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Demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population Traduction allemande | Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters Duitse Vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
4 DECEMBRE 1996. Demandes d'adresses et d'informations extraites des | 4 DECEMBER 1996. Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de |
registres de la population Traduction allemande | bevolkingsregisters Duitse Vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 décembre 1996 relative aux | de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 december 1996 betreffende |
demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la | adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters |
population (Moniteur belge du 30 janvier 1997), établie par le Service | (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1997), opgemaakt door de Centrale |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und | 4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und |
Informationen | Informationen |
aus den Bevölkerungsregistern | aus den Bevölkerungsregistern |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare | An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare |
Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die | Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die |
Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und | Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und |
Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. | Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. |
Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und | Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und |
die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in | die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in |
Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli | der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli |
1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den | 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den |
Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung | Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung |
demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und | demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register | Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register |
ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall | ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall |
untersagt. | untersagt. |
Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über | Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über |
die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen | Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen |
Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der | Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der |
Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage | Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage |
dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines | dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines |
schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die | schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die |
Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes | Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes |
vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte | vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte |
darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 | darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 |
(Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 | (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 |
(Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993). | (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993). |
Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine | Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine |
Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die | Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die |
darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die | darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die |
in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den | in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den |
Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu | Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu |
diesen Vorschriften. | diesen Vorschriften. |
Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das | Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden | Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden |
durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, | durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, |
ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf | ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf |
keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt | keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt |
werden. | werden. |
Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine | Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine |
inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die | inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die |
Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten | Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten |
Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der | Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der |
Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, | Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, |
oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins | oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins |
Ausland zu vermerken. | Ausland zu vermerken. |
Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten | Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten |
Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, | Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, |
behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen | behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen |
Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern | Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern |
Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem | Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem |
jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach | jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach |
Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu | Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu |
verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken | verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken |
usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- | usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- |
und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig. | und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |