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Circulaire
publié le 22 novembre 2002

La responsabilité des autorités administratives en matière de sécurité dans les gares. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur relative à la responsabilité MINISTERIUM DES INNERN Verantwortung der Verwaltungsbehörden in puncto Sicherheit in Bahnhöf(...)

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22/11/2002
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


La responsabilité des autorités administratives en matière de sécurité dans les gares. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur relative à la responsabilité des autorités administratives en matière de sécurité dans les gares (Moniteur belge du 13 février 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Verantwortung der Verwaltungsbehörden in puncto Sicherheit in Bahnhöfen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure, Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, 1. Einleitung Die Sicherheit in Bahnhöfen und auf Bahngleisen ist eine Angelegenheit, die auf breiter Basis behandelt werden muss.Aus diesem Grund habe ich vor kurzem ein Rundtischgespräch über diese Problematik organisiert, beim dem ich zusammen mit der NGBE, der Föderalen Polizei, dem Ständigen Sekretariat für die Gemeindepolizei, dem Ständigen Sekretariat für Vorbeugungspolitik (SSVP) und der Allgemeinen Polizei des Königreichs Vereinbarungen getroffen habe, damit die notwendigen diesbezüglichen Initiativen weiter ausgebaut werden.

Eine dieser Initiativen betrifft die Einrichtung einer "nationalen Plattform" innerhalb des SSVP mit Vertretern aller Akteure, die einen Auftrag im Rahmen der Sicherheit in Bahnhöfen und auf Bahngleisen zu erfüllen haben. Diese Plattform soll in einer ersten Phase die konkreten Probleme erfassen. Anhand einer effizienteren Informationssammlung wird sie bestimmen, welche Bahnhöfe und Linien spezifische Risiken mit sich bringen. Auf der Grundlage der eingesammelten Informationen wird eine spezifische Arbeitsgruppe sich für jede Linie und jeden Bahnhof versammeln und die konkreten spezifischen Probleme einzeln besprechen. Auf diese Weise sollen massgeschneiderte Lösungen ausgedacht werden, wobei die geeignetsten Akteure und die angemessensten Mittel bestimmt werden können. Die Plattform wird permanent ein Verzeichnis aller vorgeschlagenen bzw. ergriffenen Massnahmen fortschreiben.

Die zweite Initiative, die ich ergreifen möchte, betrifft die Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Verwaltungsbehörden in diesem Bereich und auch in puncto Verteilung der Aufgaben unter lokale und föderale Polizei. Dies ist der Zweck des vorliegenden Rundschreibens. Ich bin nämlich der Meinung, dass die Bürgermeister, insbesondere diejenigen, auf deren Gemeindegebiet sich ein Bahnhof befindet, ausdrücklich über ihre diesbezüglichen Verantwortlichkeiten unterrichtet werden sollten und hierbei aufgefordert werden sollten, dieser Problematik einen angemessenen Platz in ihrer lokalen Sicherheitspolitik einzuräumen.

Mit anderen Worten möchte ich in vorliegendem Rundschreiben einen allgemeinen Arbeitsrahmen vorschlagen, in dem die Verwaltungsbehörden und die Polizeidienste arbeiten können und nähere Arbeitsabkommen schliessen können. 2. Lokales Interesse: der Bürgermeister Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern und des Provinzgouverneurs ist der Bürgermeister an erster Stelle für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet seiner Gemeinde verantwortlich (1). Alle Störungen der öffentlichen Ordnung und alle allgemeinen verwaltungspolizeilichen Aufgaben in Bezug auf Sachverhalte, die hauptsächlich auf lokaler Ebene vorkommen, fallen ganz offensichtlich in den Arbeitsbereich des Bürgermeisters. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der polizeilichen Grundfunktion durch die lokale Polizei (2). 3. Überlokales Interesse: der Minister des Innern Der Minister des Innern kann verwaltungspolizeiliche Massnahmen ergreifen, auch wenn das Ereignis oder die Situation sich über das Gebiet einer einzigen Gemeinde erstreckt, wenn das Gemeinwohl sein Eingreifen erfordert (3).Es handelt sich um polizeiliche Massnahmen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt: « jede juristische oder materielle vollziehbare verwaltungs- oder gerichtspolizeiliche Handlung, die für die Bürger eine Anweisung, eine Verpflichtung oder ein Verbot enthält. » 4. Anwendung der oben erwähnten Prinzipien auf die Sicherheit in Bahnhöfen Eine Frage rein lokalen Interesses fällt in die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters.Eine Frage überlokalen oder allgemeinen Interesses fällt in die Zuständigkeit des Ministers des Innern.

Bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die Eisenbahn können die drei folgenden Bereiche unterschieden werden: a) das Bahnhofsviertel, die Läden und die Wartesäle Die öffentlichen Orte fallen zunächst in die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters, da man im Allgemeinen davon ausgeht, dass Störungen der öffentlichen Ordnung an diesen Orten keine überlokalen Auswirkungen haben (zum Bsp.: kleinere Störungen der öffentlichen Ordnung, Taschendiebstahl).

Der Bürgermeister bestimmt, welche Politik hierbei zu führen ist und kann der lokalen Polizei die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen (4).

Ich weise die lokalen Behörden darauf hin, dass sie bei der Ausarbeitung besagter Politik nicht allein stehen. In dieser Hinsicht können sowohl die Allgemeine Polizei des Königreichs als auch das Ständige Sekretariat für Vorbeugungspolitik als bevorzugte Partner der lokalen Polizei in diesem Bereich angesehen werden. b) die Gleise und die Züge Die in puncto allgemeine Verwaltungspolizei zuständige Behörde ist hier der Minister des Innern.Der Minister des Innern bestimmt, welche Politik hierbei zu führen ist und kann der föderalen Polizei die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen (5). Jedes Ereignis oder jeder Sachverhalt auf den Gleisen oder in den Zügen kann weitreichende Auswirkungen auf den nationalen oder internationalen Verkehr haben. Auf diesen Fall trifft der in Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Begriff "Gemeinwohl" zu. c) die Bahnsteige Auf Bahnsteigen können Sachverhalte sowohl lokaler Art als auch überlokaler Art vorkommen.So sind zum Beispiel Massnahmen zur Verhütung von Taschendiebstahl eine Angelegenheit lokaler Art (Bürgermeister), während andere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Flüssigkeit des überlokalen Verkehrs eher in die Zuständigkeit des Ministers des Innern fallen. 5. Verteilung der Aufgaben unter lokale und föderale Polizei Unbeschadet der Abweichungsbestimmungen, die der Minister des Innern für besondere Fälle beschliesst, gelten folgende Prinzipien: Die lokale Polizei gewährleistet auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter (6). Entsprechend der vorerwähnten Unterscheidung wird die lokale Polizei im Bahnhofsviertel, in den Läden, Wartesälen und auf den Bahnsteigen hauptsächlich für Sachverhalte rein lokalen Charakters eingreifen.

Die föderale Polizei gewährleistet auf dem gesamten Gebiet unter Einhaltung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie die Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden. Die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge werden von den Einsatzeinheiten und -diensten der föderalen Polizei ausgeführt, die den Generaldirektionen der Verwaltungspolizei, der Gerichtspolizei oder der operativen Unterstützung angehören. Seit 1998 unterstehen die (ehemaligen) besonderen Polizeidienste der föderalen Polizei (7). Die föderale Polizei wird hauptsächlich auf den Gleisen oder in den Zügen eingreifen und auch auf den Bahnsteigen bei Sachverhalten mit überlokalen Auswirkungen.

Im Sinne des Gesetzes vom 7. Dezember 1998, in dem die Unterstützungsrolle der föderalen Ebene hervorgehoben wird, wird die Generaldirektion der Verwaltungspolizei über ihren Eisenbahnpolizeidienst als treibende Kraft bei der Integrierung der zwei Ebenen am Ort des Geschehens und beim Abschluss lokaler polizeilicher Zusammenarbeitsabkommen wirken. 6. Unterscheidung allgemeine - besondere Verwaltungspolizei Zum Schluss muss im Rahmen dieser Richtlinien daran erinnert werden, dass Massnahmen der allgemeinen Verwaltungspolizei den Vorrang erhalten, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses gleichzeitig Massnahmen der allgemeinen Verwaltungspolizei und Massnahmen der besonderen Verwaltungspolizei ergriffen werden müssen. In Bezug auf die Bahngleise können nämlich Massnahmen der besonderen Verwaltungspolizei vom Minister des Verkehrswesens und der Infrastruktur ergriffen werden. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dies die Behörden, die dafür zuständig sind, Massnahmen der allgemeinen Verwaltungspolizei zu ergreifen (Bürgermeister, Gouverneur, Bezirkskommissar, Minister des Innern), keineswegs von ihrer Verantwortung befreit, ganz im Gegenteil: Die Massnahmen, die sie aufgrund desselben Ereignisses ergreifen werden (müssen), werden Vorrang vor den Massnahmen der besonderen Verwaltungspolizei haben (8).

A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Art.133 des neuen Gemeindegesetzes. (2) Art.3 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000). (3) Ministerielles Rundschreiben vom 10.Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung - Koordinierte allgemeine Richtlinien (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 1987; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 1996); Artikel 11 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt: "Unbeschadet der Befugnisse, die dem Minister des Innern und dem Gouverneur durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erteilt worden sind, üben sie subsidiär die Befugnisse des Bürgermeisters oder der kommunalen Einrichtungen aus, wenn diese ihre Verantwortung willentlich oder unwillentlich nicht wahrnehmen, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn das Gemeinwohl ihren Einsatz erfordert, obwohl das Ereignis oder die Situation eine einzige Gemeinde betrifft.

Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse betreffen die verwaltungspolizeilichen Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 1, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand von Artikel 42 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes sind." (4) Artikel 42 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. (5) Artikel 97 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. (6) Artikel 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. (7) Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie (Belgisches Statsblatt vom 11. Dezember 1998; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000). Gesetz vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 1999;deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2000). Besagte Integration wurde Ende 1996 vom Ministerrat beschlossen, der hierbei folgende Erklärung abgegeben hat: "Im Hinblick auf eine Rationalisierung und eine effizientere Kriminalitätsbekämpfung werden die allgemeinen Polizeiaufträge (mit Ausnahme der Kontrollen der Einhaltung der spezifischen Verkehrs- und Sicherheitsregeln in Bezug auf den See-, Eisenbahn- und Luftverkehr) der Schifffahrts-, Luftfahrt- und der Eisenbahnpolizei mit dem Personal und den erforderlichen Mitteln in die Gendarmerie (zu lesen ist: die föderale Polizei) integriert". (8) Art.12 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt: "Wenn anlässlich eines selben Ereignisses Massnahmen der allgemeinen Verwaltungspolizei und Massnahmen der besonderen Verwaltungspolizei getroffen werden müssen, werden die Beschlüsse, Befehle und Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltungspolizei vorrangig ausgeführt."

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