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Vue multilingue de Circulaire du 23/06/2008
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Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende de toepassing van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15 april 2008. - Duitse vertaling
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23 JUIN 2008. - Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal 23 JUNI 2008. - Omzendbrief betreffende de toepassing van het
du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure
voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de
différences constatées entre les informations du Registre national des informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen
personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus
loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen,
physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15 april 2008. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 23 juin 2008 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 juni 2008 betreffende de
l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la toepassing van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling
van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld
procédure de communication des différences constatées entre les worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de
informations du Registre national des personnes physiques et celles natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van
des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de
un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge natuurlijke personen, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15
du 15 avril 2008 (Moniteur belge du 2 juillet 2008). april 2008 (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
ANLAGE 1 zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die ANLAGE 1 zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli
2008) 2008)
1. Der Dienst des Nationalregisters gilt als Vermittler für die 1. Der Dienst des Nationalregisters gilt als Vermittler für die
Übertragung der Mitteilungen über Unterschiede zwischen den Übertragung der Mitteilungen über Unterschiede zwischen den
Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern an die Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern an die
Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige
Angelegenheiten, die die erforderlichen Überprüfungen durchführen und Angelegenheiten, die die erforderlichen Überprüfungen durchführen und
gegebenenfalls auf der Grundlage der eventuellen Belege, auf die der gegebenenfalls auf der Grundlage der eventuellen Belege, auf die der
Meldungsautor (nachstehend Melder genannt) sich bezieht, die Meldungsautor (nachstehend Melder genannt) sich bezieht, die
notwendigen Berichtigungen vornehmen. notwendigen Berichtigungen vornehmen.
Das Nationalregister bestätigt dem Melder den Empfang seiner Meldung Das Nationalregister bestätigt dem Melder den Empfang seiner Meldung
und informiert ihn über den Abschluss der diesbezüglichen Akte, und informiert ihn über den Abschluss der diesbezüglichen Akte,
nachdem die Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten diese nachdem die Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten diese
Akte bearbeitet hat. Akte bearbeitet hat.
2. Der Dienst des Nationalregisters führt eine Datenbank, in der alle 2. Der Dienst des Nationalregisters führt eine Datenbank, in der alle
in Punkt 1 erwähnten Mitteilungen und die von den Gemeinden oder dem in Punkt 1 erwähnten Mitteilungen und die von den Gemeinden oder dem
FÖD Auswärtige Angelegenheiten vorgenommenen Bearbeitungen dieser FÖD Auswärtige Angelegenheiten vorgenommenen Bearbeitungen dieser
Mitteilungen registriert werden. Mitteilungen registriert werden.
3. Den in nachstehenden Punkten 4 und 5 erwähnten Beamten wird über 3. Den in nachstehenden Punkten 4 und 5 erwähnten Beamten wird über
die Website des Nationalregisters ein Programm zur Verfügung gestellt, die Website des Nationalregisters ein Programm zur Verfügung gestellt,
das mittels Authentifizierung anhand des elektronischen das mittels Authentifizierung anhand des elektronischen
Personalausweises zugänglich gemacht wird. Personalausweises zugänglich gemacht wird.
Folgende Optionen sind verfügbar: Folgende Optionen sind verfügbar:
- Meldung eingeben, - Meldung eingeben,
- Meldung auf Papier eingeben, - Meldung auf Papier eingeben,
- Meldung bearbeiten, - Meldung bearbeiten,
- Liste der Meldungen erhalten, - Liste der Meldungen erhalten,
- Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren. - Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren.
Der Zugriff auf die genannten Optionen wird gemäss den Bestimmungen Der Zugriff auf die genannten Optionen wird gemäss den Bestimmungen
der nachstehenden Punkte 4, 5 und 6 geregelt. der nachstehenden Punkte 4, 5 und 6 geregelt.
4. Jede natürliche Person, ungeachtet ob sie in eigenem Namen handelt 4. Jede natürliche Person, ungeachtet ob sie in eigenem Namen handelt
oder im Namen einer Einrichtung, die sie vertritt, kann über die oder im Namen einer Einrichtung, die sie vertritt, kann über die
Funktionalität "Meldung eingeben" eine Meldung eingeben. Funktionalität "Meldung eingeben" eine Meldung eingeben.
Jeder Melder, dem der Empfang seiner Meldung bestätigt wurde, kann Jeder Melder, dem der Empfang seiner Meldung bestätigt wurde, kann
über die Funktionalität "Status einer Meldung einsehen und deren über die Funktionalität "Status einer Meldung einsehen und deren
Übersicht visualisieren" den Sachstand dieser Meldung einsehen. Übersicht visualisieren" den Sachstand dieser Meldung einsehen.
Jeder Melder kann über die Funktionalität "Liste der Meldungen Jeder Melder kann über die Funktionalität "Liste der Meldungen
erhalten" die Aufstellung der Meldungen einsehen, die er eingegeben erhalten" die Aufstellung der Meldungen einsehen, die er eingegeben
hat und deren Empfang bestätigt worden ist. hat und deren Empfang bestätigt worden ist.
5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise 5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise
Gemeindekollegium bestimmt den beziehungsweise die Gemeindebeamten, Gemeindekollegium bestimmt den beziehungsweise die Gemeindebeamten,
die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen
erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht
visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in
der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf
Akten von Personen, die im Nationalregister und je nach Fall im Akten von Personen, die im Nationalregister und je nach Fall im
Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen
sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in
vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die
Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen. Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen.
Es teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen Es teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen
und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten
Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung
der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten Der Generaldirektor der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten
des FÖD Auswärtige Angelegenheiten bestimmt den beziehungsweise die des FÖD Auswärtige Angelegenheiten bestimmt den beziehungsweise die
Beamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Beamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der
Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren
Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf
Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind,
und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und in und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und in
den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und
andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter
Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der
genannten Meldungen beziehen. genannten Meldungen beziehen.
Er teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen Er teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen
und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten
Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung
der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss.
6. Der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und 6. Der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und
Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmt Beamte, die innerhalb seines Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmt Beamte, die innerhalb seines
Dienstes ermächtigt sind, über die Optionen "Liste der Meldungen Dienstes ermächtigt sind, über die Optionen "Liste der Meldungen
erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht
visualisieren" Informationen einzusehen, die in der in Punkt 2 visualisieren" Informationen einzusehen, die in der in Punkt 2
erwähnten Datenbank registriert sind. erwähnten Datenbank registriert sind.
Er bestimmt namentlich Beamte des Dienstes des Call Centers des Er bestimmt namentlich Beamte des Dienstes des Call Centers des
Nationalregisters, die ermächtigt sind, über die Option "Meldung auf Nationalregisters, die ermächtigt sind, über die Option "Meldung auf
Papier eingeben" in der Datenbank per Post übermittelte Meldungen zu Papier eingeben" in der Datenbank per Post übermittelte Meldungen zu
registrieren. registrieren.
7. Mitteilung per Post 7. Mitteilung per Post
Die Mitteilung per Post verläuft wie folgt: Die Mitteilung per Post verläuft wie folgt:
a) Der Melder füllt eine Meldung aus, die dem in Anlage 2 beigefügten a) Der Melder füllt eine Meldung aus, die dem in Anlage 2 beigefügten
Muster entspricht. Muster entspricht.
Die Meldung umfasst: Die Meldung umfasst:
- einerseits Informationen über die Identifizierung des Melders (Name, - einerseits Informationen über die Identifizierung des Melders (Name,
Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Adresse, Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Adresse,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse - sofern er über eine solche Adresse Telefonnummer, E-Mail-Adresse - sofern er über eine solche Adresse
verfügt - und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde verfügt - und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde
oder Einrichtung, in deren Namen oder für die er auftritt, oder Einrichtung, in deren Namen oder für die er auftritt,
identifiziert werden kann) identifiziert werden kann)
- und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des
Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein
beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden,
zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu
eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist; vorerwähnte Belege eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist; vorerwähnte Belege
werden der Meldung beigefügt. werden der Meldung beigefügt.
b) Die Meldung wird per Einschreiben an folgende Adresse gesandt: b) Die Meldung wird per Einschreiben an folgende Adresse gesandt:
Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung
Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters
Call Center des Nationalregisters Call Center des Nationalregisters
Park Atrium, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11 Park Atrium, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11
1000 Brüssel. 1000 Brüssel.
c) Bei Empfang der Meldung wird diese vom Call Center in der in Punkt c) Bei Empfang der Meldung wird diese vom Call Center in der in Punkt
2 erwähnten Datenbank registriert. Der Meldung wird automatisch eine 2 erwähnten Datenbank registriert. Der Meldung wird automatisch eine
Referenznummer zugewiesen. Nach dieser Registrierung wird dem Melder Referenznummer zugewiesen. Nach dieser Registrierung wird dem Melder
unverzüglich per Post oder per E-Mail (falls der Melder über eine unverzüglich per Post oder per E-Mail (falls der Melder über eine
E-Mail-Adresse verfügt) eine Empfangsbestätigung übermittelt, die E-Mail-Adresse verfügt) eine Empfangsbestätigung übermittelt, die
vorerwähnte Referenznummer enthält. Gleichzeitig wird je nach Fall die vorerwähnte Referenznummer enthält. Gleichzeitig wird je nach Fall die
betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der
zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die
Registrierung der Meldung informiert. Registrierung der Meldung informiert.
d) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte d) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte
Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung
zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf
der in Punkt 3 erwähnten Website des Nationalregisters anmeldet und der in Punkt 3 erwähnten Website des Nationalregisters anmeldet und
die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht
visualisieren" auswählt. visualisieren" auswählt.
e) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen e) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen
Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder
vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder
auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt,
bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den
Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der
Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD
Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des
Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls
Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in
das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein.
Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der
Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren
Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern
durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er
mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. mit der Option "Abschliessen" die Akte ab.
f) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine f) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine
Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an
den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den
Melder, sofern dieser in seiner Meldung eine E-Mail-Adresse vermerkt Melder, sofern dieser in seiner Meldung eine E-Mail-Adresse vermerkt
hat, geschickt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Melder per hat, geschickt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Melder per
Einschreiben über den Abschluss der Akte und die von der Gemeinde oder Einschreiben über den Abschluss der Akte und die von der Gemeinde oder
dem zuständigen Beamten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten dem zuständigen Beamten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten
durchgeführte Bearbeitung informiert. Der Melder wird aufgefordert, durchgeführte Bearbeitung informiert. Der Melder wird aufgefordert,
mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt
aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen
erhalten möchte. erhalten möchte.
8. Mitteilung auf elektronischem Wege 8. Mitteilung auf elektronischem Wege
Die Mitteilung auf elektronischem Wege verläuft wie folgt: Die Mitteilung auf elektronischem Wege verläuft wie folgt:
a) Der Melder meldet sich auf der Website des Nationalregisters an: a) Der Melder meldet sich auf der Website des Nationalregisters an:
http://www.ibz.rrn.fgov.be. http://www.ibz.rrn.fgov.be.
b) Auf der Homepage dieser Website wählt er die Option b) Auf der Homepage dieser Website wählt er die Option
"Fehlermitteilung" aus. "Fehlermitteilung" aus.
c) Nachdem er seinen elektronischen Personalausweis in den an seinem c) Nachdem er seinen elektronischen Personalausweis in den an seinem
PC angeschlossenen Kartenleser eingeführt hat, wird er gebeten seinen PC angeschlossenen Kartenleser eingeführt hat, wird er gebeten seinen
PIN-Code einzugeben, um sich zu authentifizieren. PIN-Code einzugeben, um sich zu authentifizieren.
d) Unter den ihm vorgeschlagenen Optionen wählt er die Option "Meldung d) Unter den ihm vorgeschlagenen Optionen wählt er die Option "Meldung
eingeben" aus. eingeben" aus.
e) In dieser Anwendung erscheinen anschliessend Pflichtfelder auf dem e) In dieser Anwendung erscheinen anschliessend Pflichtfelder auf dem
Bildschirm, die ausgefüllt werden müssen: Bildschirm, die ausgefüllt werden müssen:
- einerseits die Angaben des Melders und gegebenenfalls Informationen, - einerseits die Angaben des Melders und gegebenenfalls Informationen,
anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen und für die anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen und für die
er auftritt, identifiziert werden kann, er auftritt, identifiziert werden kann,
- und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des
Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein
beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden,
zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu
eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist. eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist.
Um dem Melder beim Ausfüllen seiner Meldung behilflich zu sein, wurden Um dem Melder beim Ausfüllen seiner Meldung behilflich zu sein, wurden
die Liste der Informationen, die Gegenstand der Meldung sein können, die Liste der Informationen, die Gegenstand der Meldung sein können,
und die Liste der belgischen Gemeinden im Voraus registriert. Der und die Liste der belgischen Gemeinden im Voraus registriert. Der
Melder wird gebeten, über ein Rollmenü Informationen, für die ein Melder wird gebeten, über ein Rollmenü Informationen, für die ein
Unterschied oder Fehler festgestellt wurde, und Wohngemeinde der Unterschied oder Fehler festgestellt wurde, und Wohngemeinde der
betreffenden Person auszuwählen. betreffenden Person auszuwählen.
Hat der Melder seine Wahl getroffen, füllt er die Kästchen aus, die Hat der Melder seine Wahl getroffen, füllt er die Kästchen aus, die
für den Vermerk der eigentlichen Unterschiede zwischen dem für den Vermerk der eigentlichen Unterschiede zwischen dem
Nationalregister und den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Nationalregister und den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.
August 1983 erwähnten Registern vorgesehen sind, und bestätigt August 1983 erwähnten Registern vorgesehen sind, und bestätigt
anschliessend den Inhalt seiner Meldung über die Rubrik "Bestätigen". anschliessend den Inhalt seiner Meldung über die Rubrik "Bestätigen".
f) Durch diese Anwendung wird eine Referenznummer generiert und eine f) Durch diese Anwendung wird eine Referenznummer generiert und eine
Empfangsbestätigung mit dem Vermerk der vorerwähnten Referenznummer Empfangsbestätigung mit dem Vermerk der vorerwähnten Referenznummer
automatisch per E-Mail verschickt. Gleichzeitig wird je nach Fall die automatisch per E-Mail verschickt. Gleichzeitig wird je nach Fall die
betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der
zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die
Registrierung der Meldung informiert. Registrierung der Meldung informiert.
g) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte g) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte
Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung
zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf
der Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status der Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status
einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt. einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt.
h) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen h) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen
Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder
vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder
auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt,
bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den
Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der
Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD
Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des
Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls
Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in
das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein.
Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der
Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren
Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern
durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er
mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. mit der Option "Abschliessen" die Akte ab.
i) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine i) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine
Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an
den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den
Melder geschickt. Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen Melder geschickt. Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen
provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er
zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte. zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte.
ANLAGE 2A zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die ANLAGE 2A zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli
2008) 2008)
MELDUNG über Unterschiede, die zwischen den Informationen im MELDUNG über Unterschiede, die zwischen den Informationen im
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern
festgestellt wurden festgestellt wurden
Der Unterzeichnete: Der Unterzeichnete:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
handelnd im Namen von: (2) handelnd im Namen von: (2)
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
erklärt, folgende Unterschiede zwischen den Informationen im erklärt, folgende Unterschiede zwischen den Informationen im
Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt zu haben: natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt zu haben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Ausgestellt in, am Ausgestellt in, am
Der Melder Der Melder
Unterschrift Unterschrift
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Auszufüllen, wenn Sie per elektronische Post informiert werden (1) Auszufüllen, wenn Sie per elektronische Post informiert werden
möchten. möchten.
(2) Auszufüllen, wenn der Melder im Namen einer öffentlichen Behörde (2) Auszufüllen, wenn der Melder im Namen einer öffentlichen Behörde
oder einer Einrichtung handelt. oder einer Einrichtung handelt.
(3) Siehe in Anlage 2B die Liste der Informationen, für die ein (3) Siehe in Anlage 2B die Liste der Informationen, für die ein
festgestellter Unterschied gemeldet werden muss. In der Meldung dürfen festgestellter Unterschied gemeldet werden muss. In der Meldung dürfen
nur eine beziehungsweise mehrere dieser Informationen eingetragen nur eine beziehungsweise mehrere dieser Informationen eingetragen
werden. werden.
(4) Je nach Fall handelt es sich um das Bevölkerungsregister, das (4) Je nach Fall handelt es sich um das Bevölkerungsregister, das
Fremdenregister, die konsularischen Bevölkerungsregister oder das Fremdenregister, die konsularischen Bevölkerungsregister oder das
Warteregister. Warteregister.
(5) Der Meldung die Belege beifügen, die unter dieser Rubrik vermerkt (5) Der Meldung die Belege beifügen, die unter dieser Rubrik vermerkt
sind. sind.
ANLAGE 2B zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die ANLAGE 2B zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15.
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli
2008) 2008)
LISTE DER INFORMATIONSTYPEN LISTE DER INFORMATIONSTYPEN
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*nur für das Warteregister *nur für das Warteregister
(1) ANWEISUNG = entsprechender Paragraph in der Broschüre "Anweisungen (1) ANWEISUNG = entsprechender Paragraph in der Broschüre "Anweisungen
für die Fortschreibung der Informationen". für die Fortschreibung der Informationen".
(2) ÜBERBLICK = J = Für diesen Informationstyp wird ein Überblick (2) ÜBERBLICK = J = Für diesen Informationstyp wird ein Überblick
fortgeschrieben. fortgeschrieben.
(3) GESETZLICHKEIT = (3) GESETZLICHKEIT =
L => gesetzlicher Informationstyp, L => gesetzlicher Informationstyp,
A => zugeordneter Informationstyp. A => zugeordneter Informationstyp.
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