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Circulaire portant modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction allemande Omzendbrief tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
1er JUILLET 2002. - Circulaire portant modification et coordination de 1 JULI 2002. - Omzendbrief tot wijziging en coördinatie van de
la circulaire du 6 juin 1962 portant instructions générales relatives omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen
aux certificats de bonnes conduite, vie et moeurs. - Traduction betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er juillet 2002 portant de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 juli 2002 tot wijziging en
modification et coordination de la circulaire du 6 juin 1962 portant coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene
instructions générales relatives aux certificats de bonnes conduite, onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk
vie et moeurs (Moniteur belge du 6 juillet 2002), établie par le gedrag (Belgisch Staatsblad van 6 juli 2002), opgemaakt door de
Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
1. JULI 2002 - Rundschreiben zur Abänderung und Koordinierung des 1. JULI 2002 - Rundschreiben zur Abänderung und Koordinierung des
Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im
Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden
(offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli
2002). 2002).
Dieses Gesetz ist durch das Rundschreiben vom 30. August 2001 über das Dieses Gesetz ist durch das Rundschreiben vom 30. August 2001 über das
Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001) Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001)
erläutert worden. erläutert worden.
Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die
Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus. Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus.
Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der
Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus
dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden,
sobald diese Bestimmungen in Kraft treten. sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.
Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung
von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach
Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird. Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird.
Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine
öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist. öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist.
Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments
eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister
vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer
anderen Tätigkeit bestimmt ist. anderen Tätigkeit bestimmt ist.
Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und
10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das
Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen. Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen.
Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im
Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die
Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12. Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12.
Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9. Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9.
August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden
(deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997). (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997).
Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni
1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte
Fassung des Rundschreibens zu erstellen. Fassung des Rundschreibens zu erstellen.
Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962
können wie folgt zusammengefasst werden. können wie folgt zusammengefasst werden.
1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine
Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung
oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht.
Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister,
die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein,
je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird. je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird.
Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der
Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das
Leumundszeugnis beantragt wird. Leumundszeugnis beantragt wird.
Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene
Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis. Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis.
Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die
Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte
nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor.
2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des
Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich
bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des
Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm
beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene
Stellungnahme abgeben werden muss. Stellungnahme abgeben werden muss.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig
nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt. der Betreuung von Minderjährigen fällt.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt,
kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben; kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben;
letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die
lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen
versehene Stellungnahme abzugeben. versehene Stellungnahme abzugeben.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und
auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen. auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen.
Die Spalte « Bemerkungen » auf den Leumundszeugnissen bietet der Die Spalte « Bemerkungen » auf den Leumundszeugnissen bietet der
Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit,
ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des
Betreffenden abzugeben. Betreffenden abzugeben.
In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen
faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine
genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben.
3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom
8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum
Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem
Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell,
ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen
ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen. ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.
Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im
Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der
Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei
oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der
endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem
Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster
Instanz. Instanz.
4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro
erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29. Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29.
Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro). Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro).
Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August
1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige
Klarheit zu verschaffen. Klarheit zu verschaffen.
KOORDINIERTE FASSUNG KOORDINIERTE FASSUNG
I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen?
Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der
Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister,
Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der
Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den
Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor
Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.
Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten
statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des
Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind. Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind.
Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu
einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von
Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die
von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab. Stellungnahme ab.
Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt,
können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten
Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch
nicht im Zeugnis erwähnt. nicht im Zeugnis erwähnt.
II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen?
Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er nun Belgier oder Ausländer ist, Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er nun Belgier oder Ausländer ist,
darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann
natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller
selbst betrifft. selbst betrifft.
Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem
Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches
Interesse nachweisen kann. Interesse nachweisen kann.
Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt,
Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von
dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen:
1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
zugelassen ist, zugelassen ist,
2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies 2. wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies
ausdrücklich erlaubt hat, ausdrücklich erlaubt hat,
3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von
Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht.
III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden?
Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon
betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen
nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der
Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist. Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist.
Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich
einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen
Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst
zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson
ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist. ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist.
IV. Arten von Leumundszeugnissen IV. Arten von Leumundszeugnissen
Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung
verschieden sind. verschieden sind.
Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen,
Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle
beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art
vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage). vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage).
Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche
Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird
beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage). der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage).
Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der
Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller
verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist. verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist.
Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des
Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt. Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist
nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher
möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche
Verwaltung bestimmt ist. Verwaltung bestimmt ist.
V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind
1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind
a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster
vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die
das Leumundszeugnis beantragt wird. das Leumundszeugnis beantragt wird.
b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut
oder schlecht betrachtet werden kann. oder schlecht betrachtet werden kann.
Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter
Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne «
Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur
Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden.
c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte
die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese
Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das
Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen
ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich
niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten
darf. darf.
d) Gegebenenfalls alle effektiven und bedingten Verurteilungen des d) Gegebenenfalls alle effektiven und bedingten Verurteilungen des
Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind. Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind.
Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in
Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der
Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern
bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt
worden sind. worden sind.
Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der
betreffenden Verurteilung vermerkt werden. betreffenden Verurteilung vermerkt werden.
Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist
von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen
Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden:
1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen,
2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, 2. Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten,
3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen,
4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16. 4. Geldstrafen, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16.
März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe. Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe.
Diese Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin Diese Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin
angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen
beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren
übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher
Unfähigkeit des Fahrers). Unfähigkeit des Fahrers).
So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches
verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich
bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen. bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen.
In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt:
« Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
(...) (...)
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt ». auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt ».
Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein
anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis
beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den
Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der
Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder
der Betreuung von Minderjährigen fällt. der Betreuung von Minderjährigen fällt.
2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen,
die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in
den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung,
der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige
oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2)
Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von
Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und
Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368,
369, 372bis 386ter , 398bis 410, 422bis und 422ter des 369, 372bis 386ter , 398bis 410, 422bis und 422ter des
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber
einem Minderjährigen begangen wurden. einem Minderjährigen begangen wurden.
Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall
immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung
und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten
Strafe. Strafe.
Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden,
für die das Zeugnis beantragt wird. für die das Zeugnis beantragt wird.
VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen
a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem
Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die
von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes
vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten,
Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen
Geistesgestörte getroffen worden sind Geistesgestörte getroffen worden sind
b) Verurteilungen, die durch Amnestie gelöscht worden sind b) Verurteilungen, die durch Amnestie gelöscht worden sind
c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des
Strafprozessgesetzbuches gelöscht worden sind Strafprozessgesetzbuches gelöscht worden sind
d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren
e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten
f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung
des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz gegen
Minderjährige ausgesprochen worden sind Minderjährige ausgesprochen worden sind
g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die
in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den
Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind
In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der
Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster
Instanz nicht mitgeteilt. Instanz nicht mitgeteilt.
h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen
worden sind worden sind
Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel
nicht mitgeteilt. nicht mitgeteilt.
i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind
j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer
aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die
Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist
k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung
von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen werden. Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen werden.
VII. Auszüge aus dem Strafregister VII. Auszüge aus dem Strafregister
Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister
verwechselt werden. verwechselt werden.
Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und
enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie
dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie
für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt. für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt.
VIII. Muster der Leumundszeugnisse VIII. Muster der Leumundszeugnisse
Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem
Rundschreiben in der Anlage beigefügt. Rundschreiben in der Anlage beigefügt.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MUSTER I MUSTER I
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Provinz . . . . . (*) Provinz . . . . . (*)
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Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Unterschrift und Namen) (Unterschrift und Namen)
BEMERKUNG: Ein anderes Schriftstück ist vorgesehen (Muster 2), wenn BEMERKUNG: Ein anderes Schriftstück ist vorgesehen (Muster 2), wenn
das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten,
die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen
Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für
Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt.
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt" angeben. Brüssel-Hauptstadt" angeben.
(1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr"
(Hr.) anzubringen. (Hr.) anzubringen.
(2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments.
(3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums
des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit.
(4) Nur für unverheiratete Minderjährige. (4) Nur für unverheiratete Minderjährige.
(5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder
"NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von
guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu
absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht
ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne «
Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern.
(6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende
Tätigkeit. Tätigkeit.
(7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie,
Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren
gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind
neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte
Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken,
wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach
Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht
mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten
Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer
Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist.
(8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu
vermerken. vermerken.
MUSTER II MUSTER II
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Provinz . . . . . (*) Provinz . . . . . (*)
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Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Unterschrift und Namen) (Unterschrift und Namen)
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk (*) Für die 19 Brüsseler Gemeinden "Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt" angeben. Brüssel-Hauptstadt" angeben.
(1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr" (1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Frau" (Fr.) oder "Herr"
(Hr.) anzubringen. (Hr.) anzubringen.
(2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments. (2) Oder Nummer eines anderen Identitätsdokuments.
(3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums (3) Angabe der Staatsangehörigkeit ohne Angabe der Art oder des Datums
des Erwerbs der Staatsangehörigkeit. des Erwerbs der Staatsangehörigkeit.
(4) Nur für unverheiratete Minderjährige. (4) Nur für unverheiratete Minderjährige.
(5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder (5) In dieser Rubrik deutlich angeben: "VON GUTER FÜHRUNG IST" oder
"NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von "NICHT VON GUTER FÜHRUNG IST". Die Erklärung, dass der Betreffende von
guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu guter oder nicht von guter Führung ist, kann in bestimmten Fällen zu
absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht absolut sein. Die Gemeindebehörde muss in Erwägung ziehen, ob nicht
ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne « ein Grund besteht, um den Text der Erklärung unter der Kolonne «
Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern. Bemerkungen » zu mildern oder zu ändern.
(6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende (6) Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die auszuübende
Tätigkeit. Tätigkeit.
(7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie, (7) Vergleiche oder Verurteilungen, die durch Amnestie,
Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren Rehabilitierung oder durch Freispruch in einem Berufungsverfahren
gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind gelöscht wurden, dürfen nicht vermerkt werden. Begnadigungen sind
neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte neben den betreffenden Verurteilungen zu vermerken. Bedingte
Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken, Verurteilungen sind während des Zeitraums des Aufschubs zu vermerken,
wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach wobei die Art der bedingten Verurteilung deutlich anzugeben ist; nach
Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht Ablauf des Zeitraums des Aufschubs sind diese Verurteilungen nicht
mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten mehr zu vermerken, sofern der Antragsteller seit seiner bedingten
Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer Verurteilung nicht zu einer neuen Kriminalstrafe oder zu einer
Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist. Hauptgefängnisstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist.
(8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu (8) Aufgehobene oder abgelaufene Aberkennungen sind nicht zu
vermerken. vermerken.
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