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Circulaire du 27 août 2021
publié le 04 novembre 2021

Circulaire n° 685bis. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Modification de la circulaire n° 685 du 1er septembre 2020. - Traduction allemande

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service public federal strategie et appui
numac
2021033490
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04/11/2021
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27/08/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI


27 AOUT 2021. - Circulaire n° 685bis. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Modification de la circulaire n° 685 du 1er septembre 2020. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire n° 685bis de la Ministre de la Fonction publique du 27 août 2021 - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail - Modification de la circulaire n° 685 du 1er septembre 2020 (Moniteur belge du 31 août 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 27. AUGUST 2021 - Rundschreiben Nr.685bis - Richtlinien im Rahmen der besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation - Abänderung des Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sehr geehrte Damen und Herren, in der Erwägung, dass eine neue Phase in der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie begonnen hat und dass die Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsorganisation innerhalb des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen, in Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für die Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und zu präzisieren, möchte ich Sie bitten, den Personalmitgliedern der in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Dienste folgende Richtlinien in Bezug auf die Arbeitsorganisation zu erteilen.

Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Kapitel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in seiner letzten Fassung oder wie zuletzt abgeändert durch jede andere Bestimmung, durch die vorerwähntes Kapitel 2 ersetzt oder abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens entspricht.

Seit dem 27. Juni 2021 wurde Homeoffice für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe dringend empfohlen, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Die Arbeit im Homeoffice ist also nicht mehr Pflicht und wird gemäß den bestehenden Vereinbarungen ausgeübt. Dies schließt daher nicht mehr die Möglichkeit aus, Rückkehrzeiten oder physische Versammlungen zu organisieren. Es ist völlig klar, dass alle möglichen Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beachtet werden müssen.

Der Konzertierungsausschuss von Freitag, dem 20. August 2021, hat eine Reihe von Lockerungen angekündigt, die ebenfalls für die föderalen Dienste gelten.

Gleichzeitig wurde angekündigt, dass einige dieser Lockerungen noch nicht für die Brüsseler Region gelten würden. Konkret bedeutet dies für die Dienste, die sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, Folgendes: * Homeoffice bleibt dringend empfohlen. * In öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Bedecken von Mund und Nase mit einer Mundschutzmaske Pflicht. * In Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen, Rückkehrtagen usw. bleiben die Regeln, die im vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 in der Fassung vor seiner am 1. September 2021 in Kraft tretenden Abänderung festgelegt sind, anwendbar.

Ab dem 1. September 2021 gelten außerdem folgende Regeln: * Wenn ein Personalmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht an seinen physischen Arbeitsplatz zurückkehren kann, kann es eine spontane Konsultation bei seinem arbeitsmedizinischen Dienst (für die FÖD handelt es sich um Empreva) beantragen. Der Arbeitsarzt beurteilt dann, welche Vorbeugungsmaßnahmen für das betreffende Personalmitglied erforderlich und gegebenenfalls zusätzlich zu ergreifen sind. * Im Gegensatz zu den Bestimmungen des vorigen Punktes muss ein Personalmitglied, dem eine Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahme auferlegt worden ist (weil es einen Hochrisikokontakt gehabt hat oder aus dem Ausland zurückkehrt) keine Konsultation beim Arbeitsarzt beantragen. In diesem Fall bleiben die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 des Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 unverändert anwendbar. * Lebt ein Personalmitglied mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko zusammen, so ergreift es die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich auf dem Arbeitsweg und an seinem physischen Arbeitsplatz.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 685 und tritt am 1. September 2021 in Kraft. Diese Richtlinien gelten ab diesem Datum für alle Personalmitglieder, einschließlich der Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2021 ein Quarantäne-Zertifikat mit dem Vermerk eines Abwesenheitszeitraums über den 1. September 2021 hinaus eingereicht haben.

Personalmitglieder, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an ihren physischen Arbeitsplatz zurückkehren können, müssen sich so schnell wie möglich an ihren arbeitsmedizinischen Dienst wenden.

Personalmitglieder, die mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko zusammenleben, müssen unverzüglich mit ihrem Dienstleiter Kontakt aufnehmen, um die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen.

Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER

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