publié le 04 octobre 2000
Circulaire relative à l'application de la loi du 20 juillet 1971 sur les funérailles et sépultures, modifiée par la loi du 20 septembre 1998. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 JANVIER 2000. - Circulaire relative à l'application de la
loi du 20 juillet 1971Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
20/07/1971
pub.
19/08/2009
numac
2009000536
source
service public federal interieur
Loi instituant des prestations familiales garanties. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer sur les funérailles et sépultures, modifiée par la loi du 20 septembre 1998. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 27 janvier 2000 relative à l'application de la
loi du 20 juillet 1971Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
20/07/1971
pub.
19/08/2009
numac
2009000536
source
service public federal interieur
Loi instituant des prestations familiales garanties. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer sur les funérailles et sépultures, modifiée par la loi du 20 septembre 1998 (Moniteur belge du 10 février 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
27. JANUAR 2000 - Rundschreiben über die Anwendung des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Durch das Gesetz vom 20. September 1998 werden einige Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten abgeändert und ergänzt.
Das vorerwähnte Gesetz vom 20. September 1998, das im Belgisches Staatsblatt vom 28. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), ist also am 7. November 1998 in Kraft getreten.
I. Kommunale oder interkommunale Friedhöfe und Krematorien 1. Jede Gemeinde muss über mindestens einen Friedhof verfügen;mehrere Gemeinden können sich vereinigen, um über einen gemeinsamen Friedhof zu verfügen (Artikel 1 Absatz 1). 2. Allein eine Gemeinde oder eine Gemeindevereinigung kann ein Krematorium errichten und betreiben (Artikel 1 Absatz 2).Eine Interkommunale, die ein Krematorium errichtet und/oder verwaltet, kann eine reine oder eine gemischte Interkommunale sein.
Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. September 1998 bestehenden privaten Krematorien dürfen ihre Tätigkeit während einer fünfjährigen Übergangsfrist ab dem vorerwähnten Datum, nämlich dem 7.
November 1998, weiter ausüben. Es ist klar, dass die Artikel 1 Absatz 4, 2, 3 (was die Aufsicht betrifft), 20, 21, 22, 23, 23bis und 29 auch auf diese Krematorien anwendbar sind (vgl. Artikel 28). 3. Krematorien werden innerhalb eines Friedhofes oder auf einem angrenzenden Grundstück, das in derselben Gemeinde wie der Friedhof gelegen ist, errichtet (Artikel 1 Absatz 3).4. Das Errichten einer Umfriedungsmauer um einen Friedhof oder ein Krematorium ist nicht Pflicht.Aus finanziellen oder städtebaulichen Gründen genügt es, wenn die Gemeindebehörde eine Umfriedung anbringt, die aus einer Baumart besteht, die so schnell wächst, dass die Sicht auf den Friedhof so schnell wie möglich verhindert wird. Wo bereits eine Mauer besteht, darf diese selbstverständlich stehen bleiben, ausserdem sind dort keine Anpflanzungen erforderlich. Muss ein neuer Friedhof oder ein neues Krematorium eingerichtet werden, dessen Lage in keinem Raumordnungsplan vorgesehen ist, muss dem diesbezüglichen Beschluss des Gemeinderates die Stellungnahme der Provinzialinspektion für Hygiene vorausgehen und kann der Beschluss nach gleichlautender Stellungnahme des in Artikel 45 des Grundlagengesetzes vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau erwähnten beauftragten Beamten gefasst werden. Dieser Beschluss muss darüber hinaus dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden (Artikel 2). 5. Friedhöfe und interkommunale Krematorien müssen über ein Urnenfeld, eine Streuwiese und ein Kolumbarium verfügen (Artikel 1 Absatz 4).Ein kommunales Krematorium darf, muss aber nicht notwendigerweise über diese Einrichtungen verfügen; verfügt das Krematorium nicht über solche Einrichtungen, kann die Asche der eingeäscherten Verstorbenen auf dem Friedhof der Gemeinde beigesetzt oder verstreut werden.
Ein interkommunales Krematorium muss hingegen über die vorerwähnten Einrichtungen verfügen. Angenommen, dass ein kommunaler Friedhof an ein interkommunales Krematorium grenzt und nur der Friedhof über diese Einrichtungen verfügt; in diesem Fall müssten die Angehörigen des Verstorbenen, dessen Asche auf diesem Friedhof verstreut würde, eine Gemeindesteuer entrichten, deren Betrag möglicherweise verschieden wäre, je nachdem, ob der Verstorbene Einwohner der Gemeinde, der der Friedhof gehört, war oder nicht. Um solche nicht zu rechtfertigenden Situationen zu vermeiden, wird nochmals daran erinnert, dass im vorerwähnten Artikel 1 Absatz 4 verlangt wird, dass jeder Friedhof und jedes interkommunale Krematorium über ein Urnenfeld, eine Streuwiese und ein Kolumbarium verfügen muss. 6. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 unterliegen kommunale Friedhöfe und Krematorien der Gewalt, der Ordnungsbefugnis und der Aufsicht der Gemeindebehörden. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass gemäss der Rechtsprechung des Kassationshofes die Ordnungsbefugnis über Bestattungsplätze der Gemeinde obliegt, die diese Bestattungsplätze benutzt, auch wenn sie sich auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden.
Auf interkommunalen Friedhöfen und Krematorien werden die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnisse von den Behörden der Gemeinde ausgeübt, in der der Friedhof oder das Krematorium gelegen ist (Artikel 4 Absatz 2). Diese Bestimmung bestätigt nur die bisher in diesem Bereich angewandte Praxis: So wird zum Beispiel auf dem interkommunalen Friedhof von Lochristi die Polizeiaufsicht von der Polizei der Gemeinde Lochristi ausgeübt. 7. Was die Schliessung früherer Friedhöfe betrifft, muss folgendes Verfahren angewandt werden (Artikel 5): a) Durch einen Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen wird das Datum, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen, festgelegt. Der Gemeinderat oder die Interkommunale muss beschliessen, wie der Schliessungsbeschluss bekanntgemacht wird.
Der frühere Friedhof bleibt in dem Zustand, in dem er sich befindet; er darf mindestens fünf Jahre lang zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
Nach Ablauf dieser Frist oder - durch das Gesetz vom 20. September 1998 vorgesehene zusätzliche Möglichkeit - mindestens fünf Jahre nach der letzten Beerdigung, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat, wenn die letzte Beerdigung vor dem Datum des Beschlusses liegt, durch den das Datum festgelegt wird, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen, wird der Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen zur Änderung der Zweckbestimmung der früheren Friedhofsgelände dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt. Wenn der Gemeinderat oder die Interkommunale einen Beschluss gefasst hat, durch den das Datum festgelegt wird, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen, ist eine andere Nutzung des Friedhofes somit möglich, wenn seit der letzten Beerdigung auf diesem Friedhof ein effektiver Zeitraum von fünf Jahren vergangen ist. Diese Situation kann anhand des nachfolgenden Beispiels veranschaulicht werden: Seit dem 1. Februar 1994 haben auf einem Friedhof keine Beerdigungen mehr stattgefunden, und der Beschluss des Gemeinderates, durch den das Datum festgelegt wird, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen, ist am 1. Februar 1998 gefasst worden. In Anwendung der früheren Bestimmung von Artikel 5 musste bis zum 1. Februar 2003 gewartet werden, bevor der Friedhof einer neuen Bestimmung übergeben werden konnte. Dank der durch das Gesetz vom 20.
September 1998 angebrachten Ergänzung kann der Friedhof bereits ab dem 1. Februar 1999 einer neuen Bestimmung übergeben werden. Ausgrabungen und Tiefbauarbeiten dürfen jedoch nur mit Zustimmung der Provinzialinspektion für Hygiene ausgeführt werden, da die Unschädlichkeit solcher Ausgrabungen und die Verwesung der auf dem Friedhof beerdigten Leichen hauptsächlich von der Bodenbeschaffenheit abhängt. b) Es gibt keinen Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen, durch den das Datum festgelegt wird, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen. In diesem Fall kann aufgrund des Gesetzes vom 20. September 1998 ebenfalls eine Änderung der Zweckbestimmung des früheren Friedhofes erfolgen, wenn mindestens zehn Jahre seit der letzten Beerdigung auf diesem Friedhof verstrichen sind, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat.
In solch einem Fall kann der Beschluss des Gemeinderates oder der Interkommunalen zur Änderung der Zweckbestimmung des Friedhofes erst ein Jahr, nachdem er gefasst worden ist, wirksam werden, sofern eine Abschrift des Beschlusses während eines Jahres am Eingang des Friedhofes angeschlagen worden ist. Die Bestimmungen von Artikel 5 § 2 finden selbstverständlich ebenfalls Anwendung.
II. Konzessionen 1. Befugnis zur Erteilung von Konzessionen (Artikel 6 Absatz 1 und 2) Der Gemeinderat oder die Interkommunale kann Konzessionen für Grabstätten oder Kolumbarien auf kommunalen beziehungsweise interkommunalen Friedhöfen erteilen.Handelt es sich um einen kommunalen Friedhof, kann der Gemeinderat dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Befugnis übertragen. Diese Befugnisübertragung gilt ebenfalls für Erneuerungen von Konzessionen, jedoch nicht für die Rücknahme verwahrloster Konzessionen. 2. Begünstigte einer Konzession (Artikel 6 Absatz 3, 4 und 5) Aufgrund des Textes von Artikel 6, so wie dieser vor den Abänderungen durch das Gesetz vom 20.September 1998 anwendbar war, durfte ein und dieselbe Konzession nur für folgende Personen benutzt werden: - entweder für die sterblichen Überreste des Antragstellers, seines Ehepartners, seiner Verwandten oder Verschwägerten - oder für die sterblichen Überreste einer vom Antragsteller bestimmten Drittperson, dessen Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte - oder für die sterblichen Überreste von Mitgliedern einer oder mehrerer Glaubensgemeinschaften - oder für die sterblichen Überreste von Personen, die zu Lebzeiten bei der Gemeindebehörde alle ihren Willen geäussert haben, in ein und derselben Konzession beigesetzt zu werden.
Durch vorerwähntes Gesetz vom 20. September 1998 wird darüber hinaus bestimmt: - dass vom Konzessionsinhaber bestimmte Drittpersonen zusammen mit ihm in derselben Konzession beigesetzt werden können (diese Bestimmung kann nach Erteilung der Konzession erfolgen, insoweit die Grösse der Konzession dies erlaubt), - dass, wenn eine Person stirbt, die zu diesem Zeitpunkt eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person bildete, der Überlebende eine Konzession beantragen kann. Vor Inkrafttreten der Abänderung des Gesetzes konnten Personen, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, nur dann zusammen in einer Konzession beigesetzt werden, wenn beide zu Lebzeiten ihren Willen bei der betreffenden Gemeindebehörde geäussert hatten. Jetzt genügt es, dass der Überlebende der eheähnlichen Gemeinschaft eine Konzession beantragt, um zusammen mit dem Verstorbenen beigesetzt werden zu können. 3. Dauer - Tarif - Bedingungen für die Erteilung einer Konzession (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8) Der Gemeinderat - und nicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium - oder die Interkommunale legt Dauer, Tarif und Bedingungen für die Erteilung einer Konzession fest.Konzessionen werden für eine Höchstdauer von fünfzig Jahren erteilt. 4. Erneuerung einer Konzession (Artikel 7 Absatz 2 bis 6 einschliesslich) Für die Erneuerung einer Konzession muss zwischen einer Erneuerung ohne Beisetzung und einer Erneuerung mit Beisetzung unterschieden werden.a) Erneuerung ohne Beisetzung In diesem Fall können aufeinanderfolgende Erneuerungen, die von einem Interessehabenden (für die Definition dieses Begriffs siehe Nummer 5 Absatz 6) vor Ablauf der ersten Konzession oder vor Ablauf weiterer Konzessionen beantragt werden, nur abgelehnt werden, wenn der Interessehabende nur unzureichende finanzielle Garantien für den Unterhalt der Konzession vorlegen kann.b) Erneuerung mit Beisetzung Die Konzession kann auf ausdrücklichen Antrag jedes Interessehabenden für einen neuen Zeitraum von gleicher Dauer ab jeder weiteren Beisetzung in der Konzession erneuert werden. Wird von dieser Möglichkeit anlässlich und nach der letzten Beisetzung in der Konzession kein Gebrauch gemacht und erfolgte diese Beisetzung weniger als fünf Jahre vor Ablauf der Konzession, muss die Grabstätte während fünf Jahren erhalten bleiben.
Es ist gut möglich, dass bei der Beisetzung eines Verstorbenen in einer Konzession kein Antrag auf Erneuerung dieser Konzession gestellt wird (zum Beispiel beim Tod des letzten Erben einer Familie oder wenn die Familienmitglieder die Gebühr nicht zahlen beziehungsweise nicht zahlen können). Erfolgt dieser Tod weniger als fünf Jahre vor Ablauf der Konzession, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese im Rahmen einer Konzession überlassene Grabstätte vor einer nicht überlassenen Grabstätte ausser Gebrauch gesetzt würde. Durch die vorgeschlagene Abänderung soll dies vermieden werden und im vorerwähnten Fall die Aufrechterhaltung der Konzession für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährleisten, entsprechend der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf Jahren (Beerdigung ohne Konzession).
Diese Massnahme kann jedoch nicht zur Folge haben, dass ein Antrag auf Erneuerung der Konzession nach Ablauf der Konzession eingereicht werden kann. Auch darf keine neue Bestattung nach Ablauf dieser Frist gestattet werden. c) Bei Erneuerung einer Konzession (mit oder ohne Beisetzung) vor deren Ablauf muss die von der Gemeinde verlangte Gebühr unter Berücksichtigung der restlichen Jahre der laufenden Konzession berechnet werden.Verlangte Gebühr = Pour la consultation du tableau, voir image Wenn also eine Erneuerung für einen Zeitraum von fünfzig Jahren (Preis = 50 000 BEF) zwanzig Jahre vor Ablauf einer Konzession von fünfzig Jahren beantragt wird, beträgt die verlangte Gebühr dreissig Fünfzigstel des Tarifs für eine Konzession dieser Dauer (= 30/50 x 50 000 BEF oder 30 000 BEF). Eine andere Methode zur Berechnung der verlangten Gebühr - mit selbstverständlich demselben Resultat - besteht darin, die Gebühr, die der Gesamtdauer der Konzession entspricht, durch die Anzahl Jahre der Gesamtdauer der Konzession zu teilen; das somit erhaltene Resultat wird multipliziert mit der Anzahl Jahre der neuen Konzession, um die die laufende Konzession überschritten wird. Folgendes Beispiel verdeutlicht diese Berechnungsmethode: Eine Erneuerung für einen Zeitraum von vierzig Jahren (Preis = 40 000 BEF) wird fünfzehn Jahre vor Ablauf einer Konzession von fünfzig Jahren beantragt; der Preis von 40 000 BEF wird durch vierzig geteilt, das Ergebnis, nämlich 1 000 BEF, wird mit fünfundzwanzig (Anzahl Jahre der neuen Konzession, um die die laufende Konzession überschritten wird) multipliziert |Zy die verlangte Gebühr beläuft sich also auf 25 000 BEF. (N.B. Im neuen Artikel 8 des Gesetzes ist in Absatz 2 « In den in Artikel 7 Absatz 2 und 6 erwähnten Fällen » statt: « In den in Artikel 7 Absatz 2 und 4 erwähnten Fällen » zu lesen.) 5. Auf ewig erteilte Konzessionen (Artikel 9) Durch das Gesetz vom 20.Juli 1971 sind die auf ewig erteilten Konzessionen abgeschafft worden. Diese sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Konzessionen umgewandelt worden, die alle fünfzig Jahre auf Antrag jedes Interessehabenden gebührenfrei erneuert werden können. Die Erneuerung ist ein Recht für die Interessehabenden. Das Gesetz vom 20. September 1998 hat die vorerwähnte Bestimmung beibehalten.
Letzteres Gesetz ändert jedoch teilweise das Verfahren ab, das zur Erneuerung einer solchen Konzession befolgt werden muss.
Der Bürgermeister muss innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich bei Ablauf des ersten Jahres einer zweijährigen Frist, die ab Ablauf des fünfzigsten Jahres der Konzession beginnt, insofern diese nach dem 31.
Dezember 1925 bewilligt worden ist, eine Urkunde ausfertigen, in der daran erinnert wird, dass zur Aufrechterhaltung des Rechts auf die Konzession ein Erneuerungsantrag eingereicht werden muss, der an ihn zu richten ist.
Für diese Urkunde wird keine besondere Form vorgeschrieben; der einzige vorgeschriebene Vermerk, der auf der Urkunde angeführt werden muss, ist das äusserste Datum, an dem der Erneuerungsantrag eingereicht werden kann. Diese Urkunde muss an den Konzessionsinhaber oder, wenn er verstorben ist, an seine Erben oder Rechtsnachfolger gerichtet werden. Die Ermittlung der Interessehabenden beschränkt sich auf die Übermittlung einer Mitteilung an die letzte Adresse, die der Gemeinde, die die Konzession erteilt hat, bekannt ist.
Wenn der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Konzessionsinhaber, dessen Erben oder Rechtsnachfolger nicht ausfindig machen kann, werden eine Abschrift dieser Urkunde während eines Jahres an der Grabstätte und eine weitere Abschrift am Eingang des Friedhofes angeschlagen (War die Suche erfolgreich, muss die Abschrift nicht weiter angeschlagen bleiben).
Versäumen der Konzessionsinhaber, seine Erben oder Rechtsnachfolger es, den Erneuerungsantrag einzureichen, dürfen Interessehabende handeln. Der Begriff « jeder Interessehabende » ist im weiteren Sinne des Wortes zu verstehen. So ist es durchaus vorstellbar, dass - zum Beispiel aus persönlichen Gründen der Freundschaft oder Dankbarkeit - nicht-verwandten Personen oder sogar Verwaltungen oder Vereinigungen gestattet wird einzugreifen. Die Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz, ein Verkehrsverein oder eine archäologische Vereinigung könnten im Hinblick auf die Erhaltung eines Grabdenkmals von historischem oder künstlerischem Interesse einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass vorerwähnte Regelung nur für auf ewig erteilte Konzessionen gilt. Diese Sonderregelung, die für diese Konzessionen gilt, ist daher nicht auf andere Konzessionen anwendbar, die nur für eine bestimmte Dauer erteilt werden.
Schliesslich sei daran erinnert, dass der Entzug der auf ewig erteilten Konzessionen aufgrund des Ausbleibens eines Erneuerungsantrags selbstverständlich ausschliesslich für normale Beisetzungen von nichtinfizierten Personen gilt. Artikel 69 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 1963) bleibt auf jeden Fall anwendbar (Beisetzung in einer auf ewig erteilten Konzession der sterblichen Überreste von infizierten Personen: In diesem Fall kann die Konzession nicht beendet werden, selbst wenn kein Erneuerungsantrag vorliegt).
Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. September 1971 (vom Kriegsminister zugunsten belgischer und alliierter Militärpersonen geforderte Konzessionen) bleibt ebenfalls in Kraft. Schliesslich können Gemeinden, die die Initiative ergriffen haben, auf ihren Friedhöfen einen Ehrenfriedhof anzulegen, der den bei der Erfüllung vaterländischer Pflichten gefallenen Opfern vorbehalten ist, diesen Ehrenfriedhof selbstverständlich beibehalten. In diesem Bereich gibt es keine Änderung. 6. Entzug der Konzession In Artikel 11 wird bestimmt, dass das Grab verwahrlost ist, wenn es ständig unsauber, von Pflanzen überwuchert, verfallen, eingesunken oder baufällig ist.Die Verwahrlosung wird in einer Urkunde des Bürgermeisters oder seines Beauftragten oder des Beauftragten des interkommunalen Friedhofes festgehalten, die während eines Jahres an der Grabstätte und am Eingang des Friedhofes angeschlagen wird. Dieser Aushang schliesst nicht aus, dass der Konzessionsinhaber, seine Erben oder Rechtsnachfolger aufgefordert werden, die Konzession instand zu setzen.
Wird nach Ablauf der Frist für den Aushang der vorerwähnten Urkunde festgestellt, dass keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden sind, kann das Recht auf die Konzession entzogen werden. Es muss betont werden, dass der Entzug der Konzession in diesem Fall nur fakultativ ist, wohingegen der Entzug Pflicht ist, wenn kein Erneuerungsantrag vorliegt. Ich bezweifle nicht, dass die kommunalen oder interkommunalen Behörden mit grosser Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Die Konzession darf keinesfalls zurückgenommen werden, wenn die Gemeinde sich vertraglich zum Unterhalt des Grabes verpflichtet hat.
III. Einsargung und Beförderung der sterblichen Überreste 1. Einsargung (Artikel 12 bis 15) Artikel 12 Absatz 1 impliziert, dass der Gebrauch von Särgen sowohl bei Beerdigungen als auch bei Einäscherungen Pflicht ist. Die Verwendung von Särgen, Hüllen, Leichentüchern und anderen Produkten und Verfahren, die entweder die natürliche und normale Verwesung der Leichen oder die Einäscherung verhindern, ist verboten. 2. Leichenbeförderung (Artikel 14) In Artikel 14 wird bestimmt, dass es in bezug auf die Leichenbeförderung in jedem Fall der Gemeindebehörde obliegt, dafür zu sorgen, dass die Trauerzüge ordentlich und anständig erfolgen. Der Gebrauch eines Leichenwagens oder eines speziell zu diesem Zweck ausgerüsteten Fahrzeugs ist Pflicht. Die Volksgesundheit und die Ehrfurcht vor den Toten verlangen dies.
Die Beförderung der Asche ist keinen Bestimmungen unterworfen. Der Schutz der Volksgesundheit und die Ehrfurcht vor den Toten verlangen nicht, dass die Beförderung der Asche mit einem Leichenwagen oder einem speziell zu diesem Zweck ausgerüsteten Fahrzeug erfolgen muss.
Eine andere Form der Beförderung kann ebenfalls gestattet werden, insofern selbstverständlich die Regeln des Anstands beachtet werden. 3. Einsargung und Leichenbeförderung von Bedürftigen (Artikel 15) In Anwendung von Artikel 15 erfolgen die Einsargung und Leichenbeförderung von Bedürftigen unentgeltlich und auf angemessene Weise. IV. Beerdigungen (Artikel 16 bis 19) 1. Sterbliche Überreste müssen waagerecht in getrennten Gruben mindestens 1,5 Meter tief in der Erde und in Grüften mindestens achtzig Zentimeter tief begraben werden. Das Anlegen von Grabstätten über der Bodenoberfläche ist untersagt, ausser mit einer vom Gouverneur erteilten Sondererlaubnis (Artikel 17 und 18). 2. Ausser bei Konzessionen darf ein und dieselbe Grube während fünf Jahren nicht für eine andere Beerdigung benutzt werden (Artikel 19).3. Gemäss Absatz 3 des vorerwähnten Artikels 19 beschliesst der Gemeinderat oder die Interkommunale, welche Bestimmung den innerhalb des Friedhofes vorgefundenen sterblichen Überresten zu geben ist, wenn der Friedhof im Hinblick auf neue Beerdigungen umgestaltet wird.In diesem Fall muss jedoch die von den Verstorbenen letztwillig verfügte Bestattungsart eingehalten werden: Wer ausdrücklich beerdigt werden wollte, darf nicht eingeäschert werden. Selbstverständlich dürfen ausgegrabene sterbliche Überreste keinesfalls zu einer Deponie gebracht werden: Die Gemeinden oder Interkommunalen müssen sowohl die Grundsätze der Ehrfurcht vor den Toten als auch der öffentlichen Hygiene einhalten.
Diese Bestimmung soll es den Gemeinden ermöglichen, in den Fällen, in denen die Verstorbenen keine letztwillige Verfügung in bezug auf die Bestattungsart gemacht haben, diese Überreste aus Ehrfurcht vor den Toten einzuäschern. Derzeit werden die auf dem Friedhof ausgegrabenen sterblichen Überreste in den meisten Fällen in einem Massengrab deponiert. 4. Der Gemeinderat oder die Interkommunale legt den Abstand zwischen den Gruben fest (Artikel 17).5. Abweichungen von der Verpflichtung, auf kommunalen Friedhöfen beerdigt zu werden, können nur aus religiösen oder philosophischen Gründen gewährt werden (Artikel 16).Solche Abweichungen müssen die Ausnahme bleiben und dürfen nur auf restriktive Art und Weise gewährt werden. Sie bilden nämlich die Ausnahme von einer eindeutigen allgemeinen Regel. Diese Möglichkeit ist eingeführt worden, weil Beerdigungen auf Privatgelände früher in Klosterorden üblich waren und man daher umfangreiche Exhumierungen vermeiden wollte (Parl. Dok., Senat, Nr. 463 vom 27. Mai 1971).
Der Minister der Volksgesundheit kann die Errichtung von Privatfriedhöfen nur erlauben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: - Der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Beerdigung stattfinden soll, muss einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten. - Der Antrag muss auf religiösen oder philosophischen Gründen beruhen. - Es darf keine Hindernisse auf Ebene der öffentlichen Gesundheit geben.
V. Einäscherung (Artikel 20 bis 24) Neben dem Gesetz vom 20. Juli 1971 werden Einäscherungen durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1973 geregelt. 1. Einäscherungserlaubnis Die Einäscherungserlaubnis wird ausgestellt vom Standesbeamten, der den Tod festgestellt hat, wenn die Person in Belgien verstorben ist, oder aber vom Prokurator des Königs des Bezirks, in dem entweder das Krematorium oder der Hauptwohnort des Verstorbenen gelegen ist, wenn die Person im Ausland verstorben ist (Artikel 20 § 1). Bei Streitfällen zwischen Verwandten oder Erbfolgern, ob die Einäscherung bewilligt werden muss, obliegt die Entscheidung dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz.
Die Erlaubnis, die die vollständige Identität des Verstorbenen oder eine Abschrift des Urteils umfasst, muss dem mit der Leitung des Krematoriums beauftragten Bediensteten übergeben werden. Sie wird dort in der Reihenfolge der Einäscherungen aufbewahrt.
Die Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen, kann den Bestattungsunternehmer ermächtigen, die Formalitäten an ihrer Stelle zu erledigen und insbesondere den Antrag auf Einäscherungserlaubnis beim Standesbeamten einzureichen (Artikel 21).
Durch den neuen Wortlaut von Artikel 22 sollen die Formalitäten vereinfacht werden, wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt, der den Tod festgestellt hat, angibt, dass es sich um einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod handelt oder dass die Todesursache nicht nachweisbar ist.
In diesem Fall wird die Akte unmittelbar dem Prokurator des Königs übermittelt.
Das Verfahren bei natürlichem Tod, nach Ansicht des Hausarztes oder der Person, die den Tod festgestellt hat, bleibt unverändert, nämlich die Überprüfung der Todesursache durch einen vom Standesbeamten beauftragten Arzt.
Die Akte muss selbstverständlich auch dem Prokurator des Königs übermittelt werden, wenn der vom Standesbeamten beauftragte Arzt einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod oder eine nicht nachweisbare Todesursache feststellt.
Honorare und sämtliche damit verbundene Kosten des vom Standesbeamten beauftragten Arztes gehen gemäss § 1 Absatz 3 dieses Artikels zu Lasten der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Verstorbenen (das heisst der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister der Verstorbene eingetragen war).
Stirbt die Person in einer Gemeinde, in der sie nicht ihren Wohnsitz hatte, muss die Gemeinde, in der die Person verstorben ist, die Honorare und sämtliche damit verbundenen Kosten dieses Arztes vorstrecken; diese Gemeinde übermittelt der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, anschliessend eine Schuldforderung.
Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Belgien (dies ist insbesondere bei Obdachlosen der Fall), gehen die Honorare und sämtliche damit verbundenen Kosten zu Lasten der Gemeinde, die die Einäscherungserlaubnis erteilt. 2. Einäscherung nach Exhumierung Durch das Gesetz vom 20.September 1998 wird in Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 ein zweiter Paragraph hinzugefügt, durch den die Einäscherung nach Exhumierung geregelt wird.
Es gibt eine bestimmte Anzahl Fälle, in denen eine Einäscherung nach Exhumierung erfolgen kann. Folgende Beispiele können angeführt werden: - Eine letztwillige Verfügung, in der der Verstorbene ausdrücklich den Willen geäussert hat, eingeäschert zu werden, wird nach der Bestattung gefunden. - Eine Familie, die sich im Ausland niederlassen will, möchte die Urne mit der Asche eines verstorbenen Verwandten, der ursprünglich begraben worden ist, ausführen. - Bei Rücknahme einer Grabstätte kann die Familie beschliessen, die sterblichen Überreste, die sich in der Grabstätte befunden haben, einäschern zu lassen.
Der Antrag auf Einäscherungserlaubnis wird vom Standesbeamten der Gemeinde, die die in Artikel 4 erwähnte Exhumierungserlaubnis erteilt hat, dem Prokurator des Königs des Bezirks des Ortes, in dem das Krematorium oder der Hauptwohnort des Antragstellers gelegen ist, des Sterbeortes oder des Ortes, in dem die sterblichen Überreste beerdigt worden sind, übermittelt. Diesem Antrag auf Einäscherungserlaubnis muss gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Registrierung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart in den Bevölkerungsregistern beigefügt werden. Der Prokurator des Königs, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, kann den Standesbeamten des Ortes, in dem der Tod festgestellt worden ist, bitten, ihm eine Akte mit der in Artikel 77 (Bestattungserlaubnis bei natürlichem Tod) oder in Artikel 81 (Bestattungserlaubnis bei gewaltsamem oder verdächtigem Tod) des Zivilgesetzbuches erwähnten Bescheinigung zu übermitteln. Fehlt diese Bescheinigung, insbesondere weil sie unauffindbar ist, muss der betreffende Standesbeamte den Grund dafür angeben.
Die Einäscherungserlaubnis wird vom Prokurator des Königs, bei dem der Einäscherungsantrag eingereicht worden ist, verweigert oder erteilt. 3. Beförderung der Leichen zum Krematorium Der Bürgermeister des Sterbeortes erteilt die Erlaubnis zur Beförderung der Leiche zum Krematorium.Diese Erlaubnis gilt ebenfalls für die Beförderung der Asche zum Bestimmungsort (im Hinblick auf deren Beerdigung, Beisetzung in einem Kolumbarium oder Verstreuung).
Einzuäschernde Leichen müssen mit einem Leichenwagen oder mit einem speziell zu diesem Zweck ausgerüsteten Fahrzeug befördert werden. 4. Einäscherung Ein feuerfester Gegenstand, auf dem die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt ist, wird zusammen mit dem Sarg in den Krematoriumsofen eingeführt.Er dient zur Identifizierung der Leiche.
Die Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen, und ein Verwandter des Verstorbenen dürfen der Einäscherung beiwohnen (Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen).
Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere wenn der Bürgermeister der Gemeinde, in der das Krematorium gelegen ist, die Identität des bereits eingesargten Verstorbenen anzweifelt, öffnet er oder sein Beauftragter den Sarg und erstellt diesbezüglich ein Protokoll, das er unverzüglich dem Prokurator des Königs des Bezirks, in dem das Krematorium gelegen ist, übermittelt (Artikel 23bis). 5. Registrierung Jedes Krematorium führt ein Register, das dem in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 22.Januar 1973 zur Festlegung des Musters des Registers für die Eintragung der fakultativen Einäscherung von Leichnamen beigefügten Muster entspricht und in dem alle Einäscherungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen werden. 6. Die Asche Nach der Verbrennung wird die Asche in einen Behälter gefüllt, in dem Metallgegenstände, die sich in der Asche befinden könnten, aussortiert werden. Danach wird die Asche feingemahlen und, wenn die Verstreuung unmittelbar vor Ort erfolgt, in ein Streugerät gefüllt.
Wenn die Verstreuung vor Ort aufgeschoben wird, wird die Asche dagegen in einen einfachen, geschlossenen Behälter gefüllt, der im Krematorium aufbewahrt wird. In allen anderen Fällen wird die Asche in eine hermetisch schliessende Aschenurne gefüllt, auf der die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt wird.
Ausser bei sofortiger Verstreuung der Asche wird der feuerfeste Identifizierungsgegenstand der Asche beigefügt.
Muss die Übergabe der Aschenurne aufgeschoben werden, wird diese vorübergehend im Krematorium aufbewahrt. 7. Bestimmung der Asche (Artikel 24) a) Verstreuung auf der Streuwiese des Friedhofes: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes mit einem Streugerät, das nur vom Angestellten der Gemeinde bedient werden darf. Es obliegt dem Gemeinderat, die Fläche der Parzelle zu bestimmen, die für die Verstreuung der Asche bestimmt ist. Davon ausgehend, dass für die Verstreuung der Asche einer Leiche eine Fläche von vier Quadratmetern benötigt wird, sollte die Parzelle so gelegen sein, dass sie im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde und zur Anzahl Einäscherungen, bei denen die Asche verstreut werden muss, erweitert werden kann.
Die Gemeinde kann auf dieser Parzelle Rasen säen oder andere Anpflanzungen anlegen. Einfacher festgestampfter Boden ist untersagt, nicht nur aus Ehrfurcht vor den Toten, sondern auch weil er die Asche nicht schnell genug aufnimmt.
Es ist ebenfalls ausgeschlossen, innerhalb weniger Tage an derselben Stelle Verstreuungen vorzunehmen. Zwischen den Verstreuungen muss je nach Fläche der Parzelle ein ausreichend langer Zeitraum liegen.
Aufgrund von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 ist die Aufschiebung der Verstreuung aus aussergewöhnlichen Gründen gestattet. Zu diesen Gründen gehören ungünstige Witterungsverhältnisse und sogar Umstände familiärer Art. Sind diese Gründe nicht mehr vorhanden, wird nach Rücksprache mit der Familie ein Datum festgelegt, insofern die Familie den Wunsch geäussert hat, der Verstreuung der Asche beizuwohnen.
Die Wartezeit darf drei Monate nicht übersteigen. Nach Ablauf dieser Frist wird die im Krematorium aufbewahrte Asche von Amts wegen auf der Parzelle des Friedhofes verstreut, der an das Krematorium grenzt. b) Verstreuung auf dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer: Die Verstreuung der Asche auf dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer wird durch den Königlichen Erlass vom 25. Juli 1990 geregelt. c) Beisetzung: Die Urne muss gemäss Artikel 24 in einer getrennten Grube mindestens achtzig Zentimeter tief beigesetzt werden. Die Oberfläche der Gruben und der Abstand zwischen den Gruben wird vom Gemeinderat oder von der Interkommunalen festgelegt.
Selbstverständlich kann die Oberfläche der Gruben relativ klein sein, es muss jedoch möglich sein, ein Grabmal anzubringen.
Ein halber Quadratmeter dürfte beispielsweise ausreichen.
Die Beisetzung einer Aschenurne kann im Rahmen des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 ebenfalls in einer Konzession erfolgen (Artikel 6). d) Kolumbarium: In Artikel 24 des Gesetzes wird ausdrücklich vorgesehen, dass Urnen in einem Kolumbarium beigesetzt werden dürfen. Ein Kolumbarium ist ein überirdischer Aufbewahrungsort von Urnen.
Die Abmessungen des Kolumbariums, das heisst hauptsächlich die Anzahl Nischen, die es umfassen muss, die Form und die für den Bau zu verwendenden Materialien werden von den Gemeinderäten oder Interkommunalen festgelegt, wobei die Gemeindebehörde oder Interkommunale bei der Festlegung der Anzahl Nischen selbstverständlich die Anzahl Einwohner, die ein solches Kolumbarium nutzen könnten, und die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten berücksichtigen muss.
Das Kolumbarium kann offene oder geschlossene Nischen umfassen: 1) Offene Nischen Um dort beigesetzt zu werden, muss die Aschenurne in einer von der Familie gekauften Zierurne enthalten sein, deren Form, Abmessungen und Material vom Gemeinderat festgelegt wird unter Berücksichtigung der Abmessungen der Nischen und der Aschenurnen. Diese Zierurne muss in der Nische befestigt werden können. 2) Geschlossene Nischen Nachdem die Aschenurne in der Nische beigesetzt worden ist, wird diese durch eine Platte verschlossen;dies obliegt der Gemeinde.
Aufschriften, die auf der Platte angebracht werden, gehen zu Lasten der Familien.
Eine Konzession kann ebenfalls für ein Kolumbarium erteilt werden (Artikel 6). 8. Beförderung Die Erlaubnis zur Beförderung der Leiche gilt auch für die Beförderung der Asche.Der Sichtvermerk des Krematoriums wird darauf angebracht, dies wird als ausreichend angesehen.
Wie bereits in Punkt III Nr. 2 vorgesehen, ist der Gebrauch eines Leichenwagens oder eines speziell zu diesem Zweck ausgerüsteten Fahrzeugs für die Beförderung der Asche nicht Pflicht. 9. Aschenurnen Aschenurnen sind in einem Krematorium unerlässlich.Sie müssen in ausreichender Menge vorhanden sein, sie werden in der Reihenfolge ihrer Numerierung gebraucht und gegebenenfalls bis zur Beisetzung oder Verstreuung der Asche im Krematorium aufbewahrt.
Für das reibungslose Funktionieren des Krematoriums ist es daher notwendig, dass Form und Abmessungen der Aschenurnen von der Einrichtung selber festgelegt werden.
Zierurnen müssen entweder diese Aschenurnen enthalten können oder entsprechend versiegelt werden können.
In der Anlage zu den vorliegenden Anweisungen befinden sich Muster einer Einäscherungserlaubnis und einer Erlaubnis zur Leichen- und Aschenbeförderung.
VI. Steuerrechtliche Bestimmungen Die Gemeinden müssen selber urteilen, ob es zweckmässig ist, eine Steuer auf die verschiedenen Bestattungsarten zu erheben, wenn Personen betroffen sind, die nicht ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten oder nicht dort gestorben sind.
Darüber hinaus sei daran erinnert, dass für Beerdigung, Beisetzung in einem Kolumbarium und Verstreuung der Asche keine Steuer erhoben werden darf, wenn Personen betroffen sind, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten oder dort gestorben sind.
Zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aufgrund philosophischer oder religiöser Überzeugungen müssen die Steuern auf Beerdigungen einerseits und auf Verstreuung der Asche und Beisetzung der Urne in einem Kolumbarium andererseits durch vergleichbare Modalitäten geregelt werden.
So muss der Steuersatz pro Verstorbenen ungeachtet der Bestattungsart gleich sein, und dies unabhängig von der Fläche, die für die gewählte Bestattung notwendig ist.
So darf auch keine Steuer auf die Verstreuung der Asche und die Beisetzung in einem Kolumbarium erhoben werden, wenn die Gemeinde keine Steuer auf die Beerdigung der Leichen oder der Asche festgelegt hat. Ebenso muss diese Steuer aufgehoben werden, wenn keine Steuer auf die Verstreuung der Asche und Beisetzung in einem Kolumbarium erhoben wird.
VII. Grabmale (Artikel 25 - 26) 1) Artikel 25 des Gesetzes betrifft die Grabmale.Dazu gehören einfache Grabsteine, Denkmäler und konfessionelle oder nichtkonfessionelle Symbole (Kreuze ...). 2) Unbeschadet des Rechts des Konzessionsinhabers hat jeder das Recht, auf dem Grab oder auf dem Kolumbarium seiner Verwandten oder Freunde ein Grabmal zu setzen, sofern der Verstorbene nicht anders darüber verfügt hat oder seine Angehörigen sich dem nicht widersetzen.3) Die vom Gemeinderat oder von der Interkommunalen erlassene Regelung in bezug auf die Grabmale darf nur auf Gründen der Ästhetik und der Ordnung des Friedhofes beruhen. Ziel einer solchen Regelung sollte nicht sein, dass für alle Denkmäler des Friedhofes die gleichen Formen und Abmessungen vorgeschrieben werden; der Gemeinderat oder die Interkommunale darf wohl die einzuhaltenden Mindest- und Höchstnormen festlegen.
Die Regelung muss also flexibel genug sein, um sowohl der Zielsetzung der kommunalen oder interkommunalen Behörden als auch den berechtigten Wünschen der Familien in dieser Angelegenheit gerecht zu werden.
Dasselbe gilt ebenfalls für die verwendeten Materialien: Die Vielfalt der gewählten Materialien verunstaltet nicht notwendigerweise das Gesamtbild des Friedhofes.
Es muss daher vermieden werden, die Einwohner zu verpflichten, nur Grabdenkmäler zu errichten, deren Muster ein für allemal bestimmt worden ist.
Denkbar wäre jedoch, dass, wenn der Friedhof gross genug ist, die Gemeinde oder Interkommunale eine bestimmte Parzelle vorsieht, auf der nur identische Grabsteine errichtet werden dürfen; es muss den Familien jedoch freistehen, ihre Toten auf dieser Parzelle zu beerdigen oder nicht. 4) Es sei daran erinnert, dass die Gemeinde oder Interkommunale Eigentümer der Grabmale wird, die auf abgelaufenen Konzessionen stehen oder für die kein in Artikel 10 erwähnter Verlegungsantrag eingereicht worden ist.5) Muss nichtüberlassenes Gelände für neue Beerdigungen verwendet werden, werden die Interessehabenden anhand einer an den Zugängen zu diesem Gelände und am Eingang der Friedhöfe angeschlagenen Bekanntmachung über die Frist unterrichtet, in der sie Grabmale entfernen dürfen;diese Frist muss lang genug sein, damit die Interessehabenden tatsächlich von diesem Recht Gebrauch machen können.
Nach Ablauf dieser Frist oder zugestandener Verlängerungen wird die Gemeinde oder die Interkommunale Eigentümer der Baustoffe. Die Frist wird von der Gemeinde oder der Interkommunalen, die den Friedhof verwaltet, festgelegt oder verlängert. Für die Gemeinde ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium das zuständige Organ (Artikel 26 Absatz 3).
VIII. Beisetzung von Verstorbenen, die sich zu Lebzeiten zu einer bestimmten Religion oder philosophischen Überzeugung bekannten Was die Beisetzung von Verstorbenen betrifft, die sich zu Lebzeiten zu einer bestimmten Religion oder philosophischen Überzeugung bekannten, ist es zunächst notwendig, an die drei Grundprinzipien, die Friedhöfe kennzeichnen, zu erinnern: 1. Kommunaler Charakter der Friedhöfe Die Beerdigung der sterblichen Überreste von Verstorbenen und daher auch die Einrichtung der Friedhöfe gehören zu den Aufgaben, die den Gemeindebehörden obliegen, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Gesundheit. Das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, aber auch das Dekret vom 23. Prairial des Jahres XII über die Begräbnisse weisen den Gemeinden, was die Bestattungsplätze betrifft, eine wichtige Rolle zu. Laut Artikel 16 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 dürfen Beerdigungen nur auf kommunalen oder interkommunalen Friedhöfen stattfinden. Das Gesetz vom 20. September 1998 zur Abänderung des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 beeinträchtigt den kommunale Charakter der Friedhöfe nicht.
Der Verstorbene darf und muss auf dem öffentlichen Friedhof begraben werden, dessen Einrichtung für die Gemeinde eine Recht und eine Pflicht ist (DELPEREE, F., « Principes constitutionnels d'égalité et de non-discrimination appliqués à la législation sur les funérailles et sépultures et à la jurisprudence judiciaire et administrative en la matière », Parl. Dok., Abgeordnetenkammer, 1996-1997, Nr. 1108/1, S. 4).
Das Bestehen einer Gesetzgebung auf zentraler Ebene weist jedoch daraufhin, dass die Angelegenheit nicht ausschliesslich von kommunalem Interesse ist. 2. Neutraler Charakter des Friedhofes Ein Friedhof hat einen neutralen Charakter, das heisst, es ist nicht erlaubt, auf dem Friedhof Unterschiede zu machen beziehungsweise es darf keine Diskriminierung geben aufgrund der Religion oder des Kultes des Verstorbenen oder aufgrund der Umstände in bezug auf den Tod des Verstorbenen. Die in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung enthaltenen Gleichheitsgrundsätze und Grundsätze der Nichtdiskriminierung, aber auch die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun (Artikel 19 der Verfassung) haben zur Folge, dass Christen, Juden, Moslems, Freidenker und alle anderen Personen auf dem kommunalen Friedhof beerdigt werden können und müssen. Dieser Friedhof ist also für jeden ohne Unterschied zugänglich.
Es stände im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, der auf die Benutzer eines öffentlichen Dienstes anwendbar ist, wenn den Angehörigen einer bestimmten Religion der Zugang zum öffentlichen Friedhof verboten würde. Es wäre ebenfalls nicht vereinbar mit diesem Gleichheitsgrundsatz, bestimmte Einwohner einer Gemeinde, zum Beispiel die Moslems, auf eine mehr oder weniger offizielle Weise aufzufordern, für die Beisetzung ihrer Toten einen nicht kommunalen Friedhof zu wählen. Genauso wäre es nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, die Moslems zu verpflichten - oder zu ersuchen - einen Friedhof im Ausland zu bevorzugen oder die Beisetzung der sterblichen Überreste ihrer Verwandten auf einem in Belgien gelegenen Privatfriedhof vorzunehmen (DELPEREE, F., a.a.O., S. 4-5).
Mit anderen Worten muss das Prinzip des gleichen Zugangs für alle - einschliesslich Moslems, Juden, ... - zum kommunalen Friedhof gewährleistet sein. 3. Die Wahl des Bestattungsortes seitens der (kommunalen) Zivilbehörde aufgrund der Religion oder der religiösen Überzeugung des Verstorbenen zu Lebzeiten ist untersagt. Die Zivilbehörde darf nicht aufgrund der Religion oder der religiösen Überzeugung des Verstorbenen zu Lebzeiten die Stelle auf dem Friedhof bestimmen, an der der Verstorbene beigesetzt wird. Dies steht allein dieser Person - oder nach ihrem Tod ihrer Familie oder der Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen - zu.
Darüber hinaus bedeutet gleicher Zugang zum Friedhof, dass einer Religion gegenüber einer anderen beziehungsweise Angehörigen einer Religion gegenüber anderen Personen, die keiner Religion angehören, kein Vorrecht gewährt werden darf.
Aufgrund von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971 unterliegen kommunale Friedhöfe der Gewalt, der Ordnungsbefugnis und der Aufsicht der Gemeindebehörden, die dafür sorgen, dass dort keinerlei Unordnung herrscht, keine Handlungen verrichtet werden, die gegen die Ehrfurcht vor den Toten verstossen, und keine unerlaubte Exhumierung erfolgt.
Die Gemeindebehörde, die in Anwendung dieser Bestimmung die Ordnungsbefugnis über die Friedhöfe hat, für die sie verantwortlich ist, kann im Rahmen der heutigen Rechtsvorschriften die Friedhöfe so gestalten, dass die Gefühle und religiösen Überzeugungen des Verstorbenen und seiner Familie berücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es erlaubt ist, kommunale Friedhöfe anzulegen, die gleichzeitig konfessionell sind, das heisst die aufgrund der religiösen Überzeugung, die die Verstorbenen zu Lebzeiten hatten, eingeteilt sind (DELPEREE, F., a.a.O., S.7). Es ist jedoch nicht unvereinbar mit den vorerwähnten Grundprinzipien, dass die Gemeinde auf dem Friedhof separate Parzellen für Personen bestimmter Gruppen, die sich zu Lebzeiten zu einer bestimmten Religion oder philosophischen Überzeugung wie zum Beispiel dem Islam bekannten, reserviert, um Gräber mit ähnlichen äusseren Merkmalen zu gruppieren.
Die Gemeinden haben übrigens bereits so gehandelt für bestimmte Kategorien von Verstorbenen. So ist auf bestimmten Friedhöfen ein Ehrenfriedhof für die ehemaligen Bürgermeister, eine Parzelle für ehemalige Kriegsteilnehmer, für Kinder, die früh gestorben sind, usw. angelegt worden.
Ich bin daher der Meinung, dass die heutigen Rechtsvorschriften, so wie sie durch das Gesetz vom 20. September 1998 angepasst worden sind, die Einrichtung einer getrennten Parzelle aufgrund der folgenden Prinzipien nicht ausschliesst: - Die Gräber sind nach Mekka hin ausgerichtet. - Der Zugang zu dieser Parzelle erfolgt - innerhalb des Friedhofes - über einen getrennten Weg oder Durchgang. - Die Gräber bleiben während eines Zeitraums von 15 Jahren erhalten (Dies kann anhand einer Konzession erfolgen; nicht überlassene Gräber können nach 5 Jahren zurückgenommen werden, siehe Artikel 19 des Gesetzes). Die Bewilligung einer auf ewig erteilten Konzession ist gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 jedoch nicht möglich.
Für den Fall, dass die Gemeinde eine Parzelle auf dem Friedhof für Verstorbene reserviert hat, die sich zum Islam bekannt haben, müssen die nachstehend erwähnten Bedingungen strikt eingehalten werden: - Die Beerdigung dieser Verstobenen in dieser Parzelle kann nur aufgrund einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willensäusserung des Verstorbenen zu Lebzeiten, eines Mitglieds seiner Familie oder der Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen, erfolgen; es muss jedoch immer möglich sein, auf den anderen Teilen des Friedhofes beerdigt zu werden. - Der Bürgermeister, an den ein Antrag auf Beerdigung in einer den Angehörigen der islamitischen Religion vorbehaltenen Parzelle, gerichtet wird, darf sich in keinem Fall bei der betreffenden Behörde der Glaubensgemeinschaft erkundigen, ob der Verstorbene Moslem war oder nicht; es steht der Behörde der Glaubensgemeinschaft nicht zu, zu bestimmen, wer in dieser Parzelle beerdigt werden darf oder nicht. Die Aufgabe des Bürgermeisters beschränkt sich daher auf die Registrierung des Wunsches des Verstorbenen, seiner Familie oder der Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen. Es ist daher theoretisch möglich, dass ein Nicht-Moslem in der fraglichen Parzelle beerdigt wird. - Die betreffende Parzelle darf vom Rest des Friedhofes nicht durch eine materielle Trennung gleich welcher Art isoliert werden, dies unbeschadet der Möglichkeit, die Parzelle zum Beispiel durch einen Zugang über einen getrennten Weg zu kennzeichnen. Es kann sich in diesem Fall nur um eine reservierte Parzelle handeln, deren allgemeine Gestaltung ermöglicht, dass die Gräber in eine bestimmte Richtung gerichtet sind, nämlich nach Mekka, und dass die Gräber erhöht werden. - Bei der Einsargung und Beerdigung müssen die Regeln in bezug auf Hygiene und Volksgesundheit eingehalten werden. Die direkte Beerdigung in der Erde und ohne Sarg kann nicht gestattet werden. Der Forderung eines direkten Kontaktes der sterblichen Überreste des Verstorbenen mit der Erde kann symbolisch nachgekommen werden, indem Erde in den Sarg gelegt wird. - Das in Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 vorgesehene Recht, auf dem Grab seiner Verwandten oder Freunde ein Grabmal zu setzen, sofern der Verstorbene nicht anders darüber verfügt hat oder seine Angehörigen sich dem nicht widersetzen, kann nur ausgeübt werden, wenn die diesbezügliche Regelung der Gemeinde eingehalten wird. - Auf ewig erteilte Konzessionen sind nicht mehr möglich; diese Konzessionen sind überdies durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 abgeschafft worden. - Übernimmt die Gemeinde die Parzelle, die Verstorbenen vorbehalten war, die sich zu Lebzeiten zum Islam bekannt haben, oder eine auf dieser Parzelle gelegene Grabstätte, insbesondere nach Ablauf der Konzession und wenn kein Erneuerungsantrag eingereicht worden ist, können die ausgegrabenen sterblichen Überreste in eine zu diesem Zweck eingerichtete Parzelle des Friedhofes verlegt werden.
IX. Schlussbestimmungen In Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes müssen die Gemeindepolizeiverordnungen über Bestattungsarten einschliesslich der Gemeindeverordnungen über die Konzessionen so schnell wie möglich mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, so wie diese durch das Gesetz vom 20. September 1998 abgeändert worden sind, in Übereinstimmung gebracht werden.
Die Rundschreiben vom 21. Oktober 1971 und 4. April 1973 über die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, vom 25. Juli 1973 über die Anwendung des Gesetzes vom 4.
Juli 1973, durch das das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 1971 zum ersten Mal abgeändert worden ist, und vom 20. Oktober 1977 über die Verpflichtung für die Gemeinden, über ein Kolumbarium und Parzellen für die Ausstreuung der Asche zu verfügen, werden aufgehoben.
Brüssel, den 27. Januar 2000 Der Minister des Innern A. DUQUESNE
Provinz .................................................
Gemeinde .............................................
ERLAUBNIS ZUR BEFÖRDERUNG DER STERBLICHEN ÜBERRESTE UND DER ASCHE Der Bürgermeister der Gemeinde . . . . .
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998;
Aufgrund der am .............................................................................................................. erteilten Einäscherungserlaubnis; erteilt die Erlaubnis, dass die sterblichen Überreste der nachstehend erwähnten Person zum Krematorium . . . . . befördert werden und dass die Urne mit der Asche zum Friedhof von . . . . . befördert wird, damit (1) - die Urne dort beigesetzt wird. - die Urne dort in einem Kolumbarium beigesetzt wird. - die Asche dort verstreut wird. - die Asche auf dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut wird.
Die Urne muss dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der vorerwähnte Bestattungsplatz befindet, oder seinem Beauftragten zusammen mit vorliegender Erlaubnis, die mit dem Sichtvermerk des Krematoriums versehen ist, vorgelegt werden.
Name, Vornamen: . . . . .
Geboren in . . . . . am . . . . .
Personenstand . . . . .
Wohnhaft in . . . . .
Gestorben in . . . . . am ... . . . . .
Den .....................................
Siegel der Gemeinde Der Bürgermeister Siegel des KrematoriumsAschenurne Nr. ................................................
Fussnote (1) Unzutreffendes bitte streichen
Provinz ..................................................
Gemeinde ..............................................
EINÄSCHERUNGSERLAUBNIS Der Standesbeamte von . . . . .
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998;
Aufgrund des Antrags auf Einäscherungserlaubnis unterzeichnet am . . . . . von . . . . . , wohnhaft in . . . . . , befugt, für die Bestattung zu sorgen, oder von . . . . . , wohnhaft in . . . . . , Beauftragter der Person, die befugt ist, für die Bestattung zu sorgen;
Aufgrund der letztwilligen Verfügung vom . . . . . / der Eintragung im Bevölkerungsregister der letztwilligen Verfügung in bezug auf die Bestattungsart, aus der hervorgeht, dass die sterblichen Überreste eingeäschert werden sollen (1);
Aufgrund der Bescheinigung von . . . . . , behandelnder Arzt / Arzt, der den Tod festgestellt hat, durch die bestätigt wird, dass es sich um einen natürlichen / gewaltsamen / verdächtigen Tod handelt / dass die Todesursache nicht nachweisbar ist (1);
Aufgrund des Berichts von . . . . . , vereidigter Arzt, der vom Unterzeichneten mit der Feststellung der Todesursache beauftragt worden ist, durch den bestätigt wird, dass es sich um einen natürlichen / gewaltsamen / verdächtigen Tod handelt / dass die Todesursache nicht nachweisbar ist (1) (2);
Aufgrund des Beschlusses vom . . . . . , durch den der Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks . . . . . erklärt, dass er sich der Einäscherung nicht widersetzt (3);
In der Erwägung, dass die sterblichen Überreste gemäss dem Königlichen Erlass vom . . . . . zur Ausführung von Artikel 12 Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 eingesargt worden sind; erteilt die Erlaubnis zur Einäscherung der sterblichen Überreste von: Name, Vornamen: . . . . .
Geboren in . . . . . am . . . . .
Personenstand . . . . .
Wohnhaft in . . . . .
Gestorben in . . . . . am .... . . . . .
Siegel (Datum) ..........................................
Der Standesbeamte
Fussnoten (1) Unzutreffendes streichen (2) Nur ausfüllen, wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt, der den Tod festgestellt hat, angibt, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt. Gibt er an, dass es sich um einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod handelt oder dass die Todesursache nicht nachweisbar ist, wird die Akte ohne Beteiligung eines vom Standesbeamten beauftragten vereidigten Arztes an den Prokurator des Königs weitergeleitet. (3) Nur ausfüllen, wenn es Hinweise auf einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod gibt oder wenn die Todesursache nicht nachweisbar ist oder wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt, der den Tod festgestellt hat, oder der vom Standesbeamten beauftragte Arzt nicht hat feststellen können, dass es keine Anzeichen oder Hinweise auf einen gewaltsamen oder verdächtigen Tod gibt oder dass die Todesursache nicht nachweisbar ist.