publié le 14 janvier 2019
Circulaire GPI 90 concernant le report des congés de 2018 et l'octroi de certains congés en 2019. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 NOVEMBRE 2018. - Circulaire GPI 90 concernant le report des congés de 2018 et l'octroi de certains congés en 2019. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 90 du Ministre de l'Intérieur du 29 novembre 2018 concernant le report des congés de 2018 et l'octroi de certains congés en 2019 (Moniteur belge du 12 décembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. NOVEMBER 2018 - Rundschreiben GPI 90 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2019 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Richtlinien für das Jahr 2019 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, sowie die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. 1. Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2018: Gemäß Artikel VIII.III.2 RSPol kann der Jahresurlaub bis zum 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt worden ist, genommen werden. Der Jahresurlaub von 2018, der nicht genommen worden ist, könnte also von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2019 genommen werden.
Angesichts der außergewöhnlichen Ereignisse im Jahr 2016 (unter anderem die Anschläge in Brüssel, der fortgesetzte Kampf gegen Terrorismus und Radikalismus oder die Flüchtlingskrise) und aufgrund des Umstands, dass diese Ereignisse auch 2017 mehr oder weniger große Auswirkungen auf alle betroffenen lokalen und föderalen Polizeidienste hinsichtlich der Organisation des Dienstes und des Einsatzes der verfügbaren Personalkapazität gehabt haben, konnten alle Mitglieder des Personals der integrierten Polizei die restlichen Tage ihres Jahresurlaubs von 2016 und 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2018 nehmen.
Aufgrund der erdrückenden Auswirkungen der vorerwähnten Ereignisse und angesichts der Tatsache, dass eine Verlängerung des Zeitraums der Übertragung des Urlaubs eher als Ausnahmemaßnahme angesehen werden sollte und nicht zu einer allgemeinen Regel werden darf, bin ich der Ansicht, dass die oben erwähnte gewöhnliche Gesetzesbestimmung von Artikel VIII.III.2 RSPol wieder angewandt werden sollte. Damit die Personalmitglieder der Polizeidienste jedoch die Möglichkeit haben, den Jahresurlaub von 2018, der nicht genommen wurde, innerhalb einer annehmbaren Frist zu nehmen, ohne dass sie dabei verpflichtet sind, diesen Urlaub in einem Mal zu nehmen, habe ich auf der Grundlage von Artikel VIII.III.2 Absatz 2 RSPol und im Wege einer außergewöhnlichen Übergangsmaßnahme beschlossen, dass alle Mitglieder des Personals der integrierten Polizei die restlichen Tage des Jahresurlaubs von 2018 erneut bis zum 31. Dezember 2019 nehmen können.
Ich möchte jedoch unterstreichen, dass in Bezug auf den Jahresurlaub von 2019, der nicht genommen worden ist, im Jahr 2020 vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine Verlängerung des Zeitraums der Übertragung des Urlaubs mehr vorgesehen sein wird. Folglich müssen die jeweiligen hierarchischen Vorgesetzten darüber wachen, dass die betreffenden Personalmitglieder nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes regelmäßig eine Mindestanzahl Urlaubstage nehmen.
Ich möchte zudem unterstreichen, dass Personalmitglieder, die ihren Jahresurlaub von 2018 aufgrund einer Verweigerung eines Jahresurlaubs, eines Mutterschaftsurlaubs oder einer Abwesenheit wegen Krankheit während des Zeitraums der Übertragung (1. Januar 2019 bis 31. März 2019) nicht vor dem 1.April 2019 haben nehmen können, diesen Jahresurlaub gemäß Artikel VIII.1bis AEPol bis zum 1. April 2020 übertragen können. 2. Urlaubskalender 2019: 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.
Richtlinien für das Jahr 2019: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2019 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2019 fallen ein gesetzlicher Feiertag (21. Juli) und ein verordnungsrechtlicher Feiertag (2. November) auf einen Samstag oder einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf zwei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind diese zwei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 31. Mai beziehungsweise den 27. Dezember 2019 festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 31. Mai oder den 27. Dezember festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien des Rundschreibens GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON