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Circulaire du 21 août 2008
publié le 17 septembre 2008

Circulaire interministérielle PLP 44 relative à la procédure de dépôt des plans zonaux de sécurité et de leur approbation par les Ministres de l'Intérieur et de la Justice. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2008000776
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17/09/2008
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21/08/2008
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 AOUT 2008. - Circulaire interministérielle PLP 44 relative à la procédure de dépôt des plans zonaux de sécurité et de leur approbation par les Ministres de l'Intérieur et de la Justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 44 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 21 août 2008 relative à la procédure de dépôt des plans zonaux de sécurité et de leur approbation par les Ministres de l'Intérieur et de la Justice (Moniteur belge du 21 août 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. AUGUST 2008 - Interministerielles Rundschreiben PLP 44 in Bezug auf das Verfahren zur Hinterlegung der zonalen Sicherheitspläne und deren Billigung durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Pour la consultation du tableau, voir image 1.Allgemeiner Rahmen 1.1 Zielsetzungen des vorliegenden Rundschreibens Mit vorliegendem Rundschreiben sollen das Verfahren zur Einreichung der zonalen Sicherheitspläne 2009-2012 und ihre Billigung durch den Minister des Innern und den Minister der Justiz, wie bereits im Rundschreiben PLP 35 beschrieben, aktualisiert werden.

Im Rundschreiben wird die neue Philosophie in Sachen integrale und integrierte Sicherheitspolitik, die im ersten Teil des nationalen Sicherheitsplans 2008-2011 aufgeführt ist, berücksichtigt.

Der zonale Sicherheitsplan und seine Billigung fallen in diesen globalen Kontext. Der zonale Sicherheitsplan, mit dem die Polizeiaktivität auf lokaler Ebene geplant und umgesetzt werden soll, ist Teil eines gross angelegten Prozesses im Rahmen einer integralen und integrierten Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und wird daher unter Berücksichtigung verschiedener anderer Planungsinstrumente ausgearbeitet, die sowohl auf föderaler (politische Leitlinien der Minister, nationaler Sicherheitsplan) als auch auf lokaler Ebene (integraler lokaler Sicherheitsplan, politische Leitlinien der Bürgermeister; Kriminalpolitik der Prokuratoren des Königs: Plan der Staatsanwaltschaft) vorgesehen sind.

Der zonale Sicherheitsplan ist zugleich ein Hebel, um exzellente Polizeiarbeit zu leisten (1). Dieser Plan bietet die Möglichkeit, mittels einer optimalen Verwaltung eine informationsgesteuerte Arbeitsweise auf der Grundlage der Pfeiler der gemeinschaftsorientierten Polizeiarbeit zu entwickeln. Dies setzt voraus, dass polizeipolitische Entscheidungen getroffen werden, die letztendlich in einen Mehrjahresfinanzplan umgesetzt werden. 1.2 Rechtlicher Rahmen und Arbeitsrahmen Das vorliegende ministerielle Rundschreiben wird in Anwendung der Artikel 35 bis 37 GIP (2) erlassen.

Es wird wärmstens empfohlen, drei wichtige Arbeitsunterlagen für die Erstellung der zonalen Sicherheitspläne 2009-2012 zu berücksichtigen. - das Vademekum der Sicherheitspläne, - den Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene, - den Leitfaden zur Erstellung des zonalen Sicherheitsplans 2009-2012.

Zudem ist es wichtig, auf eine vierte Arbeitsunterlage, den methodologischen Leitfaden für eine lokale Sicherheitsdiagnose (3), hinzuweisen, der unter anderem von den Städten und Gemeinden befolgt wird, die über einen strategischen Sicherheits- und Vorbeugungsplan verfügen. Diese Städte und Gemeinden haben in der Tat eine lokale Sicherheitsdiagnose erstellen müssen, um in den Genuss eines strategischen Sicherheits- und Vorbeugungsplans zu kommen. Sowohl dieser methodologische Leitfaden als auch der Inhalt der bestehenden lokalen Sicherheitsdiagnosen sind besonders nützliche Unterlagen beim Scanning und bei der Analyse. In diesem Rahmen wird eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorbeugungsbeamten wärmstens empfohlen. 1.3 Betroffene Dienste Gemäss Artikel 37, § 3, GIP wird der zonale Sicherheitsplan, nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs ihn gebilligt haben, dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern.

Konkret sind folgende Instanzen an der Vorbereitung des Beschlusses der Minister beteiligt: ? Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (GD SV) - Direktion Integrale Lokale Sicherheit (SLIV) - bereitet die Beschlüsse des Ministers des Innern vor und unterbreitet ihm Vorschläge in den Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten seiner Zuständigkeiten gehören. In diesem Rahmen ist sie mit dem Verfahren zur Billigung der zonalen Sicherheitspläne betraut (4). ? Die Dienststelle für Kriminalpolitik (DKP) ist eine beratende Instanz, die dem Minister der Justiz untersteht. Der Generalberater für Kriminalpolitik informiert im Rahmen seiner Aufträge den Minister der Justiz über alles, was für die Kriminalitätsbekämpfung wichtig ist, und teilt ihm alle Vorschläge mit, die er für zweckdienlich hält (5).

In dieser Eigenschaft ist die DKP mit dem Verfahren zur Billigung der zonalen Sicherheitspläne für den Minister der Justiz betraut. ? Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) gibt eine technische Stellungnahme zu der Methodologie bei der Erstellung der zonalen Sicherheitspläne ab. Die technische Stellungnahme der CGL wird der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres und der Dienststelle für Kriminalpolitik des FÖD Justiz übermittelt. 2. Erinnerung an die Grundsätze des Zyklus 2.1 Kontextualisierung des Verfahrens zur Billigung der zonalen Sicherheitspläne Es ist wichtig, das Billigungsverfahren in den Zyklus der Polizeipolitik zu situieren. Der Zyklus der Polizeipolitik besteht aus vier Phasen: a. Vorbereitung der Polizeipolitik (Januar bis März/April des Jahres der Vorbereitung).In dieser Phase finden das Scanning und die Analyse statt. b. Definition der Polizeipolitik (April bis Dezember).Diese zweite Phase ist aus mehreren Phasen zusammengesetzt: - Zunächst trifft der zonale Sicherheitsrat die strategischen mit Argumenten untermauerten politischen Entscheidungen und arbeitet einen Entwurf des zonalen Plans aus (April bis Juni). Dieser muss dann vom zonalen Sicherheitsrat angenommen werden und mindestens die Unterschrift der lokalen Behörden (Bürgermeister und Prokurator des Königs) tragen. Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat, soweit es ihn betrifft, wird hierüber informiert und erteilt seine Billigung für die in seine Zuständigkeit fallenden Teile (Artikel 37, Absatz 1, GIP). - Nachdem der Plan von allen Parteien gebilligt worden ist, wird er ab dem 1. September und spätestens bis zum 30. September 2008 der betroffenen Verwaltung des FÖD Inneres übermittelt. Diese Verwaltungen des FÖD Inneres und des FÖD Justiz bereiten das Billigungsverfahren in Absprache mit der CGL vor. Sie können auch den Zonen vorschlagen, ihren Plan anzupassen, wenn er den Kriterien nicht entspricht (3.3.1).

Die beiden zuständigen Minister billigen die eventuell angepassten Pläne spätestens zwei Monate nach Hinterlegung der endgültigen Fassung. c. Ausführung der Polizeipolitik während der vier Jahre nach dem Vorbereitungsjahr durch das Erstellen von jährlichen Aktionsplänen. Während des gesamten Zyklus verfolgt der zonale Sicherheitsrat ständig die Lage und nimmt er regelmässig Zwischenbewertungen vor. Diese Bewertungen haben eine direkte Auswirkung auf das Erstellen der nachfolgenden Aktionspläne. d. Bewertung der Polizeipolitik am Ende des Zyklus: Diese eingehende Bewertung erfolgt unmittelbar am Ende der Ausführungsphase (in jedem letzten Jahr des Zyklus der Polizeipolitik).Diese Phase dauert zwischen drei Monaten und einem Jahr, das vorläufige Zwischenergebnis muss aber für den darauf folgenden Zyklus verfügbar sein. Um den folgenden zonalen Sicherheitsplan zu erstellen, wird die Zone sich also auf die verfügbaren Zwischenbewertungen stützen.

Jede Phase dieses Prozesses ist wichtig und stellt einen Mehrwert dar, da sie den Zweck verfolgt, zu einem qualitätvollen und von den betroffenen Akteuren getragenen zonalen Sicherheitsplan zu gelangen, der dem zu leistenden Polizeidienst (extern) und den Verwaltungsfaktoren (intern) Rechnung trägt und zu Verbesserungen und Neuerungen in all diesen Bereichen beiträgt. In dieser Hinsicht ist es wichtig, auf den strategischen Charakter der zonalen Sicherheitspläne zu verweisen. Der zonale Sicherheitsplan ist ein langfristig angelegter Plan. Die jährlichen Aktionspläne sind operative Pläne und auf eine kurzfristige Ausführung ausgelegt.

Der vollständige Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene ist auf der Webseite www.infozone.be einsehbar.

Während der vierjährigen Umsetzung des zonalen Sicherheitsplans könnte es vorkommen, dass bestimmte Punkte entweder auf Initiative des zonalen Sicherheitsrates oder infolge einer auf föderaler Ebene vorgenommenen Anpassung angepasst werden müssen. Diese Anpassungen finden unter der Verantwortung der lokalen Behörden statt. Das in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Billigungsverfahren findet keine Anwendung auf diese Anpassungen. Die Begründung der Anpassungen muss jedoch im Bericht des zonalen Sicherheitsrates aufgeführt werden.

Die Anpassungen werden in den zonalen Sicherheitsplan aufgenommen. 2.2 Abstimmung auf den nationalen Sicherheitsplan Mit dem nationalen Sicherheitsplan 2008-2011 wird beabsichtigt, der allgemeinen Polizeipolitik einen Inhalt zu geben und sie zu koordinieren. Folgende Leitlinien werden darin beschrieben: - Der nationale Sicherheitsplan trägt dazu bei, eine integrale und integrierte Vorgehensweise der Polizeidienste im Bereich Sicherheit und Lebensqualität sowie die Kohäsion in ihrem Auftreten zu gewährleisten. Die lokalen Polizeidienste müssen dies im Rahmen des lokalen Kontexts und der lokalen Spezifitäten in Absprache mit den zuständigen Behörden bei der Erstellung ihrer Pläne berücksichtigen. - Damit in diesem Land eine integrale und integrierte Vorgehensweise der Polizei im Bereich Sicherheit erreicht wird, muss effektiv auf integrierte Weise gearbeitet werden und eine reelle Zusammenarbeit zwischen beiden Polizeiebenen bestehen. Selbst wenn sie dem Weisungsrecht verschiedener Behörden unterworfen sind und auf verschiedene Weise geleitet werden, dürfen die beiden Ebenen sich nicht nur für den eigenen Tätigkeitsbereich interessieren, sondern sie müssen sich bewusst sein, dass sie Teil einer integrierten Polizei sind und zusammen ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und der Lebensqualität in Belgien, und zwar als bevorzugte Partner innerhalb der integralen und integrierten Sicherheitskette. - Das bedeutet, dass die nachstehend erwähnten vorrangigen Phänomene zusätzlich zu den mit Gründen und Argumenten untermauerten spezifischen lokalen politischen Entscheidungen in die zonalen Sicherheitspläne aufgenommen werden, insofern die Polizeizone von diesen vorrangigen Phänomenen betroffen ist: schwerwiegende Gewaltdelikte, Vermögensdelikte, schwere Wirtschafts- und Finanzkriminalität, Drogenherstellung und -handel sowie drogenbedingte Kriminalität, schwere Computerkriminalität, schwere Umweltkriminalität, innerfamiliäre/eheliche Gewalt, Terrorismus, Menschenhandel und Schlepperei, Jugendkriminalität (Jugendliche = bis einschliesslich 25 Jahre) und Kriminalität mit Jugendlichen als Opfer, Verkehrssicherheit, Belästigungen und Strassenkriminalität. - Ausserdem müssen die im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten Prinzipien einer qualitätvollen und modernen Polizei berücksichtigt werden.

Der Minister der Justiz besitzt im Bereich Sicherheitspolitik eine zweifache Befugnis: Er fertigt nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren Richtlinien in Sachen Kriminalpolitik aus und koordiniert zusammen mit seinem Kollegen des FÖD Inneres die allgemeine Polizeipolitik.

Zur harmonischen Ausübung dieser zweifachen Befugnis hat der Minister der Justiz im Rahmen der integralen und integrierten Vorgehensweise insbesondere darauf geachtet, dass in den nationalen Sicherheitsplan Anweisungen für die Staatsanwaltschaft aufgenommen werden.

Dementsprechend hat er in seinem allgemeinen Richtlinienplan 2008 ebenfalls Nachdruck auf die Tatsache gelegt, dass der neue nationale Sicherheitsplan Grundlage und Bindeglied für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz ist. Mit dem Plan sollen die Arbeitsbeziehungen zwischen der Staatsanwaltschaft und den Polizeidiensten weiter verbessert werden.

Die auf nationaler Ebene unternommenen Schritte sollten auf lokaler Ebene bei der Aufstellung der zonalen Sicherheitspläne auch Nachahmung finden.

