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Circulaire du 23 janvier 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000478
pub.
07/11/2002
prom.
23/01/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


23 JANVIER 2002. - Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 13ter du Ministre de l'Intérieur du 23 janvier 2002 relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des dotations communales (Moniteur belge du 26 février 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 23. JANUAR 2002 - Rundschreiben PLP 13ter über die Haushaltspläne der Polizeizonen Kontrolle der Konformität der kommunalen Dotationen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, 1.Einleitung Im Rahmen der Ausarbeitung der Königlichen Erlasse « 248 » über die Einrichtung der lokalen Polizeizonen überprüfen meine Dienste insbesondere die Übereinstimmung der budgetären Angaben mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2001 zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001).

Dieser Königliche Erlass verdeutlicht vor allem, dass der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der ausserordentlichen Ausgaben.

Zusätzlich zu diesem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen wird den Gemeinden einer Mehrgemeindezone durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2001 (« 60-20-20 » genannt) die Möglichkeit gegeben, einen Verteilerschlüssel für ihren Beitrag zum Haushaltsplan der Zone festzulegen. Durch diesen Erlass wird den Gemeinden die Freiheit gelassen, ihren intrazonalen Verteilerschlüssel festzulegen, und nötigenfalls eine Verteilertabelle (ergänzende Norm) angeboten.

Es stellt sich heraus, dass die kombinierte Lektüre der vorerwähnten Erlasse zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Festlegung der kommunalen Dotationen an die Polizeizonen führt. Obwohl die Prinzipien in den vorherigen Rundschreiben erläutert worden sind, sollen mit vorliegendem Rundschreiben die im Rahmen dieser beiden Erlasse auf budgetärer Ebene zu treffenden Massnahmen erneut klargestellt werden. 2. Kombinierte Anwendung der Erlasse vom 16.November 2001 und 24.

Dezember 2001 2.1 Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6.

Dezember 2001 Mit den Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6.

Dezember 2001 wird es den lokalen Behörden ermöglicht, ihre Haushaltspläne aufzustellen und insbesondere die an die Polizeizone zu zahlende kommunale Dotation festzulegen.

Im Rundschreiben PLP 13 wird präzisiert, dass in Anwendung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP der König die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone festlegen muss. Diese Bestimmung bildet den Gegenstand des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. November 2001.

In Bezug auf die von den Polizeizonen in Anwendung von Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP zu beachtenden budgetären Mindestnormen sind die Bestimmungen des Rundschreibens PLP 13bis später im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 übertragen worden. 2.2 Zeitplan für die Ausarbeitung des Haushaltsplans und Festlegung der kommunalen Dotationen 2.2.1 Festlegung der ordentlichen Ausgaben Das Gleichgewicht im ordentlichen Dienst wird durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan erreicht, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans. 2.2.2 Schätzung der Kosten der Gemeindepolizei im Jahr 2001 Zahlreiche Haushaltspläne werden auf der Grundlage der Kosten der Gemeindepolizei in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 festgelegt. Diese Beträge sind mehrmals indexiert worden, um den Haushaltsplan 2002 aufzustellen.

Diese Vorgehensweise stimmt nicht mit dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 überein, in dem vorgeschrieben wird, dass der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der ausserordentlichen Ausgaben. 2.2.3 Festlegung der kommunalen Dotationen Folglich empfiehlt es sich, bei der Festlegung der kommunalen Dotationen darauf zu achten, dass jede Gemeinde der Polizeizone der lokalen Polizei eine Dotation gewährt, die nicht niedriger als ihre indexierten « Polizeikosten » des Jahres 2001 (s. Pkt. 2.2.2) sein darf. Der Verbraucherpreisindex des Monats Juli 2001 beträgt 109,54 gegenüber 106,71 im Monat Juli 2000. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Indizes ist gleich 1,0265204. Daraus ergibt sich eine anzuwendende Mindestindexierung von 2,65204 %, d.h. 2,65 %, da der Prozentsatz auf die zweite Dezimalzahl abgerundet wird.

Die Anwendung des intrazonalen Verteilerschlüssels, der entweder von den Gemeinderäten der Zone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird oder sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16.

November 2001 ergibt, darf nicht zu einer Verringerung des Beitrags einer oder mehrerer Gemeinden der Zone führen.

Mit dem intrazonalen Verteilerschlüssel wird bezweckt, dass die Polizeizonen die Verteilung der budgetären Last unter die Gemeinden der Zone vornehmen können, ohne jedoch zuzulassen, dass die eine oder andere Gemeinde der Zone im Jahr 2002 weniger investiert. Wenn die Summe der in Anwendung des Punkts 2.2.2 berechneten Mindestbeträge die Abdeckung der zu Lasten der Gemeinden gehenden ordentlichen Ausgaben des Jahres 2002 ermöglicht, ist keine interzonale Verteilung nötig. 3. Schlussfolgerung 3.1 Im Jahr 2002 darf keine belgische Gemeinde weniger für Polizeiangelegenheiten ausgeben. 3.2 Die Einzelgemeinden (Eingemeindezone) und die Gemeinden einer Mehrgemeindezone unterliegen daher derselben Verpflichtung, wenigstens ebenso viel wie im Jahr 2001 zu investieren. 3.3 Somit ist es möglich, in den Haushaltsplan höhere Einnahmen einzutragen, als die Zone benötigt, um funktionieren zu können (s.

Pkt. 2.2.3). In diesem Fall verfügt die Polizeizone über einen grösseren Handlungsspielraum. Die Gemeinde, die einen höheren Betrag zahlen muss, als dies im Verteilerschlüssel vorgesehen wird, der von den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16.

November 2001 festgelegt worden ist, darf dann zum Beispiel besondere polizeiliche Anstrengungen im Rahmen des zonalen Sicherheitsplans verlangen. 3.4 Durch diese Arbeitsweise wird verhindert, dass die « wichtigen » Gemeinden den « kleinen » Gemeinden, mit denen sie zusammenarbeiten müssen, einzig auf der Grundlage des von den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16. November 2001 festgelegten Verteilerschlüssels eine grosse finanzielle Last auferlegen. 3.5 Diejenigen Polizeizonen, wo die oben genannten Prinzipien nicht eingehalten worden sind, kann ich nur auffordern, einen (dem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen entsprechenden) neuen Beschluss des Polizeirats bzw. Gemeinderats zum Haushaltsplan 2002 der Polizeizone vorzulegen. Ich bitte die Gouverneure, diesbezüglich ihre Aufsichtsbefugnisse auszuüben.

Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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