publié le 19 octobre 2022
Circulaire ministérielle GPI 95 concernant le port du gilet pare-balles. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 OCTOBRE 2020. - Circulaire ministérielle GPI 95 concernant le port du gilet pare-balles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 95 de la Ministre de l'Intérieur du 26 octobre 2020 concernant le port du gilet pare-balles (Moniteur belge du 12 novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. OKTOBER 2020 - Ministerielles Rundschreiben GPI 95 über das Tragen von Schutzwesten An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der Lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei Zur Information: An den Herrn Minister der Justiz An die Herren Generalprokuratoren An den Herrn Generalinspektor der Föderalen und der Lokalen Polizei An die Frau Vorsitzende des Ausschusses P An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef der Lokalen Polizei, Sehr geehrter Herr Generalkommissar der Föderalen Polizei, Sehr geehrte Damen und Herren, die Schutzweste ist ein wichtiger Bestandteil der Funktionsausrüstung der Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste.Trotz dieser Bedeutung gibt es keine allgemeine Richtlinie zum Tragen einer Schutzweste.
Dies führt zu einer Vielzahl von Regelungen in den verschiedenen Polizeizonen und den verschiedenen Diensten der Föderalen Polizei.
Vor Ort bedarf es eines einheitlichen Ansatzes in diesem Bereich, insbesondere einer allgemeinen Politik in Bezug auf das Tragen von Schutzwesten. Mit vorliegendem Rundschreiben wird versucht, diesem Anliegen in gewissem Maße zu begegnen durch den Vorschlag einer allgemeinen Politik, die nach Möglichkeit zu befolgen und umzusetzen ist.
Die Normen für die Polizeiausrüstung werden gemäß Artikel 141 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom König festgelegt.
Die Zusammensetzung der Uniform hat der König im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006 über die Uniform festgelegt, demzufolge das "individuelle Zubehör" der Ausrüstung (einschließlich der Schutzwesten) von mir bestimmt werden muss. Die Normen für Schutzwesten werden unter Punkt 5 beschrieben. 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE In vorliegendem Rundschreiben wird angegeben, wann und wo Mitglieder des Einsatzkaders bei der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die mit der Ausführung solcher Aufträge (zum Beispiel kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge) betraut sind, eine Schutzweste tragen sollten. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um Hinweise handelt, die den zuständigen Korpschefs und Direktoren das Treffen konkreter operativer Entscheidungen erleichtern soll. Diese Entscheidungen sind stets auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu treffen, sowohl auf operativer Ebene als auch auf Ebene des Wohlbefindens. Risikoanalysen in Bezug auf das Wohlbefinden sind Teil der Konzertierung mit den Gewerkschaften.
Nichts hindert sie daran, je nach Risikoanalyse von den Richtlinien abzuweichen. Es ist also weiterhin möglich, strengere oder lockerere Richtlinien zu erteilen, sofern sie auf der vorerwähnten Risikoanalyse beruhen.
Wird von den allgemeinen Richtlinien abgewichen, ist eine Risikoanalyse auf zwei Ebenen durchzuführen: - Analyse der operativen Risiken; Beispiele: Risiko, dass das Tragen einer Schutzweste den Einsatz behindert; Notwendigkeit einer Schutzweste in Anbetracht der Umgebung, in der ein Auftrag auszuführen ist, ... - Wohlbefinden bei der Arbeit; Beispiel: ungerechtfertigtes Tragen einer Schutzweste aus Gründen des Komforts und unter Berücksichtigung des Auftrags, ...
Um den Zweck des vorliegenden Rundschreibens nicht zu untergraben, sollten diese Abweichungen so restriktiv wie möglich gehandhabt werden. Mir ist jedoch klar, dass keine Polizeizone und keine Direktion der anderen gleicht, weshalb Raum für eventuelle Differenzierungen gelassen wird.
Zudem möchte ich bestehende Richtlinien, die von einigen lokalen Polizeizonen bereits den Basiskonzertierungsausschüssen vorgelegt worden sind, nicht beeinträchtigen. Diese Richtlinien werden weiter in vollem Umfang gelten. Diese lokalen Polizeizonen können entweder neue Richtlinien gemäß dem vorliegenden Rundschreiben erstellen oder weiter die bestehenden Richtlinien anwenden. Sobald jedoch neue Richtlinien ausgearbeitet werden, gehe ich davon aus, dass das vorliegende Rundschreiben Anwendung findet. 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens und seiner Anlage 1 versteht man unter: 1."Stufe 1 oder GERING": Bedrohungsstufe, wenn sich zeigt, dass die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, nicht bedroht ist, im Sinne von Artikel 11 § 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28.
November 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse (nachstehend "K.E. KOBA"), 2. "Stufe 2 oder MÄSSIG": Bedrohungsstufe, wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, wenig wahrscheinlich ist, im Sinne von Artikel 11 § 6 Nr.2 des K.E. KOBA, 3. "Stufe 3 oder ERNST": Bedrohungsstufe, wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, möglich und wahrscheinlich ist, im Sinne von Artikel 11 § 6 Nr.3 des K.E. KOBA, 4. "Stufe 4 oder SEHR ERNST": Bedrohungsstufe, wenn sich zeigt, dass die Bedrohung gegen die Person, die Gruppierung oder das Ereignis, das Gegenstand der Analyse ist, ernst zu nehmen ist und nahe bevorsteht, im Sinne von Artikel 11 § 6 Nr.4 des K.E. KOBA, 5. "individuelle Schutzweste": diskretes (nicht sichtbares) oder sichtbares ballistisches Schutzelement oder als Panzerung verwendete Schutzweste, um den Schaden von Kugeln am menschlichen Körper zu begrenzen.Die Schutzweste muss den innerhalb der integrierten Polizei verhandelten Normen entsprechen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, 6. "kollektive Schutzweste": sichtbare individuelle Schutzweste mit zusätzlichen ballistischen Schutzelementen, nämlich mit harten ballistischen Platten (gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Normen), 7."mitzuführen": Der Begriff "mitzuführen" (MF) verweist auf die Verfügbarkeit der betreffenden kollektiven Schutzweste, jedoch ohne Verpflichtung, sie ständig zu tragen. Die Schutzweste muss griffbereit sein und innerhalb einer angemessenen Zeit angelegt werden können, wenn die Lage es erfordert oder wenn eine Anweisung zum Tragen der Schutzweste gegeben wird, 8. "administrative Fahrten": Fahrten in Verbindung mit Polizeiaufträgen, die von Personalmitgliedern des Einsatzkaders durchgeführt werden.Letztere können erkennbar (in Uniform oder in einem gestripten Fahrzeug) oder nicht erkennbar (anonymes Fahrzeug oder Privatfahrzeug) sein, 9. "VKÖR-Aufträge": Aufträge, die im Rahmen der vereinbarten Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche Ordnung berühren, ausgeführt werden, 10."ortsfeste Posten": Ein ortsfester Posten betrifft die statische Überwachung eines festen Standorts und die dynamische Überwachung kritischer Infrastrukturen in einem begrenzten Umkreis, 11. "Revierarbeit": der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17.September 2001 über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung bestimmte Dienst, 12. "Empfang": der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 17.September 2001 über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung bestimmte Dienst, 13. "gesicherte Umgebung": Ort, der nur nach einer Kontrolle durch die Polizeidienste oder nach einer Kontrolle durch andere Dienste oder Organisationen zugänglich ist, sofern Letztere ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten wie die Polizeidienste.Eine solche Kontrolle kann auf jede mögliche Weise durchgeführt werden. Beispiel: Nach Abgrenzung eines Perimeters wird die Wohnung, in der eine Durchsuchung stattfindet, als gesicherte Umgebung betrachtet. 3. SCHEMATISCHE DARSTELLUNG Die Tabelle in Anlage 1 zeigt schematisch die Modalitäten für das Tragen einer Schutzweste.Sie ist das Ergebnis einer Suche nach dem größten gemeinsamen Nenner zwischen den Arbeitsweisen der verschiedenen Dienste innerhalb der integrierten Polizei und dem Versuch, im Hinblick auf ein praktikables System alle Polizeiaufträge in allgemeine Kategorien einzuteilen.
Aufgrund des vertraulichen Charakters wird Anlage 1 jedoch nicht veröffentlicht.
Das Tragen einer Schutzweste hängt von folgenden Faktoren ab: - aktuelle Bedrohungsstufe, festgelegt nach Bewertung der Bedrohungslage durch das KOBA, - Art des auszuführenden Polizeiauftrags.
Die Bewertung der Bedrohungslage durch das KOBA und die hierauf vom KOBA festgelegte Stufe führen zu Sicherheitsmaßnahmen, die vom Krisenzentrum festgelegt werden. Die Polizeidienste nehmen diese Sicherheitsmaßnahmen in die internen Richtlinien auf.
Da in dem Schema mehrere mögliche Tragemodalitäten angegeben sind, muss eine diesbezügliche Entscheidung unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen der betreffende Auftrag ausgeführt werden soll, getroffen werden. Dies zeigt wiederum die Notwendigkeit einer Analyse der Risiken, um über das Tragen von Schutzwesten entscheiden zu können.
Mir ist jedoch bewusst, dass nicht alle Polizeiaufträge in diese (bewusst) allgemein gehaltenen Kategorien einordnet werden können.
Wenn es andere Aufträge gibt, bei denen das Tragen einer Schutzweste sinnvoll sein kann, kann der zuständige Korpschef oder Direktor selbstverständlich - auf der Grundlage einer geeigneten Risikoanalyse - auch für diese Aufträge das Tragen einer Schutzweste vorschreiben. 4. AUSNAHMEN Wie bereits erwähnt, zielt vorliegendes Rundschreiben darauf ab, allgemeine Grundsätze zu vermitteln, von denen der zuständige Korpschef oder Direktor jedoch auf der Grundlage einer Risikoanalyse abweichen kann. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch Situationen gibt, in denen die vorerwähnten Grundsätze nicht angewandt zu werden brauchen. Dies betrifft insbesondere: - Aufträge, die vom Generalkommissariat Special Units ausgeführt werden, - Aufträge der Besonderen Unterstützung innerhalb der lokalen Polizei, wie in meinem Rundschreiben GPI 81 über den allgemeinen Bezugsrahmen der "Besonderen Unterstützung" innerhalb der lokalen Polizei beschrieben, - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und umgekehrt, - Fahrten in Zivilkleidung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
In solchen Fällen analysiert der zuständige Korpschef oder Direktor systematisch die Risiken und müssen die betreffenden Dienste die angemessensten Maßnahmen zum Schutz ihrer Personalmitglieder ergreifen, ohne hierbei in irgendeiner Weise an das vorliegende Rundschreiben gebunden zu sein. 5. NORMEN Die Normen, denen Schutzwesten, die von Mitgliedern der integrierten Polizei getragen werden, entsprechen müssen, sind in den Anlagen 2 und 3 zum vorliegenden Rundschreiben beschrieben.Diese Normen betreffen: 1. die sichtbar getragene individuelle Schutzweste (Anlage 2), 2.die diskret getragene individuelle Schutzweste (Anlage 2), 3. den Plattenträger für die sichtbar getragene individuelle Schutzweste (Anlage 3). Aufgrund des vertraulichen Charakters werden diese Anlagen nicht veröffentlicht. 6. WARTUNG Die Schutzwesten werden den Personalmitgliedern der Polizeidienste von der Behörde zur Verfügung gestellt, damit sie ihre verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge ausführen können.Damit diese Schutzwesten dauerhaft genutzt werden können, müssen sie auch ordnungsgemäß gewartet werden.
Für die Wartung der Schutzwesten ist der betreffende Polizeidienst zuständig: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN