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Circulaire du 23 juin 2008
publié le 15 septembre 2008

Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000743
pub.
15/09/2008
prom.
23/06/2008
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JUIN 2008. - Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 23 juin 2008 relative à l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008 (Moniteur belge du 2 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ANLAGE 1 zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.

April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2008) 1. Der Dienst des Nationalregisters gilt als Vermittler für die Übertragung der Mitteilungen über Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern an die Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, die die erforderlichen Überprüfungen durchführen und gegebenenfalls auf der Grundlage der eventuellen Belege, auf die der Meldungsautor (nachstehend Melder genannt) sich bezieht, die notwendigen Berichtigungen vornehmen.

Das Nationalregister bestätigt dem Melder den Empfang seiner Meldung und informiert ihn über den Abschluss der diesbezüglichen Akte, nachdem die Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten diese Akte bearbeitet hat. 2. Der Dienst des Nationalregisters führt eine Datenbank, in der alle in Punkt 1 erwähnten Mitteilungen und die von den Gemeinden oder dem FÖD Auswärtige Angelegenheiten vorgenommenen Bearbeitungen dieser Mitteilungen registriert werden.3. Den in nachstehenden Punkten 4 und 5 erwähnten Beamten wird über die Website des Nationalregisters ein Programm zur Verfügung gestellt, das mittels Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises zugänglich gemacht wird. Folgende Optionen sind verfügbar: - Meldung eingeben, - Meldung auf Papier eingeben, - Meldung bearbeiten, - Liste der Meldungen erhalten, - Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren.

Der Zugriff auf die genannten Optionen wird gemäss den Bestimmungen der nachstehenden Punkte 4, 5 und 6 geregelt. 4. Jede natürliche Person, ungeachtet ob sie in eigenem Namen handelt oder im Namen einer Einrichtung, die sie vertritt, kann über die Funktionalität "Meldung eingeben" eine Meldung eingeben. Jeder Melder, dem der Empfang seiner Meldung bestätigt wurde, kann über die Funktionalität "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" den Sachstand dieser Meldung einsehen.

Jeder Melder kann über die Funktionalität "Liste der Meldungen erhalten" die Aufstellung der Meldungen einsehen, die er eingegeben hat und deren Empfang bestätigt worden ist. 5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium bestimmt den beziehungsweise die Gemeindebeamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und je nach Fall im Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen. Es teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss.

Der Generaldirektor der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten bestimmt den beziehungsweise die Beamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen.

Er teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. 6. Der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmt Beamte, die innerhalb seines Dienstes ermächtigt sind, über die Optionen "Liste der Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind. Er bestimmt namentlich Beamte des Dienstes des Call Centers des Nationalregisters, die ermächtigt sind, über die Option "Meldung auf Papier eingeben" in der Datenbank per Post übermittelte Meldungen zu registrieren. 7. Mitteilung per Post Die Mitteilung per Post verläuft wie folgt: a) Der Melder füllt eine Meldung aus, die dem in Anlage 2 beigefügten Muster entspricht. Die Meldung umfasst: - einerseits Informationen über die Identifizierung des Melders (Name, Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse - sofern er über eine solche Adresse verfügt - und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen oder für die er auftritt, identifiziert werden kann) - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist; vorerwähnte Belege werden der Meldung beigefügt. b) Die Meldung wird per Einschreiben an folgende Adresse gesandt: Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Call Center des Nationalregisters Park Atrium, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11 1000 Brüssel.c) Bei Empfang der Meldung wird diese vom Call Center in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert.Der Meldung wird automatisch eine Referenznummer zugewiesen. Nach dieser Registrierung wird dem Melder unverzüglich per Post oder per E-Mail (falls der Melder über eine E-Mail-Adresse verfügt) eine Empfangsbestätigung übermittelt, die vorerwähnte Referenznummer enthält. Gleichzeitig wird je nach Fall die betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die Registrierung der Meldung informiert. d) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf der in Punkt 3 erwähnten Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt.e) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, bezieht.Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein.

Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. f) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den Melder, sofern dieser in seiner Meldung eine E-Mail-Adresse vermerkt hat, geschickt.Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Melder per Einschreiben über den Abschluss der Akte und die von der Gemeinde oder dem zuständigen Beamten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten durchgeführte Bearbeitung informiert. Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte. 8. Mitteilung auf elektronischem Wege Die Mitteilung auf elektronischem Wege verläuft wie folgt: a) Der Melder meldet sich auf der Website des Nationalregisters an: http://www.ibz.rrn.fgov.be. b) Auf der Homepage dieser Website wählt er die Option "Fehlermitteilung" aus.c) Nachdem er seinen elektronischen Personalausweis in den an seinem PC angeschlossenen Kartenleser eingeführt hat, wird er gebeten seinen PIN-Code einzugeben, um sich zu authentifizieren.d) Unter den ihm vorgeschlagenen Optionen wählt er die Option "Meldung eingeben" aus.e) In dieser Anwendung erscheinen anschliessend Pflichtfelder auf dem Bildschirm, die ausgefüllt werden müssen: - einerseits die Angaben des Melders und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen und für die er auftritt, identifiziert werden kann, - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist. Um dem Melder beim Ausfüllen seiner Meldung behilflich zu sein, wurden die Liste der Informationen, die Gegenstand der Meldung sein können, und die Liste der belgischen Gemeinden im Voraus registriert. Der Melder wird gebeten, über ein Rollmenü Informationen, für die ein Unterschied oder Fehler festgestellt wurde, und Wohngemeinde der betreffenden Person auszuwählen.

Hat der Melder seine Wahl getroffen, füllt er die Kästchen aus, die für den Vermerk der eigentlichen Unterschiede zwischen dem Nationalregister und den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

August 1983 erwähnten Registern vorgesehen sind, und bestätigt anschliessend den Inhalt seiner Meldung über die Rubrik "Bestätigen". f) Durch diese Anwendung wird eine Referenznummer generiert und eine Empfangsbestätigung mit dem Vermerk der vorerwähnten Referenznummer automatisch per E-Mail verschickt.Gleichzeitig wird je nach Fall die betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die Registrierung der Meldung informiert. g) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf der Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt.h) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, bezieht.Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein.

Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. i) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den Melder geschickt.Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte.

ANLAGE 2A zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.

April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2008) MELDUNG über Unterschiede, die zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt wurden Der Unterzeichnete: Pour la consultation du tableau, voir image handelnd im Namen von: (2) Pour la consultation du tableau, voir image erklärt, folgende Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt zu haben: Pour la consultation du tableau, voir image Ausgestellt in, am Der Melder Unterschrift _______ Fussnoten (1) Auszufüllen, wenn Sie per elektronische Post informiert werden möchten.(2) Auszufüllen, wenn der Melder im Namen einer öffentlichen Behörde oder einer Einrichtung handelt.(3) Siehe in Anlage 2B die Liste der Informationen, für die ein festgestellter Unterschied gemeldet werden muss.In der Meldung dürfen nur eine beziehungsweise mehrere dieser Informationen eingetragen werden. (4) Je nach Fall handelt es sich um das Bevölkerungsregister, das Fremdenregister, die konsularischen Bevölkerungsregister oder das Warteregister.(5) Der Meldung die Belege beifügen, die unter dieser Rubrik vermerkt sind. ANLAGE 2B zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.

April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2008) LISTE DER INFORMATIONSTYPEN Pour la consultation du tableau, voir image *nur für das Warteregister (1) ANWEISUNG = entsprechender Paragraph in der Broschüre "Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen".(2) ÜBERBLICK = J = Für diesen Informationstyp wird ein Überblick fortgeschrieben. (3) GESETZLICHKEIT = L => gesetzlicher Informationstyp, A => zugeordneter Informationstyp.

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