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Demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population Traduction allemande Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters Duitse Vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
4 DECEMBRE 1996. Demandes d'adresses et d'informations extraites des 4 DECEMBER 1996. Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de
registres de la population Traduction allemande bevolkingsregisters Duitse Vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 décembre 1996 relative aux de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 december 1996 betreffende
demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters
population (Moniteur belge du 30 janvier 1997), établie par le Service (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1997), opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und 4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und
Informationen Informationen
aus den Bevölkerungsregistern aus den Bevölkerungsregistern
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information: Zur Information:
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare
Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die
Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und
Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln.
Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und
die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in
Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli
1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den
Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung
demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register
ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall
untersagt. untersagt.
Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über
die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen
Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der
Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage
dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines
schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die
Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes
vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte
darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992
(Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993
(Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993). (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993).
Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine
Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die
darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die
in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den
Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu
diesen Vorschriften. diesen Vorschriften.
Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das
Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden
durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde,
ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf
keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt
werden. werden.
Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine
inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die
Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten
Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der
Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist,
oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins
Ausland zu vermerken. Ausland zu vermerken.
Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten
Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen,
behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen
Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern
Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem
jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach
Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu
verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken
usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister-
und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig. und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. Vande Lanotte. J. Vande Lanotte.
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