Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Circulaire du 22/04/2002
← Retour vers "Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande "
Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande Omzendbrief GPI 20 betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij examens en vergelijkende examens. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 22 AVRIL 2002. - Circulaire GPI 20 relative à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens et concours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2002. - Omzendbrief GPI 20 betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij examens en vergelijkende examens. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 20 du Ministre de l'Intérieur du 22 avril 2002 relative 20 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 april 2002
à la présence des organisations syndicales représentatives aux examens betreffende de aanwezigheid van de representatieve vakorganisaties bij
et concours (Moniteur belge du 11 mai 2002), établie par le Service examens en vergelijkende examens (Belgisch Staatsblad van 11 mei
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
22. APRIL 2002 - Rundschreiben GPI 20 über die Anwesenheit der 22. APRIL 2002 - Rundschreiben GPI 20 über die Anwesenheit der
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen und repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen und
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren Prüfungen im Wettbewerbsverfahren
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
im Zusammenhang mit der derzeitigen Reform ist festgestellt worden, im Zusammenhang mit der derzeitigen Reform ist festgestellt worden,
dass die Rolle der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der Prüfungen dass die Rolle der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der Prüfungen
und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, die die Polizei für ihre und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, die die Polizei für ihre
Personalmitglieder und für Bewerber um die Stelle eines Personalmitglieder und für Bewerber um die Stelle eines
Personalmitglieds veranstaltet, nicht immer deutlich umschrieben Personalmitglieds veranstaltet, nicht immer deutlich umschrieben
worden ist. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, diese Lücke worden ist. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, diese Lücke
zu füllen. zu füllen.
Das vorliegende Rundschreiben ist in Absprache mit den Diensten meines Das vorliegende Rundschreiben ist in Absprache mit den Diensten meines
Kollegen des Öffentlichen Dienstes abgefasst worden, um die dortige Kollegen des Öffentlichen Dienstes abgefasst worden, um die dortige
Rechtsprechung entsprechend auf die Polizeidienste anzuwenden. Rechtsprechung entsprechend auf die Polizeidienste anzuwenden.
1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage
Im betreffenden Fall muss auf Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Im betreffenden Fall muss auf Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.
März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste und auf Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28. Polizeidienste und auf Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28.
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
verwiesen werden. verwiesen werden.
In Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 wird vorgesehen, In Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 wird vorgesehen,
dass die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen im dass die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bei Prüfungen im
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die für die Personalmitglieder
veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse veranstaltet werden, unbeschadet der Vorrechte der Prüfungsausschüsse
anwesend sein dürfen. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Vorrechts anwesend sein dürfen. Die Bedingungen zur Ausübung dieses Vorrechts
werden allerdings vom König festgelegt; dies äussert sich in Artikel werden allerdings vom König festgelegt; dies äussert sich in Artikel
14 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984, in dem Folgendes 14 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984, in dem Folgendes
verfügt wird : verfügt wird :
« Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation hat das Recht, einen « Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation hat das Recht, einen
Vertreter in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung oder Prüfung im Vertreter in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung oder Prüfung im
Wettbewerbsverfahren, die zur Anwerbung von Personalmitgliedern Wettbewerbsverfahren, die zur Anwerbung von Personalmitgliedern
veranstaltet wird, sowie in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung im veranstaltet wird, sowie in den Prüfungsausschuss jeder Prüfung im
Wettbewerbsverfahren, jeden Tests oder jeder Prüfung zu entsenden, die Wettbewerbsverfahren, jeden Tests oder jeder Prüfung zu entsenden, die
für die von ihr vertretenen Personalmitglieder veranstaltet werden. für die von ihr vertretenen Personalmitglieder veranstaltet werden.
Der Gewerkschaftsvertreter muss sich jeden Eingriffs in den normalen Der Gewerkschaftsvertreter muss sich jeden Eingriffs in den normalen
Ablauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, des Tests oder der Prüfung Ablauf der Prüfung im Wettbewerbsverfahren, des Tests oder der Prüfung
enthalten und darf nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses enthalten und darf nicht an der Beratung des Prüfungsausschusses
teilnehmen. Er darf weder Kenntnis vom Protokoll der Verrichtungen teilnehmen. Er darf weder Kenntnis vom Protokoll der Verrichtungen
nehmen noch eine Abschrift dieses Protokolls erhalten. Er darf aber nehmen noch eine Abschrift dieses Protokolls erhalten. Er darf aber
seine Bemerkungen über den Verlauf der Prüfung im seine Bemerkungen über den Verlauf der Prüfung im
Wettbewerbsverfahren, der Prüfung beziehungsweise des Tests in eine Wettbewerbsverfahren, der Prüfung beziehungsweise des Tests in eine
Anlage zum Protokoll aufnehmen lassen. » Anlage zum Protokoll aufnehmen lassen. »
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Tragweite dieser Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Tragweite dieser
Bestimmungen zu verdeutlichen. Die Begriffe « Prüfung » und « Prüfung Bestimmungen zu verdeutlichen. Die Begriffe « Prüfung » und « Prüfung
im Wettbewerbsverfahren » und die Rolle, die von den im Wettbewerbsverfahren » und die Rolle, die von den
Gewerkschaftsorganisationen dort gespielt werden kann, werden näher Gewerkschaftsorganisationen dort gespielt werden kann, werden näher
erläutert. erläutert.
