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Circulaire du 25 août 2022
publié le 24 avril 2023

Circulaire relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023041504
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24/04/2023
prom.
25/08/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AOUT 2022. - Circulaire relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du 25 août 2022 relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41 (Moniteur belge du 27 octobre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, A.Einleitung bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer.

Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat.

Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und dürfen nicht geduldet werden.

Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben.

Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot aufzuerlegen.

B. Recht auf (friedliche) Kundgebung In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind.

Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats.

Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR).

Artikel 19 der Verfassung lautet: "Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte." Artikel 10 der EKMR lautet: "1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." Artikel 26 der Verfassung lautet: "Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." Artikel 11 der EKMR lautet: "1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden.

Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden.

Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme.

C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot a) Einleitung Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt.Diese Maßnahme ist nicht mit einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5).

Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen.

Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.

Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles Kundgebungsverbot, ergreifen kann. b) Anwendungsbedingungen 1.Gesetzmäßigkeit Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet.

Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: "[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und -beschlüssen. (...)" Artikel 135 § 2 des NGG lautet: "Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden betrifft.

Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden gestellt: 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, 3.die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen zusammenkommen (...), 7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem Verhalten." Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen.

Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu verhängen.

Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). 2. Legitimität Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche Kundgebungen zu gewährleisten.Es ist besonders wichtig, dass diese beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen versehen werden. 3. Verhältnismäßigkeit Allgemeine Bemerkungen Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung ihres Kundgebungsrechts.Es muss also eine hinreichende Verbindung zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen.

Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6).

Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten Kundgebung Krawalle auszulösen.

Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt.

Räumliche Abgrenzung Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben.

Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist.

Dauer Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab.

Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. 4. Grundsätze der guten Verwaltung Begründung Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind.Die Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf den konkreten Fall zutreffen.

Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist in jedem Fall besonders wichtig.

Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist.

Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden.

Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht (siehe weiter unten) berücksichtigen.

Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an sich ergriffen werden müssen.

Anhörungspflicht Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat. c) Sanktionsregelung Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet werden.d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei aufgenommen.Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt.

D. Schlussfolgerung Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. - Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. - Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich demonstrieren möchten, zu gewährleisten. - Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. - Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. - Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt. - Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. - Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat).

Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung.

Brüssel, den 25. August 2022 Hochachtungsvoll Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

_______ Fußnoten (1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte.(2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt werden;siehe weiter unten. (3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel Staatsrat, 28.September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November 2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8.

Oktober 1997, Nr. 68.735). (4) Siehe auch Melchior, M.und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" (Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique (Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30.

Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. 231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. (5) Siehe M.NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions communales dans la lutte administrative contre la criminalité organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen.

Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein.

Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung wirksam zu schützen.) Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6.

September 1999, Nr. 82.188. (6) Siehe auch Staatsrat, 5.Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4.

Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414;

Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, Nr. 77.596. (7) Staatsrat, 6.Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember 2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849.

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