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Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des différences constatées entre les informations du Registre national des personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de toepassing van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15 april 2008. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 2008. - Circulaire relative à l'application de l'arrêté royal | 23 JUNI 2008. - Omzendbrief betreffende de toepassing van het |
du 19 mars 2008 organisant la procédure de communication des | koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling van de procedure |
voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld worden tussen de | |
différences constatées entre les informations du Registre national des | informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen |
personnes physiques et celles des registres visés à l'article 2 de la | en die van de registers bedoeld in artikel 2 van de wet van 8 augustus |
loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes | 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen, |
physiques, publié au Moniteur belge du 15 avril 2008. - Traduction | bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15 april 2008. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 23 juin 2008 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 juni 2008 betreffende de |
l'application de l'arrêté royal du 19 mars 2008 organisant la | toepassing van het koninklijk besluit van 19 maart 2008 tot regeling |
van de procedure voor het mededelen van de verschillen die vastgesteld | |
procédure de communication des différences constatées entre les | worden tussen de informatiegegevens van het Rijksregister van de |
informations du Registre national des personnes physiques et celles | natuurlijke personen en die van de registers bedoeld in artikel 2 van |
des registres visés à l'article 2 de la loi du 8 août 1983 organisant | de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de |
un Registre national des personnes physiques, publié au Moniteur belge | natuurlijke personen, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 15 |
du 15 avril 2008 (Moniteur belge du 2 juillet 2008). | april 2008 (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
ANLAGE 1 zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die | ANLAGE 1 zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des |
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den | Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den |
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und | Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und |
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. | erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. |
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli | April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli |
2008) | 2008) |
1. Der Dienst des Nationalregisters gilt als Vermittler für die | 1. Der Dienst des Nationalregisters gilt als Vermittler für die |
Übertragung der Mitteilungen über Unterschiede zwischen den | Übertragung der Mitteilungen über Unterschiede zwischen den |
Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 | Informationen im Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern an die | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern an die |
Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige | Gemeinden und an den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige |
Angelegenheiten, die die erforderlichen Überprüfungen durchführen und | Angelegenheiten, die die erforderlichen Überprüfungen durchführen und |
gegebenenfalls auf der Grundlage der eventuellen Belege, auf die der | gegebenenfalls auf der Grundlage der eventuellen Belege, auf die der |
Meldungsautor (nachstehend Melder genannt) sich bezieht, die | Meldungsautor (nachstehend Melder genannt) sich bezieht, die |
notwendigen Berichtigungen vornehmen. | notwendigen Berichtigungen vornehmen. |
Das Nationalregister bestätigt dem Melder den Empfang seiner Meldung | Das Nationalregister bestätigt dem Melder den Empfang seiner Meldung |
und informiert ihn über den Abschluss der diesbezüglichen Akte, | und informiert ihn über den Abschluss der diesbezüglichen Akte, |
nachdem die Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten diese | nachdem die Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten diese |
Akte bearbeitet hat. | Akte bearbeitet hat. |
2. Der Dienst des Nationalregisters führt eine Datenbank, in der alle | 2. Der Dienst des Nationalregisters führt eine Datenbank, in der alle |
in Punkt 1 erwähnten Mitteilungen und die von den Gemeinden oder dem | in Punkt 1 erwähnten Mitteilungen und die von den Gemeinden oder dem |
FÖD Auswärtige Angelegenheiten vorgenommenen Bearbeitungen dieser | FÖD Auswärtige Angelegenheiten vorgenommenen Bearbeitungen dieser |
Mitteilungen registriert werden. | Mitteilungen registriert werden. |
3. Den in nachstehenden Punkten 4 und 5 erwähnten Beamten wird über | 3. Den in nachstehenden Punkten 4 und 5 erwähnten Beamten wird über |
die Website des Nationalregisters ein Programm zur Verfügung gestellt, | die Website des Nationalregisters ein Programm zur Verfügung gestellt, |
das mittels Authentifizierung anhand des elektronischen | das mittels Authentifizierung anhand des elektronischen |
Personalausweises zugänglich gemacht wird. | Personalausweises zugänglich gemacht wird. |
Folgende Optionen sind verfügbar: | Folgende Optionen sind verfügbar: |
- Meldung eingeben, | - Meldung eingeben, |
- Meldung auf Papier eingeben, | - Meldung auf Papier eingeben, |
- Meldung bearbeiten, | - Meldung bearbeiten, |
- Liste der Meldungen erhalten, | - Liste der Meldungen erhalten, |
- Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren. | - Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren. |
Der Zugriff auf die genannten Optionen wird gemäss den Bestimmungen | Der Zugriff auf die genannten Optionen wird gemäss den Bestimmungen |
der nachstehenden Punkte 4, 5 und 6 geregelt. | der nachstehenden Punkte 4, 5 und 6 geregelt. |
4. Jede natürliche Person, ungeachtet ob sie in eigenem Namen handelt | 4. Jede natürliche Person, ungeachtet ob sie in eigenem Namen handelt |
oder im Namen einer Einrichtung, die sie vertritt, kann über die | oder im Namen einer Einrichtung, die sie vertritt, kann über die |
Funktionalität "Meldung eingeben" eine Meldung eingeben. | Funktionalität "Meldung eingeben" eine Meldung eingeben. |
Jeder Melder, dem der Empfang seiner Meldung bestätigt wurde, kann | Jeder Melder, dem der Empfang seiner Meldung bestätigt wurde, kann |
über die Funktionalität "Status einer Meldung einsehen und deren | über die Funktionalität "Status einer Meldung einsehen und deren |
Übersicht visualisieren" den Sachstand dieser Meldung einsehen. | Übersicht visualisieren" den Sachstand dieser Meldung einsehen. |
Jeder Melder kann über die Funktionalität "Liste der Meldungen | Jeder Melder kann über die Funktionalität "Liste der Meldungen |
erhalten" die Aufstellung der Meldungen einsehen, die er eingegeben | erhalten" die Aufstellung der Meldungen einsehen, die er eingegeben |
hat und deren Empfang bestätigt worden ist. | hat und deren Empfang bestätigt worden ist. |
5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise | 5. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise |
Gemeindekollegium bestimmt den beziehungsweise die Gemeindebeamten, | Gemeindekollegium bestimmt den beziehungsweise die Gemeindebeamten, |
die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen | die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der Meldungen |
erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht | erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht |
visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in | visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf Meldungen, die in |
der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf | der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, und in Bezug auf |
Akten von Personen, die im Nationalregister und je nach Fall im | Akten von Personen, die im Nationalregister und je nach Fall im |
Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen | Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen |
sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in | sind, und andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in |
vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die | vorerwähnter Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die |
Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen. | Bearbeitung der genannten Meldungen beziehen. |
Es teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen | Es teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen |
und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten | und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten |
Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung | Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung |
der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. | der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. |
Der Generaldirektor der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten | Der Generaldirektor der Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten |
des FÖD Auswärtige Angelegenheiten bestimmt den beziehungsweise die | des FÖD Auswärtige Angelegenheiten bestimmt den beziehungsweise die |
Beamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der | Beamten, die ermächtigt sind, einerseits über die Optionen "Liste der |
Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren | Meldungen erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren |
Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf | Übersicht visualisieren" Informationen einzusehen in Bezug auf |
Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, | Meldungen, die in der in Punkt 2 erwähnten Datenbank registriert sind, |
und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und in | und in Bezug auf Akten von Personen, die im Nationalregister und in |
den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und | den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, und |
andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter | andererseits über die Option "Meldung bearbeiten" in vorerwähnter |
Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der | Datenbank Informationen einzugeben, die sich auf die Bearbeitung der |
genannten Meldungen beziehen. | genannten Meldungen beziehen. |
Er teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen | Er teilt dem Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters Namen |
und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten | und Kontaktinformationen der gemäss vorhergehendem Absatz bestimmten |
Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung | Beamten und eine einzige E-Mail-Adresse mit, an die die Notifizierung |
der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. | der Eingabe einer Meldung geschickt werden muss. |
6. Der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und | 6. Der Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und |
Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmt Beamte, die innerhalb seines | Bevölkerung des FÖD Inneres bestimmt Beamte, die innerhalb seines |
Dienstes ermächtigt sind, über die Optionen "Liste der Meldungen | Dienstes ermächtigt sind, über die Optionen "Liste der Meldungen |
erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht | erhalten" und "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht |
visualisieren" Informationen einzusehen, die in der in Punkt 2 | visualisieren" Informationen einzusehen, die in der in Punkt 2 |
erwähnten Datenbank registriert sind. | erwähnten Datenbank registriert sind. |
Er bestimmt namentlich Beamte des Dienstes des Call Centers des | Er bestimmt namentlich Beamte des Dienstes des Call Centers des |
Nationalregisters, die ermächtigt sind, über die Option "Meldung auf | Nationalregisters, die ermächtigt sind, über die Option "Meldung auf |
Papier eingeben" in der Datenbank per Post übermittelte Meldungen zu | Papier eingeben" in der Datenbank per Post übermittelte Meldungen zu |
registrieren. | registrieren. |
7. Mitteilung per Post | 7. Mitteilung per Post |
Die Mitteilung per Post verläuft wie folgt: | Die Mitteilung per Post verläuft wie folgt: |
a) Der Melder füllt eine Meldung aus, die dem in Anlage 2 beigefügten | a) Der Melder füllt eine Meldung aus, die dem in Anlage 2 beigefügten |
Muster entspricht. | Muster entspricht. |
Die Meldung umfasst: | Die Meldung umfasst: |
- einerseits Informationen über die Identifizierung des Melders (Name, | - einerseits Informationen über die Identifizierung des Melders (Name, |
Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Adresse, | Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters, Adresse, |
Telefonnummer, E-Mail-Adresse - sofern er über eine solche Adresse | Telefonnummer, E-Mail-Adresse - sofern er über eine solche Adresse |
verfügt - und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde | verfügt - und gegebenenfalls Informationen, anhand deren die Behörde |
oder Einrichtung, in deren Namen oder für die er auftritt, | oder Einrichtung, in deren Namen oder für die er auftritt, |
identifiziert werden kann) | identifiziert werden kann) |
- und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des | - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des |
Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein | Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein |
beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, | beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, |
zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu | zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu |
eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist; vorerwähnte Belege | eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist; vorerwähnte Belege |
werden der Meldung beigefügt. | werden der Meldung beigefügt. |
b) Die Meldung wird per Einschreiben an folgende Adresse gesandt: | b) Die Meldung wird per Einschreiben an folgende Adresse gesandt: |
Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung | Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung |
Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters | Dienst Auswärtige Beziehungen des Nationalregisters |
Call Center des Nationalregisters | Call Center des Nationalregisters |
Park Atrium, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11 | Park Atrium, Rue des Colonies/Koloniënstraat 11 |
1000 Brüssel. | 1000 Brüssel. |
c) Bei Empfang der Meldung wird diese vom Call Center in der in Punkt | c) Bei Empfang der Meldung wird diese vom Call Center in der in Punkt |
2 erwähnten Datenbank registriert. Der Meldung wird automatisch eine | 2 erwähnten Datenbank registriert. Der Meldung wird automatisch eine |
Referenznummer zugewiesen. Nach dieser Registrierung wird dem Melder | Referenznummer zugewiesen. Nach dieser Registrierung wird dem Melder |
unverzüglich per Post oder per E-Mail (falls der Melder über eine | unverzüglich per Post oder per E-Mail (falls der Melder über eine |
E-Mail-Adresse verfügt) eine Empfangsbestätigung übermittelt, die | E-Mail-Adresse verfügt) eine Empfangsbestätigung übermittelt, die |
vorerwähnte Referenznummer enthält. Gleichzeitig wird je nach Fall die | vorerwähnte Referenznummer enthält. Gleichzeitig wird je nach Fall die |
betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der | betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der |
zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die | zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die |
Registrierung der Meldung informiert. | Registrierung der Meldung informiert. |
d) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte | d) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte |
Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung | Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung |
zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf | zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf |
der in Punkt 3 erwähnten Website des Nationalregisters anmeldet und | der in Punkt 3 erwähnten Website des Nationalregisters anmeldet und |
die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht | die Option "Status einer Meldung einsehen und deren Übersicht |
visualisieren" auswählt. | visualisieren" auswählt. |
e) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen | e) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen |
Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder | Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder |
vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder | vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder |
auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, | auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, |
bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den | bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den |
Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der | Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der |
Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD | Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD |
Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des | Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des |
Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls | Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls |
Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in | Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in |
das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. | das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. |
Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der | Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der |
Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren | Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren |
Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern | Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern |
durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er | durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er |
mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. | mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. |
f) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine | f) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine |
Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an | Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an |
den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den | den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den |
Melder, sofern dieser in seiner Meldung eine E-Mail-Adresse vermerkt | Melder, sofern dieser in seiner Meldung eine E-Mail-Adresse vermerkt |
hat, geschickt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Melder per | hat, geschickt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Melder per |
Einschreiben über den Abschluss der Akte und die von der Gemeinde oder | Einschreiben über den Abschluss der Akte und die von der Gemeinde oder |
dem zuständigen Beamten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten | dem zuständigen Beamten des FÖD Auswärtige Angelegenheiten |
durchgeführte Bearbeitung informiert. Der Melder wird aufgefordert, | durchgeführte Bearbeitung informiert. Der Melder wird aufgefordert, |
mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt | mit dem zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt |
aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen | aufzunehmen, wenn er zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen |
erhalten möchte. | erhalten möchte. |
8. Mitteilung auf elektronischem Wege | 8. Mitteilung auf elektronischem Wege |
Die Mitteilung auf elektronischem Wege verläuft wie folgt: | Die Mitteilung auf elektronischem Wege verläuft wie folgt: |
a) Der Melder meldet sich auf der Website des Nationalregisters an: | a) Der Melder meldet sich auf der Website des Nationalregisters an: |
http://www.ibz.rrn.fgov.be. | http://www.ibz.rrn.fgov.be. |
b) Auf der Homepage dieser Website wählt er die Option | b) Auf der Homepage dieser Website wählt er die Option |
"Fehlermitteilung" aus. | "Fehlermitteilung" aus. |
c) Nachdem er seinen elektronischen Personalausweis in den an seinem | c) Nachdem er seinen elektronischen Personalausweis in den an seinem |
PC angeschlossenen Kartenleser eingeführt hat, wird er gebeten seinen | PC angeschlossenen Kartenleser eingeführt hat, wird er gebeten seinen |
PIN-Code einzugeben, um sich zu authentifizieren. | PIN-Code einzugeben, um sich zu authentifizieren. |
d) Unter den ihm vorgeschlagenen Optionen wählt er die Option "Meldung | d) Unter den ihm vorgeschlagenen Optionen wählt er die Option "Meldung |
eingeben" aus. | eingeben" aus. |
e) In dieser Anwendung erscheinen anschliessend Pflichtfelder auf dem | e) In dieser Anwendung erscheinen anschliessend Pflichtfelder auf dem |
Bildschirm, die ausgefüllt werden müssen: | Bildschirm, die ausgefüllt werden müssen: |
- einerseits die Angaben des Melders und gegebenenfalls Informationen, | - einerseits die Angaben des Melders und gegebenenfalls Informationen, |
anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen und für die | anhand deren die Behörde oder Einrichtung, in deren Namen und für die |
er auftritt, identifiziert werden kann, | er auftritt, identifiziert werden kann, |
- und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des | - und andererseits genauere Angaben zu Erkennungsnummer des |
Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein | Nationalregisters und Wohngemeinde der Person, für die ein |
beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, | beziehungsweise mehrere Unterschiede oder Fehler festgestellt wurden, |
zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu | zu den Unterschieden oder Fehlern, die festgestellt wurden, und zu |
eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist. | eventuellen Belegen, auf die der Melder verweist. |
Um dem Melder beim Ausfüllen seiner Meldung behilflich zu sein, wurden | Um dem Melder beim Ausfüllen seiner Meldung behilflich zu sein, wurden |
die Liste der Informationen, die Gegenstand der Meldung sein können, | die Liste der Informationen, die Gegenstand der Meldung sein können, |
und die Liste der belgischen Gemeinden im Voraus registriert. Der | und die Liste der belgischen Gemeinden im Voraus registriert. Der |
Melder wird gebeten, über ein Rollmenü Informationen, für die ein | Melder wird gebeten, über ein Rollmenü Informationen, für die ein |
Unterschied oder Fehler festgestellt wurde, und Wohngemeinde der | Unterschied oder Fehler festgestellt wurde, und Wohngemeinde der |
betreffenden Person auszuwählen. | betreffenden Person auszuwählen. |
Hat der Melder seine Wahl getroffen, füllt er die Kästchen aus, die | Hat der Melder seine Wahl getroffen, füllt er die Kästchen aus, die |
für den Vermerk der eigentlichen Unterschiede zwischen dem | für den Vermerk der eigentlichen Unterschiede zwischen dem |
Nationalregister und den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. | Nationalregister und den in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. |
August 1983 erwähnten Registern vorgesehen sind, und bestätigt | August 1983 erwähnten Registern vorgesehen sind, und bestätigt |
anschliessend den Inhalt seiner Meldung über die Rubrik "Bestätigen". | anschliessend den Inhalt seiner Meldung über die Rubrik "Bestätigen". |
f) Durch diese Anwendung wird eine Referenznummer generiert und eine | f) Durch diese Anwendung wird eine Referenznummer generiert und eine |
Empfangsbestätigung mit dem Vermerk der vorerwähnten Referenznummer | Empfangsbestätigung mit dem Vermerk der vorerwähnten Referenznummer |
automatisch per E-Mail verschickt. Gleichzeitig wird je nach Fall die | automatisch per E-Mail verschickt. Gleichzeitig wird je nach Fall die |
betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der | betreffende Gemeinde oder der FÖD Auswärtige Angelegenheiten und der |
zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die | zuständige provinziale Beauftragte des FÖD Inneres per E-Mail über die |
Registrierung der Meldung informiert. | Registrierung der Meldung informiert. |
g) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte | g) Ein Gemeindebeamter beziehungsweise der gemäss Punkt 5 bestimmte |
Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung | Beamte des FÖD Auswärtige Angelegenheiten nimmt den Inhalt der Meldung |
zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf | zur Kenntnis, die ihm per E-Mail notifiziert wurde, indem er sich auf |
der Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status | der Website des Nationalregisters anmeldet und die Option "Status |
einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt. | einer Meldung einsehen und deren Übersicht visualisieren" auswählt. |
h) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen | h) Vorerwähnter Beamter führt unverzüglich die erforderlichen |
Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder | Überprüfungen durch, wobei er sich gegebenenfalls auf die vom Melder |
vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder | vorgelegten Belege, auf die in seinem Besitz befindlichen Belege oder |
auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, | auf Belege, die er im Rahmen der vorerwähnten Überprüfung sammelt, |
bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den | bezieht. Handelt es sich um eine Unstimmigkeit in Bezug auf den |
Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der | Wohnort einer Person, kann er bei Bedarf eine Untersuchung von der |
Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD | Gemeindepolizei oder falls erforderlich von den Diensten des FÖD |
Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des | Auswärtige Angelegenheiten durchführen lassen. Auf der Grundlage des |
Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls | Ergebnisses dieser Überprüfungen gibt er gegebenenfalls |
Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in | Aktualisierungen oder Berichtigungen der betreffenden Informationen in |
das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. | das Nationalregister beziehungsweise in das betreffende Register ein. |
Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der | Anschliessend vermerkt er in der Datenbank der Meldungen unter der |
Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren | Option "Meldung bearbeiten" von ihm durchgeführte Überprüfungen, deren |
Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern | Ergebnis und die Bearbeitungen, die er in den vorerwähnten Registern |
durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er | durchgeführt hat. Nach Aufzeichnung dieser Informationen schliesst er |
mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. | mit der Option "Abschliessen" die Akte ab. |
i) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine | i) Durch den Abschluss der Akte wird automatisch eine |
Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an | Abschlussnotifizierung an das Call Center des Nationalregisters, an |
den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den | den zuständigen provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres und an den |
Melder geschickt. Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen | Melder geschickt. Der Melder wird aufgefordert, mit dem zuständigen |
provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er | provinzialen Beauftragten des FÖD Inneres Kontakt aufzunehmen, wenn er |
zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte. | zusätzliche Erläuterungen oder Präzisierungen erhalten möchte. |
ANLAGE 2A zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die | ANLAGE 2A zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des |
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den | Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den |
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und | Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und |
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. | erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. |
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli | April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli |
2008) | 2008) |
MELDUNG über Unterschiede, die zwischen den Informationen im | MELDUNG über Unterschiede, die zwischen den Informationen im |
Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in | Nationalregister der natürlichen Personen und denjenigen in den in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Registern |
festgestellt wurden | festgestellt wurden |
Der Unterzeichnete: | Der Unterzeichnete: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
handelnd im Namen von: (2) | handelnd im Namen von: (2) |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
erklärt, folgende Unterschiede zwischen den Informationen im | erklärt, folgende Unterschiede zwischen den Informationen im |
Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom | Nationalregister und denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt zu haben: | natürlichen Personen erwähnten Registern festgestellt zu haben: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Ausgestellt in, am | Ausgestellt in, am |
Der Melder | Der Melder |
Unterschrift | Unterschrift |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Auszufüllen, wenn Sie per elektronische Post informiert werden | (1) Auszufüllen, wenn Sie per elektronische Post informiert werden |
möchten. | möchten. |
(2) Auszufüllen, wenn der Melder im Namen einer öffentlichen Behörde | (2) Auszufüllen, wenn der Melder im Namen einer öffentlichen Behörde |
oder einer Einrichtung handelt. | oder einer Einrichtung handelt. |
(3) Siehe in Anlage 2B die Liste der Informationen, für die ein | (3) Siehe in Anlage 2B die Liste der Informationen, für die ein |
festgestellter Unterschied gemeldet werden muss. In der Meldung dürfen | festgestellter Unterschied gemeldet werden muss. In der Meldung dürfen |
nur eine beziehungsweise mehrere dieser Informationen eingetragen | nur eine beziehungsweise mehrere dieser Informationen eingetragen |
werden. | werden. |
(4) Je nach Fall handelt es sich um das Bevölkerungsregister, das | (4) Je nach Fall handelt es sich um das Bevölkerungsregister, das |
Fremdenregister, die konsularischen Bevölkerungsregister oder das | Fremdenregister, die konsularischen Bevölkerungsregister oder das |
Warteregister. | Warteregister. |
(5) Der Meldung die Belege beifügen, die unter dieser Rubrik vermerkt | (5) Der Meldung die Belege beifügen, die unter dieser Rubrik vermerkt |
sind. | sind. |
ANLAGE 2B zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die | ANLAGE 2B zum Ministeriellen Rundschreiben vom 23. Juni 2008 über die |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2008 zur Regelung des |
Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den | Verfahrens zur Mitteilung der festgestellten Unterschiede zwischen den |
Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und | Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen und |
denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | denjenigen in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. | erwähnten Registern, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. |
April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli | April 2008 (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli |
2008) | 2008) |
LISTE DER INFORMATIONSTYPEN | LISTE DER INFORMATIONSTYPEN |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
*nur für das Warteregister | *nur für das Warteregister |
(1) ANWEISUNG = entsprechender Paragraph in der Broschüre "Anweisungen | (1) ANWEISUNG = entsprechender Paragraph in der Broschüre "Anweisungen |
für die Fortschreibung der Informationen". | für die Fortschreibung der Informationen". |
(2) ÜBERBLICK = J = Für diesen Informationstyp wird ein Überblick | (2) ÜBERBLICK = J = Für diesen Informationstyp wird ein Überblick |
fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
(3) GESETZLICHKEIT = | (3) GESETZLICHKEIT = |
L => gesetzlicher Informationstyp, | L => gesetzlicher Informationstyp, |
A => zugeordneter Informationstyp. | A => zugeordneter Informationstyp. |