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Circulaire du 25 octobre 2011
publié le 27 décembre 2011

Circulaire ministérielle relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB ». - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2011000841
pub.
27/12/2011
prom.
25/10/2011
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 OCTOBRE 2011. - Circulaire ministérielle relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB ». - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur, du Ministre de la Justice et du Secrétaire d'Etat à la Mobilité du 25 octobre 2011 relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB » (Moniteur belge du 28 novembre 2011, err. du 1er décembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. OKTOBER 2011 - Ministerielles Rundschreiben über die Kampagne für Verkehrssicherheit « Alkohol am Steuer - BOB » Trotz der vielen Anstrengungen und eines stets wachsenden Bewusstseins der Fahrer wird festgestellt, dass Alkohol am Steuer eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen bleibt und dass vor allem nachts zahlreiche Fahrer sich unter Alkoholeinfluss hinter das Steuer setzen. Zu Recht hat die Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit darauf hingewiesen, dass zusätzliche Anstrengungen auf Ebene der Sensibilisierung und der Anwendung der Vorschriften in Sachen Verkehrssicherheit erforderlich sind, um den Trend umzukehren. 1. Zielsetzung 1.1. Während der anstehenden Jahresendkampagne, die vom Freitag, dem 2. Dezember 2011 (22.00 Uhr) bis zum Montag, dem 16. Januar 2012 (05 :59 Uhr) läuft, werden die Kontrollen in Bezug auf den Alkoholkonsum in Situationen, in denen Bürger sich hinter das Lenkrad setzen, verstärkt. Die bei diesen Kontrollen festgestellten Verstösse werden immer Gegenstand einer prioritären Verfolgung durch die Gerichtsbehörden sein.

Aus den Zahlen des FÖD Justiz geht hervor, dass 96,5 % der 2009 an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Feststellungen in Bezug auf Alkohol am Steuer weiter verfolgt worden sind. Mehr als einer von fünf Übertretern hat den geforderten Betrag bezahlt, wodurch die Verfolgung eingestellt wurde. In 77,9 % der Fälle musste sich vor Gericht verantwortet werden oder gab es eine weitere Behandlung. Lediglich für 1,8 % der Akten ist das Verfahren eingestellt worden.

Die Kontrollen erfolgen parallel zur Sensibilisierungskampagne des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit (BIVS). 1.2. Ziel ist es, mindestens 200.000 Fahrer mittels eines Geräts (Atemtestgerät und/oder « Sampling »-Gerät) in Bezug auf Alkohol am Steuer zu kontrollieren und den qualitativen Ansatz dieser Kontrollen zu verbessern. 2. Richtlinien 2.1. Insbesondere für diese Kontrollen müssen sowohl die Richtlinien des gemeinsamen Rundschreibens COL 8/2006 (überarbeitet am 29/09/2010) des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über eine einheitliche Feststellungs-, Ermittlungs- und Verfolgungspolitik in Bezug auf das Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand insbesondere durch den Konsum von Drogen oder Medikamenten sowie bei Vorhandensein anderer Stoffe im Organismus als Alkohol, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen - Fahren unter Einfluss von Alkohol-Drogen, als auch die Richtlinien des gemeinsamen Rundschreibens COL 9/2006 (überarbeitet am 29/09/2010) des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über eine einheitliche Kriminalpolitik in Bezug auf den sofortigen Führerscheinentzug eingehalten werden. 2.2. Diese Kontrollen müssen : - vorab zwischen den Staatsanwaltschaften und den Polizeidiensten abgesprochen sein, - an geeigneten Orten und zu geeigneten Zeitpunkten stattfinden, sodass sie sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Übertreter glaubwürdig sind, - auch auf das Fahren unter dem Einfluss anderer Stoffe als Alkohol, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Drogen), ausgerichtet sein, - auch auf das Tragen des Sicherheitsgurts durch den Fahrer und die Fahrgäste ausgerichtet sein, - auch am frühen Abend organisiert werden, um die Sichtbarkeit zu erhöhen und den Abschreckungseffekt der Kontrollen zu fördern, - auch auf nicht selektive Weise durchgeführt werden (jede angehaltene Person wird einem Atemtest unterzogen), wodurch ebenfalls der Vorbeugungseffekt verstärkt wird. Falls die Vermutung von Drogenkonsum vorliegt, muss zur Ausführung der Checkliste übergegangen werden, - im Rahmen des Möglichen beinhalten, dass die Verwaltungsarbeit vor Ort erledigt werden kann, - im Allgemeinen vorab in den Medien angekündigt werden und danach müssen die Ergebnisse der Kontrollen mitgeteilt werden. 2.3. Einsatz des « Sampling »-Geräts Der Einsatz dieses Geräts wird in einem Schreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 10. Oktober 2011 an den Minister der Justiz beschrieben (siehe Anlage 3). In diesem Schreiben wird Folgendes erläutert: - Mit dieser Art Gerät kann Alkohol auf zwei Weisen detektiert werden: entweder durch Messung in der Luft des Innenraums des Fahrzeugs (ohne dass der Fahrer blasen muss) oder indem man den Fahrer blasen lässt. - Eine Detektion durch Blasen in das Gerät wird nicht angenommen. - Ein « Sampling »-Gerät darf nur als erster Hinweis auf das Vorhandensein von Alkohol benutzt werden. - Bei Detektion von Alkohol muss ein Atemtest mit einem klassischen, amtlich zugelassenen Atemtestgerät vorgenommen werden. 3. Kommunikation Wie letztes Jahr legt die diesjährige Kampagne den Schwerpunkt auf die Gründe, die Fahrer dazu bewegen, BOB zu sein.Hauptgrund ist natürlich, dass es nicht annehmbar - und verboten - ist, sich hinter das Steuer zu setzen, wenn man zu viel Alkohol getrunken hat. Die Kampagne wird auf humorvolle Weise zeigen, dass es mehr als einen Grund gibt, BOB zu sein, ob es nun darum geht, vor einer Verkehrskontrolle einen Herzinfarkt zu vermeiden oder seinen Versicherer nicht belügen zu müssen oder selbst entscheiden zu können, wann man nach Hause möchte. Schwerpunkte der Kampagne sind Personen, die mit Freunden oder als Paar von einer Familienfeier oder nach einem Restaurantbesuch heimkehren, sowie Betriebsfeste.

Die Kampagne besteht aus Plakaten entlang der Autobahnen und wird auch in den verschiedenen Medien sichtbar sein. Auf Weihnachtsmärkten und bei anderen Veranstaltungen am Jahresende werden BOB-Teams vor Ort präsent sein. Angesichts des letztjährigen Erfolgs wird das BIVS Betrieben dieses Jahr erneut ein « BOB-Set » mit Sensibilisierungsmaterial zur Verteilung bei ihren Neujahrsempfängen zur Verfügung stellen.

Wenn Sie genauer hinschauen, werden Sie bei den Schlüsselanhängern eine Veränderung feststellen: Sie leuchten im Dunkeln. Das BIVS wird sie der Polizei kostenlos zur Verfügung stellen - entsprechend dem erklärten Ziel, 200.000 Alkoholkontrollen durchzuführen. Bei der Verteilung der Schlüsselanhänger wird das BIVS das Verhältnis zwischen der Anzahl negativer Atemtests pro Korps und der Gesamtanzahl negativer Atemtests der letzten Jahresendkampagne berücksichtigen. 4. Bewertung Damit die Kampagne sorgfältig bewertet und im weiteren Verlauf die Öffentlichkeit optimal sensibilisiert und dadurch ein abschreckender Effekt erzielt werden kann, ist es wichtig, die Ergebnisse der Kontrollen so effizient wie möglich zusammenzutragen. Die Bewertung der Kampagne erfolgt in zwei Phasen: zuerst eine Bewertung des ersten Zeitraums der Kampagne, das heisst vom 2.

Dezember 2011, 22.00 Uhr, bis zum 27. Dezember 2011, 05.59 Uhr, und später eine Bewertung der gesamten Kampagne.

Auf lokaler und föderaler Ebene werden die Daten werktags nach dem Tag der Kontrolle vom Verantwortlichen der Zone beziehungsweise des Verkehrspostens gesammelt, der dabei auf die entsprechende EDV-Anwendung zurückgreift. Die Weise der Registrierung dieser Daten wird in einem der Kampagne vorausgehenden Schreiben der Direktion der operativen polizeilichen Informationen (CGO) der föderalen Polizei erläutert.

Es werden zwei Pressemitteilungen durch das BIVS verbreitet: eine erste am Donnerstag, dem 29. Dezember 2011 und eine zweite für die gesamte Kampagne am Freitag, dem 25. Januar 2012.

Brüssel, den 25. Oktober 2011 Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 1 Ergebnisse der Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer, 2009, BIVS, F. Riguelle Alkohol am Steuer ist eine wichtige Ursache der Unsicherheit im Strassenverkehr. Alkohol beeinträchtigt nämlich die Fahrtüchtigkeit bereits bei relativ geringen Mengen. Das Unfallrisiko steigt exponentiell mit dem Anstieg der konsumierten Menge.

Die alle zwei Jahre vom BIVS auf nationaler Ebene durchgeführte Verhaltensmessung ist entwickelt worden, damit das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Sachen Alkohol am Steuer genauer verfolgt werden kann.

Aus den Ergebnissen geht hervor, dass Alkohol am Steuer vor allem nachts ein Problem ist. Alkohol am Steuer kommt häufiger nachts als tagsüber vor, und zwar sowohl am Wochenende als auch während der Woche. Die Nächte am Wochenende erweisen sich als die gefährlichsten Zeiträume mit fast 13 % positiv getesteten Verkehrsteilnehmern. Doch auch während der Woche war die Entwicklung der Lage mit 6,7 % Übertretern im Jahr 2009 beunruhigend.

Wichtige Ergebnisse gab es nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts, sondern auch in Bezug auf die Altersgruppen. Der Anteil der Fahrer unter Alkoholeinfluss ist bei den 40- bis 54-Jährigen am höchsten (3,3 % über die ganze Woche). Bei einer Mehrheit der positiv getesteten Autofahrer, die älter als 40 Jahre sind, lag die Alkoholkonzentration in der Alveolarluft über 0,35 mg/l. Dagegen haben die jüngeren positiv getesteten Fahrer meist eine Alkoholkonzentration zwischen 0,22 und 0,35 mg/l aufgewiesen. Die nationale Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer erlaubt keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Unfallrisikos bei Alkohol am Steuer. Dieses Unfallrisiko ist bei jungen Fahrern höher als bei älteren Fahrern, trotz der Tatsache, dass Erstere weniger oft unter Alkoholeinfluss fahren als Letztere.

Der Anteil positiv getesteter Fahrer variiert ebenfalls mit dem Ort, von dem sie herkommen. Fahrer sind am meisten dazu geneigt, sich bei Alkoholkonsum hinter das Steuer zu setzen, nachdem sie einen Gaststättenbetrieb oder eine Feier besucht haben. Dies ist auch der Fall nach einem Besuch bei der Familie oder bei Freunden oder nach dem Sport. 2009 ist ein Besorgnis erregender Anteil von 21,3 % der Personen, die von einem Gaststättenbetrieb kamen, positiv getestet worden. Der Anteil ist kleiner in Bezug auf Fahrer auf dem Heimweg von einer Feier oder einer Diskothek (14,9 %), doch hatten die meisten der positiv Getesteten viel getrunken (12,7 % mit über 0,35 mg/l).

Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Anteil der unter Alkoholeinfluss fahrenden Fahrer nachts höher als tagsüber ist und dass er am Wochenende höher als während der Woche ist. Ferner erweist sich, dass 21,3 % der von einem Gaststättenbetrieb zurückkehrenden Fahrer unter Alkoholeinfluss stehen, während dies bei 14,9 % der von einer Feier heimkehrenden Fahrer der Fall ist.

Wenn man einen Vergleich mit der vorigen Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer von 2007 anstellt, muss man die beunruhigende Feststellung machen, dass die Anzahl der Fahrer unter Alkoholeinfluss in den Nächten der Wochenenden und in den Nächten der Wochentage gestiegen ist.

Die Kriminalpolitik ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Alkohol am Steuer. Auf nicht selektive Weise durchgeführte sichtbare und zielgerichtete Kontrollen tragen dazu bei, das Problem der Unsicherheit einzudämmen.

Anlage 2 Mögliche Folgen bei Feststellung von Alkohol am Steuer Bei einer Alkoholvergiftung von 0,22 bis 0,35 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft erfolgt eine sofortige Erhebung in Höhe von 137,5 Euro.

Ein Vergleich wird vorgeschlagen, wenn aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von 0,5 bis 0,8 Gramm Alkohol pro Liter Blut hervorgeht oder wenn die sofortige Erhebung abgelehnt worden ist.

Der Prokurator des Königs schlägt folgende Vergleiche vor: - 400 EUR, wenn die Alkoholkonzentration mindestens 0,35 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (0,8 g/l Blut), aber weniger als 0,5 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,2 g/l Blut) beträgt, - 550 EUR, wenn die Alkoholkonzentration mindestens 0,5 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,2 g/l Blut), aber weniger als 0,65 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,50 g/l Blut) beträgt.

Bei einer Ablehnung der vorgeschlagenen Vergleiche kommt es nahezu immer zu einer Strafverfolgung des Ãœbertreters vor dem Polizeigericht.

Personen, die eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,65 mg/l in der Alveolarluft (1,5 g/l Blut) aufweisen, werden in der Regel stets vor das Polizeigericht geladen und unterliegen zudem einem sofortigen Führerscheinentzug.

Anlage 3 Schreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 10. Oktober 2011 an den Minister der Justiz Betrifft: Alkoholgehalt - Feststellung Gegenstand: Einsatz des « Sampling »-Geräts zur Detektion von Alkohol Sehr geehrter Herr Minister, hiermit beantworte ich das Schreiben vom 28. September 2011, das Sie an den Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren gerichtet haben, da die unterbreitete Frage Angelegenheiten betrifft, die ich in diesem Kollegium behandle.

Der Erwerb und der Einsatz des « Sampling »-Geräts ist bereits auf Ersuchen des Fach- und Expertisezentrums für Strassenverkehr der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, Centrex, in der Expertenzelle « Strassenverkehr » in der Versammlung vom 28. September 2011 besprochen worden.

Aus den Erläuterungen der bei der Versammlung anwesenden Vertretern des Zentrums geht hervor, dass das « Sampling »-Gerät zwei Formen beziehungsweise zwei Einsatzmöglichkeiten aufweist.

Bei der ersten muss der Fahrer in das Gerät blasen und bei der zweiten wird das Gerät zur Detektion von Alkohol in der Luft des Innenraums des Fahrzeugs eingesetzt.

Bei dieser Gelegenheit ist beschlossen worden, dass keines der beiden erwähnten Modelle als Gerät angesehen werden kann, das die Feststellung von Alkoholeinfluss im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei (Artikel 59 und 63) und des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte ermöglicht.

Dass jedoch das erste Modell, bei dem Luft ausgeatmet werden muss, eine « Intrusion » darstellt und dem gesetzlichen Verfahren zur Feststellung von Alkoholkonsum schaden könnte, da es nämlich mit einem Atemtestgerät verwechselt werden kann, sei es nur aufgrund des durch seine Einsatzweise entstehenden Anscheins, sodass seine Benutzung durch die Polizeidienste ausgeschlossen werden muss, während diese Nachteile beim zweiten Modell nicht bestehen, da kein Test an der Person ausgeführt wird.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Detektionsmittel.

Hochachtungsvoll Der Generalprokurator Cl. MICHAUX

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