publié le 22 mars 2001
Circulaire PLP 2 relative à l'élection des membres du conseil de police dans une zone pluricommunale. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 DECEMBRE 2000. - Circulaire PLP 2 relative à l'élection des membres du conseil de police dans une zone pluricommunale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 2 du Ministre de l'Intérieur du 21 décembre 2000 relative à l'élection des membres du conseil de police dans une zone pluricommunale (Moniteur belge du 29 décembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 21. DEZEMBER 2000 - Rundschreiben PLP 2 über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone An die Frau Gouverneurin An die Herren Gouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999, nachstehend "GIP" abgekürzt) tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Obwohl auf lokaler Ebene die lokale Polizei erst dann pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet wird, wenn der König festgestellt hat, dass die in Artikel 248 des GIP festgelegten Bedingungen erfüllt sind, - und die Gemeindepolizei daher bis zu diesem Zeitpunkt in jeder Gemeinde weiterhin besteht -, besteht von Rechts wegen die Mehrgemeindezone - sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Artikel 9 Absatz 2 des GIP) -, und müssen ab dem 1. Januar 20001 der Polizeirat und das Polizeikollegium in dieser Mehrgemeindezone gewählt beziehungsweise zusammengestellt werden.
Mit vorliegendem Rundschreiben sollen Erklärungen gegeben werden zur Wahl und zur Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats, die zu Beginn des Jahres 2001 in jeder Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, stattfinden müssen. Zur Bildung des Polizeikollegiums bedarf es keiner weiteren Erklärungen: Aus Artikel 23 des GIP geht hervor, dass das Mandat als Mitglied des Polizeikollegiums zum Zeitpunkt der Eidesleistung als Bürgermeister beginnt. Dieses Mandat stellt eigentlich ein gesetzliches Nebenamt dar.
Für die optimale Lektüre des vorliegenden Rundschreibens sollten nicht nur die Artikel 12 bis einschliesslich 24 des GIP sondern auch die Erlasse über ihre Ausführung, insbesondere der Königliche Erlass über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat, berücksichtigt werden. Zudem ist derzeit ein Königlicher Erlass über die Methode zur Berechnung der Anzahl Mitglieder, über die ein Gemeinderat innerhalb des Polizeirats verfügt, in Vorbereitung. 1. Anwendungsbereich 1.Aus dem GIP geht hervor, dass Polizeirat und Polizeikollegium nur in Mehrgemeindezonen bestehen. Innerhalb dieser öffentlich-rechtlichen Person üben diese Organe die Befugnisse des Gemeinderats in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps beziehungsweise die Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Bürgermeisters aus (Artikel 11 des GIP). In einer so genannten Eingemeindezone oder aus einer einzigen Gemeinde bestehenden Polizeizone bleibt die öffentlich-rechtliche Person unverändert die Gemeinde. Eine « Eingemeindezone » gibt es daher aus juristischer Sicht nicht, und sie ist von Rechts wegen nicht von der Gemeinde zu unterscheiden. Folglich gibt es dort keinen Polizeirat und kein Polizeikollegium, da der Gemeinderat, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Bürgermeister die diesbezüglichen Befugnisse weiterhin wahrnehmen. 2. Vorliegendes Rundschreiben richtet sich somit ausschliesslich an Mehrgemeindezonen und insbesondere an die Gemeinden, die ihnen in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des GIP angehören.Diese Gemeinden sind in den folgenden, in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 des GIP festgelegten Königlichen Erlassen aufgenommen: Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Westflandern in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 4.
August 2000, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Ostflandern in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29.
Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Antwerpen in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Flämisch-Brabant in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28.April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Limburg in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Wallonisch-Brabant in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28.April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Hennegau in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Lüttich in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Namur in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000), Königlicher Erlass vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets der Provinz Luxemburg in Polizeizonen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000). 2. Zusammensetzung des Polizeirats und Festlegung der Anzahl Mitglieder 2.1 Anzahl Mitglieder des Polizeirats 2.1.1 Ordentliche Mitglieder 3. Die lokale Polizei wird in einer Mehrgemeindezone von einem Polizeirat verwaltet.Im Polizeirat gibt es zwei Arten von Mitgliedern: einerseits Mitglieder der Gemeinderäte der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, und andererseits die Bürgermeister dieser Gemeinden.
Die erstgenannten Mitglieder des Polizeirats werden gewählt. Die Bürgermeister der Gemeinden, die der Mehrgemeindezone angehören, sind von Rechts wegen Mitglieder des Polizeirats (Artikel 12 letzter Absatz des GIP). Sie gehören (ebenfalls) von Rechts wegen dem Polizeikollegium an (Artikel 23 des GIP). 4. Die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die unter den Gemeinderatsmitgliedern der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, gewählt werden, wird entsprechend der Anzahl Einwohner der betreffenden Mehrgemeindezone bestimmt.Dies sind (Artikel 12 Absatz 1 des GIP): 13 Mitglieder in einer Mehrgemeindezone mit nicht mehr als 15 000 Einwohnern, 15 Mitglieder für eine Bevölkerung von 15 001 bis 25 000 Einwohnern, 17 Mitglieder für eine Bevölkerung von 25 001 bis 50 000 Einwohnern, 19 Mitglieder für eine Bevölkerung von 50 001 bis 80 000 Einwohnern, 21 Mitglieder für eine Bevölkerung von 80 001 bis 100 000 Einwohnern, 23 Mitglieder für eine Bevölkerung von 100 001 bis 150 000 Einwohnern, 25 Mitglieder für eine Bevölkerung von mehr als 150 000 Einwohnern.
Die Bürgermeister, die Mitglieder sowohl des Polizeirats als auch des Polizeikollegiums sind, sind nicht in dieser Zahl enthalten (Artikel 12 letzter Absatz in fine des GIP). 5. Die Bestimmung der Kategorie der Mehrgemeindezone und somit der Anzahl Mitglieder kann keine Schwierigkeiten bereiten.Für ihre Bestimmung werden die Bevölkerungszahlen berücksichtigt, die als Grundlage für die Bestimmung der Zusammensetzung der verschiedenen Gemeinderäte in der jeweiligen Mehrgemeindezone gedient haben (Artikel 13 des GIP). Dann müssen einfach die Bevölkerungszahlen der Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone angehören, zusammengezählt werden. Für die Gemeinderäte, die bei den Gemeinderatswahlen vom 8. Oktober 2000 gewählt worden sind, sind diese Zahlen in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2000 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und pro Gemeinde zum 1. Januar 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 2000, 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 2000) aufgenommen. 2.1.2 Ersatzmitglieder 6. Laut Artikel 12 Absatz 5 des GIP gibt es für jedes ordentliche Mitglied ein oder zwei Ersatzmitglieder.Somit ist im GIP die Anzahl Ersatzmitglieder ausdrücklich begrenzt worden. Wie nachstehend erklärt wird, wird über die Bestellung der Ersatzmitglieder nicht abgestimmt (siehe unten Nr. 34 und 42). 2.2 Verhältnismässige Verteilung 7. Die Zusammensetzung des Polizeirats aus Mitgliedern der Gemeinderäte der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, erfolgt verhältnismässig auf der Grundlage der jeweiligen Bevölkerungszahlen dieser Gemeinden.Zudem verfügt jeder Gemeinderat über mindestens einen Vertreter im Polizeirat (Artikel 12 Absatz 2 des GIP).
Für die Verteilung der Anzahl Mitglieder wird ebenfalls die zu diesem Zweck bestimmte Bevölkerungszahl (siehe oben Nr. 5) berücksichtigt, die als Grundlage für die Festlegung der Zusammensetzung des Gemeinderats in der betreffenden Mehrgemeindezone gedient hat (Artikel 13 des GIP). 8. Ein Königlicher Erlass über die Methode zur Berechnung der Anzahl Mitglieder, über die ein Gemeinderat innerhalb des Polizeirats verfügt, ist in Vorbereitung.In der Erwartung, dass diese Bestimmung ergeht, kann für die Methode, nach der genau berechnet werden kann, wie viele Mitglieder jeder Gemeinderat entsprechend der in Artikel 12 Absatz 1 des GIP vorgesehenen Zahl bestellen kann, auf die Begründung zum GIP (Artikel 12) verwiesen werden.
Es handelt sich um eine Berechnung mit mehreren Etappen: 1. Für jede Gemeinde, die der Mehrgemeindezone angehört, wird die Bevölkerungszahl, die als Grundlage für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gemeinderats gedient hat, mit der Anzahl Mitglieder, aus denen sich die Mehrgemeindezone gemäss Artikel 12 Absatz 1 des GIP zusammensetzt, multipliziert.2. Anschliessend wird diese Zahl durch die Gesamtzahl Einwohner sämtlicher Gemeinden, die der Mehrgemeindezone angehören, dividiert.3. Jeder Gemeinderat verfügt über die Anzahl Sitze, die der ganzen Zahl im Quotienten entspricht.Wenn Sitze übrig bleiben, werden sie einzeln den Gemeinden mit der höchsten Zahl hinter dem Komma im Quotienten zuerkannt. 4. Sollte die Anwendung dieser verhältnismässigen Verteilung es nicht erlauben, dass ein Gemeinderat im Polizeirat vertreten ist, wird ihm ein zusätzliches Mitglied zuerkannt, um diese Situation zu beheben. Die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, wie sie gemäss Artikel 12 Absatz 1 des GIP (siehe oben Nr. 4) festgelegt ist, wird in diesem Fall um eine Einheit erhöht (Artikel 12 Absatz 5 des GIP).
Ein praktisches Beispiel: Nehmen wir zum Beispiel eine Mehrgemeindezone, die sich aus vier Gemeinden zusammensetzt: Die Gemeinde A hat 5 000 Einwohner, die Gemeinde B 12 000, die Gemeinde C 31 000 und die Gemeinde D 7 000.
Diese Gemeinden haben zusammen eine Bevölkerungszahl von 55 000 Einwohnern. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des GIP würde sich der Polizeirat dieser Mehrgemeindezone aus 19 Mitgliedern zusammensetzen: Der Quotient kann jetzt für jede Gemeinde berechnet werden: Gemeinde A: 5 000 x 19/55 000 = 1,72727 Gemeinde B: 12 000 x 19/55 000 = 4,14545 Gemeinde C: 31 000 x 19/55 000 = 10,70909 Gemeinde D: 7 000 x 19/55 000 = 2,41818 Von den 19 Sitzen gehen demnach 10 an die Gemeinde C, 4 an die Gemeinde B, 2 an die Gemeinde D und 1 an die Gemeinde A. Das sind insgesamt 17 Sitze. Es bleiben also 2 Sitze übrig. Letztere gehen an die Gemeinden A und C, da die Dezimalzahl des Ergebnisses dieser Gemeinden sie an erste beziehungsweise zweite Stelle bringt. Die Gemeinde A wird somit insgesamt 2 Sitze und die Gemeinde C insgesamt 11 Sitze erhalten. 2.3 Wählbarkeitsbedingung 9. In Artikel 14 des GIP wird eine Wählbarkeitsbedingung auferlegt: Um zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied des Polizeirats gewählt werden zu können, muss der Kandidat am Tag der Wahl der Mitglieder des Polizeirats einem der Gemeinderäte der Gemeinden angehören, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt (Artikel 14 des GIP). Andere Wählbarkeitsbedingungen gibt es nicht. 2.4. Unvereinbarkeit 10. Ordentliche Mitglieder des Polizeirats dürfen weder bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch miteinander verheiratet sein (Artikel 15 Absatz 1 des GIP).Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Unvereinbarkeit nur für ordentliche Mitglieder des Polizeirats gilt. Solange ein Ersatzmitglied, das mit einem ordentlichen Mitglied bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht dazu aufgerufen ist, selbst ordentliches Mitglied zu werden, ist vorerwähnter Artikel 15 Absatz 1 des GIP nicht anwendbar.
Zudem führt eine nach der Wahl entstandene Verschwägerung zwischen Ratsmitgliedern nicht zur Beendigung ihres Mandats (Artikel 15 Absatz 2 des GIP). Wenn beispielsweise ein ordentliches Mitglied ein anderes ordentliches Mitglied nach beider Bestellung heiratet, verliert keine dieser beiden Personen ihr Mandat, da es sich hierbei um eine Heirat handelt, die nach der Wahl stattgefunden hat. 11. Der Gewählte, dessen Wahl jedoch wegen Unvereinbarkeit nicht wirksam werden kann, wird durch das Ersatzmitglied ersetzt (Artikel 17 Absatz 2 des GIP).3. Datum, an dem die Wahl der Mitglieder des Polizeirats durchzuführen ist 12.Aufgrund von Artikel 18 des GIP erfolgt die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats, welcher die Wahl der Mitglieder des Polizeirats vornehmen muss.
Wenn also der neue Gemeinderat, der aus den Gemeinderatswahlen vom 8.
Oktober 2000 hervorgegangen ist, im Laufe der Woche vom 1. bis einschliesslich 7. Januar 2001 eingesetzt wird, findet die Wahl der Mitglieder des Polizeirats am Montag, 22. Januar 2001, statt. Wird der neue Gemeinderat im Laufe der Woche vom 8. bis einschliesslich 14.
Januar 2001 eingesetzt, findet die Wahl der Mitglieder des Polizeirats am Montag, 29. Januar 2001, statt.
Solange der neue Gemeinderat nicht eingesetzt werden kann, müssen die ehemaligen Gemeinderatsmitglieder ihr Amt weiterhin ausüben. Sie haben jedoch nicht das Recht, die Mitglieder des Polizeirats zu wählen, da nur der neue Gemeinderat hierzu befugt ist. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie ebenfalls darauf aufmerksam machen, dass der neue Gemeinderat eingesetzt werden muss, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Staatsrat das Wahlergebnis für ungültig erklärt.
Der Widerspruch des ständigen Ausschusses beim Staatsrat gegen die Gültigkeitserklärung des Wahlergebnisses der Gemeinderatsmitglieder hat keine aufschiebende Wirkung (Artikel 76bis des Gesetzes über die Gemeinderatswahl). Da dieser neue Gemeinderat alle gesetzlichen Befugnisse ausübt, muss er gemäss Artikel 18 des GIP ebenfalls zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt die Wahl der Mitglieder des Polizeirats vornehmen. 13. Ungeachtet des Datums, an dem der neue Gemeinderat eingesetzt wird, muss die Wahl der Mitglieder des Polizeirats auf jeden Fall am dritten Montag danach stattfinden (Artikel 18 des GIP). 4. Einreichung der Kandidatenliste 4.1 Vorschlag durch ein oder mehrere Gemeinderatsmitglieder 14. In Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des GIP werden die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten in jedem Gemeinderat von einem oder mehreren Gemeinderatsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen.Die Kandidaten stimmen ihrer Kandidatur durch eine unterzeichnete Erklärung auf der Vorschlagsurkunde zu.
Obwohl der Gesetzgeber abgesehen von der Anzahl Ersatzkandidaten, die durch das Gesetz auf zwei beschränkt ist (siehe oben Nr. 6), keine Beschränkung hinsichtlich der Vorschläge vorgesehen hat, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis jede politische Partei, die im Gemeinderat vertreten ist, eines ihrer Mitglieder delegieren wird, um nur die Anzahl Kandidaten aufzustellen, die sie für sich selbst bei den Wahlen für realistisch hält, und sicherlich nicht mehr als die Höchstzahl Mitglieder, die der Gemeinde in Anwendung von Artikel 12 des GIP im künftigen Polizeirat verhältnismässig zusteht (siehe oben Nr. 3 bis 8), vorschlagen wird. 4.2 Inhalt der Vorschlagsurkunde 15. Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat werden Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf des ordentlichen Kandidaten und der (beiden) Ersatzkandidaten in der Vorschlagsurkunde angegeben.In der Vorschlagsurkunde werden für jeden ordentlichen Kandidaten die Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge angegeben, in der sie ihn ersetzen sollen. Vor dem Namen der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder verstorbenen Ehegatten stehen.
In der Vorschlagsurkunde werden ebenfalls Name, Vornamen und vollständige Adresse des oder der Gemeinderatsmitglieder angegeben, die die Urkunde einreichen. Die Kandidaten setzen ihre Unterschrift unter die Urkunde zum Zeichen des Einverständnisses mit ihrer Kandidatur (Artikel 4 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 16. Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat darf ein Gemeinderatsmitglied nicht mehr als eine Vorschlagsurkunde für ein und dieselbe Wahl unterschreiben.Ein und dieselbe Person darf gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. 4.3 Datum und Vorgehensweise für die Einreichung 17. Gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat muss jede Vorschlagsurkunde am dreizehnten Tag vor demjenigen der Wahl zwischen 16 und 19 Uhr in doppelter Ausfertigung im Gemeindehaus eingereicht werden.Das ist zum Beispiel Dienstag, der 9. Januar 2001, wenn die Wahl der Mitglieder des Polizeirats am 22. Januar 2001 stattfindet, oder Dienstag, der 16. Januar 2001, wenn die Wahl der Mitglieder des Polizeirats am 29. Januar 2001 stattfindet.
Mit der dreizehntägigen Frist wird nur das Ziel verfolgt, einerseits eine Frist zu setzen, um die Vorbereitungsmassnahmen für die Wahl zu ermöglichen, die an dem in Artikel 18 des GIP festgesetzten Datum stattfinden muss, und andererseits den Bürgermeistern die Möglichkeit zu geben zu überprüfen, ob die Vorschlagsurkunden den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat festgelegten Bedingungen entsprechen.
Hat der Umstand, dass eine Vorschlagsurkunde nach Verstreichen dieser Frist im Gemeindehaus eingereicht wird, konkret nicht zur Folge, dass die Wahlvorbereitungen gestört werden oder der Bürgermeister nicht die Möglichkeit hat, die Regularität der Vorschlagsurkunden zu prüfen, dann stellt diese Unregelmässigkeit die Gültigkeit der Wahl nicht in Frage (siehe Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Neupré, Nr. 54132 vom 30. Juni 1995: die Verspätung um einen Tag hat in diesem konkreten Fall nicht zur Behinderung der Arbeit geführt). Es handelt sich wohlgemerkt um eine inhaltliche Frage, für die das mit der Gültigkeitserklärung der Wahlen beauftragte Rechtsprechungsorgan zuständig ist. 18. Die Befugnis, die Urkunde einzureichen, haben das Gemeinderatsmitglied, das sie unterzeichnet hat, oder eines der Gemeinderatsmitglieder, die sie unterzeichnet haben, oder die zu diesem Zweck von dem beziehungsweise den vorerwähnten Gemeinderatsmitgliedern bestimmte Person (Artikel 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).19. Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines Gemeinderatsmitglieds jeder politischen Fraktion, die eine Kandidatenliste einreicht, die Vorschlagsurkunden in Empfang (Artikel 16 Absatz 1 des GIP und Artikel 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). Bei der Aushändigung der Vorschlagsurkunden überprüft der Bürgermeister, ob sie den in den Artikeln 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat festgelegten Bedingungen entsprechen (siehe oben Nr. 4.2). Er kann empfehlen, dass die Vorschlagsurkunden verbessert oder ergänzt werden. (Artikel 6 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). Diese Befugnis des Bürgermeisters ist jedoch sehr begrenzt. So kann er keinesfalls die Zulässigkeit der Vorschlagsurkunden beurteilen (siehe Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Aalter, Nr. 18279 vom 25. Mai 1977). Der Bürgermeister muss alle Urkunden entgegennehmen und kann sie nicht zurückweisen. Es versteht sich jedoch von selbst, dass, wenn festgestellte Unregelmässigkeiten von den Personen, die die Liste eingereicht haben, nicht behoben werden, das Risiko besteht, dass die Wahlen im Nachhinein für ungültig erklärt werden, wenn die festgestellten Unregelmässigkeiten grundlegender Art zu sein scheinen. 20. Die Person, die die Vorschlagsurkunde einreicht, erhält die zweite Ausfertigung zurück, nachdem diese zur Empfangsbestätigung unterschrieben wurde (Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).Diese Unterschrift zur Empfangsbestätigung ist vom Bürgermeister oder vom Gemeindesekretär zu leisten. 4.4 Muster der Vorschlagsurkunde 21. Wenngleich die Vorschlagsurkunde weder auf gesetzlicher noch verordnungsmässiger Ebene an irgendeine normative Form gebunden ist, muss diese Urkunde jedoch vollständig und so erstellt sein, dass sie den hierfür festgelegten Bedingungen entspricht (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Aalter, Nr.18279 vom 25. Mai 1977). Das Formular A in Anlage kann hierfür als Muster dienen. 5. Zusätzliche Wahlverrichtungen vor der Stimmabgabe 5.1 Aufstellung der « Kandidatenliste » 22. Unmittelbar nach Verstreichen der Frist für die Einreichung der Vorschlagsurkunden (das heisst, am selben Abend nach 19 Uhr) schliesst der Bürgermeister die Kandidatenliste und klassiert er die ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf der Liste. Dem Namen jedes ordentlichen Kandidaten folgen die Namen der Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge, wie sie in der Vorschlagsurkunde angegeben ist (Artikel 7 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).
Sollte es trotz der verlangten Sorgfalt vorkommen, dass die ordentlichen Kandidaten entgegen der vorangehenden Bestimmung aus Versehen nicht in alphabetischer Reihenfolge klassiert werden, kann diese Unregelmässigkeit laut Rechtsprechung des Staatsrats nur dann zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen, wenn die nichtalphabetische Reihenfolge « einen Einfluss auf den normalen Ablauf der Stimmabgabe und ihr Ergebnis gehabt hat » (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Ham-sur-Heure-Nalinnes, Nr. 23481 vom 16. September 1983). Es handelt sich hierbei um eine inhaltliche Frage, weswegen sorgfältig auf die Einhaltung dieser Verordnungsbestimmung geachtet werden sollte, damit eventuellen späteren Anfechtungen der Wahl möglichst vorgebeugt wird. 5.2 Einsicht und Mitteilung der Kandidatenliste 23. Die Vorschlagsurkunden und die vom Bürgermeister aufgestellte Kandidatenliste werden im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo sie ab dem elften Tag vor der Wahl von den Gemeinderatsmitgliedern und den Kandidaten während der Dienstzeiten eingesehen werden können (Artikel 8 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 5.3 Aufmachung der Stimmzettel 24. Gemäss Artikel 9 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat lässt der Bürgermeister Stimmzettel drucken oder vervielfältigen.Die Benutzung irgendeines anderen Stimmzettels ist verboten (Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).
