Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 22 avril 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000641
pub.
07/11/2002
prom.
22/04/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


22 AVRIL 2002. - Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 20 du Ministre de l'Intérieur du 22 avril 2002 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours (Moniteur belge du 11 mai 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 22. APRIL 2002 - Rundschreiben GPI 20 über die Anwesenheit der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, im Zusammenhang mit der derzeitigen Reform ist festgestellt worden, dass die Rolle der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der Prüfungen und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, die die Polizei für ihre Personalmitglieder und für Bewerber um die Stelle eines Personalmitglieds veranstaltet, nicht immer deutlich umschrieben worden ist.Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, diese Lücke zu füllen.

Das vorliegende Rundschreiben ist in Absprache mit den Diensten meines Kollegen des Öffentlichen Dienstes abgefasst worden, um die dortige Rechtsprechung entsprechend auf die Polizeidienste anzuwenden. 1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Im betreffenden Fall muss auf Artikel 15 Nr.3 des Gesetzes vom 24.

März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und auf Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, verwiesen werden.

In Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 wird vorgesehen, dass die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse anwesend sein dürfen. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Vorrechts werden allerdings vom König festgelegt; dies äussert sich in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984, in dem Folgendes verfügt wird : « Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation hat das Recht, einen Vertreter in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung oder Prüfung im Wettbewerbsverfahren, die zur Anwerbung von Personalmitgliedern veranstaltet wird, sowie in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung im Wettbewerbsverfahren, jeden Tests oder jeder Prüfung zu entsenden, die für die von ihr vertretenen Personalmitglieder veranstaltet werden.

Der Gewerkschaftsvertreter muss sich jeden Eingriffs in den normalen Ablauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, des Tests oder der Prüfung enthalten und darf nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses teilnehmen. Er darf weder Kenntnis vom Protokoll der Verrichtungen nehmen noch eine Abschrift dieses Protokolls erhalten. Er darf aber seine Bemerkungen über den Verlauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, der Prüfung beziehungsweise des Tests in eine Anlage zum Protokoll aufnehmen lassen. » Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Tragweite dieser Bestimmungen zu verdeutlichen. Die Begriffe « Prüfung » und « Prüfung im Wettbewerbsverfahren » und die Rolle, die von den Gewerkschaftsorganisationen dort gespielt werden kann, werden näher erläutert. 2. Anwendungsbereich ratione personae Nur die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die von den Polizeidiensten veranstaltet werden, anwesend sein (Art.15 Nr. 3 des o.e. Gesetzes vom 24. März 1999). 3. Anwendungsbereich ratione materiae Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, betreffen alle Tests oder Überprüfungen gleich welchen Namens, die eine schriftliche oder mündliche, theoretische oder praktische Überprüfung der Eignung der Bewerber beinhalten, mit Ausnahme der Kontrollen « nach Aktenlage ».Unter Bewerbern versteht man die Bewerber um Stellen sowohl statutarischer als auch vertraglicher Art.

Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, sind diejenigen, die organisiert werden u.a. im Rahmen: 1. der Anwerbung und der Auswahl, 2.der Ausbildung, 3. der Mobilität, 4.der Beförderung durch Zugang zu einem höheren Grad, Stellenplan oder zu einer höheren Stufe, 5. der Bewertung, 6.der Auswahl und der Bewertung der Mandatsinhaber.

Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen ebenfalls bei den Prüfungen anwesend sein, die vom Privatsektor für die Polizeidienste veranstaltet werden, u.a. bei Prüfungen im Wettbewerbsverfahren vom Typ « Assessment ».

Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation darf nur durch eine Person vertreten werden. Jedoch bei grossangelegten Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren (angesichts der hohen Anzahl Bewerber oder der dezentralisierten materiellen Durchführung der Prüfungen) und wenn die Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit für einen Vertreter unmöglich erscheint, dürfen mehrere Vertreter pro repräsentative Organisation den Prüfungen beiwohnen. Der Veranstalter der Prüfung bestimmt von Fall zu Fall, ob die Kontrolle der Ordnungsmässigkeit der Prüfungen von einem Vertreter korrekt gewährleistet werden kann oder nicht.

Die Wahl der Person, die die Gewerkschaftsorganisation abordnet, um sie während der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen zu vertreten, liegt ausschliesslich bei der betroffenen Gewerkschaftsorganisation. Eine besondere Qualifikation darf nicht verlangt werden und die Ablehnung des Betreffenden ist ausgeschlossen.

Aus berufsethischer Sicht ist es angebracht, dass die Gewerkschaftsorganisationen keinen Vertreter entsenden, dessen Objektivität in Frage gestellt werden könnte. So muss vermieden werden, dass ein von der Gewerkschaftsorganisation beauftragtes Personalmitglied in hierarchischer Beziehung zum Bewerber steht. Es ist ebenfalls berufsethisch nicht wünschenswert, dass ein Vertreter mit einem der Bewerber verwandt ist.

Alle Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Weise behandelt werden.

Die Ausübung des Vorrechts besteht darin, bei den Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren anwesend zu sein, ohne darin eingreifen zu dürfen. Die Existenzberechtigung dieses Vorrechts besteht nämlich darin, den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit zu geben, eine Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Objektivität der Prüfungen und über die gleichartige Behandlung der Bewerber auszuüben. Während des Verlaufs der Prüfung dürfen die Gewerkschaftsvertreter keinen Kontakt mit den Bewerbern haben.

An den Vorbereitungen der Prüfungen, z.B. eine Beratung einer Prüfungskommission über den Stoff, der Gegenstand der Prüfung ist, oder das Abfassen der Musterantworten zu den gestellten Fragen, dürfen die Gewerkschaftsvertreter nicht teilnehmen. Die Ausübung des Vorrechts beinhaltet auch nicht die vorherige Übermittlung der Fragen an die Vertreter. Letzteren dürfen erst nach Beginn der Prüfungen die Fragen mitgeteilt oder eine Abschrift davon gegeben werden.

Jeder Gewerkschaftsvertreter kann seine Bemerkungen zum Ablauf der Prüfungen in eine Anlage zum diesbezüglichen Protokoll aufnehmen lassen.

Nach der Prüfung dürfen die Vertreter nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses teilnehmen; diese bleibt geheim. Das Protokoll über die Beratung wird den Gewerkschaftsorganisationen nicht übermittelt. Desgleichen dürfen die Gewerkschaftsorganisationen nicht an den Beratungen der Auswahl- oder Bewertungskommissionen teilnehmen.

Ich hoffe, dass das vorliegende Rundschreiben zu einer korrekten Anwendung des vorgenannten Vorrechts führen kann.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

^