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Circulaire du 30 septembre 1997
publié le 11 février 1998

Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour sur la base de la cohabitation dans le cadre d'une relation durable. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1998000003
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11/02/1998
prom.
30/09/1997
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


30 SEPTEMBRE 1997. Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour sur la base de la cohabitation dans le cadre d'une relation durable. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 septembre 1997 relative à l'octroi d'une autorisation de séjour sur la base de la cohabitation dans le cadre d'une relation durable (Moniteur belge du 14 novembre 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 30. SEPTEMBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs In der heutigen Gesellschaft ist festzustellen, dass die meisten Personen, die eine Beziehung haben, zuerst zusammenwohnen, um später eventuell zu heiraten.Ausserdem entstehen mit der Zunahme des internationalen Verkehrs zahlreiche grenzüberschreitende Beziehungen.

Was diese Personen betrifft, darf sich der Partner ausländischer Staatsangehörigkeit nur dann in Belgien aufhalten, wenn er beziehungsweise sie eine Ehe mit einem Belgier oder mit einem Ausländer eingeht, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist. Diese Personen heiraten nicht aus Überzeugung, sondern weil sie aus Gründen des Aufenthaltsrechts gewissermassen dazu gezwungen sind. Im Rahmen einer Aufenthaltsregelung aufgrund des Zusammenwohnens dagegen könnten die betreffenden Personen sich besser kennenlernen, ohne dass eine definitive Aufenthaltserlaubnis dem beziehungsweise der Betreffenden erteilt werden müsste. Würde sich ihre Beziehung als nicht dauerhaft erweisen, müsste der ausländische Partner Belgien verlassen. Dies ist bei einer Ehe nicht so, denn der beziehungsweise die Betreffende erhält dann ein definitives Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr.

Des weiteren ist festzustellen, dass der ausländische homosexuelle Partner eines Belgiers oder eines Ausländers, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist, sich zur Zeit auf der Grundlage dieser Beziehung nicht in Belgien aufhalten darf. Diese Personen gebrauchen manchmal andere Aufenthaltsrechtsstellungen (Studentenvisum, Aufenthalt als Praktikant, Arbeitskarte oder sogar Scheinehe), um mit ihrem Partner zusammenwohnen zu können. Dieser Missbrauch anderer Aufenthaltsrechtsstellungen ist aber nicht zu empfehlen und darf nicht dazu dienen, homosexuellen Partnern eine Aufenthaltsrechtsstellung zu geben. Im übrigen ist die Diskriminierung homosexueller Partner in unserer Gesellschaft unannehmbar.

Demzufolge sollte diesen Personen sofort eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung erteilt werden, vorausgesetzt, dass einige strikte Bedingungen erfüllt werden, dies um Missbräuchen vorzubeugen oder sie zu bekämpfen.

Diese Regelung darf und wird die Bekämpfung von Scheinehen und anderen Missbräuchen der Aufenthaltsrechtsstellungen nicht zuwiderlaufen.

Deswegen: - werden klare und langfristige finanzielle Verpflichtungen vom belgischen Partner oder vom ausländischen Partner, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist, verlangt, - darf eine definitive Aufenthaltserlaubnis erst nach drei Jahren und sechs Monaten Zusammenwohnen erteilt werden, - werden regelmässige Kontrollen durchgeführt.

Personen, die betrügerische Absichten haben, werden eine Scheinehe einer vorgetäuschten Beziehung vorziehen, da das definitive Aufenthaltsrecht bei einer Scheinehe viel schneller zuerkannt wird, ohne dass dieselben finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Der 1974 beschlossene Einwanderungsstopp bleibt aufrechterhalten. Der Aufenthalt wird nur unter sehr strikten Bedingungen und aufgrund einer dauerhaften Beziehung bewilligt, die ebenfalls in der Ehe verlangt wird. Mit vorliegender Regelung wird die Aufenthaltsrechtsstellung den sozialen Entwicklungen angepasst.

Vorliegende Regelung beruht grösstenteils auf einer Regelung, die bereits in anderen europäischen Ländern, insbesondere in den Niederlanden, besteht. Es ist festgestellt worden, dass diese Regelung nicht zu Missbrauch oder massiver Einreise in die betreffenden Länder geführt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies in Belgien anders sein wird.

Nachfolgend werden die einzuhaltenden Bedingungen und das zu befolgende Verfahren näher erläutert.

A. GRUNDBEDINGUNGEN 1. Einer der Partner muss im Besitz eines Scheins sein, mit dem er sich mehr als drei Monate auf belgischem Staatsgebiet aufhalten darf. Dies bedeutet, dass er beziehungsweise sie Belgier(in), Staatsangehörige(r) des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Belgien niedergelassen sein muss oder ihm (ihr) ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Belgien erlaubt oder gestattet sein muss. Daher ist vorliegende Regelung nicht auf Asylsuchende anwendbar. 2. Ledig sein Beide Partner müssen ledig oder gesetzlich geschieden sein. Wenn einer der Partner entgegen seinem/ihrem Willen infolge eines gesetzlichen Hindernisses noch nicht geschieden ist, kann eine Ausnahme gemacht werden.

Der Ledigenstand muss durch ein amtliches Dokument nachgewiesen werden. 3. Altersbedingung Beide Partner müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein. Im Hinblick auf die Überprüfung dieser Altersbedingung muss eine Geburtsurkunde vom Partner, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, vorgelegt werden. Das Alter des Partners, der bereits in Belgien wohnt, wird durch Einsicht in die Bevölkerungsregister festgestellt. 4. Dauerhafte Beziehung Sowohl eine heterosexuelle als auch eine homosexuelle Beziehung werden berücksichtigt. Es kann sich um eine Beziehung handeln, die begonnen hat, als beide Partner sich noch im Ausland aufhielten, oder um eine in Belgien bestehende Beziehung.

Der dauerhafte Charakter der Beziehung muss durch die Antragsteller nachgewiesen werden. Dies kann durch glaubwürdige Zeugenaussagen, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, das Zusammenwohnen, Fotos, Rechnungen usw. erfolgen. 5. Zusammenwohnen Beide Partner müssen tatsächlich während der ganzen Dauer ihrer Beziehung in Belgien zusammenwohnen.Sie müssen im Bevölkerungs- oder Fremdenregister unter derselben Adresse eingetragen sein. Nach aussen hin (dem Arbeitgeber, der Steuerverwaltung oder Krankenkasse gegenüber) müssen sie dieselbe Adresse gebrauchen. 6. Gemeinsamer Haushalt Die Partner müssen einen gemeinsamen Haushalt führen.Dies muss klar und deutlich nachgewiesen werden. Auf jeden Fall müssen sie einen notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens binnen sechs Monaten nach Erteilung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis abschliessen und vorlegen. Dieser Vertrag muss ebenfalls in der Gemeinde, in der sie im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen sind, registriert werden.

Im notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens muss ausdrücklich angegeben werden, dass der Belgier oder der Ausländer, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist, den Betreffenden die ersten drei Jahre und sechs Monate zu seinen Lasten nimmt. 7. Dauerhafte Existenzmittel Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss persönlich und auf dauerhafte Weise über ausreichende Existenzmittel verfügen. Existenzmittel werden als ausreichend betrachtet, wenn das monatliche Nettoeinkommen mindestens 30 000 BF zuzüglich 5 000 BF pro Person zu Lasten beträgt. Auf jeden Fall muss der Belgier oder der Ausländer, dem die Niederlassung in Belgien erlaubt oder der Aufenthalt in Belgien erlaubt oder gestattet ist, über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 35 000 BF verfügen.

Existenzmittel werden als dauerhaft betrachtet, wenn sie noch mindestens ein Jahr verfügbar sind. Wenn der Antragsteller vor allem Aushilfsarbeit leistet, muss er seine Einkünfte der letzten drei Jahre vorlegen, um ihre Dauerhaftigkeit für die Zukunft nachzuweisen.

Die Beweislast obliegt der in Belgien wohnenden Person. Selbständige können die Dauerhaftigkeit ihrer Einkünfte durch Vorlage ihres Betriebsergebnisses und Lohnempfänger durch Vorlage ihres Lohnzettels nachweisen. 8. Verpflichtung zur Kostenübernahme Der Partner, der bereits in Belgien wohnt, muss eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, die dem beigefügten Muster entspricht, unterzeichnen. Er oder sie verpflichtet sich dem Ausländer, dem Belgischen Staat und jedem zuständigen ÖSHZ gegenüber, drei Jahre und sechs Monate lang alle Kosten für Aufenthalt, Gesundheitspflege und Rückführung des Ausländers zu übernehmen. 9. Öffentliche Ordnung Der ausländische Partner darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen. In dieser Hinsicht muss er oder sie ein Leumundszeugnis vorlegen.

B.VERFAHREN Ist dem ausländischen Partner der Aufenthalt in Belgien schon erlaubt, darf der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Belgien eingereicht werden.

In den anderen Fällen muss der Antrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bei einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht werden.

Der ausländische Partner muss folgende Dokumente zur Unterstützung seines Antrags vorlegen, mit denen nachgewiesen wird, dass er mit einem Belgier, einem Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Ausländer, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate in Belgien aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenwohnt: - Abschrift des Personalausweises des belgischen Partners oder des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des ausländischen Partners, der bereits in Belgien wohnt, - Dokument, anhand dessen der Ledigenstand beider Partner nachgewiesen wird, - Geburtsurkunde des Partners, der die Aufenthaltserlaubnis beantragt, - Nachweis(e) des dauerhaften Charakters der Beziehung, - Nachweis, dass der Partner, der bereits in Belgien wohnt, über ausreichende Existenzmittel verfügt, - Verpflichtung zur Kostenübernahme, die vom Partner, der bereits in Belgien wohnt, eingegangen wurde, - Leumundszeugnis.

Es muss unterschieden werden zwischen Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgestellt werden, und Dokumenten, die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf.

Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn diese in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist.

Schliesslich müssen Urkunden, die in einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer erstellten beglaubigten Übersetzung sein.

C. BESCHLUSS Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und keine klaren und eindeutigen Hinweise auf eine Scheinbeziehung schliessen lassen, erlaubt das Ausländeramt dem ausländischen Partner einen vorläufigen Aufenthalt für eine Dauer von sechs Monaten aufgrund von Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Nach den ersten sechs Monaten darf diese Erlaubnis für ein Jahr erneuert werden, und dies während einer Periode von drei Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts wird die Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer erteilt.

Eine Kombination folgender Umstände bildet einen ernsten Hinweis darauf, dass es sich um eine Scheinbeziehung handelt: - Die Partner verstehen einander nicht oder nehmen einen Dolmetscher in Anspruch oder haben Schwierigkeiten, sich miteinander zu unterhalten. - Name oder Nationalität des Partners ist nicht bekannt. - Vom Partner ausgeübter Beruf ist nicht bekannt. - Aussagen über Umstände der Begegnung weisen offensichtliche Divergenzen auf. - Zu Beginn der Beziehung ist ein Geldbetrag in Aussicht gestellt worden. - Einer der Partner geht der Prostitution nach. - Ein Vermittler ist aufgetreten. - Es besteht ein grosser Altersunterschied.

Die Aufenthaltserlaubnis darf nur verweigert werden, wenn alle Angaben klar und eindeutig auf eine Scheinbeziehung hinweisen. In aussergewöhnlichen Fällen kann die Gemeindepolizei aufgefordert werden, eine Untersuchung durchzuführen.

Bei jedem Verlängerungsantrag müssen die Partner die erforderlichen Nachweise des Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des Aufenthalts registriert worden ist.

D. KONTROLLE Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Betreffenden eingetragen sind und/oder sie ihren tatsächlichen Wohnort haben, muss vereinzelte Kontrollen des Zusammenwohnens durchführen lassen.

Zu diesem Zweck wird das Ausländeramt den Gemeinden ein Muster, das Vereinbarungen und Anweisungen enthält, zukommen lassen, damit eine effektive Kontrolle durchgeführt wird, ohne das Privatleben der betreffenden Personen unnötigerweise zu verletzen.

Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass der ausländische Partner im ersten Jahr seines Aufenthalts nicht zu Lasten des ÖSHZ fällt.

Wie bereits erwähnt, müssen Partner bei jedem Antrag auf Aufenthaltsverlängerung die erforderlichen Nachweise des Zusammenwohnens und den notariellen Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens vorlegen, der im Laufe der ersten sechs Monate des Aufenthalts registriert worden ist.

E. ENTZUG DER ERLAUBNIS In folgenden Situationen wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert und der ausländische Partner angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen: - Beide Partner wohnen nicht mehr zusammen. - Einer der beiden Partner heiratet oder hat erwiesenermassen eine dauerhafte Beziehung mit einer anderen Person. - Notarieller Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens wird nicht vorgelegt. - Aufenthaltsrecht oder Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, auf Grundlage dessen/deren der Aufenthalt bewilligt worden ist, läuft aus.

Geht die Beziehung zu Bruch, kann unter aussergewöhnlichen Umständen aus humanitären Gründen (zum Beispiel gemeinsame Kinder, mit denen man tatsächlich in Verbindung steht) und aufgrund einer wirklichen Eingliederung dem Partner, dem - wie oben erklärt - ein Aufenthalt aufgrund des Zusammenwohnens bewilligt worden war, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erteilt werden. Informationen zum Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens können beim Ausländeramt eingeholt werden (Tel.: 02/205 54 11): - Büro AF oder AN (für individuelle Fälle in bezug auf Ausländer, die keine EU-Staatsangehörigen sind), - Büro EF oder EN (für individuelle Fälle in bezug auf EU-Ausländer), - Studienbüro (für Fragen juristischer Art).

Brüssel, den 30. September 1997 Der Minister des Innern J. Vande Lanotte KÖNIGREICH BELGIEN Provinz: Bezirk: GEMEINDE: Akz.: VERPFLICHTUNG ZUR KOSTENÜBERNAHME ZUGUNSTEN EINES ZUSAMMENWOHNENDEN PARTNERS

Der/Die Unterzeichnete, . . . . . , geboren in . . . . . , am . . . . . , . . . . . Staatsangehörigkeit, . . . . . (Beruf), wohnhaft in . . . . . verpflichtet sich gegenüber dem Belgischen Staat, jedem zuständigen ÖSHZ und gegenüber Hrn./Fr. . . . . . , geboren in . . . . . , am (im Jahre) . . . . . , . . . . . Staatsangehörigkeit, wohnhaft in . . . . . , die Kosten für die Gesundheitspflege, den Aufenthalt und die Rückführung des (der) Obenerwähnten zu übernehmen.

Vorliegende Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt ab der Ankunft des (der) Obenerwähnten auf belgischem Staatsgebiet.

Datum und Unterschrift Gesehen zur Legalisierung der Unterschrift des Bürgen von . . . . . . . . . . , den . . . . .

Unterschrift des Bürgermeisters oder seines Beauftragten

STEMPEL

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