Etaamb.openjustice.be
Circulaire
publié le 09 avril 2021

Circulaire n° 685. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Traduction allemande

source
service public federal strategie et appui
numac
2021041100
pub.
09/04/2021
prom.
--
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI


1er SEPTEMBRE 2020. - Circulaire n° 685. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire n° 685 du Ministre de la Fonction publique du 1er septembre 2020 - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail (Moniteur belge du 7 septembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG 1. SEPTEMBER 2020 - Rundschreiben Nr.685 - Richtlinien im Rahmen der besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst unterstehen, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sehr geehrte Damen und Herren, in Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass sich das Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien ausbreitet und dass dringende Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko für die Volksgesundheit zu verringern;

In der Erwägung, dass zur Verringerung des Risikos für die Volksgesundheit unter anderem folgende Maßnahmen getroffen worden sind: "Homeoffice", die Einführung des "Quarantäne-Zertifikats" für Arbeitnehmer, die sich möglicherweise in einer Inkubationszeit für das COVID-19-Virus befinden, und für eine große Anzahl Arbeitnehmer, die geschützt werden müssen, weil sie aufgrund ihrer medizinischen Situation zu einer Risikogruppe gehören, sowie die Einführung der "Quarantäne" für die Rückkehr von nicht unbedingt notwendigen Reisen, wie touristischen Reisen, gemäß den vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten mitgeteilten Farbcodes;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für das Personal des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und zu präzisieren, müssen folgende Richtlinien angeführt werden: 1. In Sachen Arbeitsorganisation: Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30.Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 28.

Juli 2020 oder durch jede andere Bestimmung, durch die vorerwähnter Artikel 2 ersetzt oder abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens entspricht. 2. In Sachen Quarantäne-Zertifikat: Wenn sich ein Personalmitglied aufgrund eines Quarantäne-Zertifikats nicht zu seinem Arbeitsplatz begeben kann, erbringt es seine Leistungen im Homeoffice.Wenn die Funktion des Personalmitglieds nicht im Homeoffice ausgeübt werden kann, wird das Personalmitglied dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit administrativen Aufgaben betraut werden. Andernfalls werden die Personalmitglieder für die Zeiträume, in denen ihnen keine Aufgaben zugewiesen werden, freigestellt.

Ein Personalmitglied, das von einer nicht unbedingt notwendigen Reise aus dem Ausland zurückkehrt und ein Quarantäne-Zertifikat erhält, befindet sich jedoch in der unter Nummer 3 beschriebenen Situation. 3. Im Falle einer obligatorischen oder empfohlenen Quarantäne: Wenn ein Personalmitglied von einer nicht unbedingt notwendigen Reise zurückkehrt und eine Quarantäne gemäß den vom FÖD Auswärtige Angelegenheiten mitgeteilten Empfehlungen oder Verpflichtungen einhalten muss, sind folgende Regeln zu beachten, wobei zwischen 2 Hypothesen zu unterscheiden ist: - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr eine obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, erbringt das Personalmitglied seine Leistungen im Homeoffice, sofern der leitende Beamte oder sein Beauftragter es aufgrund der dienstlichen Erfordernisse für notwendig erachtet, dass das Personalmitglied während der Quarantänezeit seine Leistungen erbringt. Wenn die Funktion des Personalmitglieds nicht im Homeoffice ausgeübt werden kann oder der leitende Beamte oder sein Beauftragter kein Homeoffice gewährt, nimmt das Personalmitglied Urlaub (Jahresurlaub, Ausgleichsurlaub, anderen Urlaub), um den Zeitraum der Quarantäne abzudecken, - Wenn bei seiner Abreise zu einer nicht unbedingt notwendigen Auslandsreise die Regel galt, dass bei der Rückkehr keine obligatorische oder empfohlene Quarantänezeit einzuhalten sei, sind die in Nummer 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln anwendbar.

Die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Abreise in den geltenden Regeln keine obligatorische oder empfohlene Quarantäne bei der Rückkehr aus dem Ausland vorgesehen war, obliegt dem Personalmitglied.

Vorliegendes Rundschreiben findet keine Anwendung auf Geschäftsreisen; für Geschäftsreisen wird auf Nummer 1 verwiesen.

Vorliegendes Rundschreiben tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Der Minister des Öffentlichen Dienstes D. CLARINVAL

^