Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 30 avril 2004
publié le 16 septembre 2004

Circulaire relative au séjour et à l'établissement des ressortissants des nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, à savoir : Chypre, Malte, la République tchèque, la Slovaquie, la Lettonie, la Slovénie, la Pologne, la Hongrie, la Lituanie et l'Estonie, et des membres de leur famille, à partir du 1er mai 2004 et notamment durant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000484
pub.
16/09/2004
prom.
30/04/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AVRIL 2004. - Circulaire relative au séjour et à l'établissement des ressortissants des nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, à savoir : Chypre, Malte, la République tchèque, la Slovaquie, la Lettonie, la Slovénie, la Pologne, la Hongrie, la Lituanie et l'Estonie, et des membres de leur famille, à partir du 1er mai 2004 et notamment durant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 30 avril 2004 relative au séjour et à l'établissement des ressortissants des nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, à savoir : Chypre, Malte, la République tchèque, la Slovaquie, la Lettonie, la Slovénie, la Pologne, la Hongrie, la Lituanie et l'Estonie, et des membres de leur famille, à partir du 1er mai 2004 et notamment durant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion (Moniteur belge du 17 mai 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

30. APRIL 2004 - Rundschreiben über den Aufenthalt und die Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1.Mai 2004 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist INHALTSVERZEICHNIS I. Einleitung A. Allgemeiner Rahmen B. Zur Erinnerung: Einreise ins Staatsgebiet des Königreichs und kurzer Aufenthalt II. Staatsangehörige Maltas, Zyperns, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich nach dem 1. Mai 2004 in Belgien niederlassen kommen möchten, und ihre Familienmitglieder A. Um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben 1. Lohnempfänger 1.1 Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands 1.1.1 Grundsatz 1.1.2 Ausnahme 1.2 Staatsangehörige Maltas und Zyperns 2. Selbstständige 3.Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die von einem Dienstleistungserbringer, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, nach Belgien abgeordnet werden 4. Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen EU-Mitgliedstaates, die nach dem 1.Mai 2004 in Belgien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben möchten 4.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern 4.1.1 Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen Lohnempfängern 4.1.1.1 Ein Lohnempfänger hat in Belgien noch keine legale Tätigkeit als Lohnempfänger während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ausgeübt 4.1.1.2 Ein Lohnempfänger hat in Belgien eine legale Tätigkeit als Lohnempfänger während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ausgeübt 4.1.2 Familienmitglieder von zyprischen oder maltesischen Lohnempfängern 4.2 Familienmitglieder von Selbstständigen 4.3 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die von einem Dienstleistungserbringer, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, nach Belgien abgeordnet werden B. Andere Fälle III. Fall der Staatsangehörigen Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich am 1. Mai 2004 auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten, und ihrer Familienmitglieder A. Staatsangehörige Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich am 1. Mai 2004 bereits auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten 1. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen es zum 1.Mai 2004 erlaubt oder gestattet ist, sich in Belgien niederzulassen 2. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen es zum 1.Mai 2004 erlaubt oder gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien aufzuhalten 2.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Lohnempfänger oder Selbstständige Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) sind, die für unbegrenzte Dauer gültig ist 2.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer Umstände als der Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger oder Selbstständiger Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für unbegrenzte Dauer gültig ist 3. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen zum 1.Mai 2004 der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer gestattet ist 3.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Lohnempfänger seit einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist 3.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund eines Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und aufgrund des Rundschreibens vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten, Inhaber einer B.E.F.R. sind, die für begrenzte Dauer gültig ist 3.2.1 Sie sind seit mehr als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist 3.2.2 Sie sind seit weniger als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist, und haben alle für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Unterlagen vorgelegt 3.2.3 Sie sind seit weniger als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist, und haben nicht alle für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Unterlagen vorgelegt 3.3 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Selbstständige mit einer Berufskarte Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind 3.4 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als ausländische Studenten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind 3.5 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer Umstände als der Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger oder Selbstständiger Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist 4. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die zum 1.Mai 2004 Inhaber einer Registrierungsbescheinigung sind 4.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines Belgiers vor dem 1. Mai 2004 einen Niederlassungsantrag eingereicht haben und daher Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten sind 4.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines europäischen Staatsangehörigen oder eines Schweizers vor dem 1.

Mai 2004 einen Niederlassungsantrag eingereicht haben und daher Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten sind 4.3 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines europäischen Studenten zum 1. Mai 2004 Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) sind 4.4 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer als in den vorangehenden Nummern erwähnten Umstände Inhaber einer Registrierungsbescheinigung sind 5. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die sich vorläufig (mit Ankunftserklärung, als Asylbewerber) oder illegal in Belgien aufhalten 6.Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, deren Aufenthalts- oder Niederlassungsantrag verweigert worden ist und die vor dem 1. Mai 2004 einen Revisionsantrag eingereicht haben B. Familienmitglieder von in Buchstabe A erwähnten Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates 1. Familienmitglieder, die nach dem 1.Mai 2004 in Belgien eintreffen 2. Familienmitglieder, die sich am 1.Mai 2004 bereits in Belgien aufhalten 2.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die sich am 1. Mai 2004 in Belgien aufhalten 2.1.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern, denen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates ausgestellt worden ist 2.1.2 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die die Niederlassung beantragt haben und während der Wartezeit Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind 2.1.3 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist 2.2 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die keine Lohnempfänger sind und sich am 1. Mai 2004 in Belgien aufhalten 2.2.1 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die Inhaber einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates sind 2.2.2 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die die Niederlassung beantragt haben, aber noch nicht Inhaber einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates sind IV. Sonderbestimmungen I. Einleitung A. Allgemeiner Rahmen Am 16. April 2003 haben die fünfundzwanzig Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten und der neuen Mitgliedstaaten den Beitrittsvertrag unterzeichnet, der den Beitritt von zehn neuen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 offiziell festlegt.

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Kontinuität der EU-Politik zu gewährleisten, sind im Hinblick auf die Übernahme aller Gemeinschaftsverfahren für die neuen Mitgliedstaaten Übergangsperioden vorgesehen.

Genauer gesagt ist im Beitrittsvertrag festgelegt, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Massnahmen anwenden können, um den Zugang der Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu ihrem Arbeitsmarkt zu regeln.

In dem Vertrag ist ebenfalls festgelegt, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten diese Massnahmen noch bis nach Ablauf eines Zeitraums von fünf oder - im Falle schwerwiegender Störungen ihres Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen - gar sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts beibehalten können.

Diese Massnahmen gelten jedoch weder für zyprische noch für maltesische Staatsangehörige, für die im Beitrittsvertrag keinerlei Übergangsperiode in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen ist.

Es sollte ebenfalls nicht vergessen werden, dass es sich um eine Übergangsperiode in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt, die also das Aufenthaltsrecht von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, in keiner Weise beeinflusst.

In aller Deutlichkeit: Die im Vertrag vorgesehene Übergangsperiode ist nur auf Lohnempfänger anwendbar und betrifft also weder Selbstständige noch Dienstleistungserbringer.

Die Anwendung dieser Übergangsperiode in Bezug auf den Aufenthalt der erwähnten Personen in Belgien erfolgt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Daher verfolgt das vorliegende Rundschreiben eine doppelte Zielsetzung: Einerseits wird mit dem Rundschreiben bezweckt, die Verwaltungsregelung zu erläutern, die auf Angehörige der zehn neuen Mitgliedstaaten anwendbar ist, die während der Übergangsperiode, die sich unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erstreckt, nach Belgien kommen möchten.

Andererseits soll anhand des Rundschreibens der Fall von Angehörigen aller neuen Mitgliedstaaten, die sich am 1. Mai 2004 bereits auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, geregelt werden.

Nähere Auskünfte zu besonderen Fällen erteilt das Ausländeramt: - für Einzelfälle: - Büro langfristiger Aufenthalt: 02-274 60 39 (F) beziehungsweise 02-274 60 33 (N) - Büro Familienzusammenführung: 02-274 60 14 (F) beziehungsweise 02-274 60 11 (N) - Büro Revisionsanträge: 02-205 55 62 - für juristische Fragen: Studienbüro: 02-206 19 23 (F) beziehungsweise 02- 206 19 22 (N) B. Zur Erinnerung: Einreise ins Staatsgebiet des Königreichs und kurzer Aufenthalt Ab dem 1. Mai 2004 können Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten auf dem Staatsgebiet der anderen EU-Mitgliedstaaten, sprich auch in Belgien, auf einfache Vorlage ihres nationalen Personalausweises oder ihres gültigen Passes reisen (1).

Auf der Site « GemCom » des Ausländeramtes (www.dofi.fgov.be/gemcom) ist es möglich beziehungsweise wird es bald möglich sein, Muster der Personalausweise, die die neuen Mitgliedstaaten ihren Angehörigen ausstellen, einzusehen. Bei Zweifeln in Bezug auf ein solches Dokument ist es allerdings ratsam Kontakt mit dem Ausländeramt aufzunehmen.

Bürger der neuen Mitgliedstaaten, die sich für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in Belgien aufhalten möchten und nicht in einer Unterkunft logieren, die den Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Reisenden unterliegt, müssen sich binnen acht Werktagen nach ihrer Einreise ins Königreich bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo sie logieren, eintragen lassen (2). Sie erhalten von der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo sie logieren, ein Dokument, das dem Muster in Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern entspricht und höchstens drei Monate ab dem Datum der Einreise ins Königreich gültig ist (3).

II. Staatsangehörige Maltas, Zyperns, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich nach dem 1. Mai 2004 in Belgien niederlassen kommen möchten, und ihre Familienmitglieder A. Um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben 1. Lohnempfänger 1.1 Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands 1.1.1 Grundsatz Die Übergangsperiode ist auf alle vorerwähnten Staatsangehörigen anwendbar, die nach dem 1. Mai 2004 in Belgien eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben möchten.

In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften in Bezug auf die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern dahingehend abgeändert worden, dass diese Staatsangehörigen weiterhin der Arbeitserlaubnis B unterliegen.

Folglich muss Angehörigen dieser acht neuen Mitgliedstaaten, die am 1.

Mai 2004 im Ausland verbleiben und in Belgien eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben möchten, diese Ausübung gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (4) vorab erlaubt worden sein.

Diese Abweichung von der auf EG-Ausländer anwendbaren Regelung findet ihre Grundlage im neuen Artikel 69sexies § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Arbeitnehmer müssen ihren Eintragungsantrag binnen acht Werktagen nach ihrer Einreise ins Staatsgebiet des Königreichs bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen und erhalten eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Letztere ist auf die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit begrenzt (5). 1.1.2 Ausnahme Im Vertrag ist ebenfalls vorgesehen, dass die erwähnten Staatsangehörigen, die während eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten legal in Belgien gearbeitet haben, Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten müssen.

Laut dem neuen Artikel 69sexies § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 können sie daher nach diesem Arbeitszeitraum bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen. Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) und insbesondere Kapitel I Buchstabe A verwiesen. Das in diesem Rundschreiben erwähnte Verfahren lässt jedoch zwei Ausnahmen zu: - Der Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer während eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten tatsächlich eine legale Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien ausgeübt hat (Erneuerung der Arbeitserlaubnis beim selben Arbeitgeber, alter Arbeitsvertrag und alte Arbeitskarte (oder Nachweis der Befreiung von der Arbeitserlaubnis), Lohnzettel...) ist der einzige, den er erbringen muss, um seinen Niederlassungsantrag zu untermauern. - Darüber hinaus bleibt dieser Arbeitnehmer während einer fünfmonatigen Frist, innerhalb deren er diesen Nachweis erbringen muss, gegebenenfalls im Besitz einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsscheins kann eventuell bis zum Ende der fünfmonatigen Frist ab dem Datum des Niederlassungsantrags verlängert werden.

Wichtige Bemerkung: Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates an die Betreffenden wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » Für den eventuellen Beschluss zur Niederlassungsverweigerung wird auf römisch III Buchstabe A Nr. 3.1 des vorliegenden Rundschreibens verwiesen. 1.2 Staatsangehörige Maltas und Zyperns Da diese Staatsangehörigen nicht von der Übergangsperiode betroffen sind, sind ab dem 1. Mai 2004 die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf sie anwendbar. Folglich unterliegen sie ab dem 1. Mai 2004 auch den einzelstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, durch die diese gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Es wird daher auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) und insbesondere Kapitel I Buchstabe A und Kapitel II Buchstabe A verwiesen. 2. Selbstständige Da die Übergangsperiode nicht auf Selbstständige anwendbar ist, können Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates, die nach dem 1.Mai 2004 eine Tätigkeit als Selbstständige in Belgien ausüben möchten, ab diesem Datum den Aufenthalt oder die Niederlassung unter denselben Bedingungen beantragen wie Selbstständige, die Angehörige eines derzeitigen EU-Mitgliedstaates sind.

Es wird daher auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) und insbesondere Kapitel I Buchstabe A und Kapitel II Buchstabe A verwiesen.

Wichtige Bemerkung: Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates an tschechische, slowakische, lettische, slowenische, polnische, ungarische, litauische und estnische Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Selbstständige ausüben, wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung beziehungsweise auf die Rückseite der (blauen) Aufenthaltskarte folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 3. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die von einem Dienstleistungserbringer, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, nach Belgien abgeordnet werden Im Beitrittsvertrag ist eine Übergangsperiode vorgesehen, innerhalb deren der freie Dienstleistungsverkehr, der eine vorübergehende Zu- oder Abwanderung von Arbeitnehmern zur Folge hat, eingeschränkt wird. Diese Periode gilt jedoch nur für Österreich und Deutschland.

Folglich dürfen in den neuen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen in Belgien uneingeschränkt Dienstleistungen erbringen.

Angehörige von neuen Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in Belgien von einem Unternehmen, das in einem derzeitigen EU-Mitgliedstaat oder einem neuen Mitgliedstaat ansässig ist, abgeordnet werden, können also ohne Arbeitserlaubnis in Belgien arbeiten (7).

Beispiele: - ein polnisches Unternehmen, das Dienstsleitungen in Belgien erbringt und dessen Arbeitnehmer alle die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, - ein französisches Unternehmen, das Dienstleitungen in Belgien erbringt und dessen Arbeitnehmer zum Teil die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, - ein polnisches Unternehmen, das Dienstleitungen in Belgien erbringt und dessen Arbeitnehmer die polnische beziehungsweise die tschechische Staatsangehörigkeit besitzen.

Laut dem neuen Artikel 69sexies § 3 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist das in Artikel 48 desselben Erlasses vorgesehene Verfahren auf diese Arbeitnehmer anwendbar.

Dies bedeutet, dass die Gemeindeverwaltung diesen Arbeitnehmern auf Vorlage eines Nachweises für eine Dienstleistungserbringung, die für Rechnung ihres Unternehmens erfolgt, einer von der Sozialversicherungskasse ihres Herkunftslandes ausgestellten Abordnungsbescheinigung (Formular E 101: während eines Jahres geltende Rechte und Formular E 102: bei Verlängerung der Abordnung) und gegebenenfalls einer Arbeitserlaubnis für den Herkunftsmitgliedstaat (8) und nach Einsicht in die für ihre Einreise ins Königreich erforderlichen Dokumente folgende Unterlagen ausstellt: - wenn die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung drei Monate überschreitet: eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) für den Zeitraum der Dienstleistungserbringung, verlängert um 15 Tage, - wenn die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung drei Monate nicht überschreitet: ein Dokument, das dem in der neuen Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1981 entspricht. (Bemerkung: Diese Anlage ist durch die Einfügung der Kategorie der Lohnempfänger, die für Rechnung eines im Dienstleistungsbereich tätigen EG-Ausländers eine Erwerbstätigkeit ausüben, deren vorgesehene Dauer drei Monate nicht überschreitet, ergänzt worden.) Wichtige Bemerkung: Wenn in diesem Zusammenhang eine Registrierungsbescheinigung an einen tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen abgeordneten Arbeitnehmer ausgestellt wird, wird auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung folgender Vermerk getippt: « Abgeordnet im Rahmen einer Dienstleistungserbringung innerhalb der EG ». 4. Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen EU-Mitgliedstaates, die nach dem 1.Mai 2004 in Belgien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben möchten Das Aufenthaltsrecht von Familienmitgliedern von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die nach dem 1. Mai 2004 nach Belgien kommen, um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, ist sofort anwendbar.

Die Einschränkungen der Freizügigkeit zu beruflichen Zwecken sollten nämlich nicht mit dem Aufenthaltsrecht verwechselt werden.

Die betreffenden Familienmitglieder sind in Artikel 40 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 aufgezählt: 1. der Ehepartner des Arbeitnehmers, 2.seine Nachkommen oder diejenigen seines Ehepartners, die weniger als 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind, 3. seine Vorfahren oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, 4.der Ehepartner der unter Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Personen. 4.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern 4.1.1 Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen Lohnempfängern 4.1.1.1 Ein Lohnempfänger hat in Belgien noch keine legale Tätigkeit als Lohnempfänger während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ausgeübt Familienmitglieder eines solchen Lohnempfängers können einen Aufenthaltsantrag im Rahmen der Familienzusammenführung nur stellen, wenn dem betreffenden Lohnempfänger aufgrund einer Arbeitserlaubnis eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister ausgestellt worden ist.

Das Verfahren in Bezug auf ihren Aufenthaltsantrag ist im neuen Artikel 69septies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 festgelegt. Sie müssen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes vorstellig werden, um folgende drei Formalitäten zu erledigen: - den Nachweis ihres Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer vorlegen, - die für ihre Einreise ins Staatsgebiet erforderlichen Dokumente (9) vorlegen, - einen Aufenthaltsantrag einreichen, der dem Muster in der neuen Anlage 22bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht.

In Bezug auf die Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags, nämlich die Vorlage eines Nachweises des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, wird auf Kapitel I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe b des Rundschreibens vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) verwiesen.

Erfüllt ein Ausländer diese Zulässigkeitsbedingung und hat er die für seine Einreise ins Königreich erforderlichen Dokumente vorgelegt, trägt ihn die Gemeindeverwaltung ins Fremdenregister ein und stellt ihm eine Registrierungsbescheinigung Muster A oder B aus, je nachdem, ob der betreffende Ausländer die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzt oder nicht. Diese Registrierungsbescheinigung ist fünf Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

Bemerkungen in Bezug auf die Registrierungsbescheinigung: - Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B wird auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Hinsichtlich der Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen Muster A weicht der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift ab, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf tschechische, slowakische, lettische, slowenische, polnische, ungarische, litauische oder estnische Lohnempfänger müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden. Familienmitglieder müssen frühestens einen Monat nach Einreichung des Aufenthaltsantrags und spätestens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Registrierungsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden, damit ihnen der Beschluss über den Aufenthaltsantrag notifiziert wird.

Wenn ein Familienmitglied bei der Gemeindeverwaltung vorstellig wird und der Minister oder das Ausländeramt einen positiven oder noch keinen Beschluss gefasst hat, muss die Gemeindeverwaltung den Betreffenden ins Fremdenregister eintragen und ihm eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister aushändigen.

Dazu ist noch anzumerken, dass sich die Gemeindeverwaltung, wenn an dem Tag, an dem ein Ausländer bei ihr vorstellig wird, keine Anweisungen vorliegen, noch an das Ausländeramt wenden kann, damit noch am selben Tag ein Beschluss gefasst und dem betreffenden Ausländer notifiziert wird.

Der Minister oder das Ausländeramt kann auch der Ansicht sein, dass die Gültigkeit der Unterlagen über das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis eines Ausländers mit einem Arbeitnehmer oder der Unterlagen über die Niederlassung des betreffenden Ausländers mit einem Arbeitnehmer zusätzlich untersucht werden muss.

In diesem Fall müssen sie den betreffenden Ausländer davon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen, wann er bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden kann, damit ihm der Beschluss notifiziert wird.

Dieses Datum darf nicht nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung liegen.

Wenn das betreffende Familienmitglied an diesem Tag bei der Gemeindeverwaltung vorstellig wird und der Minister oder das Ausländeramt einen positiven oder noch keinen Beschluss gefasst hat, muss die Gemeindeverwaltung den Betreffenden ins Fremdenregister eintragen und ihm eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister aushändigen.

Schliesslich verweigert der Minister oder das Ausländeramt den Aufenthalt eines Familienmitglieds, wenn die für den Aufenthalt erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn sich ein Familienmitglied nicht gemeinsam mit dem betreffenden Arbeitnehmer niedergelassen hat oder festgestellt wird, dass bestimmte Familienmitglieder nicht zu Lasten des betreffenden Arbeitnehmers beziehungsweise seines Ehepartners sind.

Der Beschluss zur Niederlassungsverweigerung entspricht dem Muster in Anlage 14 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 und geht in der Regel mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einher. 4.1.1.2 Ein Lohnempfänger hat in Belgien eine legale Tätigkeit als Lohnempfänger während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ausgeübt Im neuen Artikel 69octies § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wird diesbezüglich auf die allgemeinen Vorschriften, die auf Familienmitglieder von EG-Arbeitnehmern anwendbar sind, verwiesen.

Das anwendbare Verfahren ist im Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen und insbesondere in Kapitel I Buchstabe B Nr. 2 erläutert (11).

Wenn ein Lohnempfänger, dem seine Familienmitglieder nachkommen, die Niederlassung beantragt hat, erhalten seine Familienmitglieder gegebenenfalls eine Registrierungsbescheinigung, deren Gültigkeitsdauer dieselbe ist wie die der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister des betreffenden Arbeitnehmers. Ist ein Lohnempfänger, dem seine Familienmitglieder nachkommen, Inhaber einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates, erhalten seine Familienmitglieder gegebenenfalls eine Registrierungsbescheinigung, die fünf Monate ab Ausstellungsdatum gültig ist.

Wichtige Bemerkungen: Hinsichtlich der Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder tschechischer, slowakischer, lettischer, slowenischer, polnischer, ungarischer, litauischer oder estnischer Lohnempfänger müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden.

Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B, einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise eines Ausländerausweises an die Betreffenden wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung oder auf die Rückseite der (blauen) Aufenthaltskarte beziehungsweise des Ausländerausweises folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 4.1.2 Familienmitglieder von zyprischen oder maltesischen Lohnempfängern Familienmitglieder, die einem zyprischen oder maltesischen Lohnempfänger nach dem 1. Mai 2004 nachkommen möchten, können den Aufenthalt oder die Niederlassung ab diesem Datum unter denselben Bedingungen beantragen wie Familienmitglieder von Angehörigen eines anderen EWG-Mitgliedstaates.

Es wird daher auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen und insbesondere Kapitel I Buchstabe B und Kapitel II Buchstabe B verwiesen (11). 4.2 Familienmitglieder von Selbstständigen Familienmitglieder, die einem Selbstständigen, der die Staatsangehörigkeit eines neuen Mitgliedstaates besitzt, nach dem 1.

Mai 2004 nachkommen möchten, können ab diesem Datum den Aufenthalt oder die Niederlassung unter denselben Bedingungen beantragen wie Familienmitglieder eines Angehörigen eines anderen EWG-Mitgliedstaates.

Es wird daher auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen und insbesondere Kapitel I Buchstabe B und Kapitel II Buchstabe B verwiesen (11).

Wichtige Bemerkungen: Hinsichtlich einer eventuell ausgestellten Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder tschechischer, slowakischer, lettischer, slowenischer, polnischer, ungarischer, litauischer oder estnischer Lohnempfänger müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden.

Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B, einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise eines Ausländerausweises an die Betreffenden wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung oder auf die Rückseite der (blauen) Aufenthaltskarte beziehungsweise des Ausländerausweises folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 4.3 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die von einem Dienstleistungserbringer, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, nach Belgien abgeordnet werden Im neuen Artikel 69octies § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wird diesbezüglich auf die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf die Familienmitglieder von EG-Dienstleistungserbringern verwiesen.

Familienmitgliedern von Arbeitnehmern, die von einem Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, nach Belgien abgeordnet werden, wird eine Registrierungsbescheinigung oder ein Dokument ausgestellt, das dem Muster in Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Es wird auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (11) und insbesondere Kapitel II Buchstabe A Nr. 3 und Buchstabe B verwiesen.

Wichtige Bemerkungen: - Hinsichtlich einer eventuell ausgestellten Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen abgeordneten Arbeitnehmern müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden. - Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B oder einer neuen Anlage 22 an Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen abgeordneten Arbeitnehmern wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung beziehungsweise auf die Rückseite der (neuen) Anlage 22 folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30.

April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » B. Andere Fälle Angehörige eines der zehn neuen Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Mai 2004 nach Belgien kommen möchten, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Familienmitglieder können ab diesem Datum den Aufenthalt oder die Niederlassung unter denselben Bedingungen beantragen wie Angehörige eines anderen EWG-Mitgliedstaates.

Es wird daher auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6), insbesondere die Kapitel III und IV, und auf das Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 über den Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich, der aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern von Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Belgiers, die die erforderlichen Dokumente für die Einreise ins Staatsgebiet nicht besitzen, eingereicht wird (12), verwiesen.

Hinsichtlich einer eventuell ausgestellten Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen Lohnempfängern müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden.

Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B, einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise eines Ausländerausweises an die Betreffenden wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung oder auf die Rückseite der (blauen) Aufenthaltskarte beziehungsweise des Ausländerausweises folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » III. Fall der Staatsangehörigen Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich am 1. Mai 2004 auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten, und ihrer Familienmitglieder A. Staatsangehörige Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, die sich am 1. Mai 2004 bereits auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten 1. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen es zum 1.Mai 2004 erlaubt oder gestattet ist, sich in Belgien niederzulassen Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen es erlaubt oder gestattet ist, sich in Belgien niederzulassen und die also in der Regel Inhaber eines Ausländerausweises sind, können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates beantragen. Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben die betreffenden Staatsangehörigen im Besitz des Niederlassungsscheins, dessen Inhaber sie bei Antragstellung waren.

Es ist nicht nötig, in Bezug auf die Ausstellung solcher Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen. Diese Aufenthaltskarten sind fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. 2. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen es zum 1.Mai 2004 erlaubt oder gestattet ist, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien aufzuhalten 2.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Lohnempfänger oder Selbstständige Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) sind, die für unbegrenzte Dauer gültig ist Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist daher nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Bei Zweifeln in Bezug auf eine B.E.F.R., die als Aufenthaltserlaubnis dient und dem Betreffenden als Lohnempfänger oder Selbstständigem ausgestellt worden ist, kann jedoch immer Kontakt mit dem Ausländeramt aufgenommen werden.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen ihre Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann. Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten. 2.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer Umstände als der Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger oder Selbstständiger Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für unbegrenzte Dauer gültig ist Gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen Niederlassungsantrag einreichen mit dem einzigen Unterschied, dass sie während der Prüfung dieses Antrags im Besitz ihrer B.E.F.R. bleiben und ein eventueller Beschluss zur Niederlassungsverweigerung keinesfalls mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen kann. 3. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, denen zum 1.Mai 2004 der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer gestattet ist 3.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Lohnempfänger seit einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung als Lohnempfänger beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) und insbesondere Kapitel I Buchstabe A verwiesen.

Das in diesem Rundschreiben erwähnte Verfahren lässt jedoch zwei Ausnahmen zu: - Der Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer während eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten tatsächlich eine legale Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien ausgeübt hat (Erneuerung der Arbeitserlaubnis beim selben Arbeitgeber, alter Arbeitsvertrag und alte Arbeitskarte (oder Nachweis der Befreiung von der Arbeitserlaubnis), Lohnzettel...) ist der einzige, den er erbringen muss, um seinen Niederlassungsantrag zu untermauern. - Darüber hinaus bleibt der betreffende Arbeitnehmer während einer fünfmonatigen Frist, innerhalb deren er diesen Nachweis erbringen muss, gegebenenfalls im Besitz einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister. Die Gültigkeitsdauer dieses Scheins kann eventuell bis zum Ende der fünfmonatigen Frist ab dem Datum des Niederlassungsantrags verlängert werden.

Gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) können die Betreffenden bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen Niederlassungsantrag auch in einer anderen Eigenschaft einreichen. In diesem Fall wird eine B.E.F.R., wenn sie vor Ende der fünfmonatigen Frist ab dem Datum des Niederlassungsantrags abläuft, bis zu diesem Datum verlängert.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Beschlüsse zur Niederlassungsverweigerung, egal ob der betreffende Ausländer seinen Niederlassungsantrag nun als Lohnempfänger oder in einer anderen Eigenschaft eingereicht hat: ? müssen, sofern die B.E.F.R. noch stets gültig ist, nicht mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, ? müssen, wenn die B.E.F.R. weder verlängert noch erneuert wird, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, die dem Muster in Anlage 13ter zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann je nach Fall zusammen mit dem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung oder zu einem späteren Zeitpunkt notifiziert werden. 3.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund eines Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und aufgrund des Rundschreibens vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (13), Inhaber einer B.E.F.R. sind, die für begrenzte Dauer gültig ist 3.2.1 Sie sind seit mehr als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist also nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen ihre Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann. Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten. Läuft ihre Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister vor Ende der Wartezeit ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer Familienmitglieder. » 3.2.2 Sie sind seit weniger als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist, und haben alle für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Unterlagen vorgelegt Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Um zu prüfen, ob wirklich alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, muss die Gemeindeverwaltung das Ausländeramt zu Rate ziehen (Büro langfristiger Aufenthalt: 02-274 60 39 (F) beziehungsweise 02-274 60 33 (N)).

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen ihre Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann.

Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren.

Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten.

Läuft ihre B.E.F.R. vor Ende der Wartezeit ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Beschlüsse zur Niederlassungsverweigerung: ? müssen nicht, sofern die B.E.F.R. noch stets gültig ist, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, ? müssen, wenn die B.E.F.R. weder verlängert noch erneuert wird, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, die dem Muster in Anlage 13ter zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann je nach Fall zusammen mit dem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung oder zu einem späteren Zeitpunkt notifiziert werden. 3.2.3 Sie sind seit weniger als sechs Monaten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die für begrenzte Dauer gültig ist, und haben nicht alle für die Ausübung des entsprechenden Berufs erforderlichen Unterlagen vorgelegt Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Es wird auf das Verfahren, das im Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) beschrieben ist, und insbesondere auf Kapitel I Buchstabe A beziehungsweise Kapitel III verwiesen.

Läuft ihre B.E.F.R. vor Ende der fünfmonatigen Frist ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Beschlüsse zur Niederlassungsverweigerung, egal ob der Niederlassungsantrag nun als Lohnempfänger oder in einer anderen Eigenschaft eingereicht worden ist: ? müssen, sofern die B.E.F.R. noch stets gültig ist, nicht mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, ? müssen, wenn die B.E.F.R. weder verlängert noch erneuert wird, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, die dem Muster in Anlage 13ter zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann je nach Fall zusammen mit dem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung oder zu einem späteren Zeitpunkt notifiziert werden. 3.3 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Selbstständige mit einer Berufskarte Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind (14) Sie können ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19). Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist also nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen ihre Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann. Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten.

Läuft ihre B.E.F.R. vor Ende der Wartezeit ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 3.4 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als ausländische Studenten Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind Sie können ab dem 1. Mai 2004 aufgrund von Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes den Aufenthalt beantragen. Zur Untermauerung ihres Antrags müssen sie einen nationalen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Vor Ende der dreimonatigen Frist ab Antragstellung müssen sie nachweisen, dass sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der die Risiken in Belgien abdeckt.

Erbringen sie diesen Nachweis vor Ablauf der dreimonatigen Frist, stellt die Gemeindeverwaltung ihnen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates aus, die für die Dauer der Ausbildung, jedoch höchstens ein Jahr lang, gültig ist.

Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben die betreffenden Staatsangehörigen im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Läuft ihre B.E.F.R. vor Ende der dreimonatigen Frist ab Antragstellung ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert. - Beschlüsse zur Aufenthaltsverweigerung (gemäss dem Muster in Anlage 14 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981): ? müssen, sofern die B.E.F.R. noch stets gültig ist, nicht mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, ? müssen, wenn die B.E.F.R. weder verlängert noch erneuert wird, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, die dem Muster in Anlage 33bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann zu einem späteren Zeitpunkt als der Beschluss zur Aufenthaltsverweigerung notifiziert werden.

Warten die Betreffenden den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister ab, bevor sie den Aufenthalt aufgrund von Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981 beantragen, müssen sie alle aufgrund dieser Bestimmung erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit ihnen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates ausgestellt wird, die für die Dauer ihres Studiums gültig ist (15).

Wenn sie in einer anderen Eigenschaft einen Aufenthaltsschein erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen Niederlassungsantrag einreichen. Läuft ihre B.E.F.R. vor Erhalt des Niederlassungsscheins ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Wichtige Bemerkung: In allen Fällen wird bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 3.5 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer Umstände als der Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger oder Selbstständiger Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist Die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger muss ihnen im Vorfeld erlaubt worden sein. Es wird daher auf römisch II Buchstabe A Nr. 1 des vorliegenden Rundschreibens verwiesen.

Wenn sie in einer anderen Eigenschaft einen Aufenthaltsschein erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen Niederlassungsantrag einreichen.

Läuft ihre B.E.F.R. vor Ausstellung der Aufenthaltskarte ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Beschlüsse zur Niederlassungsverweigerung: ? müssen, sofern die B.E.F.R. noch stets gültig ist, nicht mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, ? müssen, wenn die B.E.F.R. weder verlängert noch erneuert wird, mit einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen einhergehen, die dem Muster in Anlage 13ter zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen kann je nach Fall zusammen mit dem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung oder zu einem späteren Zeitpunkt notifiziert werden. 4. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die zum 1.Mai 2004 Inhaber einer Registrierungsbescheinigung sind 4.1 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines Belgiers vor dem 1. Mai 2004 einen Niederlassungsantrag eingereicht haben und daher Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten sind Sie können bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) mit demselben Ablauftag erhalten. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird ihnen unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates ausgestellt.

Diesbezüglich wird auf Kapitel V des Rundschreibens vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) verwiesen.

Wenn sie einen Aufenthaltsschein in einer anderen Eigenschaft erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen neuen Niederlassungsantrag einreichen. In diesem Fall: - können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) erhalten, die fünf Monate gültig ist. - wird bei Ausstellung der Aufenthaltskarte auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 4.2 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines europäischen Staatsangehörigen oder eines Schweizers vor dem 1.

Mai 2004 einen Niederlassungsantrag eingereicht haben und daher Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Monaten sind Sie können bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) mit demselben Ablauftag erhalten. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird ihnen unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise ein Ausländerausweis (Familienmitglieder eines Schweizers) ausgestellt. Diesbezüglich wird für Familienmitglieder eines europäischen Staatsangehörigen auf das Rundschreiben vom 14.

Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) und insbesondere Kapitel I, II und III und für Familienmitglieder eines Schweizers auf das Rundschreiben vom 11. Juli 2002 über die Aufenthaltsbedingungen für schweizerische Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder (16) verwiesen.

Wenn sie einen Aufenthaltsschein in einer anderen Eigenschaft erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen neuen Niederlassungsantrag einreichen. In diesem Fall: - können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) erhalten, die fünf Monate gültig ist, - wird bei Ausstellung der Aufenthaltskarte auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 4.3 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die als Familienmitglieder eines europäischen Studenten zum 1. Mai 2004 Inhaber einer Registrierungsbescheinigung (Muster A) sind Sie können bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) mit demselben Ablauftag erhalten. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens wird auf Kapitel IV des Rundschreibens vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) verwiesen.

Wenn sie einen Aufenthaltsschein in einer anderen Eigenschaft erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen neuen Niederlassungsantrag einreichen. In diesem Fall: - können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) erhalten, die fünf Monate gültig ist, - wird bei Ausstellung der Aufenthaltskarte auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 4.4 Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die aufgrund anderer als in den vorangehenden Nummern erwähnten Umstände Inhaber einer Registrierungsbescheinigung sind Wenn sie eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben möchten, wird auf römisch II Buchstabe A Nr. 1 des vorliegenden Rundschreibens verwiesen.

Wenn sie einen Aufenthaltsschein in einer anderen Eigenschaft erhalten möchten, können sie gemäss dem Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (6) bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einen Niederlassungsantrag einreichen. In diesem Fall können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos eine Registrierungsbescheinigung (Muster B) erhalten, die fünf Monate gültig ist.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Bei einem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung muss in Bezug auf die Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, die eventuell mit diesem Beschluss einhergeht, immer das Ausländeramt zu Rate gezogen werden. 5. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, die sich vorläufig (mit Ankunftserklärung, als Asylbewerber) oder illegal in Belgien aufhalten (17) 5.1 Wenn sie eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben möchten, wird auf römisch II Buchstabe A Nr. 1 des vorliegenden Rundschreibens verwiesen. 5.2 Wenn sie die Niederlassung in einer anderen Eigenschaft beantragen möchten, wird auf das Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen verwiesen.

Zwei wichtige Bemerkungen: - Bei Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird auf die Rückseite dieses Dokuments folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » - Bei einem Beschluss zur Niederlassungsverweigerung muss in Bezug auf die Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, die eventuell mit diesem Beschluss einhergeht, immer das Ausländeramt zu Rate gezogen werden. 6. Angehörige eines neuen Mitgliedstaates, deren Aufenthalts- oder Niederlassungsantrag verweigert worden ist und die vor dem 1.Mai 2004 einen Revisionsantrag eingereicht haben In diesem Fall muss die betreffende Gemeinde Kontakt mit dem Ausländeramt aufnehmen (Büro Revisionsanträge: 02-205 55 62).

B. Familienmitglieder von in Buchstabe A erwähnten Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates 1. Familienmitglieder, die nach dem 1.Mai 2004 in Belgien eintreffen Es wird auf römisch II Buchstabe A Nr. 4 des vorliegenden Rundschreibens verwiesen. 2. Familienmitglieder, die sich am 1.Mai 2004 bereits in Belgien aufhalten 2.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die sich am 1. Mai 2004 in Belgien aufhalten 2.1.1 Familienmitglieder von Lohnempfängern, denen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates ausgestellt worden ist 2.1.1.1 Wenn sie in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Inhaber einer Registrierungsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr sind, können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos die Ersetzung ihrer Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsbescheinigung (Muster A oder B) beantragen.

In diesem Fall müssen sie einen Niederlassungsantrag, der dem Muster in Anlage 19 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht, einreichen.

Die neu ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist fünf Monate nach dieser Ersetzung gültig, wobei die Gültigkeitsdauer der neuen Bescheinigung ein Jahr ab Ausstellung der ursprünglichen Registrierungsbescheinigung jedoch nicht überschreiten darf.

Das Ausländeramt muss unverzüglich über Niederlassungsanträge und Ersetzung von Registrierungsbescheinigungen in Kenntnis gesetzt werden.

In Bezug auf die Kontrolle des Zusammenlebens (18) werden drei Fälle unterschieden: - Wenn vor dem 1. Mai 2004 noch keine Kontrolle durchgeführt worden ist, wird später nur die gemeinsame Niederlassung der Ehepartner und nicht das Zusammenwohnen überprüft, da Artikel 40 und nicht mehr Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 auf die Familienmitglieder anwendbar ist. - Wenn eine vor dem 1. Mai 2004 durchgeführte Kontrolle des Zusammenwohnens zu einem positiven Ergebnis geführt hat, stellt die Gemeinde den Betreffenden unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung von Amts wegen eines der unten stehenden Dokumente aus. - Wenn eine vor dem 1. Mai 2004 durchgeführte Kontrolle des Zusammenwohnens zu einem negativen Ergebnis geführt hat, muss die Gemeinde Kontakt mit dem Ausländeramt aufnehmen (Büro Familienzusammenführung: 02-274 60 14 (F) beziehungsweise 02-274 60 11 (N)).

Je nachdem, ob die Betreffenden die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen oder nicht, wird ihnen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser neuen Registrierungsbescheinigung unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise ein Ausländerausweis ausgestellt.

Haben sie die Ersetzung ihrer Registrierungsbescheinigung nicht beantragt, erfolgt diese Ausstellung spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihnen ausgestellten Registrierungsbescheinigung, die ein Jahr gültig ist. Wenn die Betreffenden spätestens an diesem Tag bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden, müssen sie einen Niederlassungsantrag einreichen, der dem Muster in Anlage 19 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht.

Zwei wichtige Erläuterungen in Bezug auf die ausgestellten Dokumente: - Hinsichtlich einer eventuell ausgestellten Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen Lohnempfängern müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden. - Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B, einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise eines Ausländerausweises an die Betreffenden wird je nach Fall auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung oder auf die Rückseite der (blauen) Aufenthaltskarte beziehungsweise des Ausländerausweises folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 2.1.1.2 Wenn sie in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, können sie ab dem 1. Mai 2004 bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen (Niederlassungsantrag - Anlage 19).

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist also nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen ihre Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWG-Mitgliedstaates oder ihr Ausländerausweis ausgestellt werden kann. Während der Wartezeit vor Erhalt dieser Aufenthaltskarte bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten. Läuft ihre B.E.F.R. vor Ende der Wartezeit ab, wird sie für die erforderliche Dauer verlängert. 2.1.2 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die die Niederlassung beantragt haben und während der Wartezeit Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind 2.1.2.1 Wenn sie in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Inhaber einer Registrierungsbescheinigung sind, die ein Jahr gültig ist, sind die in Nr. 2.1.1.1 erwähnten Regeln ebenfalls anwendbar.

Der einzige Unterschied ist, dass die Situation der betreffenden Familienmitglieder von der des betreffenden Lohnempfängers, der die Niederlassung beantragt hat, abhängig ist. Dies bedeutet, dass einem Familienmitglied bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes je nach Fall entweder eine B.E.F.R. ausgestellt wird, wenn der Arbeitnehmer, dem das Familienmitglied nachgekommen ist, seine B.E.F.R. behält, oder dass ihm je nach Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise ein Ausländerausweis ausgestellt wird, wenn der Arbeitnehmer, dem das Familienmitglied nachgekommen ist, selbst eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates erhält. 2.1.2.2 Sie sind in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister Sie können bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen.

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist also nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen der Beschluss notifiziert werden kann. Während der Wartezeit bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten.

Bei Verfahrensende: - bleiben sie entweder Inhaber dieser B.E.F.R., wenn die betreffenden Arbeitnehmer, denen die Familienmitglieder nachgekommen sind, im Besitz ihrer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister bleiben, - oder, wenn die Arbeitnehmer, denen die Familienmitglieder nachgekommen sind, eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates erhalten, wird den betreffenden Familienmitgliedern je nach Fall die gleiche Aufenthaltskarte beziehungsweise ein Ausländerausweis ausgestellt. 2.1.3 Familienmitglieder von Lohnempfängern, die Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, die für begrenzte Dauer gültig ist Wenn sie sich am 1. Mai 2004 in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in einem Verfahren zur Familienzusammenführung befinden und Inhaber einer Registrierungsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr sind, können sie bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes kostenlos die Ersetzung ihrer Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsbescheinigung (Muster A oder B) beantragen, die in der Regel fünf Monate ab Ersetzung gültig ist. Die Gültigkeitsdauer dieser neuen Registrierungsbescheinigung darf allerdings ein Jahr ab Ausstellung der ursprünglichen Registrierungsbescheinigung nicht überschreiten.

Das Ausländeramt muss unverzüglich von dieser Ersetzung in Kenntnis gesetzt werden.

In Bezug auf die Kontrolle des Zusammenlebens (18) werden drei Fälle unterschieden: - Wenn vor dem 1. Mai 2004 noch keine Kontrolle durchgeführt worden ist, wird später nur die gemeinsame Niederlassung der Ehepartner und nicht das Zusammenwohnen überprüft, da Artikel 40 und nicht mehr Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 auf die Familienmitglieder anwendbar ist. - Wenn eine vor dem 1. Mai 2004 durchgeführte Kontrolle des Zusammenwohnens zu einem positiven Ergebnis geführt hat, stellt die Gemeinde den Betreffenden unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung von Amts wegen eine B.E.F.R. aus. - Wenn eine vor dem 1. Mai 2004 durchgeführte Kontrolle des Zusammenwohnens zu einem negativen Ergebnis geführt hat, muss die Gemeinde Kontakt mit dem Ausländeramt aufnehmen (Büro Familienzusammenführung: 02-274 60 14 (F) beziehungsweise 02-274 60 11 (N)).

Unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes wird den Betreffenden bei Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser neuen Registrierungsbescheinigung eine B.E.F.R. ausgestellt.

Haben sie die Ersetzung ihrer Registrierungsbescheinigung nicht beantragt, erfolgt diese Ausstellung spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihnen ausgestellten Registrierungsbescheinigung, die ein Jahr gültig ist.

Zwei wichtige Erläuterungen in Bezug auf die ausgestellten Dokumente: - Hinsichtlich einer eventuell ausgestellten Registrierungsbescheinigung Muster A möchte ich Sie daran erinnern, dass der neue Artikel 69nonies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 von der allgemeinen Vorschrift abweicht, nach der die Wörter « des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit oder » gestrichen werden müssen (10): In Bezug auf Familienmitglieder von tschechischen, slowakischen, lettischen, slowenischen, polnischen, ungarischen, litauischen oder estnischen Lohnempfängern müssen diese Wörter also nicht gestrichen werden. - Bei Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung Muster B an die Betreffenden wird auf die letzten Linien von Abschnitt 4 (aufeinander folgende Wohnorte) der Registrierungsbescheinigung folgender Vermerk getippt: « Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihre Familienmitglieder. » 2.1.3.2 Wenn sie in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern am 1. Mai 2004 Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind, bleiben sie im Besitz dieser Bescheinigung. 2.2 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die keine Lohnempfänger sind und sich am 1. Mai 2004 in Belgien aufhalten 2.2.1 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die Inhaber einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates sind Die in Nr. 2.1.1 erwähnten Regeln sind ebenfalls auf diesen Fall anwendbar. 2.2.2 Familienmitglieder von Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, die die Niederlassung beantragt haben, aber noch nicht Inhaber einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates sind 2.2.2.1 Wenn sie in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Inhaber einer Registrierungsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr sind, sind die in Nr. 2.1.1.1 erwähnten Regeln ebenfalls anwendbar.

