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Circulaire ministérielle GPI 70 relative à la réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle des entreprises de réassurance. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 70 betreffende de herverzekering voor de vergoeding voor arbeidsongevallen en de rol van de herverzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUILLET 2012. - Circulaire ministérielle GPI 70 relative à la | 30 JULI 2012. - Ministeriële omzendbrief GPI 70 betreffende de |
réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle des | herverzekering voor de vergoeding voor arbeidsongevallen en de rol van |
entreprises de réassurance. - Traduction allemande | de herverzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 70 de la Vice-Première Ministre et Ministre de | 70 van de Vice-Eerste Minister en Minister van Binnenlandse Zaken en |
l'Intérieur et de l'Egalité des chances du 30 juillet 2012 relative à | Gelijke Kansen van 30 juli 2012 betreffende de herverzekering voor de |
la réassurance pour la réparation des accidents du travail et le rôle | vergoeding voor arbeidsongevallen en de rol van de |
des entreprises de réassurance (Moniteur belge du 14 août 2012). | herverzekeringsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. JULI 2012 - Ministerielles Rundschreiben GPI 70 über die | 30. JULI 2012 - Ministerielles Rundschreiben GPI 70 über die |
Rückversicherung | Rückversicherung |
für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und die Rolle der | für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und die Rolle der |
Rückversicherungsunternehmen | Rückversicherungsunternehmen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei | An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung | Vorbeugung |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, | Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, |
Rechtsgrundlage | Rechtsgrundlage |
Gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 26. August 2003 über die | Gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 26. August 2003 über die |
Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in | Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in |
Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern | Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern |
der integrierten Polizei darf der Gemeinderat (Eingemeindezonen) | der integrierten Polizei darf der Gemeinderat (Eingemeindezonen) |
beziehungsweise der Polizeirat (Mehrgemeindezonen) zur teilweisen oder | beziehungsweise der Polizeirat (Mehrgemeindezonen) zur teilweisen oder |
vollständigen Deckung der von ihm im Rahmen eines Arbeitsunfalls zu | vollständigen Deckung der von ihm im Rahmen eines Arbeitsunfalls zu |
tragenden Lasten einen Versicherungsvertrag abschließen, und zwar bei | tragenden Lasten einen Versicherungsvertrag abschließen, und zwar bei |
einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen | einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen |
Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen, dem es | Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen, dem es |
gestattet ist, in Belgien durch eine Zweigniederlassung oder im freien | gestattet ist, in Belgien durch eine Zweigniederlassung oder im freien |
Dienstleistungsverkehr Versicherungsgeschäfte im Bereich der | Dienstleistungsverkehr Versicherungsgeschäfte im Bereich der |
Arbeitsunfallversicherung zu betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 | Arbeitsunfallversicherung zu betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 |
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt. Somit kann | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt. Somit kann |
sich der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat für die Kosten, | sich der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat für die Kosten, |
die sich aus einem Arbeitsunfall ergeben, rückversichern lassen. | die sich aus einem Arbeitsunfall ergeben, rückversichern lassen. |
Rolle der Rückversicherungsunternehmen - Grundsätze | Rolle der Rückversicherungsunternehmen - Grundsätze |
1. Die Meldung eines Unfalls muss stets bei dem zu diesem Zweck auf | 1. Die Meldung eines Unfalls muss stets bei dem zu diesem Zweck auf |
der Grundlage von Artikel X.III.7 des Königlichen Erlasses vom 30. | der Grundlage von Artikel X.III.7 des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste (RSPol) bestimmten Dienst erfolgen. | Polizeidienste (RSPol) bestimmten Dienst erfolgen. |
Gemäß Artikel X.III.9 Absatz 1 RSPol ist dieser bestimmte Dienst zudem | Gemäß Artikel X.III.9 Absatz 1 RSPol ist dieser bestimmte Dienst zudem |
allein befugt, einen Unfall rechtlich als Arbeitsunfall im Sinne des | allein befugt, einen Unfall rechtlich als Arbeitsunfall im Sinne des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor einzustufen. | öffentlichen Sektor einzustufen. |
2. Ist der in Nr. 1 erwähnte Dienst der Meinung, dass es sich um einen | 2. Ist der in Nr. 1 erwähnte Dienst der Meinung, dass es sich um einen |
Arbeitsunfall handelt, muss die Akte anschließend dem | Arbeitsunfall handelt, muss die Akte anschließend dem |
gerichtsmedizinischen Amt übermittelt werden (Artikel X.III.9 Absatz 2 | gerichtsmedizinischen Amt übermittelt werden (Artikel X.III.9 Absatz 2 |
RSPol). | RSPol). |
Gemäß Artikel X.III.10 § 1 RSPol ist das gerichtsmedizinische Amt | Gemäß Artikel X.III.10 § 1 RSPol ist das gerichtsmedizinische Amt |
allein befugt, folgende medizinische Aspekte des Arbeitsunfalls zu | allein befugt, folgende medizinische Aspekte des Arbeitsunfalls zu |
bestimmen: | bestimmen: |
- die Art der körperlichen Schädigungen, | - die Art der körperlichen Schädigungen, |
- den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen | - den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen |
beziehungsweise dem Tod und dem angegebenen Sachverhalt, | beziehungsweise dem Tod und dem angegebenen Sachverhalt, |
- die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, | - die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, |
- das Datum der Konsolidierung, | - das Datum der Konsolidierung, |
- den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit. | - den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit. |
3. Angesichts des Vorhergehenden haben Rückversicherungsunternehmen | 3. Angesichts des Vorhergehenden haben Rückversicherungsunternehmen |
somit keinerlei Befugnis, was die rechtliche Einstufung eines Unfalls | somit keinerlei Befugnis, was die rechtliche Einstufung eines Unfalls |
als Arbeitsunfall betrifft. Folglich kann ein Beschluss des in Artikel | als Arbeitsunfall betrifft. Folglich kann ein Beschluss des in Artikel |
X.III.7 RSPol erwähnten bestimmten Dienstes, durch den ein Unfall | X.III.7 RSPol erwähnten bestimmten Dienstes, durch den ein Unfall |
rechtlich als Arbeitsunfall eingestuft wird, nicht im Nachhinein | rechtlich als Arbeitsunfall eingestuft wird, nicht im Nachhinein |
aufgrund eventueller Stellungnahmen eines | aufgrund eventueller Stellungnahmen eines |
Rückversicherungsunternehmens revidiert werden. | Rückversicherungsunternehmens revidiert werden. |
Ferner haben Rückversicherungsunternehmen keinerlei Befugnis in Sachen | Ferner haben Rückversicherungsunternehmen keinerlei Befugnis in Sachen |
Bestimmung der medizinischen Aspekte eines rechtlich anerkannten | Bestimmung der medizinischen Aspekte eines rechtlich anerkannten |
Arbeitsunfalls. | Arbeitsunfalls. |
Im Rahmen von Arbeitsunfällen spielen Rückversicherungsunternehmen | Im Rahmen von Arbeitsunfällen spielen Rückversicherungsunternehmen |
lediglich eine finanzielle Rolle. | lediglich eine finanzielle Rolle. |
Ein Arbeitgeber ist in Bezug auf den Geschädigten sein eigener | Ein Arbeitgeber ist in Bezug auf den Geschädigten sein eigener |
Versicherer. Somit haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die | Versicherer. Somit haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die |
Kosten, Entschädigungen und Renten, die sich aus einem gemäß den | Kosten, Entschädigungen und Renten, die sich aus einem gemäß den |
Nummern 1 und 2 anerkannten Arbeitsunfall ergeben, gezahlt werden. | Nummern 1 und 2 anerkannten Arbeitsunfall ergeben, gezahlt werden. |
Eventuelle Beschlüsse eines Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf | Eventuelle Beschlüsse eines Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf |
einen Unfall und die daraus folgenden Schäden spielen nur in den | einen Unfall und die daraus folgenden Schäden spielen nur in den |
Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Unternehmen | Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Unternehmen |
eine Rolle. Solche Beschlüsse dürfen in keinem Fall dazu führen, dass | eine Rolle. Solche Beschlüsse dürfen in keinem Fall dazu führen, dass |
die dem Geschädigten aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 | die dem Geschädigten aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
zuerkannten Rechte vermindert oder aufgehoben werden. Mit anderen | zuerkannten Rechte vermindert oder aufgehoben werden. Mit anderen |
Worten darf ein Arbeitgeber nicht die Stellungnahme seines | Worten darf ein Arbeitgeber nicht die Stellungnahme seines |
Rückversicherers vorschieben, um zu rechtfertigen, dass er dem | Rückversicherers vorschieben, um zu rechtfertigen, dass er dem |
Geschädigten bestimmte Entschädigungen verweigert. | Geschädigten bestimmte Entschädigungen verweigert. |
Personalmitglieder brauchen ihrerseits nicht auf Aufforderungs- oder | Personalmitglieder brauchen ihrerseits nicht auf Aufforderungs- oder |
Mahnschreiben zu reagieren, die sie direkt von einem | Mahnschreiben zu reagieren, die sie direkt von einem |
Rückversicherungsunternehmen erhalten. Die einzigen Ansprechpartner | Rückversicherungsunternehmen erhalten. Die einzigen Ansprechpartner |
der Rückversicherer sind der Arbeitgeber und eventuell das | der Rückversicherer sind der Arbeitgeber und eventuell das |
gerichtsmedizinische Amt. | gerichtsmedizinische Amt. |
Dies heißt natürlich nicht, dass Rückversicherungsunternehmen | Dies heißt natürlich nicht, dass Rückversicherungsunternehmen |
Arbeitsunfälle nicht durch ihre eigenen Vertrauensärzte beurteilen | Arbeitsunfälle nicht durch ihre eigenen Vertrauensärzte beurteilen |
lassen dürfen. [...] Schließlich erinnere ich daran, dass ein | lassen dürfen. [...] Schließlich erinnere ich daran, dass ein |
Vertrauensarzt des Rückversicherungsunternehmens keinerlei | Vertrauensarzt des Rückversicherungsunternehmens keinerlei |
medizinische Autorität in Bezug auf das Personalmitglied hat. | medizinische Autorität in Bezug auf das Personalmitglied hat. |
[siehe Entscheid Nr. 226.000 des Staatsrates vom 9. Januar 2014 (B.S. | [siehe Entscheid Nr. 226.000 des Staatsrates vom 9. Januar 2014 (B.S. |
vom 5. Februar 2014)] | vom 5. Februar 2014)] |
Ich bitte Sie, alle Ihnen unterstehenden Polizeikorps über das | Ich bitte Sie, alle Ihnen unterstehenden Polizeikorps über das |
Vorhergehende zu informieren. | Vorhergehende zu informieren. |
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, für die Einhaltung des | Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, für die Einhaltung des |
vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und das Datum, an dem | vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und das Datum, an dem |
vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |