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Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 20 betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij examens en vergelijkende examens. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 22 AVRIL 2002. - Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2002. - Omzendbrief GPI 20 betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij examens en vergelijkende examens. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 20 du Ministre de l'Intérieur du 22 avril 2002 relative | 20 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 april 2002 |
à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens | betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij |
et concours (Moniteur belge du 11 mai 2002), établie par le Service | examens en vergelijkende examens (Belgisch Staatsblad van 11 mei |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
22. APRIL 2002 - Rundschreiben GPI 20 über die Anwesenheit der | 22. APRIL 2002 - Rundschreiben GPI 20 über die Anwesenheit der |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen und | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen und |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrter Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
im Zusammenhang mit der derzeitigen Reform ist festgestellt worden, | im Zusammenhang mit der derzeitigen Reform ist festgestellt worden, |
dass die Rolle der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der Prüfungen | dass die Rolle der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der Prüfungen |
und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, die die Polizei für ihre | und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, die die Polizei für ihre |
Personalmitglieder und für Bewerber um die Stelle eines | Personalmitglieder und für Bewerber um die Stelle eines |
Personalmitglieds veranstaltet, nicht immer deutlich umschrieben | Personalmitglieds veranstaltet, nicht immer deutlich umschrieben |
worden ist. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, diese Lücke | worden ist. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, diese Lücke |
zu füllen. | zu füllen. |
Das vorliegende Rundschreiben ist in Absprache mit den Diensten meines | Das vorliegende Rundschreiben ist in Absprache mit den Diensten meines |
Kollegen des Öffentlichen Dienstes abgefasst worden, um die dortige | Kollegen des Öffentlichen Dienstes abgefasst worden, um die dortige |
Rechtsprechung entsprechend auf die Polizeidienste anzuwenden. | Rechtsprechung entsprechend auf die Polizeidienste anzuwenden. |
1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage | 1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage |
Im betreffenden Fall muss auf Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. | Im betreffenden Fall muss auf Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. |
März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste und auf Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28. | Polizeidienste und auf Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28. |
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur | September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
verwiesen werden. | verwiesen werden. |
In Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 wird vorgesehen, | In Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 wird vorgesehen, |
dass die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen im | dass die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen im |
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder | Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder |
veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse | veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse |
anwesend sein dürfen. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Vorrechts | anwesend sein dürfen. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Vorrechts |
werden allerdings vom König festgelegt; dies äussert sich in Artikel | werden allerdings vom König festgelegt; dies äussert sich in Artikel |
14 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984, in dem Folgendes | 14 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984, in dem Folgendes |
verfügt wird : | verfügt wird : |
« Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation hat das Recht, einen | « Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation hat das Recht, einen |
Vertreter in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung oder Prüfung im | Vertreter in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung oder Prüfung im |
Wettbewerbsverfahren, die zur Anwerbung von Personalmitgliedern | Wettbewerbsverfahren, die zur Anwerbung von Personalmitgliedern |
veranstaltet wird, sowie in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung im | veranstaltet wird, sowie in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung im |
Wettbewerbsverfahren, jeden Tests oder jeder Prüfung zu entsenden, die | Wettbewerbsverfahren, jeden Tests oder jeder Prüfung zu entsenden, die |
für die von ihr vertretenen Personalmitglieder veranstaltet werden. | für die von ihr vertretenen Personalmitglieder veranstaltet werden. |
Der Gewerkschaftsvertreter muss sich jeden Eingriffs in den normalen | Der Gewerkschaftsvertreter muss sich jeden Eingriffs in den normalen |
Ablauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, des Tests oder der Prüfung | Ablauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, des Tests oder der Prüfung |
enthalten und darf nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses | enthalten und darf nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses |
teilnehmen. Er darf weder Kenntnis vom Protokoll der Verrichtungen | teilnehmen. Er darf weder Kenntnis vom Protokoll der Verrichtungen |
nehmen noch eine Abschrift dieses Protokolls erhalten. Er darf aber | nehmen noch eine Abschrift dieses Protokolls erhalten. Er darf aber |
seine Bemerkungen über den Verlauf der Prüfung im | seine Bemerkungen über den Verlauf der Prüfung im |
Wettbewerbsverfahren, der Prüfung beziehungsweise des Tests in eine | Wettbewerbsverfahren, der Prüfung beziehungsweise des Tests in eine |
Anlage zum Protokoll aufnehmen lassen. » | Anlage zum Protokoll aufnehmen lassen. » |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Tragweite dieser | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Tragweite dieser |
Bestimmungen zu verdeutlichen. Die Begriffe « Prüfung » und « Prüfung | Bestimmungen zu verdeutlichen. Die Begriffe « Prüfung » und « Prüfung |
im Wettbewerbsverfahren » und die Rolle, die von den | im Wettbewerbsverfahren » und die Rolle, die von den |
Gewerkschaftsorganisationen dort gespielt werden kann, werden näher | Gewerkschaftsorganisationen dort gespielt werden kann, werden näher |
erläutert. | erläutert. |
2. Anwendungsbereich ratione personae | 2. Anwendungsbereich ratione personae |
Nur die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen bei | Nur die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen bei |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die von den | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die von den |
Polizeidiensten veranstaltet werden, anwesend sein (Art. 15 Nr. 3 des | Polizeidiensten veranstaltet werden, anwesend sein (Art. 15 Nr. 3 des |
o.e. Gesetzes vom 24. März 1999). | o.e. Gesetzes vom 24. März 1999). |
3. Anwendungsbereich ratione materiae | 3. Anwendungsbereich ratione materiae |
Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die | Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, |
betreffen alle Tests oder Überprüfungen gleich welchen Namens, die | betreffen alle Tests oder Überprüfungen gleich welchen Namens, die |
eine schriftliche oder mündliche, theoretische oder praktische | eine schriftliche oder mündliche, theoretische oder praktische |
Überprüfung der Eignung der Bewerber beinhalten, mit Ausnahme der | Überprüfung der Eignung der Bewerber beinhalten, mit Ausnahme der |
Kontrollen « nach Aktenlage ». Unter Bewerbern versteht man die | Kontrollen « nach Aktenlage ». Unter Bewerbern versteht man die |
Bewerber um Stellen sowohl statutarischer als auch vertraglicher Art. | Bewerber um Stellen sowohl statutarischer als auch vertraglicher Art. |
Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die | Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, sind | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, sind |
diejenigen, die organisiert werden u.a. im Rahmen: | diejenigen, die organisiert werden u.a. im Rahmen: |
1. der Anwerbung und der Auswahl, | 1. der Anwerbung und der Auswahl, |
2. der Ausbildung, | 2. der Ausbildung, |
3. der Mobilität, | 3. der Mobilität, |
4. der Beförderung durch Zugang zu einem höheren Grad, Stellenplan | 4. der Beförderung durch Zugang zu einem höheren Grad, Stellenplan |
oder zu einer höheren Stufe, | oder zu einer höheren Stufe, |
5. der Bewertung, | 5. der Bewertung, |
6. der Auswahl und der Bewertung der Mandatsinhaber. | 6. der Auswahl und der Bewertung der Mandatsinhaber. |
Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen ebenfalls bei | Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen ebenfalls bei |
den Prüfungen anwesend sein, die vom Privatsektor für die | den Prüfungen anwesend sein, die vom Privatsektor für die |
Polizeidienste veranstaltet werden, u.a. bei Prüfungen im | Polizeidienste veranstaltet werden, u.a. bei Prüfungen im |
Wettbewerbsverfahren vom Typ « Assessment ». | Wettbewerbsverfahren vom Typ « Assessment ». |
Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation darf nur durch eine | Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation darf nur durch eine |
Person vertreten werden. Jedoch bei grossangelegten Prüfungen und | Person vertreten werden. Jedoch bei grossangelegten Prüfungen und |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren (angesichts der hohen Anzahl | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren (angesichts der hohen Anzahl |
Bewerber oder der dezentralisierten materiellen Durchführung der | Bewerber oder der dezentralisierten materiellen Durchführung der |
Prüfungen) und wenn die Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit für einen | Prüfungen) und wenn die Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit für einen |
Vertreter unmöglich erscheint, dürfen mehrere Vertreter pro | Vertreter unmöglich erscheint, dürfen mehrere Vertreter pro |
repräsentative Organisation den Prüfungen beiwohnen. Der Veranstalter | repräsentative Organisation den Prüfungen beiwohnen. Der Veranstalter |
der Prüfung bestimmt von Fall zu Fall, ob die Kontrolle der | der Prüfung bestimmt von Fall zu Fall, ob die Kontrolle der |
Ordnungsmässigkeit der Prüfungen von einem Vertreter korrekt | Ordnungsmässigkeit der Prüfungen von einem Vertreter korrekt |
gewährleistet werden kann oder nicht. | gewährleistet werden kann oder nicht. |
Die Wahl der Person, die die Gewerkschaftsorganisation abordnet, um | Die Wahl der Person, die die Gewerkschaftsorganisation abordnet, um |
sie während der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen zu | sie während der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen zu |
vertreten, liegt ausschliesslich bei der betroffenen | vertreten, liegt ausschliesslich bei der betroffenen |
Gewerkschaftsorganisation. Eine besondere Qualifikation darf nicht | Gewerkschaftsorganisation. Eine besondere Qualifikation darf nicht |
verlangt werden und die Ablehnung des Betreffenden ist ausgeschlossen. | verlangt werden und die Ablehnung des Betreffenden ist ausgeschlossen. |
Aus berufsethischer Sicht ist es angebracht, dass die | Aus berufsethischer Sicht ist es angebracht, dass die |
Gewerkschaftsorganisationen keinen Vertreter entsenden, dessen | Gewerkschaftsorganisationen keinen Vertreter entsenden, dessen |
Objektivität in Frage gestellt werden könnte. So muss vermieden | Objektivität in Frage gestellt werden könnte. So muss vermieden |
werden, dass ein von der Gewerkschaftsorganisation beauftragtes | werden, dass ein von der Gewerkschaftsorganisation beauftragtes |
Personalmitglied in hierarchischer Beziehung zum Bewerber steht. Es | Personalmitglied in hierarchischer Beziehung zum Bewerber steht. Es |
ist ebenfalls berufsethisch nicht wünschenswert, dass ein Vertreter | ist ebenfalls berufsethisch nicht wünschenswert, dass ein Vertreter |
mit einem der Bewerber verwandt ist. | mit einem der Bewerber verwandt ist. |
Alle Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Weise behandelt | Alle Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Weise behandelt |
werden. | werden. |
Die Ausübung des Vorrechts besteht darin, bei den Prüfungen und | Die Ausübung des Vorrechts besteht darin, bei den Prüfungen und |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren anwesend zu sein, ohne darin | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren anwesend zu sein, ohne darin |
eingreifen zu dürfen. Die Existenzberechtigung dieses Vorrechts | eingreifen zu dürfen. Die Existenzberechtigung dieses Vorrechts |
besteht nämlich darin, den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit | besteht nämlich darin, den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit |
zu geben, eine Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Objektivität | zu geben, eine Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Objektivität |
der Prüfungen und über die gleichartige Behandlung der Bewerber | der Prüfungen und über die gleichartige Behandlung der Bewerber |
auszuüben. Während des Verlaufs der Prüfung dürfen die | auszuüben. Während des Verlaufs der Prüfung dürfen die |
Gewerkschaftsvertreter keinen Kontakt mit den Bewerbern haben. | Gewerkschaftsvertreter keinen Kontakt mit den Bewerbern haben. |
An den Vorbereitungen der Prüfungen, z.B. eine Beratung einer | An den Vorbereitungen der Prüfungen, z.B. eine Beratung einer |
Prüfungskommission über den Stoff, der Gegenstand der Prüfung ist, | Prüfungskommission über den Stoff, der Gegenstand der Prüfung ist, |
oder das Abfassen der Musterantworten zu den gestellten Fragen, dürfen | oder das Abfassen der Musterantworten zu den gestellten Fragen, dürfen |
die Gewerkschaftsvertreter nicht teilnehmen. Die Ausübung des | die Gewerkschaftsvertreter nicht teilnehmen. Die Ausübung des |
Vorrechts beinhaltet auch nicht die vorherige Übermittlung der Fragen | Vorrechts beinhaltet auch nicht die vorherige Übermittlung der Fragen |
an die Vertreter. Letzteren dürfen erst nach Beginn der Prüfungen die | an die Vertreter. Letzteren dürfen erst nach Beginn der Prüfungen die |
Fragen mitgeteilt oder eine Abschrift davon gegeben werden. | Fragen mitgeteilt oder eine Abschrift davon gegeben werden. |
Jeder Gewerkschaftsvertreter kann seine Bemerkungen zum Ablauf der | Jeder Gewerkschaftsvertreter kann seine Bemerkungen zum Ablauf der |
Prüfungen in eine Anlage zum diesbezüglichen Protokoll aufnehmen | Prüfungen in eine Anlage zum diesbezüglichen Protokoll aufnehmen |
lassen. | lassen. |
Nach der Prüfung dürfen die Vertreter nicht an der Beratung des | Nach der Prüfung dürfen die Vertreter nicht an der Beratung des |
Prüfungsausschusses teilnehmen; diese bleibt geheim. Das Protokoll | Prüfungsausschusses teilnehmen; diese bleibt geheim. Das Protokoll |
über die Beratung wird den Gewerkschaftsorganisationen nicht | über die Beratung wird den Gewerkschaftsorganisationen nicht |
übermittelt. Desgleichen dürfen die Gewerkschaftsorganisationen nicht | übermittelt. Desgleichen dürfen die Gewerkschaftsorganisationen nicht |
an den Beratungen der Auswahl- oder Bewertungskommissionen teilnehmen. | an den Beratungen der Auswahl- oder Bewertungskommissionen teilnehmen. |
Ich hoffe, dass das vorliegende Rundschreiben zu einer korrekten | Ich hoffe, dass das vorliegende Rundschreiben zu einer korrekten |
Anwendung des vorgenannten Vorrechts führen kann. | Anwendung des vorgenannten Vorrechts führen kann. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |