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Document du 04 novembre 2002
publié le 29 juillet 2003

Directive ministérielle MFO-4 relative aux missions fédérales de sécurité, de surveillance et de contrôle par les services de police dans le cadre de la réglementation en matière de sécurité privée. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000034
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29/07/2003
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04/11/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 NOVEMBRE 2002. - Directive ministérielle MFO-4 relative aux missions fédérales de sécurité, de surveillance et de contrôle par les services de police dans le cadre de la réglementation en matière de sécurité privée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive MFO-4 du Ministre de l'Intérieur du 4 novembre 2002 relative aux missions fédérales de sécurité, de surveillance et de contrôle par les services de police dans le cadre de la réglementation en matière de sécurité privée (Moniteur belge du 14 novembre 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. NOVEMBER 2002 - Ministerielle Richtlinie MFO-4 über die föderalen Sicherheits-, Überwachungs- und Kontrollaufträge der Polizeidienste im Rahmen der Regelung in Sachen private Sicherheit An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei 1.Gegenstand Die Schaffung einer neuen auf zwei Ebenen integrierten Polizeistruktur hat zur Folge, dass die Aufträge, die in der Vergangenheit durch besondere Gesetze ganz bestimmten Polizeidiensten (Gemeindepolizei, Gendarmerie, Gerichtspolizei) übertragen wurden, auf der Grundlage einer Verteilung der Zuständigkeiten unter föderale und lokale Polizei revidiert werden müssen.

Dies gilt auch für die Aufträge, die allen oder ganz bestimmten Polizeidiensten durch das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, nachstehend Bewachungsgesetz genannt, und seine Ausführungserlasse und durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, nachstehend Detektivgesetz genannt, und seine Ausführungserlasse anvertraut worden sind.

In Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die integrierte Polizei (nachstehend GIP genannt) wird festgelegt, dass die föderale Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden gewährleistet.

In Artikel 3 Absatz 2 des GIP wird festgelegt, dass die lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion gewährleistet. Dabei handelt es sich um alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet einer Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge. Die lokale Polizei ist ebenfalls mit der Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter beauftragt.

Gemäss den Artikeln 61 und 62 des GIP bestimmt der Minister des Innern und der Minister der Justiz, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeiten, diese Aufträge mit föderalem Charakter anhand verbindlicher Richtlinien, die an die Bürgermeister gerichtet werden.

Vorliegende Richtlinie hat zum Ziel, die Aufträge mit föderalem Charakter im Rahmen des Bewachungsgesetzes und des Detektivgesetzes und ihrer Ausführungserlasse festzulegen.

Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben insbesondere als verbindliche Richtlinie in Bezug auf die Aufträge mit föderalem Charakter, die in folgenden Bestimmungen erwähnt sind: - Artikel 62 Nr. 3: die für die Durchführung von verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen unverzichtbaren Polizeimassnahmen, - Artikel 62 Nr. 4: Unterstützung von Beamten, die mit einer Inspektion, einer Kontrolle oder einer Feststellung beauftragt sind, - Artikel 62 Nr. 5: bestimmte Aufträge zur Überwachung, zur Kontrolle oder zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern, - Artikel 62 Nr. 6: Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden, - Artikel 62 Nr. 9: ausnahmsweise und zeitlich befristet: bestimmte spezifische Überwachungs- und Kontrollaufträge im Fall ernsthafter oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung einschliesslich Risiken ernsthafter Gefährdung von Personen und Gütern.

Für die föderale Polizei, die bei der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern untersteht, gilt das vorliegende Rundschreiben als Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des GIP. Der Rechtssicherheit halber möchte ich jedoch bestimmte Aufträge mit rein föderalem oder lokalem Charakter erläutern. 2. Die Ausführung von Kontrollen 2.1 Aufträge und Befugnisse Gemäss Artikel 252 des GIP werden die Aufträge und die Befugnisse, die der Gemeindepolizei oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, von der lokalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt. In Artikel 253 Absatz 1 des GIP wird festgelegt, dass die Aufträge und die Befugnisse, die der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, von der föderalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt werden.

In Artikel 16 Absatz 1 des Bewachungsgesetzes wird Folgendes vorgesehen: "Die Mitglieder der Polizeidienste und die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten überwachen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse." In Artikel 1 des in Anwendung von Artikel 17 des Detektivgesetzes ergangenen Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1992 über die Bestimmung der zur Überwachung der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs befugten Beamten wird Folgendes festgelegt: "Die Mitglieder der Gemeindepolizei, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und der Gendarmerie sowie die zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmten Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs sind befugt, die Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs zu überwachen." Der Gesetzgeber will eindeutig eine möglichst weitläufige Kontrolle der Anwendung des Bewachungsgesetzes und des Detektivgesetzes vorsehen. Folglich ist daraus zu schliessen, dass ausser den vereidigten Beamten der APK, Direktion Private Sicherheit, sowohl die föderale Polizei als auch die lokale Polizei beauftragt sind, Verstösse gegen das Bewachungsgesetz, das Detektivgesetz und ihre Ausführungserlasse festzustellen. Kontrollen von Werttransporten sowie Kontrollen, die eventuell die Ausübung von Zwangsmassnahmen beinhalten, zum Beispiel weil sie eine bestimmte Gefahr in sich bergen (zum Beispiel Diskotheken), werden in der Regel immer von den Polizeidiensten oder zumindest von vereidigten Beamten zusammen mit den Polizeidiensten durchgeführt.

Der Minister des Innern darf der APK den Auftrag erteilen, allgemeine Inspektionsaufträge mit den Polizeidiensten zu koordinieren.

Sowohl die föderale Polizei als auch die lokale Polizei sind an den auf Initiative des Ministers des Innern organisierten Kontrollaktionen beteiligt. Für die föderale Polizei schliesst dies unter anderem die Beteiligung der Gerichtspolizeidienste (GPD) und der Koordinations- und Unterstützungsdienste (KUD) mit ein.

Die APK bietet ihre Mitwirkung bei den Vorbereitungen in Bezug auf die juristische Unterstützung und Einbringung von Kenntnissen über die Unternehmen beziehungsweise Personen, die zu kontrollieren sind.

In dem Masse, wie die Teilnahme an solchen grossangelegten Kontrollen durch ein lokales Polizeikorps einen Einsatz ausserhalb der eigenen Zone mit sich bringt, können diese überlokalen Verstärkungsleistungen auf die "belastbare Kapazität" dieser Zone angerechnet werden (Anwendung von Artikel 62 Nr. 10 des GIP und der ministeriellen Richtlinie MFO-2 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen).

Spezifische Kontrollen oder ganz bestimmte Inspektionsaufträge im Rahmen einer behördlichen Untersuchung einer oder mehrerer Unternehmen werden auf direkte Anforderung der APK von der lokalen Polizei durchgeführt. 2.2 Einsatzleitung und Koordination 2.2.1 Grundsätze In Bezug auf die Einsatzleitung und die Koordination bei der Ausführung eines Auftrags föderaler Art steht die einheitliche Befehlsgewalt im Zentrum der Polizeireform und des Gesetzes über die integrierte Polizei (Art. 61 Absatz 5 des GIP und Art. 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt).

Die Leitung und die Koordination eines Polizeieinsatzes werden entweder vom Korpschef einer lokalen Polizei oder vom Dirco ausgeübt (siehe unten Nr. 2.2.2 und 2.2.3).

Dies tut den Befugnissen und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Generalkommissariats, der jeweiligen Generaldirektionen oder der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste keinen Abbruch. Gemäss Artikel 99 des GIP gewährleistet der Generalkommissar die Koordination zwischen den Generaldirektionen, achtet er auf die nötige Unterstützung bei Operationen und achtet er insbesondere darauf, dass der Dirco und der DirJud ihre Tätigkeiten koordinieren. Die betroffenen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können den Dirco und den DirJud bitten, die Auswirkung einer geplanten Aktion auf die laufenden Akten einzuschätzen, insbesondere wenn bedeutende Mittel aus einer oder mehreren Polizeizonen eingesetzt werden müssen.

Die Kontrollaufträge im Rahmen des Bewachungsgesetzes und seiner Ausführungserlasse sind immer verwaltungspolizeiliche Aufträge. Die Nichteinhaltung dieser Normen wird hauptsächlich mit administrativen Geldstrafen bestraft. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass während solcher Operationen die Einhaltung anderer mit gerichtlichen Strafen geahndeter Normen ebenfalls kontrolliert wird. In diesem Fall umfasst die Aktion sowohl verwaltungspolizeiliche als auch gerichtspolizeiliche Komponenten.

Aktionen im Rahmen des Detektivgesetzes und seiner Ausführungserlasse werden immer als Aufträge betrachtet, die sowohl verwaltungspolizeiliche als auch gerichtspolizeiliche Komponenten umfassen.

Laut Artikel 104 des GIP ist der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator damit betraut, auf Antrag der zuständigen Behörden die Unterstützung durch die föderale Ebene bei überlokalen Aufträgen, die sowohl eine verwaltungspolizeiliche als auch eine gerichtspolizeiliche Komponente umfassen, zu koordinieren. 2.2.2 Aufträge, deren Ausführung auf eine Polizeizone beschränkt ist In diesem Fall werden die Einsatzleitung und die Koordination im Prinzip dem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut.

Die Möglichkeiten, von diesem Prinzip abzuweichen, sind Folgende: a) Der Korpschef der Zone, in der der Auftrag ausgeführt werden soll, kann beantragen, dass die Einsatzkoordination und die Leitung vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator wahrgenommen werden.In diesem Fall muss der Korpschef sich diesbezüglich vorher mit dem Bürgermeister beraten haben.

Im Rahmen der in der vorliegenden Richtlinie erwähnten Angelegenheit, in der der Minister des Innern nicht nur eine allgemeine, sondern auch eine besondere verwaltungspolizeiliche Amtsgewalt ausübt, bin ich bereit, nach Möglichkeit auf solche Anträge einzugehen. b) Für die Fälle, in denen der Auftrag gleichzeitig von der lokalen und der föderalen Polizei ausgeführt wird, kann in Abweichung vom oben erwähnten Prinzip in einer verbindlichen Richtlinie des Ministers die Polizeiebene bestimmt werden, die mit der Einsatzleitung betraut ist. Ich möchte diese allgemeine Abweichungsmöglichkeit für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie nicht berücksichtigten. c) wenn die föderale Polizei aus eigener Initiative oder auf meinen Befehl hin bei der Ausführung überlokaler Aufträge eingreift und ich aufgrund der besonderen Umstände dieses Einsatzes beschliesse, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator diese Funktion anzuvertrauen. Ausser in Dringlichkeitsfällen wird dieser Beschluss in Absprache mit dem Bürgermeister gefasst. 2.2.3 Überlokale Verstärkungsaufträge, deren Ausführung sich auf mehrere Polizeizonen erstreckt In diesen Fällen gilt das Prinzip, wonach die Einsatzleitung und die Koordination dem Dirco anvertraut werden.

Im Gesetz werden mögliche Ausnahmen zu diesem Prinzip vorgesehen: a) Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes der lokalen Polizeidienste können die Bürgermeister, auf deren Gebiet der Auftrag ausgeführt wird, gemeinsam beschliessen, dem von ihnen bestimmten Korpschef der lokalen Polizei die Einsatzleitung und die Koordination anzuvertrauen.b) Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes der föderalen und der lokalen Polizei können der Minister des Innern und die Bürgermeister, auf deren Gebiet der Auftrag ausgeführt wird, gemeinsam beschliessen, dem von ihnen bestimmten Korpschef der lokalen Polizei die Einsatzleitung und die Koordination anzuvertrauen. Im Rahmen dieser Richtlinie ist es meiner Meinung nach angemessen, so viel wie möglich von dem Grundprinzip Gebrauch zu machen (Dirco). 2.3 Unterstützung In Artikel 16 Absatz 4 des Bewachungsgesetzes und Artikel 17 in fine des Detektivgesetzes wird festgelegt, dass die Beamten und Bediensteten bei der Ausübung ihres Amtes den Beistand der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern können. Laut Artikel 62 Nr. 4 des GIP ist die Unterstützung der vereidigten Beamten der APK als lokaler Polizeiauftrag mit föderalem Charakter zu betrachten. 3. Aufträge im Rahmen von Untersuchungen bezüglich Leumundsbedingungen In Artikel 6bis des Bewachungsgesetzes wird festgelegt, dass die Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen des Wachpersonals auf Verlangen des vom Minister des Innern bestimmten Beamten oder auf Verlangen des Ministers der Justiz im Rahmen seiner Begutachtung, wie in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vorgesehen, erfolgt.Sie wird je nach Fall von den in Artikel 16 Absatz 1 dieses Gesetzes erwähnten Personen, von den Polizeidiensten oder von der Staatssicherheit durchgeführt.

