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Circulaire du 30 juillet 2012
publié le 25 mai 2016

Circulaire ministérielle GPI 70 relative à la réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle des entreprises de réassurance. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000325
pub.
25/05/2016
prom.
30/07/2012
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUILLET 2012. - Circulaire ministérielle GPI 70 relative à la réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle des entreprises de réassurance. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 70 de la Vice-Première Ministre et Ministre de l'Intérieur et de l'Egalité des chances du 30 juillet 2012 relative à la réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle des entreprises de réassurance (Moniteur belge du 14 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. JULI 2012 - Ministerielles Rundschreiben GPI 70 über die Rückversicherung für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und die Rolle der Rückversicherungsunternehmen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Rechtsgrundlage Gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 26.August 2003 über die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei darf der Gemeinderat (Eingemeindezonen) beziehungsweise der Polizeirat (Mehrgemeindezonen) zur teilweisen oder vollständigen Deckung der von ihm im Rahmen eines Arbeitsunfalls zu tragenden Lasten einen Versicherungsvertrag abschließen, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt. Somit kann sich der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat für die Kosten, die sich aus einem Arbeitsunfall ergeben, rückversichern lassen.

Rolle der Rückversicherungsunternehmen - Grundsätze 1. Die Meldung eines Unfalls muss stets bei dem zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel X.III.7 des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) bestimmten Dienst erfolgen.

Gemäß Artikel X.III.9 Absatz 1 RSPol ist dieser bestimmte Dienst zudem allein befugt, einen Unfall rechtlich als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor einzustufen. 2. Ist der in Nr.1 erwähnte Dienst der Meinung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, muss die Akte anschließend dem gerichtsmedizinischen Amt übermittelt werden (Artikel X.III.9 Absatz 2 RSPol).

Gemäß Artikel X.III.10 § 1 RSPol ist das gerichtsmedizinische Amt allein befugt, folgende medizinische Aspekte des Arbeitsunfalls zu bestimmen: - die Art der körperlichen Schädigungen, - den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen beziehungsweise dem Tod und dem angegebenen Sachverhalt, - die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, - das Datum der Konsolidierung, - den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit. 3. Angesichts des Vorhergehenden haben Rückversicherungsunternehmen somit keinerlei Befugnis, was die rechtliche Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall betrifft.Folglich kann ein Beschluss des in Artikel X.III.7 RSPol erwähnten bestimmten Dienstes, durch den ein Unfall rechtlich als Arbeitsunfall eingestuft wird, nicht im Nachhinein aufgrund eventueller Stellungnahmen eines Rückversicherungsunternehmens revidiert werden.

Ferner haben Rückversicherungsunternehmen keinerlei Befugnis in Sachen Bestimmung der medizinischen Aspekte eines rechtlich anerkannten Arbeitsunfalls.

Im Rahmen von Arbeitsunfällen spielen Rückversicherungsunternehmen lediglich eine finanzielle Rolle.

Ein Arbeitgeber ist in Bezug auf den Geschädigten sein eigener Versicherer. Somit haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, Entschädigungen und Renten, die sich aus einem gemäß den Nummern 1 und 2 anerkannten Arbeitsunfall ergeben, gezahlt werden.

Eventuelle Beschlüsse eines Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf einen Unfall und die daraus folgenden Schäden spielen nur in den Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Unternehmen eine Rolle. Solche Beschlüsse dürfen in keinem Fall dazu führen, dass die dem Geschädigten aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 zuerkannten Rechte vermindert oder aufgehoben werden. Mit anderen Worten darf ein Arbeitgeber nicht die Stellungnahme seines Rückversicherers vorschieben, um zu rechtfertigen, dass er dem Geschädigten bestimmte Entschädigungen verweigert.

Personalmitglieder brauchen ihrerseits nicht auf Aufforderungs- oder Mahnschreiben zu reagieren, die sie direkt von einem Rückversicherungsunternehmen erhalten. Die einzigen Ansprechpartner der Rückversicherer sind der Arbeitgeber und eventuell das gerichtsmedizinische Amt.

Dies heißt natürlich nicht, dass Rückversicherungsunternehmen Arbeitsunfälle nicht durch ihre eigenen Vertrauensärzte beurteilen lassen dürfen. [...] Schließlich erinnere ich daran, dass ein Vertrauensarzt des Rückversicherungsunternehmens keinerlei medizinische Autorität in Bezug auf das Personalmitglied hat. [siehe Entscheid Nr. 226.000 des Staatsrates vom 9. Januar 2014 (B.S. vom 5. Februar 2014)] Ich bitte Sie, alle Ihnen unterstehenden Polizeikorps über das Vorhergehende zu informieren.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, für die Einhaltung des vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und das Datum, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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