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Document du 09 juillet 2001
publié le 13 février 2002

Transfert des illégaux Précisions. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000830
pub.
13/02/2002
prom.
09/07/2001
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 JUILLET 2001. - Transfert des illégaux Précisions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 2001 relatif au transfert des illégaux (Moniteur belge du 26 juillet 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. JULI 2001 - Überführung von Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten - Nähere Angaben An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generaldirektor des Ausländeramts Zur Information: An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeister, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Vorbemerkungen Die Kontrolle ausländischer Bürger und die Verfahren in Bezug auf Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, sind Gegenstand mehrerer Gesetze oder Rundschreiben. Zur Erinnerung werden erwähnt: das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, das Rundschreiben vom 27. Januar 1998 über den von den Beamten der Verwaltungspolizei oder der Gerichtspolizei erstellten administrativen Kontrollbericht über Ausländer, das Rundschreiben vom 4. Dezember 1998 über das Entfernen von Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten und das Rundschreiben vom 8. März 2001 über das Entfernen abgewiesener Asylsuchender aus dem belgischen Staatsgebiet.

In diesem Zusammenhang handeln die Polizeidienste gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.

Durch diese verschiedenen Bestimmungen werden unter anderem die Verfahren in Bezug auf die Überführung von Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, geregelt. Trotzdem hat sich herausgestellt, dass es angesichts der Einsetzung der föderalen Polizei zum 1. Januar 2001 und der progressiven Einsetzung der lokalen Polizei bis spätestens 1. Januar 2002 für bestimmte Fälle keine eindeutigen Richtlinien gibt. Dies hat einen Koordinationsmangel bei der Ausführung bestimmter Überführungen und Verzögerungen bei der Bearbeitung von Verwaltungsakten oder bei der Ausführung der vom Ausländeramt getroffenen Massnahmen zur Folge.

Im vorliegenden Rundschreiben wird nochmals daran erinnert, welche Fälle vorkommen können und wie die Überführung der betreffenden Personen erfolgen muss.

Eine Harmonisierung der Richtlinien und gegebenenfalls eine Anpassung an die neuen polizeilichen Begebenheiten werden nach der definitiven Einsetzung der lokalen Polizei erfolgen. 2. Grundsätze Die Ausführung der nachstehend beschriebenen Überführungen ist eine Aufgabe föderaler Art, die aber gegebenenfalls ganz oder teilweise der lokalen Ebene anvertraut werden kann. Aus Gründen der Kohärenz und der Klarheit muss jedoch ein Kontinuitätsprinzip bei der Polizeiarbeit angewandt werden. Konkret bedeutet das, dass der Polizeidienst, der einen geplanten oder nicht geplanten Aufgriff vorgenommen hat, alle sich daraus ergebenden Aufgaben wahrnimmt. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, so wie sie im Gesetz vom 7. Dezember 1998 beschrieben sind, muss trotzdem eine Unterstützung auf föderaler Ebene vorgesehen werden können. Diesbezügliche Modalitäten werden nachstehend beschrieben.

Im Rahmen geplanter Polizeieinsätze muss insbesondere die Koordination zwischen den Polizeidiensten und dem Ausländeramt verstärkt werden. 3. Überführungskategorien und Aufteilung der Verantwortung 3.1 Kategorie 1: Aufgriff einer oder mehrerer Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, bei einer unangekündigten Polizeikontrolle Nach Kontaktierung des Ausländeramtes müssen Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, wenn sie nicht auf freien Fuss gesetzt werden, in ein geschlossenes Zentrum, das so nahe wie möglich am Aufgriffsort liegt und dessen Aufnahmekapazität die Aufnahme ermöglicht, oder zum Flughafen Zaventem gebracht werden.

Der Dienst, der den Aufgriff vorgenommen hat (lokale Polizei oder föderale Polizei), sorgt für die Kontakte mit dem Ausländeramt und die vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren. Bei einem Beschluss zur Überführung in ein geschlossenes Zentrum oder zum Flughafen Zaventem ist dieser Dienst auch mit der Überführung beauftragt.

Werden durch die Anzahl der zu überführenden Personen die verfügbaren Kapazitäten innerhalb des Polizeidienstes, der den Aufgriff vorgenommen hat, überschritten, kann je nach verfügbaren Mitteln und Organisation des Dienstes die Unterstützung der föderalen Polizei angefordert werden. Gegebenenfalls gewährleistet der Polizeidienst, der den Aufgriff vorgenommen hat, die Bewachung der betreffenden Personen bis zur Überführung.