Farbe und Format dieser Stimmzettel sind einheitlich. Auf dem Wahlzettel sind die Namen der ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und die Namen ihrer Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge der Vorschlagsurkunde angegeben. Das Stimmfeld wird jedoch nur neben die Namen der ordentlichen Kandidaten gesetzt (Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 25. Ansonsten unterliegen diese Stimmzettel keiner gesetzlichen oder verordnungsmässigen Form.Das Formular B in der Anlage kann als Muster dienen. 5.4 Einberufung 26. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats findet während einer ordentlichen Sitzung des Gemeinderats statt.Folglich findet Artikel 87 des Neuen Gemeindegesetzes Anwendung. Die Einberufung erfolgt spätestens sieben volle Tage vor dem Tag der Versammlung. Eine Ausfertigung der Kandidatenliste muss dem Brief beigefügt sein, mit dem die Gemeinderatsmitglieder zur Teilnahme an der Versammlung, bei der die Wahl stattfinden wird, aufgefordert werden (Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).
Laut Staatsrat ist eine kürzere Einberufungsfrist vertretbar, sofern die Gemeinderatsmitglieder dadurch nicht an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Wommelgem, Nr. 32711 vom 6. Juni 1989). 6. Wahl 6.1 Wahl in öffentlicher Sitzung 27. Gemäss Artikel 18 des GIP muss die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung stattfinden.Der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten Gemeinderatsmitglieder beistehen, ist beauftragt, für den reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher Sitzung zu sorgen (Artikel 10 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 6.2 Teilnahme der Gemeinderatsmitglieder Alle anwesenden und ordnungsgemäss bestimmten Gemeinderatsmitglieder nehmen an der Wahl teil. Es gibt keine diesbezügliche Verbotsbestimmung.
Durch die Tatsache, dass die Gemeinderatsmitglieder die Mitglieder des Polizeirats frei wählen, dass die Stimmabgabe geheim ist und dass im GIP ein festes Datum für die Wahl festgelegt ist, wird es Gemeinderatsmitglieder geben, die wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe nicht an der Gemeinderatssitzung teilnehmen werden können, was an sich jedoch nicht zu bedeuten hat, dass die Wahl eine Unregelmässigkeit aufweist, und auch keinen Grund für die Vertagung der Wahl darstellt (Staatsrat, Entscheid öffentliche Unterstützungskommission Zingem, Nr. 2976 vom 7. Dezember 1953;
Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Staden, Nr. 18390 vom 13. Juli 1977). Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats ist in der Tat ein gewöhnlicher Gemeinderatsbeschluss, der allerdings an einem bestimmten Tag erfolgen muss und ansonsten allen Regeln unterliegt, die auf sämtliche Gemeinderatsbeschlüsse Anwendung finden. In Ermangelung einer vom Gesetzgeber gewährten diesbezüglichen ausdrücklichen Abweichung stellt Artikel 18 des GIP hinsichtlich des Datums der Wahl der Mitglieder des Polizeirats keinen Verstoss gegen die in Artikel 90 Absatz 1 des Neuen Gemeindegesetzes festgelegte Bedingung dar, nach der kein Gemeinderatsbeschluss, wozu ja auch die Wahl der Mitglieder des Polizeirats gehört, erfolgen darf, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder nicht anwesend ist (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Nevele, Nr. 54445 vom 10. Juli 1995). Ist diese Mehrheit nicht anwesend, muss gemäss der Bestimmung von Artikel 90 Absatz 2 und 3 des Neuen Gemeindegesetzes vorgegangen werden. 6.3 Das « Wahlbüro » 29. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat ist der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten Gemeinderatsmitglieder beistehen, beauftragt, für den reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher Sitzung zu sorgen.Der Gemeindesekretär nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und ist mit der Erstellung des Protokolls beauftragt.
Dieser Artikel enthält keine Verbotsbestimmung für eventuelle Kandidaten. Es scheint jedoch angebracht, dass der Kandidat, der sich in diesem Fall befindet, den Platz für den Mandatsträger freimacht, der nach ihm der jüngste ist (Staatsrat, öffentliche Unterstützungskommission Mecheln, Nr. 15868 vom 10. Mai 1973). 6.4 Die Wahl erfolgt in einem einzigen Wahlgang 30. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in einem einzigen Wahlgang (Artikel 16 Absatz 3 des GIP). In Anlehnung an die Rechtsprechung, die der Staatsrat in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des ÖSHZ entwickelt hat, schliesst diese Bedingung nicht aus, dass die Wahl wiederholt werden darf, wenn ernste Gründe dafür vorliegen und unter der Bedingung, dass die Freiheit der Wähler und die Geheimhaltung der Stimmabgabe vollständig gewährleistet werden (siehe Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Scherpenheuvel-Zichem, Nr. 23383 vom 20. Juni 1983;Staatsrat, ÖSHZ Westerlo, Nr. 32709 vom 6. Juni 1989; in diesem Fall hat ein Gemeinderatsmitglied, nachdem es die Stimmzettel in die Urne eingeführt hatte, noch vor dem Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor der Öffnung der Stimmzettel wissen lassen, dass ihm ein Irrtum unterlaufen ist).
In Anlehnung an die Rechtsprechung in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des ÖSHZ beinhaltet die Vorschrift, nach der die Wahl in einem einzigen Wahlgang stattfinden muss, an sich nicht, dass die Gemeinde in einem einzigen Wahlgang ebenso viele Mandatsträger bestimmen muss, wie Mandate zu vergeben sind. Den Gemeinderatsmitgliedern steht es frei, ihre Stimme nach Belieben abzugeben. Sie können weiss wählen oder ihre Stimme einem beliebigen Kandidaten geben. Hat diese Wahlfreiheit der einzelnen Gemeinderatsmitglieder zur Folge, dass die Anzahl Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, unzureichend ist, um alle Mandate nach einem einzigen Wahlgang zu vergeben, sollte ein zusätzlicher Wahlgang oder eine ganz neue Wahl stattfinden. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer Gemeinde, die in einem einzigen Wahlgang stattgefunden hat, kann folglich nicht aus dem einzigen Grund als unregelmässig betrachtet werden, dass das Wahlergebnis es nicht erlaubt hat, den Rat vollständig zusammenzusetzen. Diesem Wahlgang, der eine verhältnismässige Vertretung ermöglichte, wird demnach eine zusätzliche neue Wahl folgen, bei der die verbleibenden Mandate auf die gleiche Weise « in einem einzigen Wahlgang » vergeben werden und der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, gewählt ist, wobei von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass die Anzahl Stimmen, über die die Gemeinderatsmitglieder verfügen, entsprechend der Anzahl noch zu vergebender Mandate begrenzt ist, wie dies in Artikel 16 des GIP dargelegt ist (siehe Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Dixmude, Nr. 54580 vom 13. Juli 1995, T.Gem. 2000, 366, Note B. THYS). 6.5 Die Stimmabgabe ist geheim 31. Im GIP wird nicht dargelegt, wie das Wahlgeheimnis zu gewährleisten ist.Es obliegt der mit der Gültigkeitserklärung der Wahl beauftragten Behörde, in jedem Fall zu prüfen, ob die Gemeinderatsmitglieder ihre Stimme völlig unabhängig und ohne jeglichen äusseren Zwang abgeben konnten.
Es muss in jedem Fall anhand diesbezüglicher objektiver Angaben geprüft werden, ob das Wahlgeheimnis aufrecht erhalten worden ist oder nicht. Dabei muss man sich stets vor Augen halten, dass es jedem Gemeinderatsmitglied möglich sein muss, sein Wahlverhalten zu jedem Zeitpunkt der Wahl den Blicken der anderen zu entziehen, und dass es anhand der Stimmzettel nicht möglich sein darf herauszufinden, für welchen Kandidaten ein Ratsmitglied gestimmt hat [siehe J. COTTYN, De verkiezing van de leden van de raad voor maatschappelijk welzijn (Die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferats), T. Gem. 1995, (25) 34]. So wurde beschlossen, dass das Wahlgeheimnis nicht missachtet wurde, wenn Gemeinderatsmitglieder ihre Präferenz für den einen Kandidaten oder ihre Ablehnung gegenüber dem anderen öffentlich bekundet haben, sofern jedes Gemeinderatsmitglied nach diesen Verlautbarungen seine Stimme geheim abgeben konnte, so dass es nicht möglich war, seinen Stimmzettel zu identifizieren (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Dour, Nr. 53933 vom 21. Juni 1995). 32. Im Sitzungsprotokoll muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim war (Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 6.6 Anzahl Stimmen, über die jedes Gemeinderatsmitglied verfügt 33. Die Stimmabgabe erfolgt nach dem Prinzip des Mehrstimmenwahlrechts.Die Anzahl Stimmen, über die ein Gemeinderatsmitglied verfügt, hängt von der Anzahl zu wählender Mitglieder ab.
In Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 des GIP verfügt jedes Gemeinderatsmitglied über: eine Stimme, wenn weniger als vier Mitglieder zu wählen sind, drei Stimmen, wenn vier oder fünf Mitglieder zu wählen sind, vier Stimmen, wenn sechs oder sieben Mitglieder zu wählen sind, fünf Stimmen, wenn acht oder neun Mitglieder zu wählen sind, sechs Stimmen, wenn zehn oder elf Mitglieder zu wählen sind, acht Stimmen, wenn zwölf oder mehr Mitglieder zu wählen sind. 6.7 Wahlmodus 34. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 des GIP stimmt das Gemeinderatsmitglied auf jedem Stimmzettel, den es erhalten hat, für ein ordentliches Mitglied.Auf jedem Stimmzettel darf man seine Stimme also nur für einen einzigen ordentlichen Kandidaten abgeben.
Den Gemeinderatsmitgliedern steht es frei, ihre Stimme nach Belieben abzugeben. Sie können weiss wählen oder ihre Stimme einem beliebigen Kandidaten geben.
Bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder werden die Ersatzmitglieder in einem Zug gewählt. Gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat wird jeder ordentliche Kandidat zusammen mit seinen Ersatzkandidaten vorgeschlagen. 35. Die Stimmabgabe erfolgt nach dem Prinzip des Mehrstimmenwahlrechts.Mit dieser Technik wird dafür gesorgt, dass jeder Kandidat, der die Wählbarkeitsziffer erreicht, auch tatsächlich gewählt ist. Die Wählbarkeitsziffer entspricht dem Ergebnis folgender Bruchzahl: Im Zähler multipliziert man die Anzahl Gemeinderatsmitglieder mit der Anzahl Stimmen, die jedes Gemeinderatsmitglied abgeben darf, und im Nenner erhöht man die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die gewählt werden müssen, um eine Einheit. Das Ergebnis dieses Bruchs ergibt die Mindestanzahl Stimmen, die ein Kandidat erreichen muss, um mit Sicherheit gewählt zu sein. 7. Verrichtungen nach der Stimmabgabe 7.1 Stimmenauszählung 36. Nach Beendigung der Stimmabgabe wird während der Sitzung die Stimmenauszählung vorgenommen (Artikel 11 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat), was bedeutet, dass man noch während der Sitzung unmittelbar nach der Stimmabgabe dazu übergeht.37. Die gültigen Stimmzettel werden nach Namen der ordentlichen Kandidaten, zu deren Gunsten eine Stimme abgegeben worden ist, klassiert und gezählt.Weisse oder ungültige Stimmzettel werden beiseite gelegt (Artikel 11 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).
Im GIP sind eine Kandidatur sowie ein Wahlvorschlag vorgesehen, so dass eine Stimme, die auf den Namen einer Person abgegeben wurde, die nicht auf der Kandidatenliste vorkommt, als ungültig betrachtet werden muss. Der Staatsrat hat in einem früheren Entscheid - der mutatis mutandis auf vorliegenden Fall anwendbar ist - festgelegt, dass der Gemeinderat nicht die Befugnis besitzt, die Wählbarkeit eines gewählten Mitglieds bei der Stimmenauszählung anzufechten (Staatsrat, öffentliche Unterstützungskommission Paturages, Nr. 11848 vom 27. Mai 1966). 7.2 Aufstellung der Liste der Gewählten 38. Nach der Stimmenauszählung erstellt der Bürgermeister die Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder (Artikel 12 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat).39. Die Kandidaten, die in Anwendung des Prinzips des Mehrstimmenwahlrechts die meisten Stimmen erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder gewählt (Artikel 17 Absatz 1 des GIP).40. Bei Stimmengleichheit muss für die Erstellung der Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder die in Artikel 17 Absatz 1 des GIP festgelegte Vorzugsregel berücksichtigt werden.So wird bei Stimmengleichheit folgenden Kandidaten in nachstehender Reihenfolge der Vorzug gewährt: 1. dem Kandidaten, der am Wahltag ein Mandat im Polizeirat ausübt. Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, 2. dem Kandidaten, der zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als letzter beendet hat, 3. dem ältesten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 4.dem jüngsten der Kandidaten, die das Alter von sechzig Jahren erreicht haben.
Für die Bestimmung des Alters in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des GIP - das Alter von 60 Jahren erreicht haben oder nicht - muss das Wahldatum als Bezugspunkt genommen werden. Aus der Lektüre von Artikel 17 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des GIP geht hervor, dass ein Kandidat, der noch keine 60 Jahre alt ist, den Vorzug gegenüber dem Kandidaten erhält, der dieses Alter bereits überschritten hat (Staatsrat, ÖSHZ Zoersel, Nr. 18498 vom 19. Oktober 1997). 41. Es wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass ein Kandidat, um gewählt werden zu können, bei der Wahl tatsächlich Stimmen erhalten haben muss.Mindestens ein Gemeinderatsmitglied muss für den Kandidaten gestimmt haben. Die Tatsache, dass jemand als Kandidat vorgeschlagen wurde, reicht nicht aus, um gewählt zu sein: Jemand muss ihm den Vorzug gewähren. Es kann folglich auch keine Stimmengleichheit zwischen Kandidaten geben, die keine Stimme erhalten haben. Der Gemeinderat darf somit bei der Bestimmung der Gewählten keinesfalls Kandidaten berücksichtigen, die keine einzige Stimme erhalten haben (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Dixmude, Nr. 54580 vom 13. Juli 1995, T. Gem. 2000, 366, Note B. THYS). Gibt es demnach weniger Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, als zu vergebende Mandate, kann keine Rede davon sein, die verbliebenen Mandate in Anwendung der Vorzugsregeln von Artikel 17 Absatz 1 des GIP unter die vorgeschlagenen Kandidaten, die keine Stimme erhalten haben, zu verteilen. Die « Stimmengleichheit », die zur Anwendung der Vorzugsregeln führt, kann nur auf Kandidaten bezogen werden, die tatsächlich mindestens eine Stimme erhalten haben [siehe B. THYS, De verkiezing van de leden van de raad voor maatschappelijk welzijn (Die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates), (Note unter Staatsrat, Entscheid Dixmude, Nr. 54580 vom 13. Juli 1995), T. Gem. 1995, (373) 374]. In einem solchen Fall muss wie bereits weiter oben erklärt eingegriffen werden (siehe oben Nr. 30). 7.3 Ersatzmitglieder 42. Wie weiter oben bereits dargelegt wird (siehe Nr.34), wird nur für ordentliche Kandidaten gestimmt. Mit der Wahl der ordentlichen Kandidaten sind ihre Ersatzkandidaten ebenfalls direkt gewählt. In Anwendung von Artikel 17 in fine des GIP sind die Kandidaten, die als Ersatzkandidaten für ein gewähltes ordentliches Mitglied vorgeschlagen worden waren, von Rechts wegen Ersatzmitglieder für dieses Mitglied.
Die Ersatzmitglieder werden daher in derselben Reihenfolge wie in der Vorschlagsurkunde angegeben. 7.4 Protokoll der Wahlverrichtungen 43. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat wird während der Sitzung ein Protokoll über den gesamten Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen erstellt;dieses Protokoll wird ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen. Darin muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim war (Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat und oben Nr. 31 und 32). Das Protokoll wird unterschrieben vom Bürgermeister, von den Gemeinderatsmitgliedern, die ihm beistehen, und vom Gemeindesekretär sowie von den Gemeinderatsmitgliedern, die dies wünschen (Artikel 13 Absatz 3 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). 44. Da von jeder Versammlung des Gemeinderats ein Protokoll erstellt wird (Artikel 89 und 108 des Neuen Gemeindegesetzes), ist es logisch und gerechtfertigt, dass auch das Protokoll der Wahlverrichtungen ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen wird.45. Die Abfassung des Protokolls der Wahlverrichtungen erfolgt « während der Sitzung » (siehe oben Nr.36 bezüglich dieses Begriffs).
