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| Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - Traduction allemande | Omzendbrief PLP 13ter betreffende de budgetten van de politiezones. - Controle conformiteit van de gemeentelijke dotaties - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 23 JANVIER 2002. - Circulaire PLP 13ter relative aux budgets des zones | 23 JANUARI 2002. - Omzendbrief PLP 13ter betreffende de budgetten van |
| de police. - Contrôle de conformité des dotations communales - | de politiezones. - Controle conformiteit van de gemeentelijke dotaties |
| Traduction allemande | - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP |
| circulaire PLP 13ter du Ministre de l'Intérieur du 23 janvier 2002 | 13ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 23 januari 2002 |
| relative aux budgets des zones de police. - Contrôle de conformité des | betreffende de budgetten van de politiezones. - Controle conformiteit |
| dotations communales (Moniteur belge du 26 février 2002), établie par | van de gemeentelijke dotaties (Belgisch Staatsblad van 26 februari |
| le Service central de traduction allemande du Commissariat | 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 23. JANUAR 2002 - Rundschreiben PLP 13ter über die Haushaltspläne der | 23. JANUAR 2002 - Rundschreiben PLP 13ter über die Haushaltspläne der |
| Polizeizonen | Polizeizonen |
| Kontrolle der Konformität der kommunalen Dotationen | Kontrolle der Konformität der kommunalen Dotationen |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| Im Rahmen der Ausarbeitung der Königlichen Erlasse « 248 » über die | Im Rahmen der Ausarbeitung der Königlichen Erlasse « 248 » über die |
| Einrichtung der lokalen Polizeizonen überprüfen meine Dienste | Einrichtung der lokalen Polizeizonen überprüfen meine Dienste |
| insbesondere die Übereinstimmung der budgetären Angaben mit den | insbesondere die Übereinstimmung der budgetären Angaben mit den |
| Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2001 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2001 zur |
| Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei | Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei |
| (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001). | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2001). |
| Dieser Königliche Erlass verdeutlicht vor allem, dass der vom | Dieser Königliche Erlass verdeutlicht vor allem, dass der vom |
| Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche | Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche |
| Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im | Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im |
| Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von | Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von |
| den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der | den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der |
| Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in | Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in |
| Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den | Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den |
| Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der | Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der |
| ausserordentlichen Ausgaben. | ausserordentlichen Ausgaben. |
| Zusätzlich zu diesem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären | Zusätzlich zu diesem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären |
| Mindestnormen wird den Gemeinden einer Mehrgemeindezone durch den | Mindestnormen wird den Gemeinden einer Mehrgemeindezone durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. November 2001 (« 60-20-20 » genannt) die | Königlichen Erlass vom 16. November 2001 (« 60-20-20 » genannt) die |
| Möglichkeit gegeben, einen Verteilerschlüssel für ihren Beitrag zum | Möglichkeit gegeben, einen Verteilerschlüssel für ihren Beitrag zum |
| Haushaltsplan der Zone festzulegen. Durch diesen Erlass wird den | Haushaltsplan der Zone festzulegen. Durch diesen Erlass wird den |
| Gemeinden die Freiheit gelassen, ihren intrazonalen Verteilerschlüssel | Gemeinden die Freiheit gelassen, ihren intrazonalen Verteilerschlüssel |
| festzulegen, und nötigenfalls eine Verteilertabelle (ergänzende Norm) | festzulegen, und nötigenfalls eine Verteilertabelle (ergänzende Norm) |
| angeboten. | angeboten. |
| Es stellt sich heraus, dass die kombinierte Lektüre der vorerwähnten | Es stellt sich heraus, dass die kombinierte Lektüre der vorerwähnten |
| Erlasse zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Festlegung der | Erlasse zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Festlegung der |
| kommunalen Dotationen an die Polizeizonen führt. Obwohl die Prinzipien | kommunalen Dotationen an die Polizeizonen führt. Obwohl die Prinzipien |
| in den vorherigen Rundschreiben erläutert worden sind, sollen mit | in den vorherigen Rundschreiben erläutert worden sind, sollen mit |
| vorliegendem Rundschreiben die im Rahmen dieser beiden Erlasse auf | vorliegendem Rundschreiben die im Rahmen dieser beiden Erlasse auf |
| budgetärer Ebene zu treffenden Massnahmen erneut klargestellt werden. | budgetärer Ebene zu treffenden Massnahmen erneut klargestellt werden. |
| 2. Kombinierte Anwendung der Erlasse vom 16. November 2001 und 24. | 2. Kombinierte Anwendung der Erlasse vom 16. November 2001 und 24. |
| Dezember 2001 | Dezember 2001 |
| 2.1 Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. | 2.1 Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. |
| Dezember 2001 | Dezember 2001 |
| Mit den Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. | Mit den Rundschreiben PLP 13 vom 26. Oktober 2001 und PLP 13bis vom 6. |
| Dezember 2001 wird es den lokalen Behörden ermöglicht, ihre | Dezember 2001 wird es den lokalen Behörden ermöglicht, ihre |
| Haushaltspläne aufzustellen und insbesondere die an die Polizeizone zu | Haushaltspläne aufzustellen und insbesondere die an die Polizeizone zu |
| zahlende kommunale Dotation festzulegen. | zahlende kommunale Dotation festzulegen. |
| Im Rundschreiben PLP 13 wird präzisiert, dass in Anwendung von Artikel | Im Rundschreiben PLP 13 wird präzisiert, dass in Anwendung von Artikel |
| 40 Absatz 6 des GIP der König die näheren Regeln für die Berechnung | 40 Absatz 6 des GIP der König die näheren Regeln für die Berechnung |
| und die Verteilung der Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone | und die Verteilung der Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone |
| festlegen muss. Diese Bestimmung bildet den Gegenstand des oben | festlegen muss. Diese Bestimmung bildet den Gegenstand des oben |
| erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. November 2001. | erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. November 2001. |
| In Bezug auf die von den Polizeizonen in Anwendung von Artikel 39 | In Bezug auf die von den Polizeizonen in Anwendung von Artikel 39 |
| Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP zu beachtenden budgetären | Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP zu beachtenden budgetären |
| Mindestnormen sind die Bestimmungen des Rundschreibens PLP 13bis | Mindestnormen sind die Bestimmungen des Rundschreibens PLP 13bis |
| später im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 | später im oben erwähnten Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2001 |
| übertragen worden. | übertragen worden. |
| 2.2 Zeitplan für die Ausarbeitung des Haushaltsplans und Festlegung | 2.2 Zeitplan für die Ausarbeitung des Haushaltsplans und Festlegung |
| der kommunalen Dotationen | der kommunalen Dotationen |
| 2.2.1 Festlegung der ordentlichen Ausgaben | 2.2.1 Festlegung der ordentlichen Ausgaben |
| Das Gleichgewicht im ordentlichen Dienst wird durch die Dotation der | Das Gleichgewicht im ordentlichen Dienst wird durch die Dotation der |
| Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan erreicht, die der Differenz | Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan erreicht, die der Differenz |
| zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des | zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des |
| Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet | Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet |
| folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans. | folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans. |
| 2.2.2 Schätzung der Kosten der Gemeindepolizei im Jahr 2001 | 2.2.2 Schätzung der Kosten der Gemeindepolizei im Jahr 2001 |
| Zahlreiche Haushaltspläne werden auf der Grundlage der Kosten der | Zahlreiche Haushaltspläne werden auf der Grundlage der Kosten der |
| Gemeindepolizei in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 festgelegt. Diese | Gemeindepolizei in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 festgelegt. Diese |
| Beträge sind mehrmals indexiert worden, um den Haushaltsplan 2002 | Beträge sind mehrmals indexiert worden, um den Haushaltsplan 2002 |
| aufzustellen. | aufzustellen. |
| Diese Vorgehensweise stimmt nicht mit dem vorerwähnten Königlichen | Diese Vorgehensweise stimmt nicht mit dem vorerwähnten Königlichen |
| Erlass vom 24. Dezember 2001 überein, in dem vorgeschrieben wird, dass | Erlass vom 24. Dezember 2001 überein, in dem vorgeschrieben wird, dass |
| der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche | der vom Gemeinderat bzw. Polizeirat genehmigte ordentliche |
| Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im | Ausgabenhaushaltsplan 2002 des lokalen Polizeikorps mindestens die im |
| Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von | Jahr 2001 von der Gemeinde oder, im Fall einer Mehrgemeindezone, von |
| den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der | den Gemeinden in den Haushaltsplan eingetragenen Gesamtkosten der |
| Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in | Gemeindepolizei umfasst, unter Abzug einerseits der Einnahmen, die in |
| Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den | Ausführung einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung in den |
| Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der | Haushaltsplan eingetragen werden, und andererseits der |
| ausserordentlichen Ausgaben. | ausserordentlichen Ausgaben. |
| 2.2.3 Festlegung der kommunalen Dotationen | 2.2.3 Festlegung der kommunalen Dotationen |
| Folglich empfiehlt es sich, bei der Festlegung der kommunalen | Folglich empfiehlt es sich, bei der Festlegung der kommunalen |
| Dotationen darauf zu achten, dass jede Gemeinde der Polizeizone der | Dotationen darauf zu achten, dass jede Gemeinde der Polizeizone der |
| lokalen Polizei eine Dotation gewährt, die nicht niedriger als ihre | lokalen Polizei eine Dotation gewährt, die nicht niedriger als ihre |
| indexierten « Polizeikosten » des Jahres 2001 (s. Pkt. 2.2.2) sein | indexierten « Polizeikosten » des Jahres 2001 (s. Pkt. 2.2.2) sein |
| darf. Der Verbraucherpreisindex des Monats Juli 2001 beträgt 109,54 | darf. Der Verbraucherpreisindex des Monats Juli 2001 beträgt 109,54 |
| gegenüber 106,71 im Monat Juli 2000. Das Verhältnis zwischen diesen | gegenüber 106,71 im Monat Juli 2000. Das Verhältnis zwischen diesen |
| beiden Indizes ist gleich 1,0265204. Daraus ergibt sich eine | beiden Indizes ist gleich 1,0265204. Daraus ergibt sich eine |
| anzuwendende Mindestindexierung von 2,65204 %, d.h. 2,65 %, da der | anzuwendende Mindestindexierung von 2,65204 %, d.h. 2,65 %, da der |
| Prozentsatz auf die zweite Dezimalzahl abgerundet wird. | Prozentsatz auf die zweite Dezimalzahl abgerundet wird. |
| Die Anwendung des intrazonalen Verteilerschlüssels, der entweder von | Die Anwendung des intrazonalen Verteilerschlüssels, der entweder von |
| den Gemeinderäten der Zone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt | den Gemeinderäten der Zone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt |
| wird oder sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16. | wird oder sich aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16. |
| November 2001 ergibt, darf nicht zu einer Verringerung des Beitrags | November 2001 ergibt, darf nicht zu einer Verringerung des Beitrags |
| einer oder mehrerer Gemeinden der Zone führen. | einer oder mehrerer Gemeinden der Zone führen. |
| Mit dem intrazonalen Verteilerschlüssel wird bezweckt, dass die | Mit dem intrazonalen Verteilerschlüssel wird bezweckt, dass die |
| Polizeizonen die Verteilung der budgetären Last unter die Gemeinden | Polizeizonen die Verteilung der budgetären Last unter die Gemeinden |
| der Zone vornehmen können, ohne jedoch zuzulassen, dass die eine oder | der Zone vornehmen können, ohne jedoch zuzulassen, dass die eine oder |
| andere Gemeinde der Zone im Jahr 2002 weniger investiert. Wenn die | andere Gemeinde der Zone im Jahr 2002 weniger investiert. Wenn die |
| Summe der in Anwendung des Punkts 2.2.2 berechneten Mindestbeträge die | Summe der in Anwendung des Punkts 2.2.2 berechneten Mindestbeträge die |
| Abdeckung der zu Lasten der Gemeinden gehenden ordentlichen Ausgaben | Abdeckung der zu Lasten der Gemeinden gehenden ordentlichen Ausgaben |
| des Jahres 2002 ermöglicht, ist keine interzonale Verteilung nötig. | des Jahres 2002 ermöglicht, ist keine interzonale Verteilung nötig. |
| 3. Schlussfolgerung | 3. Schlussfolgerung |
| 3.1 Im Jahr 2002 darf keine belgische Gemeinde weniger für | 3.1 Im Jahr 2002 darf keine belgische Gemeinde weniger für |
| Polizeiangelegenheiten ausgeben. | Polizeiangelegenheiten ausgeben. |
| 3.2 Die Einzelgemeinden (Eingemeindezone) und die Gemeinden einer | 3.2 Die Einzelgemeinden (Eingemeindezone) und die Gemeinden einer |
| Mehrgemeindezone unterliegen daher derselben Verpflichtung, wenigstens | Mehrgemeindezone unterliegen daher derselben Verpflichtung, wenigstens |
| ebenso viel wie im Jahr 2001 zu investieren. | ebenso viel wie im Jahr 2001 zu investieren. |
| 3.3 Somit ist es möglich, in den Haushaltsplan höhere Einnahmen | 3.3 Somit ist es möglich, in den Haushaltsplan höhere Einnahmen |
| einzutragen, als die Zone benötigt, um funktionieren zu können (s. | einzutragen, als die Zone benötigt, um funktionieren zu können (s. |
| Pkt. 2.2.3). In diesem Fall verfügt die Polizeizone über einen | Pkt. 2.2.3). In diesem Fall verfügt die Polizeizone über einen |
| grösseren Handlungsspielraum. Die Gemeinde, die einen höheren Betrag | grösseren Handlungsspielraum. Die Gemeinde, die einen höheren Betrag |
| zahlen muss, als dies im Verteilerschlüssel vorgesehen wird, der von | zahlen muss, als dies im Verteilerschlüssel vorgesehen wird, der von |
| den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16. | den Gemeinderäten oder eventuell im Königlichen Erlass vom 16. |
| November 2001 festgelegt worden ist, darf dann zum Beispiel besondere | November 2001 festgelegt worden ist, darf dann zum Beispiel besondere |
| polizeiliche Anstrengungen im Rahmen des zonalen Sicherheitsplans | polizeiliche Anstrengungen im Rahmen des zonalen Sicherheitsplans |
| verlangen. | verlangen. |
| 3.4 Durch diese Arbeitsweise wird verhindert, dass die « wichtigen » | 3.4 Durch diese Arbeitsweise wird verhindert, dass die « wichtigen » |
| Gemeinden den « kleinen » Gemeinden, mit denen sie zusammenarbeiten | Gemeinden den « kleinen » Gemeinden, mit denen sie zusammenarbeiten |
| müssen, einzig auf der Grundlage des von den Gemeinderäten oder | müssen, einzig auf der Grundlage des von den Gemeinderäten oder |
| eventuell im Königlichen Erlass vom 16. November 2001 festgelegten | eventuell im Königlichen Erlass vom 16. November 2001 festgelegten |
| Verteilerschlüssels eine grosse finanzielle Last auferlegen. | Verteilerschlüssels eine grosse finanzielle Last auferlegen. |
| 3.5 Diejenigen Polizeizonen, wo die oben genannten Prinzipien nicht | 3.5 Diejenigen Polizeizonen, wo die oben genannten Prinzipien nicht |
| eingehalten worden sind, kann ich nur auffordern, einen (dem | eingehalten worden sind, kann ich nur auffordern, einen (dem |
| Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen | Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen |
| entsprechenden) neuen Beschluss des Polizeirats bzw. Gemeinderats zum | entsprechenden) neuen Beschluss des Polizeirats bzw. Gemeinderats zum |
| Haushaltsplan 2002 der Polizeizone vorzulegen. Ich bitte die | Haushaltsplan 2002 der Polizeizone vorzulegen. Ich bitte die |
| Gouverneure, diesbezüglich ihre Aufsichtsbefugnisse auszuüben. | Gouverneure, diesbezüglich ihre Aufsichtsbefugnisse auszuüben. |
| Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon | Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon |
| in Kenntnis setzen. | in Kenntnis setzen. |
| Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |