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Circulaire
publié le 09 janvier 2004

Circulaire ministérielle relative aux réservations de stationnement pour les personnes handicapées Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports e FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über(...)

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service public federal interieur
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2003000741
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09/01/2004
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


Circulaire ministérielle relative aux réservations de stationnement pour les personnes handicapées Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports et du Commissaire du Gouvernement à la Sécurité sociale relative aux réservations de stationnement pour les personnes handicapées (Moniteur belge du 25 avril 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Ministerielles Rundschreiben über reservierte Parkplätze für Personen mit Behinderung An die Damen und Herren Gouverneure, Bezirkskommissare, Bürgermeister und Schöffen, mit vorliegendem Rundschreiben werden die Richtlinien des Rundschreibens vom 3. April 2001 über denselben Gegenstand aktualisiert und ergänzt.

Aus den Erfahrungen, die seit der Anwendung des vorerwähnten Rundschreibens gemacht worden sind, und aus den Kontakten mit den Vereinigungen, die Personen mit Behinderung vertreten, geht Folgendes hervor: 1. Die empfohlene Norm, auf Parkplätzen mit zahlreichen verfügbaren Stellplätzen einen reservierten Stellplatz von fünfzig (Punkt 1.1.1 des Rundschreibens vom 03.04.2001) bereitzustellen, erweist sich in den meisten Fällen als unzureichend.

Es ist daher angebracht, die empfohlene Norm auf 3 Stellplätze von 50 zu erhöhen. 2. Bedauerlicherweise muss festgestellt werden, dass die reservierten Stellplätze allzu oft unberechtigterweise besetzt werden. Bei der neuen Klassifizierung der schweren Verstösse nach Graden wird das unberechtigte Besetzen eines solchen Stellplatzes künftig als schwerer Verstoss ersten Grades angesehen.

Neben polizeilichen Kontrollen sind folgende Massnahmen angebracht: 2.1 das internationale Symbol für Personen mit Behinderung, wie es auf dem Verkehrsschild abgebildet ist, nach Möglichkeit zusätzlich auf dem Boden in Weiss abbilden 2.2 für Parkplätze, die sich nicht in der Nähe eines von einer Person mit Behinderung bewohnten Hauses befinden und also auf allgemeine Weise angelegt sind, neben der Abbildung des in 2.1 beschriebenen Symbols, auch hier abhängig von den Möglichkeiten: - entweder dem Belag des reservierten Stellplatzes beziehungsweise der reservierten Stellplätze eine andere Farbe geben.

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte die Farbe Blau verwendet werden.

Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der so behandelte Belag nicht rutschig wird, - oder nötigenfalls, um eventuelles Rutschen zu vermeiden, sich darauf beschränken, parallel zur weissen Abgrenzung des Stellplatzes angrenzend ein 10 bis 15 cm breites Feld in Blau anzubringen.

Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Regierungskommissarin für Soziale Sicherheit Frau G. VAN GOOL

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