publié le 10 novembre 2005
Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme de l'adoption Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 AOUT 2005. - Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme de l'adoption Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 24 août 2005 relative à la mise en oeuvre de la réforme de l'adoption (Moniteur belge du 29 août 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. AUGUST 2005 - Rundschreiben über die Umsetzung der Reform der Adoption An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs Am 1.September 2005 tritt die Reform der Adoption in Kraft.
Einerseits wird mit dem am 29. August 2005 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in der Tat hauptsächlich bezweckt, die einschlägigen Texte des belgischen Rechts am 1.September 2005 in Kraft treten zu lassen.
Andererseits ist die Urkunde über die Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 26. Mai 2005 hinterlegt worden und ist das Gesetz zur Zustimmung zu diesem Übereinkommen im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juni 2005 veröffentlicht worden. Gemäss Artikel 46 des Übereinkommens tritt dieses Übereinkommen Belgien gegenüber am 1. September 2005 in Kraft. (1) Daraus ergibt sich, dass am 1. September 2005 alle einschlägigen Texte in Sachen Adoption in Kraft treten, und zwar: - das vorerwähnte Haager Übereinkommen, durch das Belgien ab diesem Zeitpunkt mit den etwa sechzig Staaten, die es bereits ratifiziert haben, verbunden ist, - das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, - das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, - Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit Bezug auf die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Sachen Adoption und mit Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland zustande gekommenen Adoption, - Artikel 131 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2004, der den neuen Artikel 359-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, abändert, - Artikel 139 Nr. 5 desselben Gesetzes, der Artikel 359-5 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, aufhebt, - Artikel 139 Nr. 12 desselben Gesetzes, der Artikel 24 § 1 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption aufhebt.
Ausserdem ist Kapitel I des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 ab dem 1. September 2005 ebenfalls auf die Adoption anwendbar.
Es sei ebenfalls darauf hingewiesen: - dass die Artikel 343 und 353-14 des Zivilgesetzbuches sowie die Artikel 1231-3, 1231-5 und 1231-41 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, durch die Artikel 241 bis 246 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004, abgeändert worden sind; durch dasselbe Programmgesetz ist gleichzeitig ein Artikel 367-3 in das Zivilgesetz eingefügt worden; - dass die Artikel 259 bis 263 desselben Programmgesetzes das Gesetz vom 24. April 2003 abändern, - dass Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 2005, durch den Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption abgeändert wird, ebenfalls am 1.
September 2005 in Kraft tritt.
Die Abänderungen, die durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption angebracht worden sind, lassen sich durch die Notwendigkeit erklären, dafür zu sorgen, dass beide Instrumente vollkommen vereinbar sind.
Die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen angebracht worden sind, lassen sich grösstenteils durch das Bestreben erklären, neue Übergangsbestimmungen zu Gunsten von Personen einzuführen, für die derzeit Adoptionsverfahren laufen, wie nachstehend erläutert.
Es geht nicht darum, in vorliegendem Rundschreiben die gesamte Reform ausführlich zu kommentieren, sondern darum, die Aufmerksamkeit der Frauen und Herren Standesbeamten auf Bestimmungen zu lenken, die Auswirkungen auf die Ausführung ihrer Aufträge haben können.
I. Kontext der Reform Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption und des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, wurde ein zweifaches Ziel verfolgt.
Einerseits musste unser Recht abgeändert werden, um die Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu ermöglichen.
Andererseits mussten bestimmte Lücken in den aktuellen Rechtsvorschriften geschlossen werden und musste das Adoptionsrecht modernisiert werden durch die Einführung bestimmter Garantien, wie beispielsweise der vorhergehenden Beurteilung durch den Richter, ob die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, sowie der Notwendigkeit, dass diese Personen eine geeignete Vorbereitung absolvieren.
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 sieht die Einrichtung einer Zentralbehörde vor, die bei der Durchführung internationaler Adoptionen eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Es sieht allerdings auch vor, dass in einem Föderalstaat mehrere Zentralbehörden bestimmt werden können.
In unserem Land stellt das Adoptionsrecht eine gemischte Befugnis dar, die teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt.
Das Gesetz vom 24. April 2003 hat demzufolge ein System eingeführt, das diesen verschiedenen Zuständigkeiten und der Weise, wie sie durch die Verfassung und durch die Gesetze zur Reform der Institutionen festgelegt worden sind, sowie den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Rechnung trägt.
Die föderale Zentralbehörde gehört dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an und ist mit der Erfüllung zweier Arten von Aufgaben beauftragt: 1 die Aufgaben der Zentralbehörde, die das Übereinkommen vorsieht und die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Es geht vor allem um Informationsaufgaben (Übermittlung von Informationen über die belgischen Rechtsvorschriften und von statistischen Daten an die ausländischen Zentralbehörden, Entgegennahme von Informationen dieser Behörden und Übermittlung an die zuständigen Behörden in Belgien,...) und um Koordinationsaufgaben (auf nationaler und auf internationaler Ebene); 2 andere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden und nicht im Übereinkommen vorgesehen sind. Es geht hier hauptsächlich um die Anerkennung der Adoptionen, die im Ausland zustande gekommen sind (Überprüfung, ob die aufgrund des Übereinkommens zustande gekommenen Adoptionen mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind, und inhaltliche Prüfung der Adoptionen, die nicht aufgrund des Übereinkommens zustande gekommen sind), und um die Registrierung dieser Adoptionen.
II. Auf die Adoption anwendbares Recht Das auf die Adoption anwendbare Recht wird durch die Artikel 67 bis 71 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt, auf die ich sie verweise.
III. Belgisches Adoptionsrecht Was das belgische materielle Adoptionsrecht betrifft, sei darauf hingewiesen, dass die Adoption künftig einer einzigen Person, zwei Ehepartnern verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnenden verschiedenen Geschlechts offen steht. Der Begriff "Zusammenwohnende" im Kontext der Adoption ist in Artikel 343 § 1 neuer Buchstabe b) des Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2004, aufgenommen. Es handelt sich fortan um zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, oder um zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden können.
Die beiden Adoptionsarten - einfache Adoption und Volladoption - bleiben bestehen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine einfache Adoption in eine Volladoption umzuwandeln (Artikel 347-3 des Zivilgesetzbuches).
Die Revision der Adoption ist unter den in Artikel 351 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen möglich, sowohl im Fall einer einfachen Adoption als auch im Fall einer Volladoption (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches).
Der Widerruf einer einfachen Adoption ist möglich (Artikel 354-1 bis 354-3 des Zivilgesetzbuches). Eine Volladoption kann jedoch nicht widerrufen werden (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches).
Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nie ausgesprochen werden (Artikel 349-3 und 359-6 des Zivilgesetzbuches).
In bestimmten Fällen kann, sowohl bei einer einfachen Adoption als auch bei einer Volladoption, die bereits adoptierte Person nochmals adoptiert werden (siehe Artikel 347-1 und 347-2 des Zivilgesetzbuches).
Das Adoptionsverfahren in Belgien ist grundlegend geändert worden. Das Verfahren ist leicht verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Adoption handelt, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss (internationale Adoption genannt), wie beschrieben in Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches, oder ob es sich um eine Adoption handelt, bei der das Kind nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss.
Das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen Recht. Dieses Recht bestimmt unter anderem (Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches), dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sein müssen, und dass diese Eignung vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung beurteilt wird. Die Beurteilung dieser Eignung setzt voraus, dass die Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben. Dies hat zur Folge, dass, wenn es um die Adoption eines Kindes geht, in Belgien keine einzige Adoption mehr vonstatten gehen kann ohne vorherigen Kontakt mit den Gemeinschaftsbehörden.
Wenn das Adoptionsverfahren im Ausland konkretisiert werden muss, ist normalerweise das ausländische Verfahren anwendbar.
Im Fall einer Adoption, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss (internationale Adoption), das heisst in den meisten Fällen, in denen die Adoption im Ausland ausgesprochen wird, gelten ähnliche Bestimmungen, nämlich die Verpflichtung für den Adoptionskandidaten, vom Gericht als zur Adoption geeignet anerkannt zu werden. Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung beurteilt, nachdem die Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert haben (Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches).
Daraus ergibt sich, dass die meisten Adoptionen, ungeachtet dessen, ob sie in Belgien oder im Ausland nach Abschluss eines von belgischen Ansässigen geführten Verfahrens ausgesprochen worden sind, nicht mehr ohne die Betreuung durch die Gemeinschaftsdienste stattfinden können, was einige dazu veranlasst hat, zu behaupten, dass die Möglichkeit der "freien Adoption" abgeschafft sei.
Im Fall von innerfamiliären Adoptionen kann das Verfahren etwas vereinfacht werden (aufgrund von Artikel 346-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches kann das Jugendgericht die Eignung zur Adoption ohne vorherige Sozialuntersuchung beurteilen).
Es sei darauf hingewiesen, dass die Eignungsbedingung, wie sie in Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches aufgenommen ist, Adoptionen von Kindern und nicht Adoptionen von Personen, die achtzehn Jahre alt oder älter sind, betrifft.
Nachstehend einige Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die die Standesbeamten achten müssen: A. Artikel 353-12 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge sich das sich aus der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis auf die Nachkommen des Adoptierten erstreckt.
B. Artikel 353-13 des Zivilgesetzbuches, in dem die Fälle eines Ehehindernisses bei einfacher Adoption aufgeführt sind. Die Eheschliessung ist verboten: 1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen Nachkommen, 2.zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des Adoptierenden, 3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, 4.zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des Adoptierten, 5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, 6.zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden, 7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. In Artikel 353-13 ist ferner bestimmt, dass die beiden letzten Verbote der Eheschliessung vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben werden können.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Zusammenwohnender" im Kontext dieses Artikels im Sinne der in Artikel 343 gegebenen Definition zu verstehen ist.
Bei einer Volladoption gelten die in den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ehehindernisse, sowohl der Adoptionsfamilie als auch der Ursprungsfamilie gegenüber (Artikel 356-1 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches).
C. Artikel 350 des Zivilgesetzbuches über die Feststellung der Abstammung des Adoptierten nach der Adoption.
Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: - Der erste Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden.
Im Gegensatz zum vorigen Gesetz (frühere Artikel 362 und 370 § 4 des Zivilgesetzbuches) ist in Artikel 350 Absatz 1 bestimmt, dass der einfachen Adoption oder der Volladoption durch die Feststellung der Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden ein Ende gesetzt wird. - Der zweite Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des Adoptierten hinsichtlich eines Dritten.
Eine solche Situation setzt der Adoption kein Ende.
Handelte es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung - wie es bereits derzeit der Fall ist - nur Wirkungen, insofern diese zu den Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen.
Handelte es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Ehehindernisse zur Folge.
IV. Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen Die neuen Rechtsvorschriften haben das Verfahren für die Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen grundlegend geändert. Die Folgen für die Rolle des Standesbeamten sind diesbezüglich zweifellos am bedeutendsten.
Artikel 72 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt in der Tat Folgendes: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung, Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis 366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden ist." Was die Nichtigkeitserklärung betrifft, ist in Artikel 366-3 des Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung zwecks Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein kann. Die Nichtigkeit einer Adoption ist demnach nicht möglich. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Nichtigkeit im engeren Sinne.
Die föderale Zentralbehörde behält Ermessensbefugnis und ist durch die Qualifizierung dieser Nichtigkeit nicht gebunden. Die Anerkennung ist also nicht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die "Nichtigkeitserklärung" sich eigentlich als Widerruf oder Revision erweist.
Ausserdem ist im Gesetz vom 24. April 2003 vorgesehen, dass ausländische Adoptionen künftig von der föderalen Zentralbehörde anerkannt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um internationale Adoptionen (Adoptionen, bei denen ein Kind von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss) oder andere Adoptionen (rein interne ausländische Adoptionen oder Adoptionen, bei denen ein Kind nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss) handelt.
Wenn die Adoption "auf der Grundlage des Übereinkommens" (das heisst des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) erfolgt ist, kann die Zentralbehörde die Anerkennung nur verweigern, wenn die Adoption offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstösst, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte.
Wenn die Adoption nicht "auf der Grundlage des Übereinkommens" erfolgt ist, werden die Anerkennungsbedingungen durch die Artikel 365-1 und 365-2 des Zivilgesetzbuches bestimmt.
Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über einen Antrag auf Anerkennung in Belgien einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen ist mit Gründen zu versehen und den Antragstellern auszuhändigen oder zu notifizieren. Eine positive Entscheidung wird durch eine Registrierungsbescheinigung konkretisiert, die nach einem Muster, das durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht festgelegt worden ist, ausgestellt wird. Diese Bescheinigung wird den Antragstellern ausgehändigt oder notifiziert.
Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Standesbeamte, der einen Antrag auf Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption behandeln muss, den Antragsteller an die föderale Zentralbehörde verweisen muss (siehe Angaben weiter unten), bevor er Schlussfolgerungen über den Personenstand des Betreffenden zieht.
V. Formalitäten in Sachen Personenstand Diese Angelegenheit wird vor allem in Artikel 368-1 des Zivilgesetzbuches behandelt.
Gemäss dieser Bestimmung ist der Standesbeamte des gewöhnlichen Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten dafür zuständig, eine Übertragung in seine Register vorzunehmen. Wenn keine der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig.
Der zuständige Standesbeamte muss Folgendes in seine Register übertragen: 1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird. Fall 1: Verkündigung einer Adoption Dieser Fall dürfte keine Probleme bereiten.
In Bezug auf eine in Belgien ausgesprochene Adoption ist im neuen Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass der Greffier dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der Entscheidung übermittelt. Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde.
Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden.
Gemäss Artikel 1231-15 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des Adoptionsurteils insbesondere angegeben: - der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und die Vornamen, die er fortan tragen wird, - wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des Adoptierten trotz der Adoption beibehalten.
Aufgrund des Artikels 353-6 des Zivilgesetzbuches gilt die Namensänderung infolge der Adoption auch für die Nachkommen des Adoptierten, wenn im Tenor des Urteils der Name, den sie behalten, nicht angegeben ist.
Gemäss Artikel 349-1 des Zivilgesetzbuches hat eine Adoption, sobald sie übertragen worden ist, Wirkung ab Einreichung des Antrags.
Fall 2: die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption Dieser Fall bedarf keines Kommentars (siehe Artikel 1231-23 des Gerichtsgesetzbuches).
Fälle 3 und 4: Widerruf oder Revision einer Adoption Gemäss Artikel 1231-50 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des Urteils der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben.
Ausserdem enden - sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer Revision - die Wirkungen der Adoption ab der Übertragung in die Personenstandsregister (Artikel 354-3 und 351 des Zivilgesetzbuches).
Ausser in dem Fall, wo das Kind gemäss Artikel 354-2 des Zivilgesetzbuches wieder unter die elterliche Gewalt des Vaters und der Mutter oder eines der beiden gestellt wird, muss der Standesbeamte ausserdem den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis setzen. 2. den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die in Belgien anerkannt und registriert worden ist. In Punkt IV ist bereits erwähnt worden, dass die Anerkennung ausländischer Adoptionen künftig der föderalen Zentralbehörde anvertraut wird, die im Fall einer Anerkennung den Antragstellern eine Entscheidung über die Anerkennung aushändigt oder notifiziert und ihnen eine Registrierungsbescheinigung ausstellt.
Infolgedessen sind Standesbeamte nicht mehr befugt, ausländische Entscheidungen, deren Registrierung von der föderalen Zentralbehörde nicht bescheinigt worden ist, zu übertragen.
Aufgrund des Artikels 367-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde, jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt wird, muss der Standesbeamte, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird, die Gültigkeit der Urkunde nicht mehr überprüfen, wie in Artikel 31 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht vorgesehen.
Es sei darauf hingewiesen, dass keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu ersuchen.
Der zuständige Standesbeamte muss darum ersuchen, dass ihm die von der föderalen Zentralbehörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung vorgelegt wird, wenn er die Wirkungen der Adoption beispielsweise in Sachen Staatsangehörigkeit oder Name anwenden muss.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Name des Adoptierten nach der Adoption in der Registrierungsbescheinigung angegeben wird. Es handelt sich um den Namen, der gemäss den Artikeln 37 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt worden ist.
In manchen Fällen ist es also möglich, dass dieser Name nicht der Name ist, der ihm durch die Adoptionsurkunde zugewiesen worden ist. 3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Diese Bestimmung muss der von Artikel 48 des Zivilgesetzbuches gegenübergestellt werden, insofern dieser Artikel ebenfalls für einen Belgier, der adoptiert worden ist, gelten kann.
Meines Erachtens muss Artikel 368-1 Absatz 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches als Ergänzung zu Artikel 48 interpretiert werden. Er muss also vor allem Personen zugute kommen, deren Adoption in Belgien ausgesprochen oder anerkannt worden ist und die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Ist die adoptierte Person Belgier, ergibt sich aus Artikel 48, dass sie das Recht hat, ihre Geburtsurkunde in Belgien übertragen zu lassen, unabhängig davon, ob die sie betreffende Adoption anerkannt worden ist oder nicht. Es wäre sogar denkbar, dass der Standesbeamte nicht weiss, dass die Person, die ihn um die Übertragung ihrer Geburtsurkunde ersucht, irgendwann adoptiert worden ist.
Ein besonderes Problem könnte auftreten, wenn aus der Geburtsurkunde dieser Person hervorgeht, dass sie adoptiert wurde, diese Adoption jedoch in Belgien nicht anerkannt worden ist.
Um jeglichen Missbrauch des durch die neuen Rechtsvorschriften eingeführten Systems zu vermeiden, sollte der Antragsteller in einem solchen Fall darum ersucht werden, sich vorab an die föderale Zentralbehörde zu wenden, um die Anerkennung dieser Adoption zu erlangen. Solange diese Anerkennung nicht nachgewiesen ist, wird die Geburtsurkunde nicht übertragen.
Jedes Mal, wenn auf der Grundlage von Artikel 368-1 eine Übertragung vorgenommen wird, setzt der Standesbeamte, der diese Übertragung vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgenommenen Urkunde oder Entscheidung eine Urkunde oder Entscheidung über eine Adoption vermerkt hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
VI. Beschwerden Artikel 367-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, sieht vor, dass die Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Aushändigung oder Notifizierung der Entscheidung der föderalen Zentralbehörde beim Gericht Erster Instanz in Brüssel Beschwerde einreichen können.
Die Beschwerde kann sich gegen eine Nichtanerkennungsentscheidung der föderalen Zentralbehörde oder gegen eine Anerkennungsentscheidung richten (ein solcher Fall dürfte selten sein, ist jedoch nicht vollkommen auszuschliessen; so kann man sich beispielsweise den Fall vorstellen, wo die Antragsteller die Qualifizierung als einfache Adoption anfechten, den Fall, wo die Anerkennung einer Adoption zu Familienkonflikten führt, die der Grund für eine solche Beschwerde sind, oder den Fall, wo mehrere Familien sich um die Feststellung eines Abstammungsverhältnisses demselben Kind gegenüber streiten).
Die nach Ablauf des Verfahrens zu erledigenden administrativen Formalitäten sind in Artikel 367-3 § 2 ausführlich beschrieben. In der Praxis könnten sie jedoch zu gewissen Schwierigkeiten führen, da, wie bereits erwähnt, keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu ersuchen.
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, der Greffier dem Standesbeamten des Orts, an dem der Tenor der ausländischen Entscheidung übertragen worden ist, oder in Ermangelung dessen, dem Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten binnen einem Monat einen Auszug, der den Tenor des Urteils enthält, zukommen lässt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen keine dieser Situationen zutrifft. Dem Greffier wird damit also im Grunde die Möglichkeit genommen, dem Standesbeamten den Tenor des Urteils zu übermitteln.
Konnte das Urteil einem Standesbeamten zugesandt werden, überträgt dieser den Tenor binnen einem Monat nach der Notifizierung in seine Register und vermerkt ihn gegebenenfalls am Rand der Urkunde über die Übertragung des Tenors der ausländischen Entscheidung. Das Wort "gegebenenfalls" verweist auf die Tatsache, dass es gut möglich ist, dass der Tenor der ausländischen Entscheidung nicht übertragen worden ist.
Es besteht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der Übertragung binnen einem Monat. Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass, wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das eine Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, der Standesbeamte warten muss, bis ihm die anerkannte und registrierte ausländische Entscheidung zur Übertragung übermittelt wird (es handelt sich notwendigerweise um den Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der beiden oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten).
Per Definition besteht nämlich keine vorhergehende Registrierung der ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde. Gemäss Artikel 367-3, § 3, des Zivilgesetzbuches erhält die föderale Zentralbehörde vom Greffier eine Notifizierung des Tenors des Urteils und muss sie die ausländische Entscheidung binnen fünfzehn Tagen registrieren. Anschliessend stellt sie den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die ausländische Entscheidung übertragen zu lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Standesbeamter, der in den Besitz eines Urteils kommt, durch das eine Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, die ausländische Entscheidung niemals erhält, um sie zu übertragen.
Die Zentralbehörde muss den Personen, denen eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird, jedoch empfehlen, diese Formalität zu erledigen, damit ihre Rechtslage so transparent wie möglich ist und sie später, wenn nötig, Abschriften oder Auszüge davon erhalten können.
VII. Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht und Übergangsbestimmungen In den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes ist vorgesehen, unter welchen Bedingungen die in Belgien laufenden Verfahren weiterhin dem früheren Recht unterliegen.
In diesen Fällen muss der Standesbeamte, der in seine Register eine Entscheidung in Bezug auf eine Adoption überträgt oder am Rand einen Vermerk in Bezug auf eine Adoption einträgt, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Artikel 23 des Gesetzes).
Was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betrifft, sieht das Gesetz auch Übergangsbestimmungen vor, die in Artikel 24, wie abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, beschrieben sind.
In allen Fällen, in denen die Anerkennung nach In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgen muss, muss die Entscheidung jedoch von der föderalen Zentralbehörde, die den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung ausstellt, anerkannt und registriert werden. Demzufolge sind die in Punkt V beschriebenen Formalitäten in Sachen Personenstand unter denselben Bedingungen auf sie anwendbar.
Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass eine ausländische Entscheidung in Adoptionssachen auf Ersuchen der Betreffenden immer von der föderalen Zentralbehörde registriert werden kann, selbst in den Fällen, in denen sie bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in Belgien anerkannt worden ist.
VIII. Angaben über die föderale Zentralbehörde und nützliche Adressen Die föderale Zentralbehörde ist der Dienst für Internationale Adoption, der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz geschaffen worden ist.
Dienst für Internationale Adoption, Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Freiheiten Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115 B-1000 Brüssel Tel.: +32 (2) 542 65 11 Fax: +32 (2) 542 70 38 Zu Ihrer Information erhalten Sie nachstehend ebenfalls die Angaben über die in Adoptionssachen zuständigen Gemeinschaftsbehörden: 1. Französische Gemeinschaft Die gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das französische Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen: Autorité centrale communautaire, Ministère de la Communauté Française, Direction générale Aide à la Jeunesse, Boulevard Léopold II 44 B-1080 Bruxelles Tel.: +32 (2) 413 41 35 Fax: +32 (2) 413 21 39 2. Flämische Gemeinschaft Kind en Gezin ist für das niederländische Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen: Kind en Gezin Hallepoortlaan 27 B-1060 Brussel Tel.: +32 (2) 533 14 76/77 Fax: +32 (2) 534 13 82 3. Deutschsprachige Gemeinschaft Diese gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das deutsche Sprachgebiet zuständig: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen Gospertstrasse 1 B-4700 Eupen Fax: +32 (87) 55 64 74 Tel.: +32 (87) 59 63 46 Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX (1) Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens ist auf der Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verfügbar: http://www.hcch.net/index euro fr.php oder www.hcch.net/index euro en.php