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Code Judiciaire du 10 octobre 1967
publié le 01 octobre 2003

Code judiciaire, partie II, livre I er , titre I er , chapitre IV, et titre VI, chapitre IV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 28 mars 2000 - en langue allemand(...)

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service public federal interieur
numac
2003000291
pub.
01/10/2003
prom.
10/10/1967
ELI
eli/loi/1967/10/10/2003000291/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


Code judiciaire, partie II, livre Ier, titre Ier, chapitre IV, et titre VI, chapitre IV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 28 mars 2000 - en langue allemande du chapitre IV du titre Ier et du chapitre IV du titre VI du livre Ier de la partie II du Code judiciaire, tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 24 mars 1980 modifiant les articles 19, 20, 21, 22 et 43bis de la loi du 15 juin 1935 concernant l'emploi des langues en matière judiciaire et les articles 121, 166, 223, 226 et 229 du Code judiciaire (Moniteur belge du 28 mars 1980); - la loi du 5 janvier 1983 modifiant les articles 217, 218 et 224 du Code judiciaire (Moniteur belge du 5 février 1983); - la loi du 23 septembre 1985 relative à l'emploi de la langue allemande en matière judiciaire et à l'organisation judiciaire (Moniteur belge du 5 novembre 1985); - la loi du 13 novembre 1987 portant modification des articles 120, 124, 238, 245 et 247 du Code judiciaire (Moniteur belge du 31 décembre 1987); - la loi du 15 juillet 1993 modifiant les articles 237, 238 et 246 du Code judiciaire (Moniteur belge du 24 juillet 1993); - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); - la loi du 9 juillet 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/07/1997 pub. 13/08/1997 numac 1997009638 source ministere de la justice Loi contenant des mesures en vue de résorber l'arriéré judiciaire dans les cours d'appel fermer contenant des mesures en vue de résorber l'arriéré judiciaire dans les cours d'appel (Moniteur belge du 13 août 1997); - la loi du 22 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/1998 pub. 02/02/1999 numac 1999009006 source ministere de la justice Loi modifiant certaines dispositions de la deuxième partie du Code judiciaire concernant le Conseil supérieur de la Justice, la nomination et la désignation de magistrats et instaurant un système d'évaluation pour les magistrats fermer modifiant certaines dispositions de la deuxième partie du Code judiciaire concernant le Conseil supérieur de la Justice, la nomination et la désignation de magistrats et instaurant un système d'évaluation pour les magistrats (Moniteur belge du 2 février 1999); - la loi du 28 mars 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/03/2000 pub. 17/03/2001 numac 2001009222 source ministere de la justice Loi modifiant l'article 117 du Code judiciaire et insérant un article 240bis dans le même Code fermer modifiant l'article 117 du Code judiciaire et insérant un article 240bis dans le même Code (Moniteur belge du 17 mars 2001);

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES GERICHTSGESETZBUCH (...) TEIL II - GERICHTSWESEN BUCH I - ORGANE DER RECHTSPRECHENDEN GEWALT TITEL I - Gerichtshöfe und Gerichte sowie deren Mitglieder (...) KAPITEL IV - Assisenhof Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 114 - In [jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt] werden Sitzungen des Assisenhofs abgehalten, um über Angeklagte, die der Appellationshof dorthin verweist, zu richten. [...] [Art. 114 abgeändert durch Art. 357 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art.115 - [Der Assisenhof tagt je nach Fall in Antwerpen, Arlon, Brügge, Brüssel, Gent, Löwen, Lüttich, Mons, Namur, Nivelles oder Tongern.] Wenn die Anzahl oder die Bedeutung der Sachen es rechtfertigt, kann der auf Antrag des Generalprokurators entscheidende Erste Präsident des Appellationshofes die Bildung mehrerer Assisenhöfe in derselben Provinz anordnen.

Wenn aussergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der in Generalversammlung entscheidende Appellationshof auf Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats anordnen, dass die Sitzungsperiode eines oder mehrerer Assisenhöfe am Sitz eines anderen Gerichts Erster Instanz im Bereich des Appellationshofes stattfinden wird, und erforderlichenfalls, dass dort über eine bestimmte Sache gerichtet wird. [Art. 115 Abs. 1 eingefügt durch Art. 358 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 116 - Die Gerichtshöfe können gleichzeitig entweder in der Provinzhauptstadt oder im Hauptort anderer Gerichtsbezirke tagen.

Art. 117 - [Auf Stellungnahme des Generalprokurators und nach Konsultierung der Parteien legt der Erste Präsident des Appellationshofes das Datum für die Eröffnung der Sitzungsperiode der Assisenhöfe fest, verteilt er unter die verschiedenen Assisenhöfe die Sachen, die dorthin verwiesen worden sind, und legt er für jeden von ihnen das Datum für die Eröffnung der Verhandlung fest.] Der Erste Präsident kann mit dem Einverständnis des Angeklagten dort über Sachen richten lassen, die bei der Eröffnung der Sitzungsperiode noch nicht verhandlungsreif sind.

Er erklärt die Sitzungsperioden für geschlossen, in denen über alle anberaumten Sachen gerichtet worden ist oder in denen eine Entscheidung über die Vertagung auf eine spätere Sitzungsperiode getroffen worden ist. [Art. 117 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 17. März 2001)] Art. 118 - Das Datum und der Ort für die Eröffnung der Sitzungsperiode des Assisenhofes sowie das Datum und die Benennung der anberaumten Sachen werden mindestens zwanzig Tage im Voraus durch eine Bekanntmachung angekündigt, die in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen der Kanzlei des Korrektionalgerichts angeschlagen wird.

Abschnitt II - Zusammensetzung des Gerichtshofes Art. 119 - Der Assisenhof setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen; der Gerichtshof tagt unter Mitwirkung des Geschworenenkollegiums. Bei der Verhandlung und der Beurteilung der Zivilklagen tagt er ohne Mitwirkung des Geschworenenkollegiums.

Art. 120 - Der Vorsitzende ist ein Mitglied des Appellationshofes [oder ein aufgrund seines Alters in den Ruhestand versetztes Mitglied des Appellationshofes, das noch nicht das siebzigste Lebensjahr erreicht hat], das vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes für die gesamte Sitzungsperiode oder für bestimmte Sachen beauftragt worden ist.

Ist die Zusammensetzung des Assisenhofes wegen Verhinderung des Vorsitzenden nicht möglich, beauftragt der Erste Präsident des Appellationshofes einen Stellvertreter unter den Mitgliedern dieses Gerichtshofes [oder ein aufgrund seines Alters in den Ruhestand versetztes Mitglied des Appellationshofes, das noch nicht das siebzigste Lebensjahr erreicht hat]. [Im Interesse eines reibungslosen Verlaufs der Verhandlung oder wenn die Sachen es naturgemäss erfordern], beauftragt der Erste Präsident des Appellationshofes auf Antrag des Generalprokurators ein oder mehrere Mitglieder dieses Gerichtshofes, der Verhandlung als stellvertretender Vorsitzender beizuwohnen. [Art. 120 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. November 1987 (B.S. vom 31. Dezember 1987) und durch die Art. 8 und 9 des G. vom 9. Juli 1997 (B.S. vom 13. August 1997)] Art. 121 - Die Beisitzer werden für jede einzelne Sache vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Sitzes, an dem die Sitzungen des Assisenhofs abgehalten werden, unter [den rangältesten Vizepräsidenten und Richtern] dieses Gerichts bestimmt.

Ist die Zusammensetzung des Assisenhofes wegen Verhinderung eines Beisitzers oder der beiden Beisitzer nicht möglich, sorgt der Präsident des Gerichts Erster Instanz für ihre Ersetzung.

In den Sachen, in denen der Erste Präsident des Appellationshofes einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Assisenhofs beauftragt hat, hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz einen oder mehrere Vizepräsidenten oder Richter zu bestimmen, die der Verhandlung als stellvertretende Beisitzer beiwohnen. [Wenn das Verfahren vor dem Assisenhof der Provinz Lüttich in Deutsch geführt wird, werden die Beisitzer vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Eupen bestimmt.] [Art. 121 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 2. Februar 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 24. März 1980 (B.S. vom 28. März 1980) und ersetzt durch Art. 40 des G. vom 23. September 1985 (B.S. vom 5. November 1985)] Art. 122 - Wenn der Präsident des Gerichts Erster Instanz dies ausdrücklich beantragt oder dieser Magistrat dreissig Tage vor Eröffnung der Verhandlung des Assisenhofes die beiden Beisitzer nicht bestimmt hat, kann der Appellationshof auf Antrag des Generalprokurators in Generalversammlung entscheiden, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder, die von ihm bestimmt werden, die Funktionen des Beisitzers oder des stellvertretenden Beisitzers anstelle der Mitglieder des Gerichts Erster Instanz ausüben.

Abschnitt III - Geschworenenkollegium Art. 123 - Das Geschworenenkollegium tagt mit zwölf Geschworenen.

Art. 124 - [Im Interesse eines reibungslosen Verlaufs der Verhandlung oder wenn die Sachen es naturgemäss erfordern, kann der Asissenhof von Amts wegen oder auf Antrag des Generalprokurators vor der Auslosung anordnen, dass unabhängig von den zwölf ordentlichen Geschworenen noch ein bis zwölf stellvertretende Geschworene ausgelost werden, die der Verhandlung beiwohnen werden. Er hat dies anzuordnen, wenn der Erste Präsident einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende des Assisenhofes beauftragt hat.] [Art. 124 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1987 (B.S. vom 31. Dezember 1987)] Abschnitt IV - Verhinderung und Nichtigkeit Art.125 - Der Vorsitzende und die Beisitzer des Assisenhofes, die im Laufe der Verhandlung verhindert sind und ihre Funktionen nicht ausüben können, werden durch ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie bestimmt worden sind, ersetzt. Der Geschworene, der verhindert ist und der Verhandlung nicht beiwohnen kann, wird durch einen stellvertretenen Geschworenen in der Reihenfolge, in der sie ausgelost worden sind, ersetzt, wenn der Hinderungsgrund vom Gerichtshof angenommen wird.

Die stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer ziehen sich erst zurück, wenn der Entscheid ausgesprochen worden ist.

Art. 126 - Die Funktion am Assisenhof muss von den beauftragten oder bestimmten Magistraten vorrangig vor ihren anderen Funktionen wahrgenommen werden.

Art. 127 - Bei Strafe der Nichtigkeit dürfen Magistrate, die in der Sache als Untersuchungsrichter oder als Mitglied der Staatsanwaltschaft aufgetreten sind oder über die Regelung der Untersuchung befunden haben, weder den Vorsitz des Assisenhofs führen noch Beisitzer sein und dürfen Personen, die in der Sache gerichtspolizeiliche Funktionen ausgeübt haben oder an einer Ermittlungs- oder Untersuchungshandlung beteiligt waren, und diejenigen, die Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher, Anzeigeerstatter, Kläger oder betroffene Partei gewesen sind, nicht Geschworene sein. [...] TITEL VI - Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder des gerichtlichen Stands (...) KAPITEL IV - Mitglieder des Geschworenenkollegiums Abschnitt I - Erstellung der Geschworenenliste Art. 217 - Um in die Geschworenenliste eingetragen zu werden, muss man [im Wählerregister eingetragen sein,] die zivilen und politischen Rechte besitzen, das dreissigste Lebensjahr vollendet haben und weniger als sechzig Jahre alt sein, lesen und schreiben können. [Art. 217 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 5. Januar 1983 (B.S. vom 5. Februar 1983)] Unterabschnitt 1 - Gemeindeliste Art.218 - [Alle vier Jahre werden die Geschworenen im Laufe des Monats Januar aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen sind.] [Art. 218 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 5. Januar 1983 (B.S. vom 5.

Februar 1983)] Art. 219 - Die Auslosung findet öffentlich im Gemeindehaus statt, an dem Datum und zu der Stunde, die durch Anschlag bekannt gegeben werden.

Art. 220 - Der Bürgermeister nimmt unter Mitwirkung von zwei Schöffen zweimal die Auslosung einer Ziffer von 1 bis 0 vor. Die erste Ziffer stellt die Einer, die zweite die Zehner dar. Die Personen, deren laufende Nummer auf der Liste der Parlamentswähler der Gemeinde oder jeder Gemeindesektion auf die so gebildete Zahl endet, werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen.

Art. 221 - Der Minister der Justiz legt alle anderen Bedingungen dieser Auslosung fest; er legt insbesondere fest, wie oft die Auslosung in jeder Provinz vorgenommen werden muss, um die erforderliche Anzahl der Geschworenen zu erreichen.

Art. 222 - Sofort nach der Auslosung streicht der Bürgermeister von der vorbereitenden Geschworenenliste die Namen der Personen, die das dreissigste Lebensjahr nicht vollendet haben oder vor dem letzten ersten Januar sechzig Jahre alt geworden sind.

Art. 223 - Der Bürgermeister ist verpflichtet, bei jedem Wähler, der auf der vorbereitenden Liste eingetragen bleibt, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen: 1. ob er lesen und schreiben kann, 2.a) in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Limburg und [Flämisch-Brabant], ob er imstande ist, der Verhandlung des Assisenhofes in niederländischer Sprache zu folgen, b) in den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und [Wallonisch-Brabant], ob er imstande ist, der Verhandlung des Assisenhofes in französischer Sprache zu folgen, c) [im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt], ob er imstande ist, der Verhandlung des Assisenhofes in französischer Sprache, in niederländischer Sprache oder in den beiden Sprachen zu folgen;im letzteren Falle kann der Wähler angeben, für welche Sprache er sich entscheidet, d) [in den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen, ob er imstande ist, der Verhandlung des Assisenhofes in französischer Sprache, in deutscher Sprache oder in den beiden Sprachen zu folgen;im letzteren Falle kann der Wähler angeben, für welche Sprache er sich entscheidet.] 3. ob er tatsächlich einen Beruf ausübt und welchen, 4.ob er hauptberuflich oder nicht hauptberuflich ein öffentliches Amt bekleidet und welches, 5. ob er Diener eines Kultes ist, 6.ob er eine Militärperson im aktiven Dienst ist, 7. ob er ein von einer Universität oder gleichgesetzten Anstalt ausgestelltes Diplom, ein beglaubigtes Studienzeugnis der Oberstufe des Mittelschulunterrichts, ein Diplom oder Studienzeugnis des technischen Unterrichts, das von den staatlichen technischen Lehranstalten, von den anerkannten technischen Lehranstalten oder von einem aufgrund des Grundlagengesetzes über den technischen Unterricht eingerichteten Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, ein Diplom als Lehrer oder Lehrerin oder ein Diplom als Lehrbefugter der Unterstufe des Sekundarunterrichts besitzt, 8.ob er ehemaliges Mitglied einer Gesetzgebenden Kammer, eines Provinzialrates oder eines Gemeinderates ist, 9. ob er Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates, des Nationalen Arbeitsrates, des Hohen Rates für Landwirtschaft, einer paritätischen Kommission, eines Gewerberates, einer provinzialen Landwirtschaftskammer, des Hohen Rates des Mittelstandes, des nationalen Rates für Handwerk und Gewerbe, des nationalen Rates der überberuflichen Verbände oder eines anderen aufgrund eines Gesetzes oder eines Königlichen Erlasses eingesetzten Beirates ist, 10.ob es Hindernisse gibt, die es ihm unmöglich machen, seine Funktion als Geschworener wahrzunehmen.

Diese Wähler sind verpflichtet, das Formular, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, exakt auszufüllen. [Art. 223 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) abgeändert durch Art. 362 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 8 des G. vom 24. März 1980 (B.S. vom 28. März 1980) und ersetzt durch Art.42 des G. vom 23. September 1985 (B.S. vom 5. November 1985)] Art. 224 - Aufgrund der Auskünfte, die durch die in Artikel 223 vorgesehene Untersuchung eingeholt worden sind, streicht der Bürgermeister folgende Personen von der vorbereitenden Geschworenenliste: 1. Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, 2.Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Geschworener vorgeladen würden, 3. [Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, belgische Vertreter im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft, der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte und der Gemeindeföderationsräte, Mitglieder der Französischen und der Niederländischen Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister,] 4.ordentliche Magistrate des gerichtlichen Standes, Gerichtsräte und beisitzende Handels- oder Sozialrichter sowie Greffiers, 5. Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, Mitglieder des Auditorats, des Koordinierungsbüros und der Kanzlei, Mitglieder des Rechnungshofes, Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren eines Ministeriums, 6.Diener eines Kultes, 7. Militärpersonen im aktiven Dienst. [Art. 224 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 5. Januar 1983 (B.S. vom 5. Februar 1983)] Art. 225 - Nach diesen Streichungen wird die Gemeindeliste der Geschworenen vom Bürgermeister definitiv abgeschlossen. Er ist verpflichtet, die berücksichtigten Wähler in alphabetischer Reihenfolge und unter einer kommunalen laufenden Nummer darin einzutragen, auch wenn die in Artikel 223 vorgesehene Untersuchung ohne Antwort geblieben ist oder wenn die Antworten unvollständig oder unrichtig waren.

Art. 226 - [Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt] erstellt der Bürgermeister zwei Listen: eine enthält die Namen der Personen, die laut ihrer Erklärung bei der Untersuchung imstande sind, der Verhandlung in niederländischer Sprache zu folgen, oder die diese Sprache gewählt haben, die andere enthält die Namen der Personen, die laut ihrer Erklärung bei der Untersuchung imstande sind, der Verhandlung in französischer Sprache zu folgen, oder die diese Sprache gewählt haben. [[In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen] erstellt der Bürgermeister zwei Listen: eine enthält die Namen der Personen, die laut ihrer Erklärung bei der Untersuchung imstande sind, der Verhandlung in französischer Sprache zu folgen, oder die diese Sprache gewählt haben; die andere enthält die Namen der Personen, die laut ihrer Erklärung bei der Untersuchung imstande sind, der Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen, oder die diese Sprache gewählt haben.] [Art. 226 Abs. 1 abgeändert durch Art. 363 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 24.

März 1980 (B.S. vom 28. März 1980) und abgeändert durch Art. 43 des G. vom 23. September 1985 (B.S. vom 5. November 1985)] Art. 227 - Die Gemeindeliste der Geschworenen wird [je nach Fall] dem ständigen Ausschuss [oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt] mit den in Anwendung von Artikel 223 eingesammelten Formularen vor dem 1. Mai übermittelt. Der Minister der Justiz bestimmt die Weise, in der die Listen erstellt werden, sowie die darin einzutragenden Angaben. [Art. 227 abgeändert durch Art. 364 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Unterabschnitt 2 - Die Provinzialliste Art.228 - Der ständige Ausschuss erstellt die Provinzialliste der Geschworenen und übermittelt dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt diese Liste mit denselben Formularen vor dem 1. Juni. Der ständige Ausschuss ist verpflichtet, alle Namen darin einzutragen, die auf den Gemeindelisten stehen. Er geht dabei alphabetisch vor, übernimmt alle Angaben der Gemeindelisten und ordnet jedem Namen eine provinziale laufende Nummer zu.

Art. 229 - [Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Geschworenenlisten: eine enthält die Gemeindelisten der niederländischsprachigen Personen und die andere die Gemeindelisten der französischsprachigen Personen.] [Der Ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei Provinziallisten der Geschworenen: eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen der Bezirke Verviers und Eupen und der Gemeindelisten der anderen Bezirke; die andere anhand der Gemeindelisten der deutschsprachigen Personen der Bezirke Verviers und Eupen.] [Art. 229 Abs. 1 abgeändert durch Art. 365 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 24. März 1980 (B.S. vom 28. März 1980) und abgeändert durch Art. 44 des G. vom 23. September 1985 (B.S. vom 5. November 1985)] Unterabschnitt 3 - Definitive Liste Art. 230 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz beauftragt einen der dienstältesten Richter mit der Erstellung der definitiven Geschworenenliste. Er kann einen zweiten Richter bestimmen, der bei allen Verrichtungen mitwirkt. Diese Verrichtungen erfolgen in der Ratskammer in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und nach deren Anhörung; der Greffier erstellt darüber ein Protokoll wie in Korrektionalsachen. Der Richter lässt durch die Staatsanwaltschaft die Auskünfte einholen, die für die Anwendung von Artikel 231 erforderlich sind.

Art. 231 - Der Richter streicht von der Provinzialliste die Namen der Personen: a) die irrtümlicherweise in der Gemeindeliste eingetragen geblieben sind oder die im Sinne der Artikel 112 bis 119 des Zivilgesetzbuches abwesend sind, b) die bei der durch Artikel 223 vorgeschriebenen Untersuchung nicht oder nur unvollständig geantwortet haben, wenn für sie ein Hindernis besteht, um in der Sitzungsperiode des Assisenhofes anwesend zu sein, c) deren Hinderungsgründe er annimmt, die sie bei der in Artikel 223 erwähnten Untersuchung angegeben haben. Art. 232 - Nachdem der Richter über die in Artikel 231 angegebenen Fälle entschieden hat, schliesst er die definitive Geschworenenliste in alphabetischer Reihenfolge ab. Er behält für jeden Namen die laufende Nummer der Provinzialliste.

Auf der Liste bleiben alle Personen eingetragen, deren Namen er nicht von der Provinzialliste gestrichen hat und die eines der in Artikel 223 Nummer 7 aufgezählten Diplome oder Zeugnisse besitzen, eines der in Artikel 223 Nummer 8 angegebenen Ämter ausgeübt haben oder eines der in Artikel 223 Nummer 9 angegebenen Ämter ausüben oder ausgeübt haben. Er fügt dieser Liste eine gleiche Anzahl aus der Provinzialliste auszulosende Personen hinzu, die diese Bedingungen nicht erfüllen.

Art. 233 - Der Richter fügt der definitiven Liste für jeden Gerichtsbezirk ein Verzeichnis der auf dieser Liste eingetragenen Personen bei, die ihren Wohnsitz im Hauptort oder in einer Gemeinde haben, die mit diesem Hauptort durch ausreichend Verkehrsmittel verbunden ist. Dieses Verzeichnis dient zur Auslosung der Komplementärgeschworenen.

Art. 234 - Gegen die Eintragung einer Person auf der definitiven Liste der Geschworenen kann keine Beschwerde eingereicht werden; die Eintragung bringt die Vermutung mit sich, während der Gültigkeitsdauer der Liste, dass der Geschworene gesetzlich ermächtigt ist, die Funktion des Geschworenen in der Provinz auszuüben.

Art. 235 - Der Richter übermittelt dem Prokurator des Königs die Namen der Personen, die bei den in den Artikeln 223 und 230 vorgesehenen Untersuchungen nicht oder nur unvollständig oder unrichtig geantwortet haben.

Art. 236 - Vor dem 1. November hinterlegt der Richter bei der Gerichtskanzlei die definitive Geschworenenliste und die Verzeichnisse der Komplementärgeschworenen, aus denen die Geschworenen ausgelost werden, die dafür in Frage kommen, ab dem 1. Januar des folgenden Jahres zu tagen.

Unterabschnitt 4 - Besondere Liste für jede einzelne Sache Art. 237 - Mindestens dreissig Tage vor dem Datum, das der Erste Präsident des Appellationshofes für die Eröffnung der Sitzungsperiode festgelegt hat, beauftragt er den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt damit, binnen zehn Tagen die Auslosung der Geschworenen vornehmen zu lassen, die dafür in Frage kommen, für eine einzelne Sache jeweils das Geschworenenkollegium zu bilden. [Auf Stellungnahme des Generalprokurators gibt der Erste Präsident des Appellationshofes dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz für jede einzelne Sache die Anzahl Namen an, die aus der definitiven Geschworenenliste und aus dem Verzeichnis der Komplementärgeschworenen genommen werden. Die Anzahl darf nicht unter dreissig liegen.] Art. 238 - Die Auslosung erfolgt in öffentlicher Sitzung in der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestimmten Kammer und in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft. [Der Vorsitzende dieser Kammer nimmt für jede einzelne Sache die gemäss Artikel 237 angegebene Anzahl Namen aus der definitiven Geschworenenliste und die gleiche Anzahl Namen aus dem Verzeichnis der Komplementärgeschworenen des Gerichtsbezirks, in dem eine Sitzungsperiode des Assisenhofes eröffnet wird.] [Gegebenenfalls beauftragt der Vorsitzende des Assisenhofes mindestens fünfzehn Tage vor Eröffnung der Verhandlung - von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft - den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt damit, binnen achtundvierzig Stunden eine zusätzliche Anzahl Namen aus der definitiven Geschworenenliste und aus dem Verzeichnis der Komplementärgeschworenen auszulosen; diese Anzahl wird vom Vorsitzenden des Assisenhofes bestimmt.] [Art. 238 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 15. Juli 1993 (B.S. vom 24. Juli 1993)] Art.239 - Die Auslosung wird so vorgenommen, dass ein und derselbe Geschworene nicht in Frage kommen kann, um 1) als Komplementärgeschworener zu tagen, wenn er in derselben Sache zu den ordentlichen Geschworenen gehört, 2) während derselben Sitzungsperiode in mehr als einer Sache zu tagen, 3) bei zwei verschiedenen Assisenhöfen gleichzeitig zu tagen. Art. 240 - Binnen zehn Tagen nach der Auslosung 1. stellt die Staatsanwaltschaft gemäss den Artikeln 33 und 35 bis 40 des vorliegenden Gesetzbuches jedem Geschworenen eine Ladung zu, an dem vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes für die Eröffnung der Verhandlung festgelegten Tag am Sitz des Assisenhofes zu erscheinen, 2.sendet die Staatsanwaltschaft dem Generalprokurator und dem Vorsitzenden des Assisenhofes die Geschworenenliste zu. [Art. 240bis - Mindestens acht Tage vor Eröffnung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende des Assisenhofes - nach Kenntnisnahme der schriftlichen Anträge des Generalprokurators - durch Beschluss über die Berichtigung der materiellen Irrtümer bezüglich der Identität der Geschworenen, die auf der Geschworenenliste und im Verzeichnis der Komplementärgeschworenen stehen.] [Art. 240bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 17. März 2001)] Art.241 - Mindestens achtundvierzig Stunden vor Eröffnung der Verhandlung wird die Geschworenenliste auf Betreiben der Staatsanwaltschaft jedem Angeklagten notifiziert und werden die Dokumente der durch Artikel 223 vorgesehenen Untersuchung, die die ordentlichen Geschworenen und Komplementärgeschworenen, die zum Tagen in Frage kommen, betreffen, der Strafakte beigefügt; sie bleiben dort, bis das erkennende Geschworenenkollegium gebildet ist.

Abschnitt II - Bildung des erkennenden Geschworenenkollegiums Art. 242 - Vor Eröffnung der Verhandlung in jeder einzelnen Sache werden die Geschworenen am dafür bestimmten Tag in Anwesenheit des Generalprokurators und des Angeklagten, dem sein Beistand zur Seite steht, vor den Assisenhof vorgeladen.

Art. 243 - Ungeachtet der Vermutung in Artikel 234 stellt der Gerichtshof von Amts wegen die Personen frei, die seit ihrer Eintragung auf der Gemeindeliste eine der in Artikel 224 Nummer 3 bis 7 vorgesehenen Eigenschaften erworben haben.

Der Gerichtshof entscheidet über die Anträge auf Freistellung der vorgeladenen ordentlichen Geschworenen oder Komplementärgeschworenen.

Art. 244 - Die Namen der anwesenden und nicht freigestellten ordentlichen Geschworenen werden in eine Urne geworfen; die Namen der anwesenden und nicht freigestellten Komplementärgeschworenen werden in eine andere Urne geworfen.