Die Kontaktstelle der föderalen Polizei wird der Bereitschaftsdienst der Direktion der Einsätze und der Information im Bereich Verwaltungspolizei (DGA/DAO) sein. 3.2 Kategorie 2: Aufgriff einer oder mehrerer Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, bei einem von einem Polizeidienst geplanten Einsatz Nach Kontaktierung des Ausländeramtes müssen Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, wenn sie nicht auf freien Fuss gesetzt werden, in ein geschlossenes Zentrum, das so nahe wie möglich am Aufgriffsort liegt und dessen Aufnahmekapazität die Aufnahme ermöglicht, oder zum Flughafen Zaventem gebracht werden.

Der Polizeidienst, der den Einsatz geplant hat, muss bei den Vorbereitungen die mögliche Überführung einer oder mehrerer Personen berücksichtigen. Der betreffende Polizeidienst sieht selber Möglichkeiten des Transports zu einem geschlossenen Zentrum oder zum Flughafen Zaventem vor. Die Unterstützung der föderalen Polizei kann je nach verfügbaren Mitteln und Organisation des Dienstes vorgesehen werden.

Die Kontaktstelle der föderalen Polizei wird der Bereitschaftsdienst der Direktion der Einsätze und der Information im Bereich Verwaltungspolizei (DGA/DAO) sein. 3.3 Kategorie 3: Aufgriff einer oder mehrerer Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, aufgrund individueller Anweisungen des Ausländeramtes Hier sind vor allem abgewiesene Asylsuchende betroffen, die sich in einem offenen Zentrum oder an einer Privatadresse aufhalten. Diese Personen müssen entweder unmittelbar oder über ein geschlossenes Zentrum, dessen Aufnahmekapazität die Aufnahme ermöglicht, zum Flughafen Zaventem überführt werden.

Die lokale Polizei ist mit der Fahndung nach, dem Aufgriff und der Überführung der vom Ausländeramt bestimmten Personen beauftragt. Sie ist mit dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren und der Bewachung der aufgegriffenen Personen beauftragt. Ist auf lokaler Ebene keine Transportmöglichkeit verfügbar oder erweist sich die Frist als zu lange (mehr als 24 Stunden), kann ein Antrag auf Unterstützung bei der föderalen Polizei eingereicht werden. Diese plant dann je nach verfügbaren Mitteln und Organisation des Dienstes die Überführung innerhalb einer annehmbaren Frist.

Die Kontaktstelle der föderalen Polizei wird der Bereitschaftsdienst der Direktion der Einsätze und der Information im Bereich Verwaltungspolizei (DGA/DAO) sein. 3.4 Kategorie 4: Überführung einer oder mehrerer Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, von einem geschlossenen Zentrum in ein anderes oder von einem geschlossenen Zentrum zum Flughafen Zaventem Diese Überführungen erfolgen auf Initiative des Ausländeramtes.

Das Ausländeramt kümmert sich um die Überführung der betroffenen Personen. 4. Nähere Angaben zu den Überführungen zum Flughafen Zaventem Wie bereits im Rundschreiben vom 4.Dezember 1998 über die Zurückweisung von Personen, die sich illegal im Königreich aufhalten, bestimmt, wird daran erinnert, dass bei Überführungen zum Flughafen Zaventem der Polizeidienst, der die Überführung gewährleistet, der DGA/DAO den Verwaltungsbericht per Fax (Fax: 02/646 49 40) übermitteln muss; zu vermerken sind Ort, Datum und Uhrzeit, wo die Person, die entfernt wird, der föderalen Polizei, Sicherheitsabteilung Nationaler Flughafen (DSAN/VDNL), übergeben wird.

Der Polizeidienst, der die Überführung zum Flughafen gewährleistet, setzt sich mit der Abteilung "Entfernung" der DSAN/VDNL (Telefon 02/706 67 34 - Bereitschaftsdienst von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) in Verbindung, um die praktischen Modalitäten zu vereinbaren.

Der betreffende Polizeidienst muss sich mindestens zwei Stunden und höchstens drei Stunden vor dem Abflug bei der DSAN/VDNL einfinden. Die zu entfernenden Personen dürfen die Nacht nicht bei der DSAN/VDNL verbringen.

Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz so schnell wie möglich vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis zu setzen.

Ich möchte Sie ebenfalls bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

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