2. Anwendungsbereich ratione personae 2. Anwendungsbereich ratione personae
Nur die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen bei Nur die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen bei
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die von den Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die von den
Polizeidiensten veranstaltet werden, anwesend sein (Art. 15 Nr. 3 des Polizeidiensten veranstaltet werden, anwesend sein (Art. 15 Nr. 3 des
o.e. Gesetzes vom 24. März 1999). o.e. Gesetzes vom 24. März 1999).
3. Anwendungsbereich ratione materiae 3. Anwendungsbereich ratione materiae
Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen,
betreffen alle Tests oder Überprüfungen gleich welchen Namens, die betreffen alle Tests oder Überprüfungen gleich welchen Namens, die
eine schriftliche oder mündliche, theoretische oder praktische eine schriftliche oder mündliche, theoretische oder praktische
Überprüfung der Eignung der Bewerber beinhalten, mit Ausnahme der Überprüfung der Eignung der Bewerber beinhalten, mit Ausnahme der
Kontrollen « nach Aktenlage ». Unter Bewerbern versteht man die Kontrollen « nach Aktenlage ». Unter Bewerbern versteht man die
Bewerber um Stellen sowohl statutarischer als auch vertraglicher Art. Bewerber um Stellen sowohl statutarischer als auch vertraglicher Art.
Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die Die Prüfungen und Prüfungen im Wettbewerbsverfahren, bei denen die
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, sind repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen anwesend sein dürfen, sind
diejenigen, die organisiert werden u.a. im Rahmen: diejenigen, die organisiert werden u.a. im Rahmen:
1. der Anwerbung und der Auswahl, 1. der Anwerbung und der Auswahl,
2. der Ausbildung, 2. der Ausbildung,
3. der Mobilität, 3. der Mobilität,
4. der Beförderung durch Zugang zu einem höheren Grad, Stellenplan 4. der Beförderung durch Zugang zu einem höheren Grad, Stellenplan
oder zu einer höheren Stufe, oder zu einer höheren Stufe,
5. der Bewertung, 5. der Bewertung,
6. der Auswahl und der Bewertung der Mandatsinhaber. 6. der Auswahl und der Bewertung der Mandatsinhaber.
Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen ebenfalls bei Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen dürfen ebenfalls bei
den Prüfungen anwesend sein, die vom Privatsektor für die den Prüfungen anwesend sein, die vom Privatsektor für die
Polizeidienste veranstaltet werden, u.a. bei Prüfungen im Polizeidienste veranstaltet werden, u.a. bei Prüfungen im
Wettbewerbsverfahren vom Typ « Assessment ». Wettbewerbsverfahren vom Typ « Assessment ».
Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation darf nur durch eine Jede repräsentative Gewerkschaftsorganisation darf nur durch eine
Person vertreten werden. Jedoch bei grossangelegten Prüfungen und Person vertreten werden. Jedoch bei grossangelegten Prüfungen und
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren (angesichts der hohen Anzahl Prüfungen im Wettbewerbsverfahren (angesichts der hohen Anzahl
Bewerber oder der dezentralisierten materiellen Durchführung der Bewerber oder der dezentralisierten materiellen Durchführung der
Prüfungen) und wenn die Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit für einen Prüfungen) und wenn die Kontrolle ihrer Ordnungsmässigkeit für einen
Vertreter unmöglich erscheint, dürfen mehrere Vertreter pro Vertreter unmöglich erscheint, dürfen mehrere Vertreter pro
repräsentative Organisation den Prüfungen beiwohnen. Der Veranstalter repräsentative Organisation den Prüfungen beiwohnen. Der Veranstalter
der Prüfung bestimmt von Fall zu Fall, ob die Kontrolle der der Prüfung bestimmt von Fall zu Fall, ob die Kontrolle der
Ordnungsmässigkeit der Prüfungen von einem Vertreter korrekt Ordnungsmässigkeit der Prüfungen von einem Vertreter korrekt
gewährleistet werden kann oder nicht. gewährleistet werden kann oder nicht.
Die Wahl der Person, die die Gewerkschaftsorganisation abordnet, um Die Wahl der Person, die die Gewerkschaftsorganisation abordnet, um
sie während der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen zu sie während der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen zu
vertreten, liegt ausschliesslich bei der betroffenen vertreten, liegt ausschliesslich bei der betroffenen
Gewerkschaftsorganisation. Eine besondere Qualifikation darf nicht Gewerkschaftsorganisation. Eine besondere Qualifikation darf nicht
verlangt werden und die Ablehnung des Betreffenden ist ausgeschlossen. verlangt werden und die Ablehnung des Betreffenden ist ausgeschlossen.
