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Circulaire GPI 90 concernant le report des congés de 2018 et l'octroi de certains congés en 2019. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 90 betreffende de overdracht van verloven van 2018 en de toekenning van sommige verloven in 2019. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 NOVEMBRE 2018. - Circulaire GPI 90 concernant le report des congés | 29 NOVEMBER 2018. - Omzendbrief GPI 90 betreffende de overdracht van |
de 2018 et l'octroi de certains congés en 2019. - Traduction allemande | verloven van 2018 en de toekenning van sommige verloven in 2019. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 90 du Ministre de l'Intérieur du 29 novembre 2018 | 90 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 november 2018 |
concernant le report des congés de 2018 et l'octroi de certains congés | betreffende de overdracht van verloven van 2018 en de toekenning van |
en 2019 (Moniteur belge du 12 décembre 2018). | sommige verloven in 2019 (Belgisch Staatsblad van 12 december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. NOVEMBER 2018 - Rundschreiben GPI 90 in Bezug auf die Übertragung | 29. NOVEMBER 2018 - Rundschreiben GPI 90 in Bezug auf die Übertragung |
von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Gewährung bestimmter | von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Gewährung bestimmter |
Urlaubstage im Jahr 2019 | Urlaubstage im Jahr 2019 |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von | An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von |
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und |
Vorbeugung | Vorbeugung |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung | nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung |
von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Richtlinien für das Jahr 2019 | von Urlaubstagen des Jahres 2018 und die Richtlinien für das Jahr 2019 |
in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom | in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom |
Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, sowie die Daten, | Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, sowie die Daten, |
an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. | an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. |
1. Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2018: | 1. Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2018: |
Gemäß Artikel VIII.III.2 RSPol kann der Jahresurlaub bis zum 31. März | Gemäß Artikel VIII.III.2 RSPol kann der Jahresurlaub bis zum 31. März |
des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub | des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub |
gewährt worden ist, genommen werden. Der Jahresurlaub von 2018, der | gewährt worden ist, genommen werden. Der Jahresurlaub von 2018, der |
nicht genommen worden ist, könnte also von allen Personalmitgliedern | nicht genommen worden ist, könnte also von allen Personalmitgliedern |
der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2019 genommen | der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2019 genommen |
werden. | werden. |
Angesichts der außergewöhnlichen Ereignisse im Jahr 2016 (unter | Angesichts der außergewöhnlichen Ereignisse im Jahr 2016 (unter |
anderem die Anschläge in Brüssel, der fortgesetzte Kampf gegen | anderem die Anschläge in Brüssel, der fortgesetzte Kampf gegen |
Terrorismus und Radikalismus oder die Flüchtlingskrise) und aufgrund | Terrorismus und Radikalismus oder die Flüchtlingskrise) und aufgrund |
des Umstands, dass diese Ereignisse auch 2017 mehr oder weniger große | des Umstands, dass diese Ereignisse auch 2017 mehr oder weniger große |
Auswirkungen auf alle betroffenen lokalen und föderalen Polizeidienste | Auswirkungen auf alle betroffenen lokalen und föderalen Polizeidienste |
hinsichtlich der Organisation des Dienstes und des Einsatzes der | hinsichtlich der Organisation des Dienstes und des Einsatzes der |
verfügbaren Personalkapazität gehabt haben, konnten alle Mitglieder | verfügbaren Personalkapazität gehabt haben, konnten alle Mitglieder |
des Personals der integrierten Polizei die restlichen Tage ihres | des Personals der integrierten Polizei die restlichen Tage ihres |
Jahresurlaubs von 2016 und 2017 bis zum 31. Dezember 2017 | Jahresurlaubs von 2016 und 2017 bis zum 31. Dezember 2017 |
beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2018 nehmen. | beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2018 nehmen. |
Aufgrund der erdrückenden Auswirkungen der vorerwähnten Ereignisse und | Aufgrund der erdrückenden Auswirkungen der vorerwähnten Ereignisse und |
angesichts der Tatsache, dass eine Verlängerung des Zeitraums der | angesichts der Tatsache, dass eine Verlängerung des Zeitraums der |
Übertragung des Urlaubs eher als Ausnahmemaßnahme angesehen werden | Übertragung des Urlaubs eher als Ausnahmemaßnahme angesehen werden |
sollte und nicht zu einer allgemeinen Regel werden darf, bin ich der | sollte und nicht zu einer allgemeinen Regel werden darf, bin ich der |
Ansicht, dass die oben erwähnte gewöhnliche Gesetzesbestimmung von | Ansicht, dass die oben erwähnte gewöhnliche Gesetzesbestimmung von |
Artikel VIII.III.2 RSPol wieder angewandt werden sollte. Damit die | Artikel VIII.III.2 RSPol wieder angewandt werden sollte. Damit die |
Personalmitglieder der Polizeidienste jedoch die Möglichkeit haben, | Personalmitglieder der Polizeidienste jedoch die Möglichkeit haben, |
den Jahresurlaub von 2018, der nicht genommen wurde, innerhalb einer | den Jahresurlaub von 2018, der nicht genommen wurde, innerhalb einer |
annehmbaren Frist zu nehmen, ohne dass sie dabei verpflichtet sind, | annehmbaren Frist zu nehmen, ohne dass sie dabei verpflichtet sind, |
diesen Urlaub in einem Mal zu nehmen, habe ich auf der Grundlage von | diesen Urlaub in einem Mal zu nehmen, habe ich auf der Grundlage von |
Artikel VIII.III.2 Absatz 2 RSPol und im Wege einer außergewöhnlichen | Artikel VIII.III.2 Absatz 2 RSPol und im Wege einer außergewöhnlichen |
Übergangsmaßnahme beschlossen, dass alle Mitglieder des Personals der | Übergangsmaßnahme beschlossen, dass alle Mitglieder des Personals der |
integrierten Polizei die restlichen Tage des Jahresurlaubs von 2018 | integrierten Polizei die restlichen Tage des Jahresurlaubs von 2018 |
erneut bis zum 31. Dezember 2019 nehmen können. | erneut bis zum 31. Dezember 2019 nehmen können. |
Ich möchte jedoch unterstreichen, dass in Bezug auf den Jahresurlaub | Ich möchte jedoch unterstreichen, dass in Bezug auf den Jahresurlaub |
von 2019, der nicht genommen worden ist, im Jahr 2020 vorbehaltlich | von 2019, der nicht genommen worden ist, im Jahr 2020 vorbehaltlich |
außergewöhnlicher Umstände keine Verlängerung des Zeitraums der | außergewöhnlicher Umstände keine Verlängerung des Zeitraums der |
Übertragung des Urlaubs mehr vorgesehen sein wird. Folglich müssen die | Übertragung des Urlaubs mehr vorgesehen sein wird. Folglich müssen die |
jeweiligen hierarchischen Vorgesetzten darüber wachen, dass die | jeweiligen hierarchischen Vorgesetzten darüber wachen, dass die |
betreffenden Personalmitglieder nach Möglichkeit und unter | betreffenden Personalmitglieder nach Möglichkeit und unter |
Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes regelmäßig eine | Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes regelmäßig eine |
Mindestanzahl Urlaubstage nehmen. | Mindestanzahl Urlaubstage nehmen. |
Ich möchte zudem unterstreichen, dass Personalmitglieder, die ihren | Ich möchte zudem unterstreichen, dass Personalmitglieder, die ihren |
Jahresurlaub von 2018 aufgrund einer Verweigerung eines Jahresurlaubs, | Jahresurlaub von 2018 aufgrund einer Verweigerung eines Jahresurlaubs, |
eines Mutterschaftsurlaubs oder einer Abwesenheit wegen Krankheit | eines Mutterschaftsurlaubs oder einer Abwesenheit wegen Krankheit |
während des Zeitraums der Übertragung (1. Januar 2019 bis 31. März | während des Zeitraums der Übertragung (1. Januar 2019 bis 31. März |
2019) nicht vor dem 1. April 2019 haben nehmen können, diesen | 2019) nicht vor dem 1. April 2019 haben nehmen können, diesen |
Jahresurlaub gemäß Artikel VIII.1bis AEPol bis zum 1. April 2020 | Jahresurlaub gemäß Artikel VIII.1bis AEPol bis zum 1. April 2020 |
übertragen können. | übertragen können. |
2. Urlaubskalender 2019: | 2. Urlaubskalender 2019: |
2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen | 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen |
Behörde festgelegt werden | Behörde festgelegt werden |
Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel | Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel |
I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den | I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den |
Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef | Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef |
beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, | beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, |
gewährt. | gewährt. |
Richtlinien für das Jahr 2019: | Richtlinien für das Jahr 2019: |
Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar | Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar |
gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2019 | gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2019 |
dem Urlaubsblatt hinzugefügt. | dem Urlaubsblatt hinzugefügt. |
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub | Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub |
genommen werden. | genommen werden. |
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im | Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im |
betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am | betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am |
Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte | Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte |
Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den | Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den |
anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. | anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. |
2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen | 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen |
Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen | Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen |
Im Jahr 2019 fallen ein gesetzlicher Feiertag (21. Juli) und ein | Im Jahr 2019 fallen ein gesetzlicher Feiertag (21. Juli) und ein |
verordnungsrechtlicher Feiertag (2. November) auf einen Samstag oder | verordnungsrechtlicher Feiertag (2. November) auf einen Samstag oder |
einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf | einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf |
zwei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 | zwei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 |
RSPol sind diese zwei Tage für alle Personalmitglieder der | RSPol sind diese zwei Tage für alle Personalmitglieder der |
Polizeidienste auf den 31. Mai beziehungsweise den 27. Dezember 2019 | Polizeidienste auf den 31. Mai beziehungsweise den 27. Dezember 2019 |
festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden. | festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden. |
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen | Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen |
zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) | zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) |
auf den 31. Mai oder den 27. Dezember festgelegt haben, können sie von | auf den 31. Mai oder den 27. Dezember festgelegt haben, können sie von |
dieser Regel abweichen. | dieser Regel abweichen. |
3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen | 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen |
Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien des | Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien des |
Rundschreibens GPI 34 vom 11. März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr | Rundschreibens GPI 34 vom 11. März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr |
2003 gewährte Urlaubstage. | 2003 gewährte Urlaubstage. |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Sicherheit und des Innern | und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |