publié le 07 novembre 2002
Circulaire portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
1er JUILLET 2002. - Circulaire portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er juillet 2002 portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs (Moniteur belge du 6 juillet 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
1. JULI 2002 - Rundschreiben zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6.Juni 1962 über die Leumundszeugnisse An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli 2002).
Dieses Gesetz ist durch das Rundschreiben vom 30. August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001) erläutert worden.
Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus.
Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.
Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird.
Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist.
Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit bestimmt ist.
Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen.
Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12.
Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9.
August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997).
Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte Fassung des Rundschreibens zu erstellen.
Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 können wie folgt zusammengefasst werden. 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird.
Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das Leumundszeugnis beantragt wird.
Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis.
Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben werden muss. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen.
Die Spalte « Bemerkungen » auf den Leumundszeugnissen bietet der Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des Betreffenden abzugeben.
In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8.August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.
Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster Instanz. 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26.Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29.
Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro).
Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige Klarheit zu verschaffen.
KOORDINIERTE FASSUNG I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.
Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind.
Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch nicht im Zeugnis erwähnt.
II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er nun Belgier oder Ausländer ist, darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst betrifft.
Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches Interesse nachweisen kann.
Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung zugelassen ist, 2.wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies ausdrücklich erlaubt hat, 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist.
Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist.
IV. Arten von Leumundszeugnissen Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung verschieden sind.
Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage).
Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage).
Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist.
Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist.
V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die das Leumundszeugnis beantragt wird.b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut oder schlecht betrachtet werden kann. Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten darf.d) Gegebenenfalls alle effektiven und bedingten Verurteilungen des Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind. Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt worden sind.
Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der betreffenden Verurteilung vermerkt werden.
Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, 2.Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, 4.Geldstrafen, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16.
März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe.
Diese Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers).
So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen.
In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: (...) 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt ».
Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, 369, 372bis 386ter , 398bis 410, 422bis und 422ter des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber einem Minderjährigen begangen wurden. Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten Strafe.
Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, für die das Zeugnis beantragt wird.
VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes vom 1.Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen Geistesgestörte getroffen worden sind b) Verurteilungen, die durch Amnestie gelöscht worden sind c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des Strafprozessgesetzbuches gelöscht worden sind d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz gegen Minderjährige ausgesprochen worden sind g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster Instanz nicht mitgeteilt. h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen worden sind Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel nicht mitgeteilt.i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen werden. VII. Auszüge aus dem Strafregister Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister verwechselt werden.
Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt.
VIII. Muster der Leumundszeugnisse Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
MUSTER I Gemeinde . . . . .
Provinz . . . . . (*) Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Der Bürgermeister (Unterschrift und Namen) BEMERKUNG: Ein anderes Schriftstück ist vorgesehen (Muster 2), wenn das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. _______ Fussnoten (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt" angeben. (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" (Hr.) anzubringen. (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments.(3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums des Erwerbs der Staatsangehörigkeit.(4) Nur für unverheiratete Minderjährige.(5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST".Die Erklärung, dass der Betreffende von guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit.(7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden.Begnadigungen sind neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu vermerken. MUSTER II Gemeinde . . . . .
Provinz . . . . . (*) Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Der Bürgermeister (Unterschrift und Namen) _______ Fussnoten (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt" angeben. (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" (Hr.) anzubringen. (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments.(3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums des Erwerbs der Staatsangehörigkeit.(4) Nur für unverheiratete Minderjährige.(5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST".Die Erklärung, dass der Betreffende von guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit.(7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden.Begnadigungen sind neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu vermerken. .