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Circulaire relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het individueel en preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AOUT 2022. - Circulaire relative à l'interdiction individuelle et | 25 AUGUSTUS 2022. - Omzendbrief betreffende het individueel en |
préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - | preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du 25 août 2022 relative à l'interdiction individuelle et | 25 augustus 2022 betreffende het individueel en preventief |
préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41 | betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41 (Belgisch |
(Moniteur belge du 27 octobre 2022). | Staatsblad van 27 oktober 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende | 25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende |
Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 | Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei | An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei |
An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle | An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle |
über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und |
der lokalen Polizei | der lokalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, | Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generaldirektor, | Sehr geehrter Herr Generaldirektor, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
A. Einleitung | A. Einleitung |
bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer. | bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer. |
Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen | Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen |
Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat. | Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat. |
Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und | Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und |
dürfen nicht geduldet werden. | dürfen nicht geduldet werden. |
Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur | Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur |
Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte | Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte |
Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche | Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche |
Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug | Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug |
auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte | auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte |
Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher | Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher |
erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den | erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den |
Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem | Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem |
Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich | Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich |
Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von | Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von |
Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der | Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der |
Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben. | Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben. |
Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und | Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und |
erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern | erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern |
im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes | im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes |
Kundgebungsverbot aufzuerlegen. | Kundgebungsverbot aufzuerlegen. |
B. Recht auf (friedliche) Kundgebung | B. Recht auf (friedliche) Kundgebung |
In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von | In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von |
der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind. | der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind. |
Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats. | Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats. |
Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei | Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei |
handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der | handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der |
Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf | Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf |
Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR). | Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR). |
Artikel 19 der Verfassung lautet: | Artikel 19 der Verfassung lautet: |
"Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie | "Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie |
die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden | die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden |
gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser | gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser |
Freiheiten begangenen Delikte." | Freiheiten begangenen Delikte." |
Artikel 10 der EKMR lautet: | Artikel 10 der EKMR lautet: |
"1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht | "1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht |
schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und | schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und |
Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen | Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen |
zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten | zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten |
nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung | nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung |
vorzuschreiben. | vorzuschreiben. |
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung | 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung |
verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, | verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, |
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich | Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich |
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für | vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für |
die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die | die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die |
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur | öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur |
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, | Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, |
zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung | zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung |
der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der | der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der |
Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." | Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." |
Artikel 26 der Verfassung lautet: | Artikel 26 der Verfassung lautet: |
"Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu | "Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu |
versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses | versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses |
Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung | Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung |
zu unterwerfen. | zu unterwerfen. |
Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel | Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel |
anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." | anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." |
Artikel 11 der EKMR lautet: | Artikel 11 der EKMR lautet: |
"1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu | "1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu |
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört | versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört |
auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen | auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen |
und Gewerkschaften beizutreten. | und Gewerkschaften beizutreten. |
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen | 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen |
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen | werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen |
Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche | Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche |
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von | Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von |
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz | Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz |
der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen | der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen |
Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der | Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der |
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." | Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." |
Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die | Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die |
Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende | Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende |
Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und | Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und |
daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, | daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, |
Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch | Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch |
die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung | die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung |
verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden. | verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden. |
Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung | Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung |
garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese | garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese |
Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden. | Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden. |
Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme. | Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme. |
C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot | C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot |
a) Einleitung | a) Einleitung |
Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als | Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als |
verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die | verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die |
Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit | Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit |
einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen | einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen |
juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf | juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf |
abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und | abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und |
auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen | auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen |
Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der | Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der |
Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5). | Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5). |
Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, | Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, |
bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen | bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen |
Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen. | Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen. |
Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle | teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle |
Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten | Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten |
und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 | und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 |
Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen | Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen |
Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der | Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der |
Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister | Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister |
unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, | unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, |
Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, | Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, |
um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen | um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen |
Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. | Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. |
Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte | Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte |
relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls | relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls |
bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles | bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles |
Kundgebungsverbot, ergreifen kann. | Kundgebungsverbot, ergreifen kann. |
b) Anwendungsbedingungen | b) Anwendungsbedingungen |
1. Gesetzmäßigkeit | 1. Gesetzmäßigkeit |
Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen | Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen |
Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die | Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet. | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet. |
Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: | Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: |
"[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von | "[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von |
Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und | Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und |
-beschlüssen. (...)" | -beschlüssen. (...)" |
Artikel 135 § 2 des NGG lautet: | Artikel 135 § 2 des NGG lautet: |
"Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute | "Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute |
Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, | Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, |
Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten | Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten |
und in öffentlichen Gebäuden betrifft. | und in öffentlichen Gebäuden betrifft. |
Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des | Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des |
Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende | Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende |
Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden | Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden |
gestellt: | gestellt: |
1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen | 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen |
Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), | Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), |
2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie | 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie |
Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, | Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, |
Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und | Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und |
nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, | nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, |
3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen | 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen |
zusammenkommen (...), | zusammenkommen (...), |
7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich | 7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich |
Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem | Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem |
Verhalten." | Verhalten." |
Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine | Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine |
Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der | Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der |
Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen | Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter | Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter |
Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten | Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten |
Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. | Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. |
Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe | Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe |
weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu | weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu |
verhängen. | verhängen. |
Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die | Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die |
Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner | Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner |
Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem | Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem |
eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung | eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung |
auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder | auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder |
Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet | Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet |
zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). | zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). |
2. Legitimität | 2. Legitimität |
Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen | Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen |
Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen | Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen |
Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung | Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung |
aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche | aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche |
Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese | Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese |
beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen | beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen |
versehen werden. | versehen werden. |
3. Verhältnismäßigkeit | 3. Verhältnismäßigkeit |
Allgemeine Bemerkungen | Allgemeine Bemerkungen |
Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu | Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu |
erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen | erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen |
Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung | Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung |
ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung | ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung |
zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem | zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem |
damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung | damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung |
von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des | von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des |
Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen. | Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen. |
Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass | Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass |
keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden | keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden |
können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister | können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister |
immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die | immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die |
öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6). | öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6). |
Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das | Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das |
Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung | Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung |
der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese | der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese |
Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss | Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss |
über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es | über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es |
handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand | handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand |
konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss | konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss |
nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer | nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer |
Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich | Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich |
beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich | beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich |
hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten | hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten |
Kundgebung Krawalle auszulösen. | Kundgebung Krawalle auszulösen. |
Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche | Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche |
geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt. | geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt. |
Räumliche Abgrenzung | Räumliche Abgrenzung |
Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich | Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich |
erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung | erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung |
erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss | erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss |
das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben. | das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben. |
Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb | Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb |
der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist. | der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist. |
Dauer | Dauer |
Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer | Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer |
Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer | Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer |
hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab. | hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab. |
Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen | Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen |
Begebenheiten. | Begebenheiten. |
4. Grundsätze der guten Verwaltung | 4. Grundsätze der guten Verwaltung |
Begründung | Begründung |
Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen | Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen |
werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die | werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die |
Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf | Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf |
den konkreten Fall zutreffen. | den konkreten Fall zutreffen. |
Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme | Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme |
auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist | auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist |
in jedem Fall besonders wichtig. | in jedem Fall besonders wichtig. |
Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die | Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die |
Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel | Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel |
Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, | Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, |
dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in | dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in |
welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung | welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung |
eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme | eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme |
im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung | im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung |
der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem | der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem |
ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. | ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. |
Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die | Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die |
Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden. | Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden. |
Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des | Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des |
Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht | Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht |
(siehe weiter unten) berücksichtigen. | (siehe weiter unten) berücksichtigen. |
Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die | Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die |
Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden | Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden |
kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an | kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an |
sich ergriffen werden müssen. | sich ergriffen werden müssen. |
Anhörungspflicht | Anhörungspflicht |
Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein | Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein |
Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen | Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen |
wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich | wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich |
oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per | oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per |
Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine | Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine |
triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht | triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht |
hat. | hat. |
c) Sanktionsregelung | c) Sanktionsregelung |
Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung | Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung |
vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle | vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle |
Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet | Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet |
werden. | werden. |
d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) | d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) |
Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei | Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei |
aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer | aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer |
Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass | Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass |
eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im | eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im |
Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt. | Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt. |
D. Schlussfolgerung | D. Schlussfolgerung |
Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG | Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG |
kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes | kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes |
Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
- Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich | - Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich |
herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem | herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem |
Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. | Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. |
- Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet | - Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet |
beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken | beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken |
als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung | als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
- Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das | - Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das |
Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung | Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung |
aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich | aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich |
demonstrieren möchten, zu gewährleisten. | demonstrieren möchten, zu gewährleisten. |
- Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem | - Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem |
Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; | Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; |
weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. | weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. |
- Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für | - Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für |
welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. | welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. |
- Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der | - Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der |
öffentlichen Ordnung begrenzt. | öffentlichen Ordnung begrenzt. |
- Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. | - Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. |
- Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der | - Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der |
Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn | Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn |
der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden | der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden |
ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine | ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine |
Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat). | Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat). |
Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden | Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden |
und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung. | und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung. |
Brüssel, den 25. August 2022 | Brüssel, den 25. August 2022 |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. | (1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. |
(2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt | (2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt |
werden; siehe weiter unten. | werden; siehe weiter unten. |
(3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der | (3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit |
die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel | die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel |
Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November | Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November |
2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8. | 2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8. |
Oktober 1997, Nr. 68.735). | Oktober 1997, Nr. 68.735). |
(4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation | (4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation |
des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" | des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" |
(Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich | (Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich |
Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique | Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique |
(Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, | (Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, |
Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung | Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung |
des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30. | des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30. |
Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. | Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. |
231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai | 231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai |
2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. | 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. |
(5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions | (5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions |
communales dans la lutte administrative contre la criminalité | communales dans la lutte administrative contre la criminalité |
organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der | organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der |
administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), | administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), |
www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de | www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de |
l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne | l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne |
s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à | s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à |
l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce | l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce |
dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet | dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet |
objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance | objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance |
décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment | décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment |
la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement | la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement |
l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich | l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich |
auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht | auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht |
nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung | nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung |
der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur | der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur |
darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen. | darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen. |
Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein. | Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein. |
Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende | Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende |
Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von | Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von |
ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung | ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung |
wirksam zu schützen.) | wirksam zu schützen.) |
Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6. | Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6. |
September 1999, Nr. 82.188. | September 1999, Nr. 82.188. |
(6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4. | (6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4. |
Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414; | Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414; |
Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, | Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, |
Nr. 77.596. | Nr. 77.596. |
(7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember | (7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember |
2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849. | 2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849. |