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Code Civil du 13 avril 2019
publié le 09 décembre 2022

Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2022034174
pub.
09/12/2022
prom.
13/04/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 1er du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 30 juillet 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/2022 pub. 08/08/2022 numac 2022015553 source service public federal justice Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II fermer visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.1.1 - Quellen Unbeschadet der besonderen Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze regelt vorliegendes Gesetzbuch das Zivilrecht und im weiteren Sinne das Privatrecht. Es findet allgemeine Anwendung vorbehaltlich der für die Ausübung der öffentlichen Gewalt geltenden Regeln.

Gepflogenheiten stellen nur eine Rechtsquelle dar, wenn ein Gesetz oder ein Vertrag darauf verweist.

Art. 1.2 - Zeitliche Anwendung des Gesetzes Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft. Es hat keine rückwirkende Kraft, es sei denn, dies wäre für die Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse erforderlich.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist ein neues Gesetz nicht nur auf Situationen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten entstehen, sondern auch auf die zukünftigen Wirkungen von Situationen, die unter dem früheren Gesetz entstanden sind und unter dem neuen Gesetz auftreten oder fortbestehen, sofern dies die bereits unwiderruflich festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt.

In Abweichung von Absatz 2 bleibt das frühere Gesetz auf die unter diesem Gesetz geschlossenen Verträge anwendbar, es sei denn, das neue Gesetz betrifft die öffentliche Ordnung oder hat zwingenden Charakter oder schreibt seine Anwendung auf laufende Verträge vor. Die Gültigkeit des Vertrags unterliegt jedoch weiterhin dem zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Gesetz.

Art. 1.3 - Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine oder mehrere Personen beabsichtigen, Rechtsfolgen herbeizuführen.

Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen besitzt jede natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.

Von der öffentlichen Ordnung oder zwingenden Vorschriften kann nicht abgewichen werden.

Rechtsregeln, die die wesentlichen Interessen des Staates oder der Gemeinschaft betreffen oder die im Privatrecht die Rechtsgrundlagen festlegen, auf denen die Gesellschaft beruht, wie beispielsweise die wirtschaftliche, moralische, soziale oder ökologische Ordnung, sind Vorschriften der öffentlichen Ordnung.

Rechtsregeln, die zum Schutz einer vom Gesetz als schwächer angesehenen Partei erlassen worden sind, sind zwingende Vorschriften.

Art. 1.4 - Willenserklärung Eine Willenserklärung ist ausdrücklich oder stillschweigend.

Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie eine bestimmte Person erreicht haben muss, um wirksam zu werden. Sie kann widerrufen werden, solange sie den Empfänger nicht erreicht hat.

Art. 1.5 - Notifizierung Eine Notifizierung ist die Mitteilung einer Entscheidung oder einer Handlung durch eine Person an eine oder mehrere bestimmte Personen.

Eine Notifizierung erreicht den Empfänger, wenn er davon Kenntnis nimmt oder vernünftigerweise hätte nehmen können.

Eine Notifizierung auf elektronischem Wege erreicht den Empfänger, wenn er entweder davon Kenntnis nimmt oder wenn er vernünftigerweise davon Kenntnis hätte nehmen können, sofern der Empfänger in letzterem Fall vorab die Verwendung der E-Mail-Adresse oder eines anderen elektronischen Kommunikationsmittels, das die notifizierende Person benutzt hat, akzeptiert hat.

Art. 1.6 - Zeitbestimmung und Bedingung Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können mit einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung verbunden werden, es sei denn, das Gesetz oder die Art des Rechtsgeschäfts stehen dem entgegen.

Art. 1.7 - Berechnung der Fristen § 1 - Eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist beginnt am Tag nach dem Ereignis oder der Handlung, durch das beziehungsweise die sie ausgelöst wird. § 2 - Eine in Stunden ausgedrückte Frist beginnt unmittelbar. § 3 - Fristen schließen gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage ein, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen sind in Werktagen ausgedrückt.

Werktage sind alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage. § 4 - Wenn der letzte Tag einer anders als in Stunden ausgedrückten Frist, innerhalb deren eine Leistung oder eine Mitteilung erfolgen muss, ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, endet die Frist bei Ablauf der letzten Stunde des darauffolgenden Werktags.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf Fristen anwendbar, die rückwirkend ab einem bestimmten Datum oder Ereignis berechnet werden. § 5 - Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Werktage. § 6 - Unter einem Halbjahr versteht man einen Zeitraum von sechs Monaten, unter einem Quartal einen Zeitraum von drei Monaten und unter einem halben Monat einen Zeitraum von fünfzehn Tagen.

Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren bestimmt, die nicht aufeinander folgen müssen, wird ein Monat mit dreißig Tagen und ein Jahr mit 365 Tagen gezählt. § 7 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, sofern durch ein Gesetz oder ein Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist.

Art. 1.8 - Vertretung § 1 - Vertretung liegt vor, wenn eine Person befugt ist, für Rechnung einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zu tätigen.

Die Vertretung ist unmittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft im Namen und für Rechnung der vertretenen Person tätigt.

Die Vertretung ist mittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft in seinem eigenen Namen, aber für Rechnung der vertretenen Person tätigt. § 2 - Die Vertretung hat ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, einer gerichtlichen Entscheidung oder im Gesetz. § 3 - Bei unmittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam.

Bei mittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft zwischen Letzterem und dem Dritten wirksam. § 4 - Überschreitet der Vertreter im Fall einer unmittelbaren Vertretung seine Befugnisse, bindet das Rechtsgeschäft den Vertretenen Dritten gegenüber nicht, es sei denn, er bestätigt es.

Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum, an dem das Rechtsgeschäft getätigt wurde, unbeschadet der von Dritten erworbenen Rechte. § 5 - Der Vertretene ist auch durch das von einem unbefugten Vertreter getätigte Rechtsgeschäft gebunden, wenn dem unbefugten Vertreter der Anschein einer ausreichenden Befugnis zuzurechnen ist und der Dritte diesen Anschein unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise für wahr halten konnte. Der Anschein ist dem Vertretenen zuzurechnen, wenn er durch seine Erklärungen oder sein Verhalten, auch wenn sie nicht rechtswidrig sind, aus freiem Willen dazu beigetragen hat, den Anschein zu erwecken oder aufrechtzuerhalten. § 6 - Wer für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte tätigen muss, darf weder als Gegenpartei dieses anderen auftreten, noch im Fall eines Interessenkonflikts eingreifen. Ein solches Rechtsgeschäft ist ungültig, es sei denn, der Vertretene hat ihm ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.

Art. 1.9 - Subjektive Gutgläubigkeit Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt.

Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder das Rechtsgeschäft, auf die sich ihre Gutgläubigkeit beziehen muss, kannte oder sie in Anbetracht der konkreten Umstände hätte kennen müssen.

Art. 1.10 - Rechtsmissbrauch Niemand darf sein Recht missbrauchen.

Wer sein Recht in einer Weise ausübt, die offensichtlich die Grenzen der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vorsichtige und vernünftige Person unter denselben Umständen überschreitet, begeht Rechtsmissbrauch.

Die Sanktion für einen solchen Missbrauch besteht in der Beschränkung des Rechts auf die normale Ausübung, unbeschadet der Wiedergutmachung des durch den Missbrauch verursachten Schadens.

Art. 1.11 - Absicht zu schaden Ein vorsätzlicher Fehler, der mit der Absicht begangen wird, zu schaden oder einen Gewinn zu erzielen, darf dem Verursacher keinen Vorteil verschaffen.

Art. 1.12 - Verzicht auf ein Recht Der Verzicht auf ein Recht wird nicht vermutet. Er kann nur aus Tatsachen oder Handlungen abgeleitet werden, die keine andere Auslegung zulassen.

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