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| Circulaire relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het individueel en preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 AOUT 2022. - Circulaire relative à l'interdiction individuelle et | 25 AUGUSTUS 2022. - Omzendbrief betreffende het individueel en |
| préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - | preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. - |
| Traduction allemande | Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du 25 août 2022 relative à l'interdiction individuelle et | 25 augustus 2022 betreffende het individueel en preventief |
| préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41 | betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41 (Belgisch |
| (Moniteur belge du 27 octobre 2022). | Staatsblad van 27 oktober 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende | 25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende |
| Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 | Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 |
| An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei | An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei |
| An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
| über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
| An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und |
| der lokalen Polizei | der lokalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
| Sehr geehrter Herr Generaldirektor, | Sehr geehrter Herr Generaldirektor, |
| Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| A. Einleitung | A. Einleitung |
| bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer. | bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer. |
| Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen | Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen |
| Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat. | Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat. |
| Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und | Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und |
| dürfen nicht geduldet werden. | dürfen nicht geduldet werden. |
| Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur | Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur |
| Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte | Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte |
| Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche | Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche |
| Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug | Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug |
| auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte | auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte |
| Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher | Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher |
| erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den | erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den |
| Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem | Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem |
| Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich | Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich |
| Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von | Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von |
| Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der | Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der |
| Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben. | Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben. |
| Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und | Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und |
| erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern | erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern |
| im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes | im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes |
| Kundgebungsverbot aufzuerlegen. | Kundgebungsverbot aufzuerlegen. |
| B. Recht auf (friedliche) Kundgebung | B. Recht auf (friedliche) Kundgebung |
| In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von | In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von |
| der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind. | der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind. |
| Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats. | Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats. |
| Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei | Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei |
| handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der | handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der |
| Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf | Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf |
| Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR). | Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR). |
| Artikel 19 der Verfassung lautet: | Artikel 19 der Verfassung lautet: |
| "Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie | "Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie |
| die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden | die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden |
| gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser | gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser |
| Freiheiten begangenen Delikte." | Freiheiten begangenen Delikte." |
| Artikel 10 der EKMR lautet: | Artikel 10 der EKMR lautet: |
| "1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht | "1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht |
| schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und | schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und |
| Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen | Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen |
| zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten | zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten |
| nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung | nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung |
| vorzuschreiben. | vorzuschreiben. |
| 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung | 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung |
| verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, | verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, |
| Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich | Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich |
| vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für | vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für |
| die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die | die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die |
| öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur | öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur |
| Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, | Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, |
| zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung | zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung |
| der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der | der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der |
| Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." | Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." |
| Artikel 26 der Verfassung lautet: | Artikel 26 der Verfassung lautet: |
| "Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu | "Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu |
| versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses | versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses |
| Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung | Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung |
| zu unterwerfen. | zu unterwerfen. |
| Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel | Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel |
| anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." | anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." |
| Artikel 11 der EKMR lautet: | Artikel 11 der EKMR lautet: |
| "1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu | "1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu |
| versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört | versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört |
| auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen | auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen |
| und Gewerkschaften beizutreten. | und Gewerkschaften beizutreten. |
| 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen | 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen |
| werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen | werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen |
| Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche | Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche |
| Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von | Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von |
| Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz | Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz |
| der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen | der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen |
| Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der | Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der |
| Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." | Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." |
| Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die | Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die |
| Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende | Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende |
| Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und | Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und |
| daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, | daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, |
| Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch | Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch |
| die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung | die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung |
| verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden. | verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden. |
| Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung | Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung |
| garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese | garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese |
| Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden. | Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden. |
| Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme. | Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme. |
| C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot | C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot |
| a) Einleitung | a) Einleitung |
| Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als | Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als |
| verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die | verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die |
| Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit | Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit |
| einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen | einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen |
| juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf | juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf |
| abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und | abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und |
| auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen | auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen |
| Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der | Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der |
| Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5). | Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5). |
| Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, | Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, |
| bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen | bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen |
| Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen. | Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen. |
| Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
| teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle | teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle |
| Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten | Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten |
| und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 | und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 |
| Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen | Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen |
| Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der | Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der |
| Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister | Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister |
| unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, | unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, |
| Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, | Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, |
| um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen | um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen |
| Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. | Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. |
| Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte | Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte |
| relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls | relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls |
| bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles | bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles |
| Kundgebungsverbot, ergreifen kann. | Kundgebungsverbot, ergreifen kann. |
| b) Anwendungsbedingungen | b) Anwendungsbedingungen |
| 1. Gesetzmäßigkeit | 1. Gesetzmäßigkeit |
| Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen | Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen |
| Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die | Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die |
| Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet. | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet. |
| Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: | Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: |
| "[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von | "[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von |
| Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und | Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und |
| -beschlüssen. (...)" | -beschlüssen. (...)" |
| Artikel 135 § 2 des NGG lautet: | Artikel 135 § 2 des NGG lautet: |
| "Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute | "Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute |
| Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, | Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, |
| Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten | Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten |
| und in öffentlichen Gebäuden betrifft. | und in öffentlichen Gebäuden betrifft. |
| Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des | Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des |
| Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende | Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende |
| Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden | Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden |
| gestellt: | gestellt: |
| 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen | 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen |
| Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), | Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), |
| 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie | 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie |
| Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, | Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, |
| Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und | Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und |
| nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, | nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, |
| 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen | 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen |
| zusammenkommen (...), | zusammenkommen (...), |
| 7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich | 7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich |
| Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem | Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem |
| Verhalten." | Verhalten." |
| Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine | Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine |
| Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der | Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der |
| Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen | Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen |
| Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter | Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter |
| Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten | Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten |
| Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. | Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. |
| Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe | Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe |
| weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu | weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu |
| verhängen. | verhängen. |
| Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die | Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die |
| Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die |
| Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner | Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner |
| Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem | Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem |
| eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung | eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung |
| auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder | auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder |
| Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet | Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet |
| zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). | zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). |
| 2. Legitimität | 2. Legitimität |
| Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen | Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen |
| Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen | Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen |
| Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung | Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung |
| aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche | aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche |
| Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese | Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese |
| beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen | beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen |
| versehen werden. | versehen werden. |
| 3. Verhältnismäßigkeit | 3. Verhältnismäßigkeit |
| Allgemeine Bemerkungen | Allgemeine Bemerkungen |
| Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu | Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu |
| erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen | erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen |
| Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung | Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung |
| ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung | ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung |
| zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem | zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem |
| damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung | damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung |
| von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des | von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des |
| Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen. | Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen. |
| Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass | Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass |
| keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden | keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden |
| können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister | können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister |
| immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die | immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die |
| öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6). | öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6). |
| Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das | Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das |
| Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung | Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung |
| der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese | der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese |
| Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss | Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss |
| über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es | über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es |
| handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand | handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand |
| konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss | konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss |
| nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer | nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer |
| Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich | Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich |
| beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich | beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich |
| hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten | hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten |
| Kundgebung Krawalle auszulösen. | Kundgebung Krawalle auszulösen. |
| Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche | Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche |
| geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt. | geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt. |
| Räumliche Abgrenzung | Räumliche Abgrenzung |
| Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich | Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich |
| erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung | erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung |
| erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss | erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss |
| das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben. | das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben. |
| Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb | Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb |
| der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist. | der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist. |
| Dauer | Dauer |
| Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer | Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer |
| Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer | Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer |
| hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab. | hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab. |
| Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen | Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen |
| Begebenheiten. | Begebenheiten. |
| 4. Grundsätze der guten Verwaltung | 4. Grundsätze der guten Verwaltung |
| Begründung | Begründung |
| Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen | Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen |
| werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die | werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die |
| Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf | Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf |
| den konkreten Fall zutreffen. | den konkreten Fall zutreffen. |
| Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme | Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme |
| auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist | auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist |
| in jedem Fall besonders wichtig. | in jedem Fall besonders wichtig. |
| Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die | Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die |
| Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel | Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel |
| Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, | Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, |
| dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in | dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in |
| welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung | welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung |
| eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme | eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme |
| im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung | im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung |
| der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem | der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem |
| ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. | ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. |
| Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die | Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die |
| Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden. | Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden. |
| Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des | Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des |
| Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht | Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht |
| (siehe weiter unten) berücksichtigen. | (siehe weiter unten) berücksichtigen. |
| Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die | Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die |
| Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden | Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden |
| kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an | kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an |
| sich ergriffen werden müssen. | sich ergriffen werden müssen. |
| Anhörungspflicht | Anhörungspflicht |
| Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein | Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein |
| Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen | Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen |
| wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich | wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich |
| oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per | oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per |
| Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine | Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine |
| triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht | triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht |
| hat. | hat. |
| c) Sanktionsregelung | c) Sanktionsregelung |
| Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung | Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung |
| vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle | vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle |
| Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet | Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet |
| werden. | werden. |
| d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) | d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) |
| Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei | Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei |
| aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer | aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer |
| Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass | Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass |
| eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im | eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im |
| Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt. | Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt. |
| D. Schlussfolgerung | D. Schlussfolgerung |
| Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG | Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG |
| kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes | kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes |
| Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| - Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich | - Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich |
| herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem | herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem |
| Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. | Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. |
| - Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet | - Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet |
| beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken | beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken |
| als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung | als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| - Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das | - Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das |
| Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung | Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung |
| aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich | aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich |
| demonstrieren möchten, zu gewährleisten. | demonstrieren möchten, zu gewährleisten. |
| - Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem | - Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem |
| Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; | Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; |
| weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. | weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. |
| - Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für | - Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für |
| welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. | welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. |
| - Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der | - Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der |
| öffentlichen Ordnung begrenzt. | öffentlichen Ordnung begrenzt. |
| - Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. | - Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. |
| - Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der | - Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der |
| Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn | Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn |
| der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden | der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden |
| ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine | ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine |
| Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat). | Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat). |
| Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden | Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden |
| und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung. | und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung. |
| Brüssel, den 25. August 2022 | Brüssel, den 25. August 2022 |
| Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
| Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
| Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| _______ | _______ |
| Fußnoten | Fußnoten |
| (1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. | (1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. |
| (2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt | (2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt |
| werden; siehe weiter unten. | werden; siehe weiter unten. |
| (3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der | (3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der |
| Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit |
| die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel | die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel |
| Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November | Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November |
| 2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8. | 2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8. |
| Oktober 1997, Nr. 68.735). | Oktober 1997, Nr. 68.735). |
| (4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation | (4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation |
| des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" | des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" |
| (Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich | (Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich |
| Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique | Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique |
| (Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, | (Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, |
| Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung | Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung |
| des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30. | des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30. |
| Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. | Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. |
| 231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai | 231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai |
| 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. | 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. |
| (5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions | (5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions |
| communales dans la lutte administrative contre la criminalité | communales dans la lutte administrative contre la criminalité |
| organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der | organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der |
| administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), | administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), |
| www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de | www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de |
| l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne | l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne |
| s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à | s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à |
| l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce | l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce |
| dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet | dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet |
| objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance | objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance |
| décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment | décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment |
| la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement | la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement |
| l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich | l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich |
| auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht | auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht |
| nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung | nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung |
| der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur | der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur |
| darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen. | darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen. |
| Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein. | Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein. |
| Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende | Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende |
| Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von | Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von |
| ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung | ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung |
| wirksam zu schützen.) | wirksam zu schützen.) |
| Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6. | Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6. |
| September 1999, Nr. 82.188. | September 1999, Nr. 82.188. |
| (6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4. | (6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4. |
| Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414; | Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414; |
| Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, | Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, |
| Nr. 77.596. | Nr. 77.596. |
| (7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember | (7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember |
| 2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849. | 2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849. |