Abfälle aus dem Abbruch gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden und die Erdabtragungen mit den geltenden Gesetzgebungen übereinstimmen.
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I
Tümpel und Teiche
1
Ein einziger pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist. Lage: in den Höfen und Gärten Standort: mindestens 3,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt Maximale Fläche: 75,00 m2 Die für diese Einrichtungen notwendigen Erdabtragungen haben keine erhebliche Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 auf dem restlichen Grundstück zur Folge.
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Die Teiche und Tümpel, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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3
Die Beseitigung oder die Aufschüttung laut Punkt 1, insofern die Aufschüttungen mit der geltenden Gesetzgebung übereinstimmen.
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J
Gestaltung, Zubehör und Mobiliar
1
Die Einrichtung von im Boden verankerten Gartenmöbeln, wie Bänke, Tische, Sitzplätze, offene Feuerstellen oder Grillplätze, Mülltonnen, Kompostbehälter, Pergolen, Ranksäulen, Blumenkästen, Zierbrunnen, Wasserbecken. Das Aufstellen von Kandelabern und Lichtmasten, so dass der auf den Boden fallende Lichtstrahl der Lampen nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragt. Die Spiel- und Sportplätze aus durchlässigen Materialien und die für deren Benutzung unbedingt erforderlichen Geräte. Lage: entweder in den Höfen und Gärten, oder in der Umgebung eines Gebäudes, das in einem zur Verstädterung bestimmten Gebiet liegt Maximale Höhe: 3,50 m
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2
Die Einrichtung von Wegen aus durchlässigen Materialien und von Terrassen, in der Umgebung eines oder mehrerer bestehender Gebäude, auf Bodenebene, die keine erhebliche Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 erfordert.
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Die Einrichtung von Gartengewächshäusern die insgesamt eine maximale Fläche von 20 m2 belegen.
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Die Gestaltungen, Zubehöre und Gartenmöbel, die nicht die in den Punkten 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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Der Bau von Stützmauern mit einer maximalen Höhe von 0,70 m.
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Der Abbruch, die Beseitigung oder die Entfernung der in den Punkten 1 bis 5 erwähnten Elemente, insofern die Abfälle aus dem Abbruch, der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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K
Rundfunk- und Fernsehantenne
1
Das Aufstellen einer Rundfunk- und Fernsehantenne oder einer Parabolantenne Lage: entweder auf einem aufgehenden Bauwerk am hinteren Teil des Gebäudes im Verhältnis zur Zufahrtsstraße oder mindestens 4,00 m hinter der Fluchtlinie verankert. . oder im Boden oder auf einer Dachseite am hinteren Teil des Gebäudes im Verhältnis zur Zufahrtsstraße verankert. Maximale Fläche: 1,00 m2 Materialien: der Farbton der Antenne ähnelt demjenigen seiner Befestigung
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Das Aufstellen einer in Punkt 1 erwähnten Antenne, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt.
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3
Die Beseitigung oder die Entfernung einer Rundfunk- und Fernsehantenne oder Parabolantenne, insofern die Abfälle aus dem der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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L
Erneuerbare Energien Module zur Erzeugung von Strom oder Hitze.
1
Die Einrichtung eines oder mehrerer Module zur Erzeugung von Strom oder Hitze, deren Energiequelle erneuerbar ist und die alle Bauten, Anlagen oder Gebäude, die sich auf demselben Immobiliengut befinden, direkt versorgen und die in eine oder mehrere der nachstehenden Möglichkeiten fallen: § Sonnenenergie: a) wenn das oder die Module auf einem Satteldach befestigt sind, ist die Projektion des Überhangs in der Vertikalen kleiner als oder gleich 0,30 m und ist der Unterschied zwischen der Neigung des Moduls und der Neigung des Dachs kleiner als oder gleich 15 Grad; b) wenn das oder die Module auf einem Flachdach befestigt sind, ist der vertikale Überhang höchstens 1,50 m und ist die Neigung des Moduls höchstens 35 Grad; c) wenn das oder die Module auf einem aufgehenden Mauerwerk befestigt sind, beträgt die Projektion des Überhangs in der Horizontalen zwischen 1,20 m und 1,50 m und weist das Modul eine Neigung zwischen 25 und 45 Grad auf; § Wärmepumpen: am Boden, mit einem Kapazitätsvolumen von höchstens einem m[00b3], mit einer Entfernung von 3 m im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen und nicht von der Zufahrtsstraße aus sichtbar
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Die Einrichtung eines oder mehrerer Module zur Erzeugung von Strom oder Hitze, deren Energiequelle erneuerbar ist und die alle Bauten, Anlagen oder Gebäude, die sich auf demselben Immobiliengut befinden, direkt versorgen und die die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen.
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3
Die Beseitigung oder die Entfernung der in den Punkten 1 bis 2 erwähnten Elemente, insofern die Abfälle aus dem Abbruch, der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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M
Zäune, Umfriedungsmauern, Stützmauern
1
Zäune, deren Höhe 2,00 m nicht überschreitet, bestehend entweder aus Pfählen, die untereinander durch Draht oder Maschendraht, gegebenenfalls mit einer höchstens 0,70 m hohen Betonplatte oder Mauer an der Basis oder durch ein oder zwei waagerechte Querstücke verbunden werden, oder aus Palisaden aus Holz oder Gabionen, die nicht dicker als 20 cm sind; Höchstens 0,70 m hohen Stützmauern, einschließlich Gabionen. Höchstens 2,00 m hohe Portalrahmen und Tore, durch die eine breite Aussicht auf das Grundstück möglich ist.
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Die Anlage von höchstens 2,00 m hohen Zäunen, die nicht von der Straße aus sichtbar sind oder sich hinter dem Gebäude befinden.
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Die Anlage von Zäunen, Portalrahmen oder Toren, die nicht die in den Punkten 1 bis 2 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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Der Bau von mehr als 0,70 m hohen Stützmauern oder von Umfriedungsmauern in der Umgebung eines ordnungsgemäß zugelassenen Gebäudes oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Anlage.
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Der Abbruch oder die Beseitigung der in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Elemente, insofern die Abfälle aus dem Abbruch, der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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N
Unterstände für ein oder mehrere Tiere, einschließlich der Bühnenhäuser
1
Ein einziger Unterstand pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem kein anderer vorhanden ist. Lage: in den Höfen und Gärten Standort: a) mindestens 3,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt b) mindestens 20,00 m von jeglichem benachbarten Wohnhaus entfernt c) nicht in der Sichtachse senkrecht zur hinteren Fassade eines benachbarten Wohnhauses gelegen Maximale Fläche: 20,00 m2 oder 25,00 m2 für ein Taubenhaus Baukörperform: ohne Stockwerk, Pultdach, Satteldach, dessen beide Dachseiten die gleiche Schräge und Länge aufweisen, oder Flachdach im Verhältnis zum natürlichen Bodenniveau berechnete maximale Höhe: a) 2,50 m an der Traufe; b) 3,50 m am First; c) gegebenenfalls 3.20 m am Dachrand. Materialien: Holz oder Drahtgitter oder ähnliches Material wie das bestehende Hauptgebäude Unbeschadet der Anwendung der im Feldgesetzbuch erwähnten Bestimmungen und der aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegten gesamten und sektorbezogenen Bedingungen
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Ein einziger kleiner Unterstand für Tiere im Sinne des Artikels D.II.36, § 2 Absatz 4 pro unbebautes Grundstück Lage: In einem Agrargebiet Standort: a) mindestens 3,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt b) mindestens 50,00 m von jeglicher benachbarten Wohnung entfernt Maximale Fläche: 20,00 m2 oder 25,00 m2 für ein Taubenhaus Baukörperform: ohne Stockwerk, Pultdach, Satteldach, dessen beide Dachseiten die gleiche Schräge und Länge aufweisen, oder Flachdach Maximale Höhen: im Verhältnis zum natürlichen Bodenniveau berechnete maximale Höhe: a) 2,50 m an der Dachrinne; b) 3,50 m am First; c) gegebenenfalls 3.20 m am Dachrand. Materialien: Holz Unbeschadet der Anwendung der im Feldgesetzbuch erwähnten Bestimmungen und der aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegten gesamten und sektorbezogenen Bedingungen
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Ein oder mehrere Bienenhäuser pro Grundstück Lage: in einem Agrargebiet oder in den Höfen und Gärten Unbeschadet der Anwendung der im Feldgesetzbuch erwähnten Bestimmungen und der aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegten gesamten Bedingungen
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Der Abbruch oder die Beseitigung der in den Punkten 1 bis 3 erwähnten Unterstände und Bienenhäuser, insofern die Abfälle aus dem Abbruch, der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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O
Landwirtschaftliche Betriebe
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Der Bau von ganz oder teilweise eingegrabenen Lagersilos, insofern die Oberkante der Stützmauern sich nicht über mehr als 2,00 m über dem natürlichen Bodenrelief befindet
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Die Anlage einer Mistplatte Lage: mindestens 20,00 m von jeder anderen Wohnung als derjenigen des Betreibers entfernt Standort: mindestens 3,00 m von den Grundstücksgrenzen entfernt Höhe: die Oberkante der Platte oder der Stützmauern befindet sich nicht über mehr als 2,00 m über dem natürlichen Bodenrelief
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Das Aufstellen von ganz oder teilweise eingegrabenen Zisternen zur Sammlung oder Lagerung von Wasser oder Tierzuchtabwässern oder das Anlegen von Güllesäcken Lage: mindestens 20,00 m von jeder anderen Wohnung als derjenigen des Betreibers entfernt und außerhalb des Wohngebiets Standort: a) mindestens 10,00 m von jedem schiffbaren oder nicht schiffbaren Wasserlauf entfernt; b) mindestens 3,00 m vom öffentlichen Eigentum entfernt. Höhe: Die Oberkante der Stützmauer überschreitet nicht 0,70 m
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4
Die Einrichtung von Foliengewächshäusern, die für den Anbau von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Pflanzen bestimmt sind und die nach der Ernte entfernt werden.
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Die Hagelnetze, die eine im Boden verankerte Struktur voraussetzen, und die Einrichtung oder der Bau der Elemente, die nicht die in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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Der Abbruch und die Beseitigung der in den Punkten 1 bis 5 erwähnten Elemente, insofern die Abfälle aus dem Abbruch oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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P
Vorläufige Bauten und Einrichtungen
1
Die vorläufigen Infrastrukturbauten auf Baustellen für genehmigte Handlungen und Arbeiten, einschließlich Speiseräume, Wohnungen und Sanitärräume sowie Aufenthaltspavillons, während der Dauer der Handlungen und Arbeiten, insofern diese ununterbrochen ausgeführt werden.
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Die Anlage von Einrichtungen mit sozialem, kulturellem, sportlichem oder Freizeitcharakter, einschließlich der dazugehörenden Parkplätze im Freien, für eine Dauer von höchstens sechzig Tagen, unter der Voraussetzung, dass das Gut nach Ablauf dieser Frist wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückgebracht wird.
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3
Die Beseitigung oder Entfernung der in den Punkten 1 und 2 erwähnten Elemente.
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Q
Aushängeschilder und Reklamevorrichtungen
1
Das Anbringen eines oder mehrerer Aushängeschilder oder Reklamevorrichtungen.
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Die Entfernung der in Punkt 1 erwähnten Aushängeschilder und Reklamevorrichtungen, insofern die Abfälle aus der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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R
Aussichtstürme
1
In einem Forstgebient, in einem Gebiet, das an das Forstgebiet angrenzt, und in einem Agrargebiet, die in Artikel 1 § 1 Ziffer 9° des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Aussichtstürme aus Holz oder Metall.
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Die Entfernung der in Punkt 1 erwähnten Aussichtstürme, insofern die Abfälle aus der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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Bäume und Hecken
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Die Aufforstung und Abholzung
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Die Agroforstwirtschaft als Art der Bewirtschaftung der Agrarflächen unter Verbindung der holzigen Pflanzen mit Weiden
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Unbeschadet des Artikels R.IV.4-4 der Anbau von Weihnachtsbäumen
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Das Fällen hochstämmiger Einzelbäume, die in einem durch den geltenden Sektorenplan bzw. durch ein geltendes lokales Orientierungsschema vorgesehenen Grüngebiet gepflanzt sind.
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5
Das Fällen, die Beeinträchtigung des Wurzelsystems oder die Veränderung des Aussehens eines bemerkenswerten Baumes, eines bemerkenswerten Strauches oder einer bemerkenswerten Hecke.
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6
Die Rodung oder Veränderung der Vegetation in jedem in Artikel R.IV.4-11 erwähnten Gebiet
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6
Das Fällen von in den Punkten 3 und 4 erwähnten Bäumen, das Gegenstand eines dringend verabschiedeten Erlasses des Bürgermeisters ist, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
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T
Änderung des Bodenreliefs
1
Die erhebliche Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 in einem Umkreis von dreißig Metern von einem ordnungsgemäß zugelassenen Gebäude oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Anlage.
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U
Mobile Abstellräume und Anlagen
1
Gewöhnlich ein Grundstück benutzen: a) zum Abstellen eines oder mehrerer gebrauchter Fahrzeuge, sowie von Schrott, Materialien oder Abfall; b) zum Aufstellen einer oder mehrerer mobiler Anlagen wie Wohnwagen, Campingwagen, Altfahrzeuge oder Zelte, mit Ausnahme der durch eine Genehmigung gemäß dem wallonischen Tourismusgesetzbuch, dem Dekret vom 4. März 1991 über die Betriebsbedingungen für Caravaningplätze oder dem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. Mai 1994 zugelassenen mobilen Anlagen.
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V
Für die touristische Beherbergung bestimmte Strukturen
1
Das Aufstellen einer für die touristische Beherbergung bestimmten Struktur in einem spezifischen Gebiet eines gemäß dem wallonischen Tourismusgesetzbuch zugelassenen Campingplatzes, auf einem gemäß dem Dekret vom 4. März 1991 über die Betriebsbedingungen für Caravaningplätze zugelassenen Wohnmobilstellplatz oder auf einem gemäß dem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. Mai 1994 über Camping und Campingplätze zugelassenen Camplingplatz, gleichzeitig unter folgenden Bedingungen: a) für die zeitweilige oder saisonbedingte Benutzung bestimmt sein; b) demontierbar, transportabel sein oder die Abstützung am Boden gewährleistet die Stabilität; c) eine Fläche von höchstens 50 m2 pro Einheit aufweisen.
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2
Das Aufstellen einer für die touristische Beherbergung bestimmten Struktur auf einem gemäß dem wallonischen Tourismusgesetzbuch zugelassenen Campingplatz im Bauernhof gleichzeitig unter folgenden Bedingungen: a) für die zeitweilige oder saisonbedingte Benutzung bestimmt sein; b) demontierbar, transportabel sein oder die Abstützung am Boden gewährleistet die Stabilität; c) eine Fläche von höchstens 50 m2 pro Einheit aufweisen; d) auf sechs Einheiten beschränkt.
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3
Der Bau einer Terrasse mit oder ohne Geländer auf einem Campingplatz.
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4
Der Bau von Holzhütten in einem Forstgebiet, insofern gleichzeitig: a) das Projekt die in Artikel R.II.37-11 § 2 Ziffern 1, 2, 4 bis 8 erwähnten Bedingungen erfüllt; b) das Projekt höchstens drei Hütten pro Hektar enthält, das heißt, dass keine andere auf dem betreffenden Hektar vorhanden ist; c) die Hütten sich nicht auf dem Boden abstützen, mit Ausnahme der Hütten, die auf eine Entfernung von höchstens 100 Metern von der Grenze eines an ein Wohngebiet, an ein Wohngebiet mit ländlichem Charakter oder an ein Freizeitgebiet angrenzenden Forstgebiets aufgestellt werden; d) die Hütten nicht mit Wasser, Gas oder Strom und Kanalisationen ausgerüstet werden.
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5
Das Aufstellen von Zelten, Tipis, Jurten und Traglufthallen in einem Forstgebiet gleichzeitig unter folgenden Bedingungen: a) das Projekt erfüllt die in Artikel R.II.37-11 § 2 Ziffern 1 bis 6 und 8 erwähnten Bedingungen; b) sie sind nicht mit Wasser, Gas oder Strom und Kanalisationen ausgerüstet.
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6
Der Bau von Holzhütten oder das Aufstellen von Zelten, Tipis, Jurten und Traglufthallen in einem anderen Forstgebiet als denjenigen, die in den Punkten 4 und 5 erwähnt werden, insofern die in Artikel R.II.37-11 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt werden.
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7
Die Beseitigung oder der Abbruch der in den Punkten 1 bis 4 erwähnten leichten Freizeitlebensräume, Terrassen oder Hütten, insofern die Abfälle aus dem Abbruch oder der Beseitigung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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W
Handlungen und Arbeiten auf dem öffentlichen Eigentum des Wegenetzes, der Eisenbahnlinien und der Wasserläufe
1
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung und insofern keine Erweiterung der Grundfläche der Wege, die Erneuerung der Fundamente und des Belags der Verkehrswege, Bankette, Bordsteine, Bürgersteige und Inseln mit Ausnahme der Änderungen der aus Natursteinen bestehenden Beläge vorgenommen wird.
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2
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die Aufstellung, die Erneuerung, die Verlegung oder das Entfernen der Zubehörelemente wie die Radars, Sicherheitsbrüstungen, Sicherheitsleitplanken und -bordsteine, mit Ausnahme der Stützmauern und der Lärmschutzzäune.
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3
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die Anlage, die Verlegung, die Änderung oder der Ausbau von eingebauten, verankerten Netzen, die sich auf den öffentlichen Eigentumsbereich stützen oder ihn überragen, einschließlich der Zubehörelemente wie Andockstationen und Schaltschränke und die Nebenausrüstungen.
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4
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die vorläufige Einrichtung der Straßen für eine maximale Dauer von fünf Jahren.
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5
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung, die Ausbauarbeiten in für Fußgänger, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Radfahrer vorbehaltenen Bereichen, die die lokale Vergrößerung dieser Bereiche, die Verbesserung ihres ästhetischen Aussehens oder die Sicherheit der Benutzer zum Zweck haben.
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6
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung, das Aufstellen oder die Erneuerung von kleinem Straßenmobiliar wie Bänke, Tische, Sessel, Mülltonnen, Lichtmaste, Blumenkästen, kleine Teiche, elektrische Anschlüsse, unter- oder oberirdische, für die Sammlung von Haushaltsabfällen oder gleichgestellten Abfällen bestimmte Container.
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7
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die Ausbauarbeiten in für Anpflanzungen vorbehaltenen Bereichen.
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8
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Anlegen, Verlegen oder Entfernen folgender Beschilderungsvorrichtungen oder -elemente: a) die Beschilderung, einschließlich deren Träger und der Gerüste, sowie ihre Schutzvorrichtungen gegen den Verkehr; b) die ortsfesten oder beweglichen Vorrichtungen zur Beschränkung des Verkehrs, des Parkens oder der Geschwindigkeit; c) die Vorrichtungen zur Kontrolle des Parkens, wie z.B. Parkuhren oder Datum- und Uhrzeitstempelapparate; d) die unbedeckten Vorrichtungen für das Abstellen von zweiräderigen Fahrzeugen; e) die Nebenanlagen von technischen unterirdischen oder oberirdischen Vorrichtungen, wie Steuerschränke für Ampeln oder Straßenbeleuchtung, Rufsäulen, Feuerlöschwasserständer, Fernsehdrahtfunk- und.
Kabelfernsehenschränke.
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9
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Anlegen, Verlegen oder Entfernen von Vorrichtungen zur Straßenbeleuchtung.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung und sofern sie nicht dem regionalen Leitfaden für städtebauliche Schutzgebiete in bestimmten Gemeinden unterliegen, das Anlegen, Verlegen oder Entfernen folgender Reklame- und Anzeigevorrichtungen: a) Litfaßsäulen mit einem Durchmesser von höchstens 1,20 m und einer maximalen Höhe von 3,50 m;b) freistehende Anschlagtafeln, die nicht höher als 2,50 m und nicht breiter als 1,70 m sind und deren Nutzfläche nicht mehr als 4,00 m2 pro Seite beträgt.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die Bodenmarkierung oder deren Abänderung.
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12
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Anlegen, Verlegen oder Entfernen von Vorrichtungen zur Verkehrsberuhigung.
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13
Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Aufstellen, das Entfernen oder die Erneuerung der Vorrichtungen zum Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittelwege und -linien, wie Oberleitungsmaste, Signale, Fahrleitungsjoche, Beschilderungszellen oder -schränke oder Pfosten der Haltestellen für Reisende.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung, die Anlage einer saisonbedingten offenen Terrasse im Hotel-und Gaststättengewerbe, sofern ihre Fläche 50,00 m2 nicht überschreitet.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung die Wartehäuschen für Fahrgäste an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Anbringen oder Versetzen von Briefkästen.
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Unbeschadet der vorherigen Erteilung einer Straßenbaugenehmigung das Aufstellen von Statuen, Denkmälern und anderen Kunstwerken, die von den oder auf Anordnung der Behörden aufgestellt werden.
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X
Entwässerung, Rohrleitungen und Netze außerhalb des öffentlichen Eigentums des Wegenetzes, der Eisenbahnlinien und der Wasserläufe
1
Die Privatanschlüsse an unterirdische Flüssigkeit-, Energie- und Telekommunikationsnetze sowie die Einrichtung von eingegrabenen Wasser- oder Brennstofftanks, Dränrohren, unterirdischen Leitungen, Abläufen, Wasserrinnen, Schächten, Kanaldeckeln und Faulgruben und von jeglichem individuellen Klärsystem, insofern gleichzeitig: a) die für diese Einrichtungen notwendigen Erdabtragungen keine bedeutende Änderung des Bodenreliefs im Sinne des Artikels R.IV.4-3 auf dem restlichen Grundstück zur Folge haben; b) diese Vorrichtungen im Zusammenhang mit der zur Ausstattung des Grundstücks erforderlichen Infrastruktur stehen und sich ausschließlich auf diesem befinden.
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2
Die Privatanschlüsse an unterirdische Flüssigkeits-, Energie- und Telekommunikationsnetze sowie die Einrichtung von eingegrabenen Wasser- oder Brennstofftanks, Dränrohren, Abläufen, Wasserrinnen, Schächten, Kanaldeckeln und Faulgruben und von jeglichem individuellen Klärsystem, die nicht die in Punkt 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
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3
Die Einbindung oder der Ausbau von unterirdischen Wasser-, Abwasser-, Energie- und Telekommunikationsnetzen an einem bereits eingerichteten technischen Standort, insofern gleichzeitig: a) die geplanten Arbeiten speziell für die Funktion des Standorts gedacht sind; b) die bestehenden Anlagen, Gebäude, Bauten und Beläge gesetzlich zugelassen wurden; c) die Arbeiten sich nicht auf den Bau eines Gebäudes beziehen; d) die Grundfläche nicht die bestehenden Abstandsbereiche oder Abtrennvorrichtungen verringert.
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Die Bohrungen von Brunnen oder Wasserentnahmestellen.
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Das Anlegen oder Ändern eines Entwässerungssystems in Gebieten, die nicht zur zur Verstädterung bestimmt sind, insofern sich das Grundstück nicht auf einem Gebiet befindet, dass aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannt ist, mit Ausnahme der Natura 2000-Gebiete, oder einem natürlichen Risiko oder einer in Artikel D.IV.57 Ziffer 3 erwähnten größeren geotechnischen Belastung ausgesetzt ist.
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Die Anlage, Verlegung, Änderung oder der Ausbau von eingebauten oder verankerten, unterirdischen oder oberirdischen Netzen und die Zubehörelemente und die Nebenausrüstungen, wenn sie sich außerhalb des öffentlichen Eigentums befinden.
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Der Abbruch oder die Beseitigung der in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Elemente, insofern die Abfälle aus dem Abbruch, der Beseitigung oder der Entfernung gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden.
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Telekommunikation
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Die Ersetzung von Schaltschränken durch Schaltschränke von geringerer oder gleicher Größe.
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2
Die Ersetzung von bestehenden Antennen durch Antennen, die gleich groß, kleiner oder größer sind, unter der Bedingung, dass sie zusammen mit ihrem Tragmast insgesamt nicht höher sind und die neuen Antennen höchstens 2700 mm hoch sind.
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3
Die Ersetzung eines bestehenden Gittermastes durch einen an derselben Stelle eingerichteten gleich hohen Gittermast derselben Art.
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4
Das Anlegen eines Schaltschranks auf einem Flachdach, unter der Bedingung, dass er von der Straße aus nicht sichtbar ist, das heißt, dass er mindestens anderthalbmal die Höhe des Schranks vom Dachrand entfernt sein soll.
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Das Anlegen oder die Ersetzung von Schaltschränken neben einem am Boden oder in einem in der Nähe eines auf dem Dach installierten Tragmastes gelegenen technischen Lokal angebrachten Gittermast.
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6
Die Einrichtung technischer Anlagen zur Gewährleistung der Stabilität und Sicherheit der bestehenden Anlagen sowie ihrem reibungslosen Betrieb.
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7
Die Einrichtung von Strukturen, Mobilfunkantennen oder Richtfunkantennen und Schaltschränken und technischen Anlagen bei kulturellen, sportlichen oder Freizeitveranstaltungen, die für eine Höchstdauer von drei Monaten installiert werden, unter der Bedingung, dass diese Anlagen nicht mehr als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingerichtet und spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Veranstaltung entfernt werden.
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8
Das Verlegen und/oder der Wiederaufbau von Strukturen, Mobilfunkantennen oder Richtfunkantennen und Schaltschränken und technischen Anlagen aus für den Operator unvorhersehbaren Dringlichkeits- oder Sicherheitsgründen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses während der für die Erlangung aller für das Verlegen und/oder den Wiederaufbau des Standorts erforderlichen Zulassungen benötigten Zeit.
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Das vorläufige Verlegen einer bestehenden Anlage, um die Weiterführung der Dienstleistungen zu gewährleisten, im Falle von Arbeiten, die vom Eigentümer der ursprünglichen Struktur durchgeführt werden, während einer auf die Arbeiten beschränkten Dauer.
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10
Das Entfernen von Antennen, Gittermasten, Tragmasten, Schaltschränken und technischen Anlagen, einschließlich der Bauten, in denen die Schaltschränke und technischen Anlagen untergestellt sind.
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11
Die Einrichtung von Anlagen wie Antennen, Richtfunkantennen, Schaltschränke und technische Anlagen, insofern sie sich innerhalb der bestehenden Gebäude, Bauten oder Strukturen befinden oder durch Materialien mit dem gleichen Aspekt wie demjenigen der bestehenden Materialien bedeckt sind.
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Das Anbringen von Richtfunkantennen mit einem Diameter von höchstens 90 cm auf einem bestehenden Gittermast oder einem ordnungsgemäß zugelassenen Tragmast auf dem Dach.
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Das Anbringen von Antennen an einem bestehenden, am Boden verankerten Gittermast oder einem ordnungsgemäß zugelassenen Tragmast auf dem Dach, unter der Bedingung, dass der Versatz höchstens 1 m im Falle eines Gittermastes und 40 cm im Falle eines Tragmastes beträgt und die Höhe des Gittermastes oder des Tragmastes nicht überschritten wird.
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14
Das Anbringen von Antennen an die Außenseiten einer bestehenden Fassade mit höchstens einer Antenne (einschließlich der für deren Anschluss benötigten aktiven Elemente) pro 6 laufenden Meter Fassade, oder an einen bestehenden Giebel mit höchstens einer Antenne pro Giebel, oder an einen Schornstein, unter der Bedingung, dass diese Antennen eine ähnliche Farbe wie die Fassaden- oder Giebelbekleidung haben.
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Das Anbringen von Antennen auf dem Flachdach oder auf dem flachen Teil des Daches eines Gebäudes, unter der Bedingung, dass sie höchstens 3 Meter hoch sind, einschließlich des Trägers, dass diese Höhe geringer als der Abstand zwischen der Anlage und der unteren Kante oder der Traufe oder dem Dachrand ist und dass das Gebäude mindestens 12 m hoch ist.
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Das Anbringen an der Fassade und überirdisch von elektronischen oder digitalen Kommunikationskabeln und -leitungen und der zusammenhängenden Anschlusskästen, insofern die Farbe neutral und diskret ist und insofern die Trasse des Kabels entlang den architektonischen Linien des Wohngebäudes, wie die Fensterbank, die Traufe, Verbindungen zwischen den Fassaden, die untere Kante oder die Traufe oder der Dachrand, läuft.
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Das Anbringen der Antenne einer Amateurfunkstation im Sinne des ministeriellen Erlasses vom 9. Januar 2001 über die Einrichtung und Inbetriebsetzung von Funkstationen durch Funkamateure.
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