Aus berufsethischer Sicht ist es angebracht, dass die Aus berufsethischer Sicht ist es angebracht, dass die
Gewerkschaftsorganisationen keinen Vertreter entsenden, dessen Gewerkschaftsorganisationen keinen Vertreter entsenden, dessen
Objektivität in Frage gestellt werden könnte. So muss vermieden Objektivität in Frage gestellt werden könnte. So muss vermieden
werden, dass ein von der Gewerkschaftsorganisation beauftragtes werden, dass ein von der Gewerkschaftsorganisation beauftragtes
Personalmitglied in hierarchischer Beziehung zum Bewerber steht. Es Personalmitglied in hierarchischer Beziehung zum Bewerber steht. Es
ist ebenfalls berufsethisch nicht wünschenswert, dass ein Vertreter ist ebenfalls berufsethisch nicht wünschenswert, dass ein Vertreter
mit einem der Bewerber verwandt ist. mit einem der Bewerber verwandt ist.
Alle Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Weise behandelt Alle Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Weise behandelt
werden. werden.
Die Ausübung des Vorrechts besteht darin, bei den Prüfungen und Die Ausübung des Vorrechts besteht darin, bei den Prüfungen und
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren anwesend zu sein, ohne darin Prüfungen im Wettbewerbsverfahren anwesend zu sein, ohne darin
eingreifen zu dürfen. Die Existenzberechtigung dieses Vorrechts eingreifen zu dürfen. Die Existenzberechtigung dieses Vorrechts
besteht nämlich darin, den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit besteht nämlich darin, den Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit
zu geben, eine Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Objektivität zu geben, eine Kontrolle über die Ordnungsmässigkeit und Objektivität
der Prüfungen und über die gleichartige Behandlung der Bewerber der Prüfungen und über die gleichartige Behandlung der Bewerber
auszuüben. Während des Verlaufs der Prüfung dürfen die auszuüben. Während des Verlaufs der Prüfung dürfen die
Gewerkschaftsvertreter keinen Kontakt mit den Bewerbern haben. Gewerkschaftsvertreter keinen Kontakt mit den Bewerbern haben.
An den Vorbereitungen der Prüfungen, z.B. eine Beratung einer An den Vorbereitungen der Prüfungen, z.B. eine Beratung einer
Prüfungskommission über den Stoff, der Gegenstand der Prüfung ist, Prüfungskommission über den Stoff, der Gegenstand der Prüfung ist,
oder das Abfassen der Musterantworten zu den gestellten Fragen, dürfen oder das Abfassen der Musterantworten zu den gestellten Fragen, dürfen
die Gewerkschaftsvertreter nicht teilnehmen. Die Ausübung des die Gewerkschaftsvertreter nicht teilnehmen. Die Ausübung des
Vorrechts beinhaltet auch nicht die vorherige Übermittlung der Fragen Vorrechts beinhaltet auch nicht die vorherige Übermittlung der Fragen
an die Vertreter. Letzteren dürfen erst nach Beginn der Prüfungen die an die Vertreter. Letzteren dürfen erst nach Beginn der Prüfungen die
Fragen mitgeteilt oder eine Abschrift davon gegeben werden. Fragen mitgeteilt oder eine Abschrift davon gegeben werden.
Jeder Gewerkschaftsvertreter kann seine Bemerkungen zum Ablauf der Jeder Gewerkschaftsvertreter kann seine Bemerkungen zum Ablauf der
Prüfungen in eine Anlage zum diesbezüglichen Protokoll aufnehmen Prüfungen in eine Anlage zum diesbezüglichen Protokoll aufnehmen
lassen. lassen.
Nach der Prüfung dürfen die Vertreter nicht an der Beratung des Nach der Prüfung dürfen die Vertreter nicht an der Beratung des
Prüfungsausschusses teilnehmen; diese bleibt geheim. Das Protokoll Prüfungsausschusses teilnehmen; diese bleibt geheim. Das Protokoll
über die Beratung wird den Gewerkschaftsorganisationen nicht über die Beratung wird den Gewerkschaftsorganisationen nicht
übermittelt. Desgleichen dürfen die Gewerkschaftsorganisationen nicht übermittelt. Desgleichen dürfen die Gewerkschaftsorganisationen nicht
an den Beratungen der Auswahl- oder Bewertungskommissionen teilnehmen. an den Beratungen der Auswahl- oder Bewertungskommissionen teilnehmen.
Ich hoffe, dass das vorliegende Rundschreiben zu einer korrekten Ich hoffe, dass das vorliegende Rundschreiben zu einer korrekten
Anwendung des vorgenannten Vorrechts führen kann. Anwendung des vorgenannten Vorrechts führen kann.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^