Bei diesen Untersuchungen soll überprüft werden, ob die betroffenen Personen den für die auszuübende Tätigkeit notwendigen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen.

Im Gesetz wird bestimmt, dass die Angaben, die untersucht werden dürfen, Auskünfte gerichts- oder verwaltungspolizeilicher Art und berufliche Angaben sein müssen. Von den Polizeidiensten wird erwartet, dass sie den Beamten, der sie mit der Ausführung einer solchen Untersuchung beauftragt hat, von allen Begebenheiten in Kenntnis setzen, die Aufschluss über die moralischen und beruflichen Gewohnheiten des Betreffenden geben. Dass einige Tatsachen zu strafrechtlichen Sanktionen führen können (oder geführt haben können), bedeutet keinesfalls, dass die Erlaubnis der Gerichtsbehörden erforderlich ist, um den Beamten, der die Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen beantragt hat, von diesen Begebenheiten in Kenntnis zu setzen. Da der Gebrauch dieser Angaben im Bewachungsgesetz und im Detektivgesetz festgeschrieben ist, kann eine detaillierte Beschreibung der Begebenheiten sofort ohne vorherige Genehmigung der Gerichtsbehörden übermittelt werden.

Dies betrifft sowohl Informationen der föderalen als auch der lokalen Polizei. Die lokale Polizei, die die Untersuchung durchführt, ist je nach Fall diejenige, in der die betroffene Person im Bevölkerungsregister eingetragen ist oder beschäftigt ist, oder diejenige, die alle Protokolle zu Lasten des Betroffenen aufgestellt hat.

Die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt werden muss, ist Gegenstand spezifischer Richtlinien, die der föderalen oder der lokalen Polizei mit jedem Auftrag übermittelt werden. 4. Der administrative Informationsbericht Dem Minister des Innern muss die Möglichkeit gegeben werden, die in Sachen private Sicherheit geführte Politik zu beurteilen und anzupassen sowie administrative Massnahmen und Verwaltungssanktionen zu ergreifen.Darum möchte ich, dass die Polizeidienste meine Dienste systematisch über jeden Zwischenfall informieren, in den Personal mitglieder der Wachunternehmen, der internen Wachdienste, der Sicherheitsunternehmen oder Privatdetektive bei der Ausübung ihrer Funktionen (als Täter oder Opfer) verwickelt sind.

Beispiele: - Überfall gegen einen Werttransport, - Schlägerei in einer Diskothek, in die Türsteher verwickelt sind, - Diebstahl durch Wachleute in dem Geschäft, das sie überwachen, - Zwischenfälle beim Schiessen, - Zwischenfälle mit Hunden, - Meldungen, Anzeigen zu Lasten dieser Personen bei der Ausübung ihrer Funktionen, wie bei Belästigung durch einen Privatdetektiv, Rassismus..., - Zwischenfälle, bei denen Privatdetektive oder Wachleute bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten das Opfer sind.

In solchen Fällen müssen meine Dienste (APK) einen administrativen Bericht erhalten, in dem der Vorfall, Ort und Zeitpunkt des Vorfalls, die betroffenen Wachunternehmen und Wachleute sowie ihre (vermutliche) Rolle bei diesem Vorfall angegeben sind. Dieser administrative Bericht muss keine gerichtlichen Informationen, Protokolle oder Vernehmungen beinhalten. Eventuell werden die Protokollnummern und der Polizeidienst, der das Protokoll aufgestellt hat, angegeben. Die zuständigen Beamten der APK müssen dann selbst mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen, wenn sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Protokolle, Vernehmungen oder anderen gerichtlichen Informationen erhalten müssen.

Die betroffenen Polizeidienste müssen meinen Diensten (APK) diese Berichte sofort übermitteln. Eine Kopie muss jedoch an den Dirco geschickt werden. 5. Aufträge im Rahmen des geschützten Werttransports Der geschützte Werttransport bildet eine spezifische Kategorie von Wachtätigkeiten.Manche Formen des geschützten Werttransports erfordern eine spezifische Überwachung in der Umgebung der Haltestellen dieser Transporte, damit das Gehsteigrisiko begrenzt wird. Andere Transporte erfordern eine spezifische Eskorte seitens der Polizeidienste, damit das Fahrzeugrisiko und gegebenenfalls das Gehsteigrisiko begrenzt wird. Die Kontrolle der Werttransportfahrzeuge und der Besatzung hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über Werttransporte werden von den Polizeidiensten durchgeführt. ? Absicherung der Haltestellen Die Durchführung einer zonalen Kontrolle dieser Haltestellen der Werttransporte, die sich in der betreffenden Polizeizone befinden und bei denen ein Gehsteigrisiko besteht, ist ein Auftrag der lokalen Polizei (polizeiliche Grundfunktion). Der Minister des Innern kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen (zum Beispiel Flughafen Brüssel-National). Durch diese zonale Kontrolle vergewissert sich die Polizei, dass die Handhabung der Werte durch die Wachleute an den Haltestellen auf sichere Weise verlaufen kann und dass die Sicherheit auf den Wegen innerhalb der Zone von und zu den Haltestellen überprüft wird. Diese zonale Kontrolle kann von den Polizeistreifen durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der Zone tätig sind. Diese Kontrolle wird für jede Haltestelle auf sporadische Weise organisiert, jedoch so, dass ihre Ausführung für Dritte nicht vorhersehbar ist.

Ort und Zeitpunkt der Handhabung der Werte an den Haltestellen sowie die benutzte Strecke werden den lokalen Polizeidiensten durch die föderale Polizei mitgeteilt. Gemäss den Artikeln 18 und 19 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 2001 zur Regelung bestimmter Schutzmethoden für Werttransporte erhält die föderale Polizei diese Informationen von den Wachunternehmen und leitet sie auf die vom Minister des Innern bestimmte Weise an die lokalen Polizeidienste weiter.

Der Minister des Innern kann anhand spezifischer Richtlinien den Auftrag erteilen, diese Kontrolle während bestimmter Zeiträume oder an bestimmten Stellen zu verstärken. Sollte eine solche zusätzliche Kontrolle aus dem Rahmen der polizeilichen Grundfunktion fallen, werden diese Aufgaben gegebenenfalls als Aufträge föderaler Art betrachtet, die von der lokalen Polizei ausgeführt werden. ? Begleitung der Werttransporte Die Begleitung der Werttransporte ist im Prinzip ein föderaler Auftrag, der von der föderalen Polizei ausgeführt wird. Die Art und Weise, wie diese Begleitung vonstatten geht, ist Gegenstand spezifischer Richtlinien. Unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen kann der Minister des Innern jedoch für die Ausführung dieses Auftrags ebenfalls auf die lokale Polizei zurückgreifen. In diesem Fall handelt es sich um einen Auftrag der föderalen Polizei, der von der lokalen Polizei ausgeführt wird. ? Kontrolle der Anwendung des Gesetzes Die föderale Polizei nimmt die Kontrolle der Anwendung der Regelung in Bezug auf den geschützten Geldtransport für die Transportfahrzeuge und ihre Besatzung wahr, wenn diese Fahrzeuge für zonale oder internationale Transporte eingesetzt werden.

Die lokale Polizei nimmt diese Kontrolle wahr, wenn diese Fahrzeuge für einen Einzeltransport eingesetzt werden. Die lokale Polizei erhält hierzu Anweisungen von der föderalen Polizei, die die Ausführung der Kontrollen auf Bitte der APK überwacht. 6. Verbindlicher Charakter der vorliegenden Richtlinie Ich erinnere Sie daran, dass diese Richtlinie definitionsgemäss verbindlich ist und dass ich aufgrund von Artikel 63 des GIP bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister beziehungsweise dem betroffenen Polizeikollegium die lokale Polizei anweisen kann, diese Richtlinie auszuführen. Um eine solche Massnahme zu vermeiden, bitte ich Sie, mich auf dem Laufenden zu halten, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt der Meinung sind, dass die Ausführung der vorliegenden Richtlinie die Ausführung der lokalen Aufträge sehr beeinträchtigen könnte.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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