Art. 245 - Befinden sich in der Urne der ordentlichen Geschworenen weniger als vierundzwanzig Namen, wird diese Anzahl durch Namen von Komplementärgeschworenen ergänzt, die aus der zweiten Urne gezogen werden. [Falls in Anwendung des Artikels 124 eine bestimmte Anzahl von stellvertretenden Geschworenen auszulosen ist, wird die Anzahl von vierundzwanzig Namen auf siebenundzwanzig erhöht, wenn ein stellvertretender Geschworener auszulosen ist; sie wird auf achtundzwanzig erhöht, wenn zwei stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf einunddreissig, wenn drei stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf zweiunddreissig, wenn vier stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf fünfunddreissig, wenn fünf stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf sechsunddreissig, wenn sechs stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf neununddreissig, wenn sieben stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf vierzig, wenn acht stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf dreiundvierzig, wenn neun stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf vierundvierzig, wenn zehn stellvertretende Geschworene auszulosen sind, auf siebenundvierzig, wenn elf stellvertretende Geschworene auszulosen sind und auf achtundvierzig, wenn zwölf stellvertretende Geschworene auszulosen sind.] [Art. 245 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1987 (B.S. vom 31. Dezember 1987)] Art. 246 - Gibt es nicht genügend anwesende Geschworene, um die in Artikel 245 festgelegten Zahlen zu erreichen, beauftragt der Vorsitzende des Assisenhofes den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt, im Verzeichnis der Komplementärgeschworenen am Sitz des Assisenhofes gemäss den Artikeln 238 und 239 so viele Geschworene auslosen zu lassen, wie er bestimmt; diese Geschworenen werden sofort mit allen zweckdienlichen Mitteln vorgeladen, um an dem vom Präsidenten des Gerichtshofes anberaumten Tag zu erscheinen. Die auf diese Weise vorgeladenen, anwesenden und nicht freigestellten Geschworenen ergänzen in der vom Los festgelegten Reihenfolge die Anzahl. [In diesem Fall wird die in Artikel 241 erwähnte Frist von achtundvierzig Stunden auf vierundzwanzig Stunden herabgesetzt.] [Art. 246 ergänzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1993 (B.S. vom 24.

Juli 1993), Erratum (B.S. vom 28. Juli 1993 und vom 24. August 1993)] Art. 247 - [Der Vorsitzende des Assisenhofes zieht die Namen der Geschworenen einzeln aus der Urne. Erst der Angeklagte, dann der Generalprokurator dürfen eine gleiche Anzahl von Geschworenen ablehnen: sechs, wenn es keine stellvertretenden Geschworenen gibt; sieben, wenn es deren einen oder zwei gibt; acht, wenn es deren drei oder vier gibt; neun, wenn es deren fünf oder sechs gibt; zehn, wenn es deren sieben oder acht gibt; elf, wenn es deren neun oder zehn gibt, und zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt. Weder der Angeklagte noch der Generalprokurator dürfen die Gründe für ihre Ablehnung bekannt geben.] [Art. 247 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. November 1987 (B.S. vom 31. Dezember 1987)] Art.248 - Das erkennende Geschworenenkollegium ist gebildet, sobald aus der Urne zwölf Namen von nicht abgelehnten Geschworenen gezogen sind. Anschliessend lost der Vorsitzende des Assisenhofes die in Ausführung von Artikel 124 festgelegte Anzahl der stellvertretenden Geschworenen aus.

Art. 249 - Gibt es mehrere Angeklagte, dürfen sie ihre Ablehnungen einzeln oder nach Absprache aussprechen, ohne jedoch die Anzahl Ablehnungen zu überschreiten, auf die ein alleiniger Angeklagter Anrecht hätte.

Art. 250 - Werden sich die Angeklagten nicht einig, lost der Vorsitzende des Assisenhofes die Reihenfolge aus, in der sie für jeden Geschworenen ihre Ablehnung aussprechen können. In diesem Falle gelten die von einem Angeklagten abgelehnten Geschworenen als von allen Angeklagten abgelehnt, bis die Anzahl Ablehnungen ausgeschöpft ist.

Art. 251 - Die Angeklagten können sich für einen Teil der Ablehnungen absprechen und die übrigen Ablehnungen in der ausgelosten Reihenfolge aussprechen.

Art. 252 - Die Behandlung der Sache beginnt sofort nach Bildung des Geschworenenkollegiums.

Art. 253 - Die Vertagung der Sache auf eine andere Sitzungsperiode bewirkt die Nichtigkeitserklärung der Geschworenenliste in dieser Sache und führt - bei Strafe der Nichtigkeit - zu der Verpflichtung, ein neues Geschworenenkollegium gemäss den Vorschriften der vorangehenden Artikel zu bilden. (...)

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