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Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - Traduction allemande | Omzendbrief PLP 13ter betreffende de budgetten van de politiezones. - Controle conformiteit van de gemeentelijke dotaties - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JANVIER 2002. - Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones | 23 JANUARI 2002. - Omzendbrief PLP 13ter betreffende de budgetten van |
de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - | de politiezones. - Controle conformiteit van de gemeentelijke dotaties |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
circulaire PLP 13ter du Ministre de l'Intérieur du 23 janvier 2002 | 13ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 januari 2002 |
relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des | betreffende de budgetten van de politiezones. - Controle conformiteit |
dotations communales (Moniteur belge du 26 février 2002), établie par | van de gemeentelijke dotaties (Belgisch Staatsblad van 26 februari |
le Service central de traduction allemande du Commissariat | 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
23. JANUAR 2002 - Rundschreiben PLP 13ter über die Haushaltspläne der | 23. JANUAR 2002 - Rundschreiben PLP 13ter über die Haushaltspläne der |
Polizeizonen | Polizeizonen |
Kontrolle der Konformität der kommunalen Dotationen | Kontrolle der Konformität der kommunalen Dotationen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Im Rahmen der Ausarbeitung der Königlichen Erlasse « 248 » über die | Im Rahmen der Ausarbeitung der Königlichen Erlasse « 248 » über die |
Einrichtung der lokalen Polizeizonen überprüfen meine Dienste | Einrichtung der lokalen Polizeizonen überprüfen meine Dienste |
insbesondere die Übereinstimmung der budgetären Angaben mit den | insbesondere die Übereinstimmung der budgetären Angaben mit den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2001 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2001 zur |
Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei | Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei |
(Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001). | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001). |
Dieser Königliche Erlass verdeutlicht vor allem, dass der vom | Dieser Königliche Erlass verdeutlicht vor allem, dass der vom |
Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche | Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche |
Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im | Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im |
Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von | Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von |
den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der | den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der |
Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in | Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in |
Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den | Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den |
Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der | Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der |
ausserordentlichen Ausgaben. | ausserordentlichen Ausgaben. |
Zusätzlich zu diesem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären | Zusätzlich zu diesem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären |
Mindestnormen wird den Gemeinden einer Mehrgemeindezone durch den | Mindestnormen wird den Gemeinden einer Mehrgemeindezone durch den |
Königlichen Erlass vom 16. November 2001 (« 60-20-20 » genannt) die | Königlichen Erlass vom 16. November 2001 (« 60-20-20 » genannt) die |
Möglichkeit gegeben, einen Verteilerschlüssel für ihren Beitrag zum | Möglichkeit gegeben, einen Verteilerschlüssel für ihren Beitrag zum |
Haushaltsplan der Zone festzulegen. Durch diesen Erlass wird den | Haushaltsplan der Zone festzulegen. Durch diesen Erlass wird den |
Gemeinden die Freiheit gelassen, ihren intrazonalen Verteilerschlüssel | Gemeinden die Freiheit gelassen, ihren intrazonalen Verteilerschlüssel |
festzulegen, und nötigenfalls eine Verteilertabelle (ergänzende Norm) | festzulegen, und nötigenfalls eine Verteilertabelle (ergänzende Norm) |
angeboten. | angeboten. |
Es stellt sich heraus, dass die kombinierte Lektüre der vorerwähnten | Es stellt sich heraus, dass die kombinierte Lektüre der vorerwähnten |
Erlasse zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Festlegung der | Erlasse zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Festlegung der |
kommunalen Dotationen an die Polizeizonen führt. Obwohl die Prinzipien | kommunalen Dotationen an die Polizeizonen führt. Obwohl die Prinzipien |
in den vorherigen Rundschreiben erläutert worden sind, sollen mit | in den vorherigen Rundschreiben erläutert worden sind, sollen mit |
vorliegendem Rundschreiben die im Rahmen dieser beiden Erlasse auf | vorliegendem Rundschreiben die im Rahmen dieser beiden Erlasse auf |
budgetärer Ebene zu treffenden Massnahmen erneut klargestellt werden. | budgetärer Ebene zu treffenden Massnahmen erneut klargestellt werden. |
2. Kombinierte Anwendung der Erlasse vom 16. November 2001 und 24. | 2. Kombinierte Anwendung der Erlasse vom 16. November 2001 und 24. |
Dezember 2001 | Dezember 2001 |
2.1 Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. | 2.1 Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. |
Dezember 2001 | Dezember 2001 |
Mit den Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. | Mit den Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. |
Dezember 2001 wird es den lokalen Behörden ermöglicht, ihre | Dezember 2001 wird es den lokalen Behörden ermöglicht, ihre |
Haushaltspläne aufzustellen und insbesondere die an die Polizeizone zu | Haushaltspläne aufzustellen und insbesondere die an die Polizeizone zu |
zahlende kommunale Dotation festzulegen. | zahlende kommunale Dotation festzulegen. |
Im Rundschreiben PLP 13 wird präzisiert, dass in Anwendung von Artikel | Im Rundschreiben PLP 13 wird präzisiert, dass in Anwendung von Artikel |
40 Absatz 6 des GIP der König die näheren Regeln für die Berechnung | 40 Absatz 6 des GIP der König die näheren Regeln für die Berechnung |
und die Verteilung der Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone | und die Verteilung der Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone |
festlegen muss. Diese Bestimmung bildet den Gegenstand des oben | festlegen muss. Diese Bestimmung bildet den Gegenstand des oben |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. November 2001. | erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. November 2001. |
In Bezug auf die von den Polizeizonen in Anwendung von Artikel 39 | In Bezug auf die von den Polizeizonen in Anwendung von Artikel 39 |
Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP zu beachtenden budgetären | Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP zu beachtenden budgetären |
Mindestnormen sind die Bestimmungen des Rundschreibens PLP 13bis | Mindestnormen sind die Bestimmungen des Rundschreibens PLP 13bis |
später im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 | später im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 |
übertragen worden. | übertragen worden. |
2.2 Zeitplan für die Ausarbeitung des Haushaltsplans und Festlegung | 2.2 Zeitplan für die Ausarbeitung des Haushaltsplans und Festlegung |
der kommunalen Dotationen | der kommunalen Dotationen |
2.2.1 Festlegung der ordentlichen Ausgaben | 2.2.1 Festlegung der ordentlichen Ausgaben |
Das Gleichgewicht im ordentlichen Dienst wird durch die Dotation der | Das Gleichgewicht im ordentlichen Dienst wird durch die Dotation der |
Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan erreicht, die der Differenz | Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan erreicht, die der Differenz |
zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des | zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des |
Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet | Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet |
folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans. | folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans. |
2.2.2 Schätzung der Kosten der Gemeindepolizei im Jahr 2001 | 2.2.2 Schätzung der Kosten der Gemeindepolizei im Jahr 2001 |
Zahlreiche Haushaltspläne werden auf der Grundlage der Kosten der | Zahlreiche Haushaltspläne werden auf der Grundlage der Kosten der |
Gemeindepolizei in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 festgelegt. Diese | Gemeindepolizei in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 festgelegt. Diese |
Beträge sind mehrmals indexiert worden, um den Haushaltsplan 2002 | Beträge sind mehrmals indexiert worden, um den Haushaltsplan 2002 |
aufzustellen. | aufzustellen. |
Diese Vorgehensweise stimmt nicht mit dem vorerwähnten Königlichen | Diese Vorgehensweise stimmt nicht mit dem vorerwähnten Königlichen |
Erlass vom 24. Dezember 2001 überein, in dem vorgeschrieben wird, dass | Erlass vom 24. Dezember 2001 überein, in dem vorgeschrieben wird, dass |
der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche | der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche |
Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im | Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im |
Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von | Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von |
den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der | den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der |
Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in | Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in |
Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den | Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den |
Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der | Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der |
ausserordentlichen Ausgaben. | ausserordentlichen Ausgaben. |
2.2.3 Festlegung der kommunalen Dotationen | 2.2.3 Festlegung der kommunalen Dotationen |
Folglich empfiehlt es sich, bei der Festlegung der kommunalen | Folglich empfiehlt es sich, bei der Festlegung der kommunalen |
Dotationen darauf zu achten, dass jede Gemeinde der Polizeizone der | Dotationen darauf zu achten, dass jede Gemeinde der Polizeizone der |
lokalen Polizei eine Dotation gewährt, die nicht niedriger als ihre | lokalen Polizei eine Dotation gewährt, die nicht niedriger als ihre |
indexierten « Polizeikosten » des Jahres 2001 (s. Pkt. 2.2.2) sein | indexierten « Polizeikosten » des Jahres 2001 (s. Pkt. 2.2.2) sein |
darf. Der Verbraucherpreisindex des Monats Juli 2001 beträgt 109,54 | darf. Der Verbraucherpreisindex des Monats Juli 2001 beträgt 109,54 |
gegenüber 106,71 im Monat Juli 2000. Das Verhältnis zwischen diesen | gegenüber 106,71 im Monat Juli 2000. Das Verhältnis zwischen diesen |
beiden Indizes ist gleich 1,0265204. Daraus ergibt sich eine | beiden Indizes ist gleich 1,0265204. Daraus ergibt sich eine |
anzuwendende Mindestindexierung von 2,65204 %, d.h. 2,65 %, da der | anzuwendende Mindestindexierung von 2,65204 %, d.h. 2,65 %, da der |
Prozentsatz auf die zweite Dezimalzahl abgerundet wird. | Prozentsatz auf die zweite Dezimalzahl abgerundet wird. |
Die Anwendung des intrazonalen Verteilerschlüssels, der entweder von | Die Anwendung des intrazonalen Verteilerschlüssels, der entweder von |
den Gemeinderäten der Zone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt | den Gemeinderäten der Zone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt |
wird oder sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16. | wird oder sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16. |
November 2001 ergibt, darf nicht zu einer Verringerung des Beitrags | November 2001 ergibt, darf nicht zu einer Verringerung des Beitrags |
einer oder mehrerer Gemeinden der Zone führen. | einer oder mehrerer Gemeinden der Zone führen. |
Mit dem intrazonalen Verteilerschlüssel wird bezweckt, dass die | Mit dem intrazonalen Verteilerschlüssel wird bezweckt, dass die |
Polizeizonen die Verteilung der budgetären Last unter die Gemeinden | Polizeizonen die Verteilung der budgetären Last unter die Gemeinden |
der Zone vornehmen können, ohne jedoch zuzulassen, dass die eine oder | der Zone vornehmen können, ohne jedoch zuzulassen, dass die eine oder |
andere Gemeinde der Zone im Jahr 2002 weniger investiert. Wenn die | andere Gemeinde der Zone im Jahr 2002 weniger investiert. Wenn die |
Summe der in Anwendung des Punkts 2.2.2 berechneten Mindestbeträge die | Summe der in Anwendung des Punkts 2.2.2 berechneten Mindestbeträge die |
Abdeckung der zu Lasten der Gemeinden gehenden ordentlichen Ausgaben | Abdeckung der zu Lasten der Gemeinden gehenden ordentlichen Ausgaben |
des Jahres 2002 ermöglicht, ist keine interzonale Verteilung nötig. | des Jahres 2002 ermöglicht, ist keine interzonale Verteilung nötig. |
3. Schlussfolgerung | 3. Schlussfolgerung |
3.1 Im Jahr 2002 darf keine belgische Gemeinde weniger für | 3.1 Im Jahr 2002 darf keine belgische Gemeinde weniger für |
Polizeiangelegenheiten ausgeben. | Polizeiangelegenheiten ausgeben. |
3.2 Die Einzelgemeinden (Eingemeindezone) und die Gemeinden einer | 3.2 Die Einzelgemeinden (Eingemeindezone) und die Gemeinden einer |
Mehrgemeindezone unterliegen daher derselben Verpflichtung, wenigstens | Mehrgemeindezone unterliegen daher derselben Verpflichtung, wenigstens |
ebenso viel wie im Jahr 2001 zu investieren. | ebenso viel wie im Jahr 2001 zu investieren. |
3.3 Somit ist es möglich, in den Haushaltsplan höhere Einnahmen | 3.3 Somit ist es möglich, in den Haushaltsplan höhere Einnahmen |
einzutragen, als die Zone benötigt, um funktionieren zu können (s. | einzutragen, als die Zone benötigt, um funktionieren zu können (s. |
Pkt. 2.2.3). In diesem Fall verfügt die Polizeizone über einen | Pkt. 2.2.3). In diesem Fall verfügt die Polizeizone über einen |
grösseren Handlungsspielraum. Die Gemeinde, die einen höheren Betrag | grösseren Handlungsspielraum. Die Gemeinde, die einen höheren Betrag |
zahlen muss, als dies im Verteilerschlüssel vorgesehen wird, der von | zahlen muss, als dies im Verteilerschlüssel vorgesehen wird, der von |
den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16. | den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16. |
November 2001 festgelegt worden ist, darf dann zum Beispiel besondere | November 2001 festgelegt worden ist, darf dann zum Beispiel besondere |
polizeiliche Anstrengungen im Rahmen des zonalen Sicherheitsplans | polizeiliche Anstrengungen im Rahmen des zonalen Sicherheitsplans |
verlangen. | verlangen. |
3.4 Durch diese Arbeitsweise wird verhindert, dass die « wichtigen » | 3.4 Durch diese Arbeitsweise wird verhindert, dass die « wichtigen » |
Gemeinden den « kleinen » Gemeinden, mit denen sie zusammenarbeiten | Gemeinden den « kleinen » Gemeinden, mit denen sie zusammenarbeiten |
müssen, einzig auf der Grundlage des von den Gemeinderäten oder | müssen, einzig auf der Grundlage des von den Gemeinderäten oder |
eventuell im Königlichen Erlass vom 16. November 2001 festgelegten | eventuell im Königlichen Erlass vom 16. November 2001 festgelegten |
Verteilerschlüssels eine grosse finanzielle Last auferlegen. | Verteilerschlüssels eine grosse finanzielle Last auferlegen. |
3.5 Diejenigen Polizeizonen, wo die oben genannten Prinzipien nicht | 3.5 Diejenigen Polizeizonen, wo die oben genannten Prinzipien nicht |
eingehalten worden sind, kann ich nur auffordern, einen (dem | eingehalten worden sind, kann ich nur auffordern, einen (dem |
Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen | Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen |
entsprechenden) neuen Beschluss des Polizeirats bzw. Gemeinderats zum | entsprechenden) neuen Beschluss des Polizeirats bzw. Gemeinderats zum |
Haushaltsplan 2002 der Polizeizone vorzulegen. Ich bitte die | Haushaltsplan 2002 der Polizeizone vorzulegen. Ich bitte die |
Gouverneure, diesbezüglich ihre Aufsichtsbefugnisse auszuüben. | Gouverneure, diesbezüglich ihre Aufsichtsbefugnisse auszuüben. |
Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon | Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon |
in Kenntnis setzen. | in Kenntnis setzen. |
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |