Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 28 août 1997
publié le 23 janvier 1998

Circulaire relative à la procédure de publication des bans de mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000863
pub.
23/01/1998
prom.
28/08/1997
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


28 AOUT 1997. Circulaire relative à la procédure de publication des bans de mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 28 août 1997 relative à la procédure de publication des bans de mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger (Moniteur belge du 1er octobre 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 28. AUGUST 1997.- Rundschreiben über das Verfahren des Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des Königreichs Das vorliegende Rundschreiben zielt darauf ab, einige Probleme in bezug auf das Verfahren des Aufgebots (Gesetz vom 26. Dezember 1891, Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1891, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 1908, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 1908) zu lösen, die vor kurzem Anlass zu einer Kontroverse gegeben haben.

Des weiteren wird erläutert, welche Dokumente vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten. 1. Die Tatsache, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, ist an sich kein Hindernis für das Aufgebot. Das Recht auf Eheschliessung wird durch Artikel 12 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, Belgisches Staatsblatt vom 19. August 1955) und Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (gebilligt durch das Gesetz vom 15.

Mai 1981, Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1983) gewährleistet.

Das Recht auf Eheschliessung ist der Aufenthaltssituation der betreffenden Parteien nicht untergeordnet.

Demzufolge darf der Standesbeamte das Aufgebot aus dem alleinigen Grund, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, nicht verweigern. 2. Ort des Aufgebots. Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 wird das Aufgebot in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Wohnorts jedes der zukünftigen Ehegatten bekanntgemacht.

Im Zivilrecht hat der Begriff Wohnsitz eine spezifische Bedeutung.

Aufgrund des Artikels 102 des Zivilgesetzbuches ist der Wohnsitz einer Person der Ort, wo sie ihre Hauptniederlassung hat. Im wesentlichen handelt es sich hier um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, aber die Rechtsprechung und Rechtslehre lassen den Schluss zu, dass der Ort der Hauptniederlassung einer Person der Ort ist, wo der Schwerpunkt ihrer Interessen liegt und wo sie regelmässig anwesend ist, um ihre Rechte auszuüben und ihre Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn sie sich dort tatsächlich eventuell nicht ständig aufhält.

Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern ist eine wichtige Angabe, jedoch an sich kein Beweis, dass es sich tatsächlich um den Wohnsitz handelt (Kass., 18. April 1958, Pas., 1958, I, S. 891). Diese beiden Begriffe stimmen aber meistens miteinander überein.

Der Ausländer, der sich illegal im Königreich aufhält, befindet sich auf belgischem Staatsgebiet und verfügt also über einen Wohnort im Königreich.

Zivilrechtlich gesehen kann der Ausländer, der nicht im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist, sogar einen Wohnsitz in Belgien haben, wenn er sich seit Jahren an einem Ort aufhält, wo der Schwerpunkt seiner Interessen liegt.

Die Tatsache, dass ein Wohnsitz oder Wohnort in Belgien vorliegt, kann auf dem Rechtsweg nachgewiesen werden. 3. Bekämpfung von Scheinehen. Die Absicht der Parteien, eine Ehe zu schliessen, muss durch das Aufgebot bekanntgemacht werden.

Der Standesbeamte kann das Aufgebot aufgrund einer einfachen Erklärung der zukünftigen Ehegatten bekanntmachen, in der sie die erforderlichen Informationen über ihren Personenstand mitteilen. Um jede Ungewissheit in bezug auf die in der Aufgebotsurkunde angegebenen Daten zu vermeiden, ist es jedoch die allgemeine Regel, dass der Standesbeamte um die Vorlage eines Auszuges aus der Geburtsurkunde und anderer Unterlagen der Heiratsakte bittet. Die Vorlage aller erforderlichen Dokumente muss spätestens zum Zeitpunkt der Eheschliessung erfolgen.

Sobald der Standesbeamte von der Absicht der Parteien, eine Ehe zu schliessen, Kenntnis hat, kann er überprüfen, ob diese die Absicht haben, eine Scheinehe zu schliessen.

Er kann jedoch das Aufgebot nur dann verweigern, wenn es sich um einen offensichtlichen und belegten Betrug (falsche oder gefälschte Dokumente) handelt.

Der Standesbeamte kann die Eheschliessung verweigern, wenn er feststellt, dass der tatsächliche Wille der Parteien dem von ihnen geäusserten Willen offensichtlich nicht entspricht, das heisst wenn das Ziel der Ehe offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen Vorteils ist.

Was die Eheschliessung betrifft, muss der Standesbeamte nämlich nicht nur eine passive, sondern auch eine aktive und präventive Rolle spielen.

Die vorherige Untersuchung, ob die zukünftigen Ehegatten alle inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllen, fällt in seine Befugnis, die im übrigen eine souveräne Befugnis ist.

Die vom Standesbeamten ausgeübte Kontrolle bezieht sich sowohl auf die Erfüllung der positiven Bedingungen als auch auf das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen.

Diese Kontrolle umfasst auch die Überprüfung, ob es sich bei der geplanten Ehe nicht um eine Scheinehe handelt.

Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 1. Juli 1994 über die Umstände, unter denen der Standesbeamte eine Eheschliessung verweigern kann (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994), verwiesen.

Der Standesbeamte darf die Eheschliessung nur verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass alle Angaben klar und eindeutig auf eine Scheinehe schliessen lassen. Im Zweifelsfall kann er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einholen. Dieser Antrag auf Stellungnahme wird nicht systematisch, sondern nur in begründeten Zweifelsfällen gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft eine Akte mit allen nützlichen Angaben einschliesslich der Beurteilung des Standesbeamten zu dem Fall übermittelt wird.

Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der illegale Aufenthalt eines zukünftigen Ehegatten an sich kein Grund ist, die Eheschliessung zu verweigern.

Der Standesbeamte hat jedoch das Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen Aufenthaltssituation einzuholen. 4. Einreichung des Aufenthaltsantrags nach der Eheschliessung. Wie oben angegeben darf ein Ausländer, der sich illegal in Belgien aufhält, eine Ehe in Belgien schliessen.

Was der Aufenthalt betrifft, wird jedoch daran erinnert, dass die für die Einreise ins Königreich erforderlichen Dokumente zur Unterstützung des Aufenthaltsantrags vorgelegt werden müssen, der im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 4 oder von Artikel 40 §§ 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eingereicht wird.

Konkret bedeutet dies, dass der Ausländer im Besitz eines gültigen nationalen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins sein muss, der gegebenenfalls mit einem Visum oder einer gleichwertigen Erlaubnis versehen ist, das/die für Belgien gültig ist und von einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaates eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die berschreitung der Aussengrenzen angebracht worden ist (Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).

Legt der Ausländer diese Einreisedokumente nicht vor, wird sein Aufenthaltsantrag im Prinzip für unzulässig erklärt. 5. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten. A. Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe schliessen möchte, muss in allen Fällen der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, - den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Bedingungen erfüllt, - den (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Aufgebotsnachweis.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Aufgebot vom Standesbeamten aus dem alleinigen Grund, dass einer der zukünftigen Ehegatten abwesend ist, nicht verweigert werden darf.

Der Standesbeamte muss jedoch überprüfen, ob die abwesende Partei sich mit dem Aufgebot einverstanden erklärt.

Zu diesem Zweck kann um eine legalisierte Bescheinigung gebeten werden, in der der abwesende zukünftige Ehegatte sein diesbezügliches Einverständnis bestätigt. Wenn nötig kann ebenfalls um eine bersetzung dieses Dokuments gebeten werden.

B. Folgende drei Dokumente müssen ebenfalls der betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgelegt werden: - eine Geburtsurkunde, - eine (seit höchstens drei Monaten ausgestellte) Bescheinigung des Ledigenstandes, - den Nachweis, dass der Ausländer die von seinem nationalen Gesetz auferlegten Bedingungen zur Schliessung einer Ehe erfüllt, wie zum Beispiel eine (seit höchstens sechs Monaten ausgestellte) Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht.

Die drei obenerwähnten Dokumente können durch eine vom Standesbeamten ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden, in der dieser erklärt, dass dieses Dokument beziehungsweise diese Dokumente ihm (während der oben festgelegten Gültigkeitsdauer) im Hinblick auf eine Eheschliessung vorgelegt worden ist/sind.

Ausländer, die die erforderlichen Dokumente vorlegen, erhalten ein Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 unterzeichneten bereinkommens zur Durchführung des bereinkommens von Schengen aufhalten darf.

Auf der Visumvignette wird angegeben, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise des Ausländers ins Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur Durchführung des bereinkommens von Schengen stattfinden muss. 6. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten A.Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort niederzulassen.

Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende Dokumente zukommen lassen: 1) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes: - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - eine Geburtsurkunde, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien aufhaltenden Ausländers.

Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur Durchführung des bereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten nachzukommen. 2) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes (Anwendung der zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977): - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, - den Nachweis, dass der Ehegatte in Belgien beschäftigt ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im Handelsregister usw.), - eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des Ehegatten in Belgien, - den Nachweis, dass der Ehegatte mindestens drei Monate (einen Monat für Türken) in Belgien gearbeitet hat, - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien aufhaltenden Ehegatten.

Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, Ziffer 1).

B. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem belgischen Ehegatten oder einem Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) nachkommen möchten. Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende Dokumente zukommen lassen: - einen gültigen nationalen Pass, - die Heiratsurkunde, - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des ehemaligen Ehegatten, - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, - eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder des Aufenthaltsdokuments oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien aufhaltenden Ausländers.

Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, Ziffer 1). 7. Legalisation der vorzulegenden Dokumente Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17.Februar 1993 über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische Urkunden, die dem Standesbeamten oder der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland vorgelegt worden sind, legalisiert werden, ausser wenn sie in den Anwendungsbereich des bereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt vom 7.

Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist.

Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt.

Der Minister der Justiz, S. De Clerck.

Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.

^