publié le 23 novembre 2020
Décret modifiant la loi du 12 février 2008 instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Addendum
12 JUILLET 2017. - Décret modifiant la loi du 12 février 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/02/2008 pub. 08/07/2009 numac 2009000284 source service public federal interieur Loi instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Traduction allemande fermer instaurant un nouveau cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles CE. - Addendum
Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 12 septembre 2017, à la page 83328, est complété par la traduction allemande suivante :
"ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 12. JULI 2017 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (1) Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es: Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") teilweise umgesetzt.
Artikel 1. Der Titel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen wird durch Folgendes ersetzt: "Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen"
Art. 2.In Artikel 2, § 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° in Buchstabe c) wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt;2° die Buchstabe f) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: "f) "Berufserfahrung": tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat,"; 3° die Buchstage h) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: "h) "Eignungsprüfung": eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden der Region durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in der Wallonischen Region einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll;"; 4° Buchstabe j) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: "j) "zuständige belgische Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz, einem Dekret oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Dekrets erlassen werden";4° die Buchstage k) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: "k) "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;"; 5° die Buchstabe l) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: "l) "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie jeglicher sonstige Staat, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet;"; 6° Der Paragraph wird mit den Buchstaben n), o), p), q), r) und s) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "n) "Berufspraktikum": ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar;es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt; o) "Europäischer Berufsausweis": eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;p) "lebenslanges Lernen": jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;q) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe wie die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des Staates, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, der gerechte Handel, die Betrugsbekämpfung, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie sozial- und kulturpolitische Ziele;r) "Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen" oder "ECTS-Punkte": das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird;s) "IMI": das Binnenmarkt-Informationssystem, das durch die Verordnung Nr.1024/2012/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 geregelt wird. » ; 7° der Paragraph wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die Buchstabe h) betrifft, erstellen die zuständigen Behörden, um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der Wallonischen Region verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in der Wallonischen Region ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in der Wallonischen Region beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in der Wallonischen Region, der sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden festgelegt ».
Art. 3.Artikel 3 desselben Gesetzes wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt. ».
Art. 4 - In Artikel 4, § 1 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° Absatz wird durch Folgendes ersetzt: "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Föderalbehörde und der Gemeinschaften gilt vorliegendes Gesetz für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in Belgien ausüben wollen, und die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedsstaat erworben haben";2° der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das vorliegende Gesetz gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die ihre Berufsqualifikationen hauptsächlich in der Wallonischen Region erworben und ein Berufspraktikum außerhalb der Wallonischen Region abgeschlossen haben.».
Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° Paragraph 1 wird durch Folgendes ersetzt: " § 1.Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht es den begünstigten Personen, in der Wallonischen Region denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie die Personen, die in der Wallonischen Region ansässig sind, auszuüben." » ; 2° der Artikel wird um einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3.Abweichend von § 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf unter den in Artikel 5/7 genannten Bedingungen gewährt." ».
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Europäischer Berufsausweis" Art. 7 - In Titel I/1, eingefügt durch Artikel 7, wird ein wie folgt betiteltes Kapitel I eingefügt: "Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat".
Art. 8 - In das durch Artikel 8 eingefügte Kapitel 1 wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt : " Art. 5/1. Wenn die Europäische Kommission mittels einer Durchführungsrechtsakte einen Europäischen Berufsausweis für einen bestimmten Beruf eingeführt hat und dessen Bedingungen bestimmt hat, so kann der Inhaber der betreffenden Berufsqualifikation, der diesen Beruf ein einem anderen Mitgliedsstaat ausüben will: 1° die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in dem Aufnahmemitgliedstaat beantragen, oder;2° je nach Fall die zuständige Behörde ersuchen, einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei dem Aufnahmemitgliedstaat einzureichen, nach Erledigung aller vorbereitenden Schritte in Bezug auf die IMI-Datei.".
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " Art. 5/2.- § 1. Der Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 5/1, der eine Berufsaktivität in anderen Mitgliedstaaten ausüben möchte, kann seinen Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis über das durch die Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument einreichen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller automatisch erstellt wird.
Der Antragsteller fügt seinem Antrag alle in der durch die Europäische Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgeschriebenen Dokumente bei. § 2. Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde den Empfang der Unterlagen und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde alle unterstützenden Bescheinigungen, die aufgrund der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission erforderlich sind, aus. Sie überprüft ebenfalls, ob der Antragsteller in der Wallonischen Region rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle ausgestellten, zur Erteilung eines Europäischen Berufsausweises notwendigen Dokumente gültig und echt sind.
Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde die Stelle, die die Dokumente ausgestellt hat. Sie kann ebenfalls vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.
Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so darf die zuständige Behörde nicht vom Antragsteller die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind. » .
Art. 10 - In Titel I/1, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Kapitel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Antrag auf den Europäischen Berufsausweis zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat".
Art. 11 - In das durch Artikel 11 eingefügte Kapitel 2 wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt : " Art. 5/3. Wenn der Antrag auf einen Berufsausweis nach Artikel 5/1 die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die keine Dienstleistungen mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit nach Artikel 9 § 4 sind, betrifft, übermittelt die zuständige Behörde nach Überprüfung des Antrags und der Dokumente den Europäischen Berufsausweis innerhalb einer Frist von drei Wochen: 1° entweder ab dem Eingang der in Artikel 5/2 genannten fehlenden Dokumente;2° oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in Artikel 5/2 genannten Zeitraums von einer Woche. Daraufhin übermittelt die zuständige Behörde den Europäischen Berufsausweis unverzüglich den zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats. Sie informiert ebenfalls den Antragsteller darüber. Der Europäische Berufsausweis ist achtzehn Monate ab dessen Ausstellung gültig. ".
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, der Dienstleistungen, die nicht in seinem ursprünglichen Antrag genannt werden, oder der über den in Artikel 5/3 erwähnten Zeitraum von 18 Monaten hinaus Dienstleistungen erbringen will, informiert die zuständige Behörde darüber. Er liefert ebenfalls jegliche Information zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage, die von dieser Behörde im Einklang mit der von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verlangt werden kann.
Die zuständige Behörde übermittelt allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis. ».
Art. 13 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " Art. 5/5.- § 1. Wenn der in Artikel 5/1 erwähnte Europäische Berufsausweis für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben könnte, beantragt wird, übernimmt die zuständige Behörde die vorbereitende Akte für den Antrag. Sie prüft nämlich die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente innerhalb von einem Monat: 1° entweder ab dem Eingang der in Artikel 5/2 genannten fehlenden Dokumente;2° oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in Artikel 5/2 genannten Zeitraums von einer Woche. Die zuständige Behörde übermittelt den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und unterrichtet den Antragsteller über den Verfahrensstand zur gleichen Zeit. § 2. Die zuständige Behörde übermittelt die von einem Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen oder eine beglaubigte Kopie eines Dokuments spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen dieses Mitgliedstaats an den Aufnahmemitgliedstaat. ».
Art. 14 - In Titel I/1, eingefügt durch Artikel 7, wird ein wie folgt betiteltes Kapitel 3 eingefügt: "Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises" Art. 15 - In das durch Artikel 15 eingefügte Kapitel 3 wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt : "
Art. 5/6.§ 1. Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, und die anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen. § 2. Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die IMI-Datei über einen Europäischen Berufsausweis mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der Ausübung einer Berufsaktivität beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken.
Diese Aktualisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und insbesondere mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Gesetze erlassen wurden.
Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert.
Die Aktualisierung der Informationen beschränkt sich inhaltlich auf folgende Angaben: 1° die Identität des Berufsangehörigen;2° den betroffenen Beruf;3° Informationen über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat;4° den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und 5° den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. § 3. Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solchem und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 9 erforderlichen Meldung notwendig ist. § 4. Die in der aktualisierten IMI-Datei oder in dem Berufsausweis enthaltenen personenbezogenen Daten werden gemäß dem Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation behandelt.
Personenbezogene Daten werden verarbeitet, um den Inhaber des Europäischen Berufsausweises zu identifizieren und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über Einschränkungen oder Verbote der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu informieren.
Die personenbezogene Daten werden: 1° nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet;2° für die in Absatz 2 genannten Zwecke erhoben;3° den in Absatz 2 genannten Zwecken entsprechen, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen. § 5. Der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises ist jederzeit berechtigt, den Zugang zu seinen Daten oder die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten in dem Berufsausweis oder in der IMI-Datei gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener oder die Löschung der in dem Berufsausweis oder der IMI-Datei befindlichen Daten oder aber die Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises informiert und alle zwei Jahre danach daran erinnert.
Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 4, so erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber einer Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen. § 6. Zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gilt jede zuständige Behörde, die mit der Überprüfung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis oder mit deren Ausstellung sowie mit einer IMI-Datei in Zusammenhang mit einem Berufsausweis beauftragt ist, als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des vorgenannten Gesetzes vom 8. Dezember 1992. § 7. Jede interessierte Partei, einschließlich der Arbeitgeber, Kunden des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises, und die öffentlichen Behörden, kann der zuständigen Behörde ersuchen, die Echtheit und Gültigkeit eines ihr vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises zu prüfen. ».
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein wie folgt betiteltes Titel I/2 eingefügt: "Partieller Zugang" Art. 17 - In den durch Artikel 17 eingefügten Titel I/2 wird ein Artikel 5/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt : " Art. 5/7.- § 1. Die zuständigen Behörden gewähren auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet der Region nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1° der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in der Wallonischen Region ein partieller Zugang begehrt wird;2° die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in der Wallonischen Region sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in der Wallonischen Region zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen;3° die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in der Wallonischen Region unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Ziffer 3° berücksichtigen die zuständigen Behörden, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. § 2. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 3. Anträge auf partiellen Zugang für die Zwecke der Niederlassung werden gemäß Titel II geprüft, wenn der Zugang für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, beantragt wird, und gemäß Titel III, Kapitel 1 und 3, wenn der Antrag für die Zwecke der Niederlassung eingereicht wird. § 4. Anträge auf partiellen Zugang für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft. § 5. Abweichend von Artikel 9 § 4 Absatz 5 und Artikel 24 § 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist.
Die Region kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in Französisch oder in Deutsch benutzt wird.
Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. § 6. Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen gilt. ».
Art. 18 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird Buchstabe b) durch das Folgende ersetzt: b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist.Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. ».
Art. 19 - § 1. In Artikel 9 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° In Paragraph 2 wird Buchstabe d) durch Folgendes ersetzt: "d) in den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat;"; 2° In Paragraph wird Buchstabe e) durch Folgendes ersetzt: "e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen im Bereich der Erziehung Minderjähriger, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen;"; 3° Paragraph 2 wird um die Buchstaben f) und g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: " f) für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs in der Wallonischen Region notwendig sind; g) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 18 umfassen und die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 59 § 2 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist." ; 4° Paragraph 2 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß § 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Region."; 5° er wird um einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4.Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, können die zuständigen Behörden bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern.
Die zuständigen Behörden unterrichten den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den §§ 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung: 1° die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen;2° nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen: a) von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder b) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Absatz 2 führen könnten, so unterrichten die zuständigen Behörden den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in der Wallonischen Region geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so geben die zuständigen Behörden diesem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine in Absatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die zuständigen Behörden treffen auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlauben. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 2 getroffene Entscheidung folgt.
Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörden binnen der in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung der Wallonischen Region. ».
Art. 20 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird der Paragraph 1 durch Folgendes ersetzt: " § 1. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Entscheidet eine zuständige Behörde, die Berufsqualifikationen des Qualifikationsinhabers, der in der Wallonischen Region eine Tätigkeit für die Zwecke einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 9 § 4 ausüben möchte, zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
Die belgischen zuständigen Behörden übermitteln dann diese Informationen gemäß Artikel 27. ».
Art. 21 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° in Absatz 1 werden die Wörter "und von Artikel 16 § 6" zwischen die Wörter "Artikel 15" und die Wörter "werden die Berufsqualifikationen" eingefügt;2° der 2.Gedankenstrich von Buchstabe c) wird durch Folgendes ersetzt: - eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Gedankenstrich 1 entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist;" 3° die Buchstabe d) wird durch Folgendes ersetzt: "d) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat;"; 4° die Buchstabe e) wird durch Folgendes ersetzt: "e) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.".
Art. 22 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt: "Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 13 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. ».
Art. 23 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch das Folgende ersetzt: "Art. 15 - § 1. Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestatten die zuständigen Behörden den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie die in der Wallonischen Region ansässigen Personen, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 13 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt. § 2. Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: 1° in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;2° bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Absatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
Die zuständige Behörde erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 13 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 13 Buchstabe c) Gedankenstrich 2 genannte Ausbildung dem in Artikel 13 Buchstabe c Gedankenstrich 1 vorgesehenen Niveau gleichwertig ist. § 3. Abweichend von den §§ 1 und 2 und von Artikel 16 können die zuständigen Behörden den Inhabern eines Befähigungsnachweises, der unter Artikel 13 Buchstabe a) eingestuft ist, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes in ihrem Hoheitsgebiet erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe e) eingestuft ist. ».
Art. 24 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° § 1 wird durch Folgendes ersetzt: " § 1.Die zuständigen Behörden können in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: 1° wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in der Wallonischen Region abgedeckt werden;2° wenn der reglementierte Beruf in der Wallonischen Region eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in der Wallonischen Region geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.» ; 2° in § 2 wird der Satz "Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht tätig wird, darf die Abweichung angewandt werden" durch den folgenden Satz ersetzt : "Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht durch einen Durchführungsrechtsakt tätig wird, um die zuständige Behörde aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen, kann die Abweichung angewandt werden.» ; 3° der Paragraf 3 wird mit zwei Absätzen mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach § 2 hat, können die zuständigen Behörden entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn: 1° der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe a) die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe c) eingestuft ist, oder 2° der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe d) oder e) eingestuft ist. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 13 Buchstabe a) die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 13 Buchstabe d) eingestuft, so können die zuständigen Behörden sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben. » ; 4° § 1 wird durch Folgendes ersetzt: " § 4.Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in der Wallonischen Region geforderten Ausbildung aufweist. » ; 5° Der Paragraph 5 wird durch Folgendes ersetzt: " § 5.Bei der Anwendung des § 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden, wenn sie beabsichtigen, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des § 4 ganz oder teilweise ausgleichen können. » ; 6° dieser Artikel wird um die Paragrafen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6.Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein.
Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen: das Niveau der in der Wallonischen Region verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 13; und 2° die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch berufliche Erfahrung oder lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. § 7. Wenn eine zuständige Behörde beschließt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, organisiert sie diese spätestens sechs Monate nach dieser Entscheidung.".
Art. 25 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird außer Kraft gesetzt.
Art. 26 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein wie folgt betiteltes Kapitel II/1 eingefügt: "Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze" Art. 27 - In das durch Artikel 27 eingefügte Kapitel II/1 wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Gemeinsamer Ausbildungsrahmen Art. 21/1 - Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs haben die auf der Grundlage eines Ausbildungsrahmens im Sinne von Artikel 49bis § 2 der Richtlinie erworbenen Ausbildungsnachweisen dieselbe Wirkung wie den in der Wallonischen Region ausgestellten Ausbildungsnachweisen, außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1° in der Wallonischen Region bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;2° die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;3° zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der in der Wallonischen Region verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.».
Art. 28 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 21/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gemeinsame Ausbildungsprüfungen Art. 21/2 - Das Bestehen einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung im Sinne von Artikel 49ter der Richtlinie in einem Mitgliedstaat berechtigt den Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs in der Wallonischen Region unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in der Wallonischen Region erworbenen Berufsqualifikationen gelten, außer wenn durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erhebliche und in der Wallonischen Region relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert werden. ".
Art. 29 - In Artikel 22 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° es wird ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1.Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel, so können sie eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. " ; 2° der Paragraph 5 wird um eine Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) wenn diese verlangt wird, eine Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs in der Wallonischen Region weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.».
Art. 30 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch das Folgende ersetzt: "Art. 25 - Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Wallonischen Region erforderlich sind.
Jede Überprüfung, die von den zuständigen Behörden oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen wird, ist auf die Kenntnis der französischen oder deutschen Sprache beschränkt.
Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Die Überprüfungen dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. ".
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anerkennung eines Berufspraktikums Art. 26/1.- § 1. Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums in der Wallonischen Region Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, erkennen die zuständigen Behörden bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung des reglementierten Berufs absolvierte Berufspraktika an, sofern sie den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entsprechen, und berücksichtigen in einem Drittland absolvierte Berufspraktika.
Die Regierung ist berechtigt, die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. § 2. Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht. ».
Art. 32 - In Artikel 27, § 2 desselben Gesetzes werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° die Wörter "vom 11.Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" durch die Wörter "vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens bezüglich der Behandlung von Daten persönlicher Art" ersetzt. 2° der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das IMI."..
Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorwarnmechanismus Art. 27/1.- § 1. Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. § 2. Die in § 1 erwähnte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten. § 3. Die zuständigen Behörden informieren Berufsangehörige schriftlich und gleichzeitig, wenn Warnungen an andere Mitgliedstaaten über sie übermittelt werden, und unterrichten sie von der Entscheidung über die Warnung.
In der Mitteilung werden ebenfalls die möglichen Rechtsbehelfe erwähnt.
Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Warnung ein, so werden das Bestehen des Rechtsbehelfs und sein Ergebnis den anderen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden mitgeteilt. ».
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/2 - Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anforderungen, Verfahren und Formalitäten, die die unter dieses Gesetz fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können.
Absatz 1 findet Anwendung unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung. ».
Art. 35 - Die Anhänge II und III desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 12. Juli 2017.
Der Ministerpräsident P. MAGNETTE Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe M. PREVOT Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien J.-C. MARCOURT Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung E. TILLIEUX Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, und Tierschutz C. DI ANTONIO Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst, die administrative Vereinfachung und die Energie C. LACROIX Der Minister für lokale Behörden, Städte und Wohnungswesen P.-Y. DERMAGNE Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion R. COLLIN _______ Nota (1) Sitzung 2016-2017. Dokumente des Wallonischen Parlaments, 853 (2016-2017) Nr. 1 bis 4.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 12. Juli 2017.
Diskussion.
Abstimmung. ».