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Vue multilingue de Circulaire du 25/08/2022
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Circulaire relative à l'interdiction individuelle et préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende het individueel en preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. - Duitse vertaling
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25 AOUT 2022. - Circulaire relative à l'interdiction individuelle et 25 AUGUSTUS 2022. - Omzendbrief betreffende het individueel en
préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41. - preventief betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du 25 août 2022 relative à l'interdiction individuelle et 25 augustus 2022 betreffende het individueel en preventief
préventive de manifestation, en complément de la circulaire OOP 41 betogingsverbod, ter aanvulling van omzendbrief OOP 41 (Belgisch
(Moniteur belge du 27 octobre 2022). Staatsblad van 27 oktober 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende 25. AUGUST 2022 - Rundschreiben über das individuelle und vorbeugende
Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41 Kundgebungsverbot, in Ergänzung zum Rundschreiben OOP 41
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Hohe Beamtin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei An den Herrn Generaldirektor der Verwaltungspolizei
An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle An die Frau Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und
der lokalen Polizei der lokalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrter Herr Generaldirektor,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
A. Einleitung A. Einleitung
bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer. bei Kundgebungen versammeln sich hauptsächlich friedliche Teilnehmer.
Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen Leider kommt es auch vor, dass einzelne Personen bei Kundgebungen
Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat. Krawalle auslösen, was in der Regel großen Schaden zur Folge hat.
Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und Diese Handlungen gefährden das Recht auf friedliche Kundgebungen und
dürfen nicht geduldet werden. dürfen nicht geduldet werden.
Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur Im Ministeriellen Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur
Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte
Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche Kontrolle des öffentlichen Raums bei Ereignissen, die die öffentliche
Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug Ordnung betreffen, werden die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug
auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte auf die öffentliche Ordnung und der Bezugsrahmen für die vereinbarte
Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher Kontrolle des öffentlichen Raums in Erinnerung gerufen und näher
erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den erläutert. Das Rundschreiben OOP 41 befasst sich mit den
Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem Verantwortlichkeiten der Behörden und der Polizeidienste. In diesem
Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich Rundschreiben werden außerdem bewährte Praktiken hinsichtlich
Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von Konzertierung, Koordination und Vereinbarungen mit Veranstaltern von
Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der Ereignissen beschrieben und die Bedeutung der Information, der
Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben. Risikoanalyse und eines deeskalierenden Ansatzes hervorgehoben.
Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und Vorliegendes Rundschreiben ergänzt das Rundschreiben OOP 41 und
erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern erläutert die Möglichkeit für Bürgermeister, bestimmten Unruhestiftern
im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes im Rahmen einer Kundgebung ein individuelles und vorbeugendes
Kundgebungsverbot aufzuerlegen. Kundgebungsverbot aufzuerlegen.
B. Recht auf (friedliche) Kundgebung B. Recht auf (friedliche) Kundgebung
In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von In unserem Land verfügen die Bürger über Grundrechte, die sowohl von
der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind. der Verfassung als auch auf internationaler Ebene garantiert sind.
Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats. Diese Rechte bilden das Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats.
Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei Das Kundgebungsrecht beruht auf zweien dieser Grundrechte. Dabei
handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der handelt es sich um das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 19 der
Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf Verfassung und Art. 10 der EKMR(1)) und das Recht auf
Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR). Versammlungsfreiheit (Art. 26 der Verfassung und Art. 11 der EKMR).
Artikel 19 der Verfassung lautet: Artikel 19 der Verfassung lautet:
"Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie "Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie
die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden
gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser
Freiheiten begangenen Delikte." Freiheiten begangenen Delikte."
Artikel 10 der EKMR lautet: Artikel 10 der EKMR lautet:
"1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht "1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und
Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten
nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben. vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung
verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für
die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral,
zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung
der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der
Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung." Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung."
Artikel 26 der Verfassung lautet: Artikel 26 der Verfassung lautet:
"Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu "Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses
Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung
zu unterwerfen. zu unterwerfen.
Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel
anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben." anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben."
Artikel 11 der EKMR lautet: Artikel 11 der EKMR lautet:
"1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu "1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört
auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen
und Gewerkschaften beizutreten. und Gewerkschaften beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen
Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen." Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen."
Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die Die vorerwähnten Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Die
Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende Einschränkung der Kundgebungsfreiheit ist eine einschneidende
Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und Maßnahme, die die Freiheit des Einzelnen erheblich einschränkt und
daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität, daher nur möglich ist, wenn die Grundsätze der Legalität,
Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch Legitimität(2) und Verhältnismäßigkeit(3) beachtet werden (4). Auch
die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung die Grundsätze der guten Verwaltung müssen bei der Ergreifung
verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden. verwaltungspolizeilicher Maßnahmen systematisch beachtet werden.
Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung Da ein individuelles Kundgebungsverbot die in der Verfassung
garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese garantierten Rechte und Freiheiten der Bürger berührt, muss diese
Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden. Maßnahme stets mit äußerster Vorsicht erwogen und auferlegt werden.
Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme. Freiheit ist die Regel, Verbote sind die Ausnahme.
C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot C. Individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot
a) Einleitung a) Einleitung
Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als Mit dem individuellen und vorbeugenden Kundgebungsverbot als
verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die verwaltungspolizeiliche Maßnahme wird die Vorbeugung und die
Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit Aufrechterhaltung der Ordnung angestrebt. Diese Maßnahme ist nicht mit
einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen einer Sanktion zu verwechseln, die einen grundlegend anderen
juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf juristischen Zweck hat. Mit einer Sanktion wird nämlich darauf
abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und abgezielt, den Täter im Nachhinein für sein Verhalten zu bestrafen und
auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen auf einen begangenen Verstoß zu reagieren. Bei einem individuellen
Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Kundgebungsverbot liegt der Schwerpunkt hingegen auf der
Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5). Aufrechterhaltung von Ordnung und Ruhe (5).
Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art, Das individuelle Kundgebungsverbot ist eine Maßnahme vorbeugender Art,
bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen bei der die Gefahr oder Bedrohung einer Störung der öffentlichen
Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen. Ordnung genügen kann, um ein solches Verbot zu verhängen.
Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Gemäß Artikel 5/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle teilen die Polizeidienste den Behörden der Verwaltungspolizei alle
Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten Auskünfte mit, die sie in Bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten
und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2 und die zu Vorbeugungsmaßnahmen führen können. Gemäß Artikel 5/2
Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen Absatz 2 desselben Gesetzes informieren der Korpschef der lokalen
Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der Polizei, der Verwaltungspolizeidirektor und der
Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei den Bürgermeister
unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe,
Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können, Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können,
um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen um es dem Bürgermeister zu ermöglichen, seine verwaltungspolizeilichen
Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.
Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte Dies bedeutet, dass die Polizeidienste dem Bürgermeister bestimmte
relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls relevante Auskünfte übermitteln können, damit dieser gegebenenfalls
bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen, wie ein individuelles
Kundgebungsverbot, ergreifen kann. Kundgebungsverbot, ergreifen kann.
b) Anwendungsbedingungen b) Anwendungsbedingungen
1. Gesetzmäßigkeit 1. Gesetzmäßigkeit
Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen Gemäß Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 des Neuen
Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die Gemeindegesetzes (nachfolgend: "NGG") obliegt dem Bürgermeister die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gemeindegebiet.
Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet: Artikel 133 Absatz 1 des NGG lautet:
"[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von "[Dem Bürgermeister] obliegt insbesondere die Ausführung von
Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und Polizeigesetzen, -dekreten, -ordonnanzen, -verordnungen, -erlassen und
-beschlüssen. (...)" -beschlüssen. (...)"
Artikel 135 § 2 des NGG lautet: Artikel 135 § 2 des NGG lautet:
"Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute "Die Gemeinden haben auch als Aufgabe, den Einwohnern eine gute
Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit, Polizei bereitzustellen, insbesondere was Sauberkeit, Gesundheit,
Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten Sicherheit und Ruhe auf öffentlichen Straßen, an öffentlichen Orten
und in öffentlichen Gebäuden betrifft. und in öffentlichen Gebäuden betrifft.
Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des Im Einzelnen und insofern die Angelegenheit nicht außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende Zuständigkeitsbereiches der Gemeinden fällt, werden folgende
Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden Polizeisachen unter die Wachsamkeit und die Autorität der Gemeinden
gestellt: gestellt:
1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen 1. alles was einen sicheren und zügigen Verkehr auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...), Wegen, Straßen, Kais und Plätzen betrifft (...),
2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie 2. die Unterdrückung von Störungen der öffentlichen Ruhe, wie
Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße, Schlägereien und Streitereien mit Menschenauflauf auf der Straße,
Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und Tumult an Orten für öffentliche Versammlungen, nächtlichem Lärm und
nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören, nächtlichen Menschenansammlungen, die die Ruhe der Einwohner stören,
3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen 3. die Aufrechterhaltung der Ordnung an Orten, wo viele Menschen
zusammenkommen (...), zusammenkommen (...),
7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich 7. das Treffen der notwendigen Maßnahmen, einschließlich
Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem Polizeiverfügungen, zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem
Verhalten." Verhalten."
Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine Das individuelle und vorbeugende Kundgebungsverbot findet seine
Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der Rechtsgrundlage in den vorerwähnten Artikeln. So kann der
Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Bürgermeister im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter Ordnung Ausführungsmaßnahmen von individueller und begrenzter
Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten Tragweite ergreifen, die sich auf eine Person, auf einen bestimmten
Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Ort und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen.
Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe Der Bürgermeister ist befugt, unter bestimmten Bedingungen (siehe
weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu weiter unten) ein individuelles und vorbeugendes Kundgebungsverbot zu
verhängen. verhängen.
Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Die territoriale Zuständigkeit des Bürgermeisters für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit auch für die
Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner Verhängung eines Kundgebungsverbots - ist auf das Gebiet seiner
Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem Gemeinde beschränkt. Ein Bürgermeister kann daher nur auf seinem
eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung eigenen Gebiet ein Kundgebungsverbot verhängen. Wenn eine Kundgebung
auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder auf dem Gebiet zweier (oder mehrerer) Gemeinden stattfindet, ist jeder
Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet Bürgermeister verpflichtet, gegebenenfalls ein Verbot für sein Gebiet
zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets"). zu verhängen (siehe auch weiter unten "Abgrenzung des Gebiets").
2. Legitimität 2. Legitimität
Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen Aus dem Beschluss über die Verhängung eines individuellen
Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen Kundgebungsverbots muss klar hervorgehen, dass mit dem individuellen
Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung Verbot darauf abgezielt wird, die öffentliche Ordnung
aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche aufrechtzuerhalten und das Recht der Bürger auf friedliche
Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese Kundgebungen zu gewährleisten. Es ist besonders wichtig, dass diese
beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen beiden Ziele im Beschluss klar und konkret festgelegt und mit Gründen
versehen werden. versehen werden.
3. Verhältnismäßigkeit 3. Verhältnismäßigkeit
Allgemeine Bemerkungen Allgemeine Bemerkungen
Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu Das Kundgebungsverbot muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu
erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen erreichen, nämlich die Verhinderung von Störungen der öffentlichen
Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung Ordnung und die Wahrung des Rechts anderer Bürger auf freie Ausübung
ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung ihres Kundgebungsrechts. Es muss also eine hinreichende Verbindung
zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem zwischen der Schwere der Freiheitsbeschränkung einerseits und dem
damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung damit verfolgten Ziel andererseits bestehen, nämlich die Verhinderung
von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des von Störungen der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung des
Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen. Rechts anderer Bürger auf friedliche Kundgebungen.
Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass Außerdem muss das Kundgebungsverbot notwendig sein, was bedeutet, dass
keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden
können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister können, um dieses Ziel zu erreichen. Natürlich muss der Bürgermeister
immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die immer abwägen, welche Maßnahme am besten geeignet ist, um die
öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6). öffentliche Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten (6).
Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das Da die Verhältnismäßigkeitsanforderung bedeutet, dass das
Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung Kundgebungsverbot den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese der öffentlichen Ordnung entsprechen muss, sind insbesondere diese
Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss Erfordernisse ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Beschluss
über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es über die Verhängung eines Kundgebungsverbots verhältnismäßig ist. Es
handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand handelt sich um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten. Anhand
konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss konkreter Daten (zum Beispiel Auskünfte der Polizeidienste) muss
nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer nachgewiesen werden, dass die öffentliche Ordnung anlässlich einer
Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich Kundgebung tatsächlich gestört werden könnte. Dabei kann es sich
beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich beispielsweise um konkrete Hinweise handeln, aus denen deutlich
hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten hervorgeht, dass eine Person beabsichtigt, bei einer geplanten
Kundgebung Krawalle auszulösen. Kundgebung Krawalle auszulösen.
Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für welche
geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt. geplante(n) Kundgebung(en) das Kundgebungsverbot genau gilt.
Räumliche Abgrenzung Räumliche Abgrenzung
Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich Das Kundgebungsverbot darf sich nicht auf einen größeren Bereich
erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung erstrecken als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss erforderlich ist (7). In jedem Fall ist es zweckmäßig, im Beschluss
das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben. das Gebiet, für das das Kundgebungsverbot gilt, klar zu beschreiben.
Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb Dabei handelt es sich in der Regel um den Ort - natürlich innerhalb
der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist. der Gemeinde -, an dem die Kundgebung geplant ist.
Dauer Dauer
Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer Die Dauer des Kundgebungsverbots muss auf die bestehende Gefahr einer
Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer Störung der öffentlichen Ordnung begrenzt werden. Die genaue Dauer
hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab. hängt also vom (erwarteten) störenden Charakter der Begebenheiten ab.
Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen Es handelt sich ebenfalls um eine Frage der tatsächlichen
Begebenheiten. Begebenheiten.
4. Grundsätze der guten Verwaltung 4. Grundsätze der guten Verwaltung
Begründung Begründung
Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen Jeder Verwaltungsbeschluss muss mit stichhaltigen Gründen versehen
werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die werden, die sachlich korrekt und rechtlich relevant sind. Die
Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf Begründung muss hinreichend klar, präzise und kohärent sein und auf
den konkreten Fall zutreffen. den konkreten Fall zutreffen.
Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme Eine ausführliche Begründung des Beschlusses, mit dem die Maßnahme
auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist auferlegt wird - ohne sich auf eine bloße Floskel zu beschränken - ist
in jedem Fall besonders wichtig. in jedem Fall besonders wichtig.
Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die Es ist unerlässlich, dass in der Begründung des Beschlusses über die
Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel Verhängung eines Kundgebungsverbots konkrete Daten (zum Beispiel
Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht, Auskünfte der Polizeidienste) vermerkt werden, aus denen hervorgeht,
dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in dass die öffentliche Ordnung tatsächlich gestört werden könnte, in
welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung welcher Schwere diese Störung zu erwarten ist und wo die Störung
eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme eintreten könnte. Darüber hinaus ist zu begründen, dass die Maßnahme
im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung im Verhältnis zu den konkreten Erfordernissen der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem der öffentlichen Ordnung zweckdienlich und angemessen ist. Außerdem
ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. ist nachzuweisen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist.
Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die Schließlich müssen im Beschluss die Dauer der Maßnahme und die
Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden. Abgrenzung des Gebiets mit Gründen versehen werden.
Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des Die Begründung muss auch eventuelle Verteidigungsmittel des
Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht Betreffenden (oder seines Beistands) im Rahmen der Anhörungspflicht
(siehe weiter unten) berücksichtigen. (siehe weiter unten) berücksichtigen.
Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die Gegebenenfalls kann auf die Tatsache verwiesen werden, dass durch die
Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden Verhängung eines individuellen Kundgebungsverbots vermieden werden
kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an kann, dass einschneidendere Maßnahmen wie das Verbot der Kundgebung an
sich ergriffen werden müssen. sich ergriffen werden müssen.
Anhörungspflicht Anhörungspflicht
Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein Die Anhörungspflicht bedeutet, dass der Betreffende (oder sein
Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen Beistand), bevor der Beschluss gefasst wird, zur Anhörung vorgeladen
wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich wird und die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel schriftlich
oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per oder mündlich geltend zu machen, außer wenn er, nachdem er per
Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine Einschreiben vorgeladen worden ist, nicht erschienen ist und keine
triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht triftigen Gründe für seine Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht
hat. hat.
c) Sanktionsregelung c) Sanktionsregelung
Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung Die Gemeinden können in ihren Gemeindeverordnung eine Sonderbestimmung
vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle vorsehen, in der festgelegt ist, dass Verstöße gegen das individuelle
Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet Kundgebungsverbot mit einer kommunalen Verwaltungssanktion geahndet
werden. werden.
d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND) d) Aufnahme in die Allgemeine Nationale Datenbank (AND)
Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei Das individuelle Kundgebungsverbot wird in die AND der Polizei
aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer aufgenommen. Dies bedeutet, dass Polizeibeamte bei einer
Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass Identitätskontrolle vor Ort sofort darüber informiert werden, dass
eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im eine administrative Maßnahme "Kundgebungsverbot" gilt. Im
Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt. Kommentarfeld wird angegeben, für welches Gebiet diese Maßnahme gilt.
D. Schlussfolgerung D. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG Auf der Grundlage von Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135 § 2 NGG
kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes kann der Bürgermeister ein individuelles und vorbeugendes
Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Kundgebungsverbot verhängen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich - Der Bürgermeister verfügt über Auskünfte, aufgrund deren sich
herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem herausstellt, dass eine Person anlässlich einer Kundgebung auf dem
Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte. Gebiet seiner Gemeinde die Ordnung stören könnte.
- Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet - Der Beschluss des Bürgermeisters bleibt auf das Gemeindegebiet
beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken beschränkt und darf sich nicht auf einen größeren Bereich erstrecken
als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung als zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist. erforderlich ist.
- Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das - Aus dem Beschluss des Bürgermeisters geht hervor, dass das
Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung Kundgebungsverbot darauf abzielt, die öffentliche Ordnung
aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich aufrechtzuerhalten und die Rechte der Bürger, die friedlich
demonstrieren möchten, zu gewährleisten. demonstrieren möchten, zu gewährleisten.
- Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem - Das Kundgebungsverbot ist geeignet, um das verfolgte Ziel (in diesem
Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen; Fall die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) zu erreichen;
weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich. weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht möglich.
- Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für - Im Beschluss des Bürgermeisters muss auch angegeben werden, für
welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt. welche geplante(n) Kundgebung(en) das Verbot gilt.
- Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der - Die Dauer ist auf die bestehende Gefahr einer Störung der
öffentlichen Ordnung begrenzt. öffentlichen Ordnung begrenzt.
- Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen. - Der Beschluss der Bürgermeister ist mit Gründen versehen.
- Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der - Der Betreffende (oder sein Beistand) wird angehört, bevor der
Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn Beschluss gefasst wird (wobei die Anhörungspflicht nicht gilt, wenn
der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden der Betreffende (oder sein Beistand), nachdem er vorgeladen worden
ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine ist, nicht erschienen ist und keine triftigen Gründe für seine
Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat). Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht hat).
Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden Ich bin überzeugt, dass diese Informationen Ihnen dienlich sein werden
und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung. und danke Ihnen im Voraus für die zweckdienliche Umsetzung.
Brüssel, den 25. August 2022 Brüssel, den 25. August 2022
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. (1) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte.
(2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt (2) Mit der Einführung einer Maßnahme muss ein legitimes Ziel verfolgt
werden; siehe weiter unten. werden; siehe weiter unten.