Der einzige Unterschied ist, dass die Situation der betreffenden Familienmitglieder von der Situation des Angehörigen eines neuen Mitgliedstaates, der die Niederlassung beantragt hat, abhängig ist.

Dies bedeutet, dass einem Familienmitglied bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung unter Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen des Ausländeramtes je nach Fall entweder eine B.E.F.R. ausgestellt wird, wenn der Ausländer, dem das Familienmitglied nachgekommen ist, seine B.E.F.R. behält, oder dass ihm je nach Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates beziehungsweise ein Ausländerausweis ausgestellt wird, wenn der Ausländer, dem das Familienmitglied nachgekommen ist, selbst eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates erhält. 2.2.2.2 Wenn sie am 1. Mai 2004 Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister sind Sie können bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes die Niederlassung beantragen.

Die Anerkennung ihres Rechtes auf Niederlassung in Belgien unterliegt keiner weiteren Bedingung. Es ist also nicht nötig, für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarten das Ausländeramt zu Rate zu ziehen.

Antragsteller müssen an dem von der Gemeindeverwaltung festgelegten Tag dort vorstellig werden, damit ihnen der Beschluss notifiziert werden kann. Während der Wartezeit bleiben sie im Besitz der B.E.F.R., deren Inhaber sie bei Antragstellung waren. Diese Wartezeit darf einen Monat allerdings nicht überschreiten.

Bei Verfahrensende: - bleiben sie entweder Inhaber dieser B.E.F.R., wenn die betreffenden Ausländer, denen die Familienmitglieder nachgekommen sind, im Besitz ihrer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister bleiben, - oder, wenn die Ausländer, denen die Familienmitglieder nachgekommen sind, eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EG-Mitgliedstaates erhalten, wird den betreffenden Familienmitgliedern je nach Fall die gleiche Aufenthaltskarte beziehungsweise ein Ausländerausweis ausgestellt.

IV. Sonderbestimmungen A. Vorliegendes Rundschreiben ist ab dem 1. Mai 2004 anwendbar.

B. Das Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (19), ist ab dem 1. Mai 2004 nicht mehr auf polnische, ungarische, slowakische, tschechische, estnische, lettische und litauische Staatsangehörige anwendbar.

Brüssel, den 30. April 2004 Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Artikel 41 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (2) Artikel 41bis desselben Gesetzes (3) Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (4) Die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmung sind im Rundschreiben vom 19.Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erläutert. (5) Artikel 12 und 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Dezember 1980 und der neue Artikel 69sexies § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 (6) Belgisches Staatsblatt vom 21.August 1998 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999) (7) Anwendung des Urteils Rush Portuguesa des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-113/89 vom 27.März 1990) (8) Im 2.und 3. Beispiel weiter oben muss ein polnischer Arbeitnehmer, der bei einem französischen Unternehmen beschäftigt ist, den Nachweis erbringen, dass er in Frankreich (das ebenfalls die Übergangsperiode anwendet) eine Arbeitserlaubnis erhalten hat, und muss ein tschechischer Arbeitnehmer, der bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt ist, den Nachweis erbringen, dass er in Polen eine Arbeitserlaubnis erhalten hat; diese Anforderung gilt dagegen nicht für einen polnischen Arbeitnehmer, der bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt ist. (9) Siehe dazu das Rundschreiben vom 21.Oktober 2002 über den Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich, der aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern von Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Belgiers, die die erforderlichen Dokumente für die Einreise ins Staatsgebiet nicht besitzen, eingereicht wird (Belgisches Staatsblatt vom 29.

Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Juni 2003) (10) Diese allgemeine Vorschrift wird in Kapitel VI Nr.2 des Rundschreibens vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen erläutert. (11) Belgisches Staatsblatt vom 21.August 1998 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999). Siehe ebenfalls das Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 über den Antrag auf Aufenthalt oder Niederlassung im Königreich, der aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern von Familienmitgliedern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Belgiers, die die erforderlichen Dokumente für die Einreise ins Staatsgebiet nicht besitzen, eingereicht wird (Belgisches Staatsblatt vom 29. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Juni 2003) (12) Belgisches Staatsblatt vom 29.Oktober 2002 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Juni 2003) (13) Belgisches Staatsblatt vom 4.Februar 2000 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000) Solche Assoziierungsabkommen sind mit Polen, Ungarn, der Slowakei, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien geschlossen worden. Das Abkommen ist für den letztgenannten Staat jedoch noch nicht anwendbar. (14) Die Assoziierungsabkommen mit den so genannten « MOE-Staaten » finden keine Anwendung: - auf Dienstleistungen im Rahmen des Flugverkehrs und der Binnen- und Küstenschifffahrt, - auf Bereiche und Sektoren, die durch die verschiedenen Assoziierungsabkommen in Anlage I zum « MOE-Rundschreiben » vom 22. Dezember 1999 ausgeschlossen sind, - auf Tätigkeiten, die die Ausübung der öffentlichen Gewalt betreffen, selbst wenn sie nur gelegentlich ausgeübt werden.

Ausserdem ist das Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit Slowenien noch nicht in Kraft. (15) Drei Arten von Unterlagen sind erforderlich: - der Nachweis einer Einschreibung bei einer von den öffentlichen Behörden organisierten, anerkannten oder subventionierten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck, - eine Erklärung oder andere, zumindest gleichwertige Mittel, durch die der Student bestätigt, über genügende Existenzmittel zu verfügen, so dass er nicht zu Lasten der öffentlichen Behörden fällt, - der Nachweis, dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der die Risiken in Belgien abdeckt.(16) Belgisches Staatsblatt vom 9.August 2002 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2003) (17) Unabhängig von der Dauer dieses illegalen Aufenthalts (18) Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 8.Juli 1999 über das Muster des Berichts über das Zusammenwohnen oder die gemeinsame Niederlassung, der im Rahmen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung erstellt wird, verwiesen. (19) Belgisches Staatsblatt vom 4.Februar 2000 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000)

^