Damit die Bestimmung von Artikel 89 letzter Absatz des Neuen Gemeindegesetzes eingehalten wird, ist vorgesehen worden, dass die Gemeinderatsmitglieder, die dies wünschen, das Protokoll ebenfalls unterschreiben. 46. Es sollte ein vollständiger Bericht über alle Verrichtungen abgegeben werden, der insbesondere eine möglichst genaue Wiedergabe der Diskussionen und Gründe enthält, die zur Annahme oder zur Ungültigkeitserklärung angefochtener Stimmzettel geführt haben. Abgesehen von den Angaben, dass die Wahl bei geheimer Stimmabgabe, in einem einzigen Wahlgang und in öffentlicher Sitzung stattgefunden hat, enthält das Protokoll folgende Angaben: - die Gesamtzahl Gemeinderatsmitglieder und die Anzahl Gemeinderatsmitglieder, die an der Wahl teilgenommen haben, - die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die die Gemeinde zu wählen hat, und die Anzahl Stimmen, über die jedes Gemeinderatsmitglied verfügt, - die Kandidatenliste, - die Gesamtzahl abgegebener Stimmzettel, auf deren Grundlage die Stimmenauszählung erfolgt, - die Gesamtzahl weisser und ungültiger Stimmzettel, - die Gesamtzahl vernichteter Stimmzettel, die während der Wahl ersetzt wurden, - Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf der gewählten ordentlichen Mitglieder; Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen und bei Stimmengleichheit gegebenenfalls den Grund, aus dem der Vorzug gewährt wurde, - Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf der Ersatzmitglieder mit Angabe des Namens des gewählten ordentlichen Mitglieds, für das sie Ersatzmitglied sind, sowie der Vorschlags- und somit auch der Vorzugsreihenfolge, - gegebenenfalls Angabe der Gewählten, die sich in einem Zustand der Unvereinbarkeit befinden (Artikel 17 Absatz 2 des GIP), und des Grundes hierfür. 47. Das Muster des Protokolls unterliegt keinerlei gesetzlichen oder verordnungsmässigen Form.Das Formular C in Anlage kann hierfür als Muster dienen.
Nichts hindert den Gemeindesekretär daran, die Teile, deren Angaben ihm bekannt sind (zum Beispiel Inhalt der Vorschlagsurkunden und Kandidatenliste), bereits vor der Versammlung auszufüllen.
Es besteht aber keinerlei Verpflichtung, das gesamte Muster des Protokolls zu übernehmen. Wenn es daher zu kompliziert sein sollte, die Vorschlagsurkunden und die Kandidatenliste wie vorgesehen darin aufzunehmen, kann Abhilfe geschaffen werden, indem eine Kopie der betreffenden Unterlagen (paraphiert von den Personen, die auch das Protokoll unterschreiben) beigefügt wird, die dann im Bericht als Anlage angegeben wird. 7.5 Verkündung der Wahlergebnisse 48. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls verkündet der Bürgermeister das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung.Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung muss hervorgehen, dass die Bedingung der Verkündung, wie sie in Artikel 89 des Neuen Gemeindegesetzes vorgeschrieben ist, erfüllt ist. 49. Besagte Verkündung stellt keine Bedingung für die Gültigkeit der Wahlen dar, sofern mit der Nichterfüllung dieser Formalität nicht das Ziel verfolgt wird, das Wahlergebnis im Nachhinein zu manipulieren (Staatsrat, Entscheid ÖSHZ Pecq, Nr.23331 vom 3. Juni 1983). 8. Versendung der Akte an den ständigen Ausschuss 50.Die Akte über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats wird von jeder Gemeinde je nach Fall entweder dem ständigen Ausschuss oder dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium unverzüglich zugeschickt.
Die Akte umfasst zwei Kopien des Protokolls samt gültigen und ungültigen Stimmzetteln und alle nötigen Belege (Artikel 15 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat). Alle ausgegebenen Stimmzettel, also auch vernichtete Stimmzettel, die ersetzt wurden, sowie weisse Stimmzettel müssen der Wahlakte beigefügt werden; dies gilt ebenfalls für Unterlagen, anhand deren festgestellt werden kann, dass die Gewählten die Wählbarkeitsbedingung erfüllen. Kurzum muss die Akte alle Unterlagen enthalten, die je nach Fall entweder der ständige Ausschuss oder das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium benötigt, um über die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen zu befinden. 9. Einsetzung des neuen Polizeirats 51.Gemäss Artikel 20 Absatz 1 des GIP beginnt das Mandat der Mitglieder des Polizeirats am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Amtsantritt der gewählten Gemeinderäte nach einer vollständigen Erneuerung oder spätestens am ersten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist.
Das erstgenannte Datum findet normalerweise Anwendung. Das zweite Datum steht lediglich für den Fall, in dem ein Streitfall in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer bestimmten Gemeinde, die der betreffenden Polizeizone angehört, anhängig wäre.
Unter den Begriff « Werktag » fällt jeder Tag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Normalerweise wird die Einsetzung des neuen Polizeirats also am 2. April 2001 stattfinden. 52. Vor dem Amtsantritt werden die Gemeinderatsmitglieder, die gemäss Artikel 18 des GIP in den Polizeirat gewählt sind, vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums zur Eidesleistung aufgefordert.Die im Parlament eingereichten Gesetzentwürfe, von denen in der Einleitung vom vorliegenden Rundschreiben die Rede war, enthalten genaue Anweisungen bezüglich der Eidesleistung.
Ich möchte Sie bitten, den Bürgermeistern Ihrer Provinz vorliegende Richtlinien unverzüglich zu übermitteln und die Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz aufzufordern, vorliegenden Erläuterungen grösste Aufmerksamkeit zu schenken, damit die Wahl der Polizeiräte unter optimalen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Zudem ist den betreffenden Gemeindeverwaltungen eine Abschrift des vorliegenden Rundschreibens unmittelbar zugeschickt worden.
Der Minister A. DUQUESNE
Formular A Pour la consultation du tableau, voir image