(3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der (3) Die erwähnte Maßnahme muss den konkreten Erfordernissen der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entsprechen, wobei Freiheit
die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel die Regel und Einschränkung die Ausnahme ist (siehe zum Beispiel
Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November Staatsrat, 28. September 2012, Nr. 220.792; Staatsrat, 10. November
2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8. 2010, Nr. 208.910; Staatsrat, 15. Juni 2000, Nr. 87.974; Staatsrat, 8.
Oktober 1997, Nr. 68.735). Oktober 1997, Nr. 68.735).
(4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation (4) Siehe auch Melchior, M. und Courtoy, C., "VI.B. - La limitation
des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)" des droits constitutionnels (en ce compris les clauses transversales)"
(Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich (Einschränkung der Verfassungsrechte (einschließlich
Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique Querschnittsklauseln)) in Les droits constitutionnels en Belgique
(Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel, (Verfassungsrechte in Belgien) (Band 1 et 2), 1. Auflage, Brüssel,
Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung Bruylant, 2011. Siehe unter anderem auch die folgende Rechtsprechung
des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30. des Staatsrats: Staatsrat, 26. Juni 2019, Nr. 244.972; Staatsrat, 30.
Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr. Juni 2015, Nr. 231.808; Staatsrat (Eilverfahren), 1. Juni 2015, Nr.
231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai 231.394; Staatsrat, 14. Oktober 2014, Nr. 228.748; Staatsrat, 4. Mai
2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940. 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 7. Dezember 1999, Nr. 83.940.
(5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions (5) Siehe M. NIHOUL, "Les mesures de police et les sanctions
communales dans la lutte administrative contre la criminalité communales dans la lutte administrative contre la criminalité
organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der organisée" (Polizeiliche Maßnahmen und kommunale Sanktionen bei der
administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität), administrativen Bekämpfung der organisierten Kriminalität),
www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de www.unamur.be: "Le but de la mesure de police diffère aussi de
l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne l'objectif poursuivi par la sanction administrative. En effet, il ne
s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à s'agit pas de punir l'individu éventuellement responsable du trouble à
l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce l'ordre public, mais uniquement de préserver ou de rétablir ce
dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet dernier. La mesure de police doit être strictement limitée à cet
objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance objectif. Le critère de la pertinence prend ici une importance
décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment décisive. Il s'agit, pour l'autorité de police, de démontrer comment
la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement la décision qu'elle adopte sera de nature à sauvegarder efficacement
l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich l'ordre public." (Das Ziel polizeilicher Maßnahmen unterscheidet sich
auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht auch vom Ziel, das mit Verwaltungssanktionen verfolgt wird. Es geht
nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung nämlich nicht darum, die Person, die möglicherweise für die Störung
der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist, zu bestrafen, sondern nur
darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen. darum, die öffentliche Ordnung zu schützen oder wiederherzustellen.
Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein. Polizeiliche Maßnahmen müssen streng auf dieses Ziel begrenzt sein.
Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende Dem Kriterium der Angemessenheit kommt hier eine entscheidende
Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von Bedeutung zu. Für die Polizeibehörde gilt es nachzuweisen, wie der von
ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung ihr gefasste Beschluss geeignet sein wird, die öffentliche Ordnung
wirksam zu schützen.) wirksam zu schützen.)
Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6. Siehe auch: Staatsrat, 23. Oktober 2009, Nr. 197.212; Staatsrat, 6.
September 1999, Nr. 82.188. September 1999, Nr. 82.188.
(6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4. (6) Siehe auch Staatsrat, 5. Februar 2016, Nr. 233.760; Staatsrat, 4.
Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414; Mai 2014, Nr. 227.249; Staatsrat, 2. Dezember 2010, Nr. 209.414;
Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998, Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849; Staatsrat, 11. Dezember 1998,
Nr. 77.596. Nr. 77.596.
(7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember (7) Staatsrat, 6. Januar 2015, Nr. 229.729; Staatsrat, 23. Dezember
2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849. 2011, Nr. 217.060; Staatsrat, 21. April 2006, Nr. 157.849.
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