publié le 27 septembre 1997
Demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
4 DECEMBRE 1996. Demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 décembre 1996 relative aux demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population (Moniteur belge du 30 janvier 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. 4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und Informationen aus den Bevölkerungsregistern An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall untersagt.
Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993).
Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu diesen Vorschriften.
Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden.
Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins Ausland zu vermerken.
Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig.
Der Minister des Innern J. Vande Lanotte.