Der nationale Sicherheitsplan kann auf der Webseite der CGL (www.infozone.be) eingesehen werden. 2.3 Die Instanzen - Akteure des Zyklus und ihre Rolle - Zonaler Sicherheitsrat - Artikel 35 GIP Die zonalen Sicherheitspläne werden von den zonalen Sicherheitsräten besprochen, vorbereitet und erstellt. Die Polizeibehörden (Prokurator des Königs und Bürgermeister) und die Polizeidienste sind folglich von Anfang an am zonalen Sicherheitsplan beteiligt, für den sie übrigens alle verantwortlich sind.

Der Vorsitzende legt der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung - Direktion Integrale Lokale Sicherheit, einzige Anlaufstelle, - den von den Bürgermeistern und vom Prokurator des Königs gebilligten und unterzeichneten zonalen Sicherheitsplan zur Billigung vor.

Der Bürgermeister-Vorsitzende, an den das Schreiben zur Billigung des zonalen Sicherheitsplans adressiert ist, muss den Mitgliedern des zonalen Sicherheitsrates dieses Schreiben und die darin enthaltenen Informationen mitteilen.

Wenn die geplante Kapazität der Zone sich als unzureichend erweist, um ihre Aufträge auszuführen, sucht der zonale Sicherheitsrat nach Lösungen.

Der zonale Sicherheitsrat ist ebenfalls für die Bewertung der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich. - Provinziale Beratung - Artikel 162 GIP / Artikel 9/2 GPA (6) In jeder Provinz wird eine provinziale Beratung zwischen dem Gouverneur, dem Generalprokurator beim Appellationshof, den Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, den Gerichtspolizeidirektoren und den Vertretern der lokalen Polizeidienste organisiert. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Polizeizonen. Ziel ist es, die zonalen Sicherheitsräte und die interzonale Zusammenarbeit anzuspornen.

Damit eine solche Unterstützung organisiert werden kann, ist es natürlich wichtig, dass die Polizeizonen dem Gouverneur ihren zonalen Sicherheitsplan übermitteln.

Auf diese Weise werden auch engere Bande zwischen der föderalen und der provinzialen Ebene geknüpft, sodass eine integrierte Sicht gestärkt wird. - CGL Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) sorgt nach Absprache und in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der föderalen Polizei für eine Unterstützung während des gesamten lokalen Zyklus der Polizeipolitik.

Bei dieser Unterstützung geht es um die Entwicklung, Einführung, Bewertung und permanente Verbesserung des Verwaltungsprozesses der lokalen Polizei im Bestreben, exzellente Polizeiarbeit zu leisten. - Der Dirco (7) Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator (Dirco) erstattet Bericht über den Beitrag der lokalen Polizeizone zu den politischen Entscheidungen des nationalen Sicherheitsplans. Durch seine bevorzugte Stellung als Partner innerhalb des zonalen Sicherheitsrates erstattet er seinem Übergeordneten, d.h. dem Generalkommissar der föderalen Polizei, Bericht. Ferner erstattet der Dirco aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung (Artikel 104 Nr. 6 GIP) Bericht über die Ausführung der in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 GIP festgelegten föderalen Aufträge durch die lokale Polizei. Die praktischen Modalitäten für all diese Berichte werden auf Ebene des Generalkommissars geregelt. 3. Billigungsverfahren Gemäss Artikel 36 GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, einen zonalen Sicherheitsplan zu erstellen. 3.1 Frist Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Billigungsfrist von zwei Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung des Plans) müssen die zonalen Sicherheitspläne ab dem 1.

September und spätestens bis zum 30. September 2008 eingereicht werden.

Wir verweisen auf die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Frist, damit das ganze Verfahren spätestens im Laufe des Monats Dezember abgeschlossen werden kann und die Ausführung der Aktionspläne mit dem Monat Januar im darauf folgenden Jahr beginnen kann. 3.2 Zulässigkeit Die zweimonatige Billigungsfrist beginnt erst, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Plan muss mindestens vom Bürgermeister (von den Bürgermeistern) und vom Prokurator des Königs unterzeichnet sein. - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrates schickt ein Exemplar auf CD-ROM an folgende Adresse: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (GD SV) Direktion Integrale Lokale Sicherheit (SLIV) Zu Händen von Philip Willekens - Direktor Boulevard de Waterloo 76 1000 Brüssel.

Die GD SV muss unverzüglich ein Exemplar des zonalen Sicherheitsplans an die Dienststelle für Kriminalpolitik, die ebenfalls mit der Billigung der zonalen Sicherheitspläne betraut ist, und zwecks Stellungnahme an die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei schicken.

Ist der Plan für zulässig erklärt, schickt die GD SV dem Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrates systematisch eine Empfangsbestätigung.

Die Empfangsbestätigung dient zur Bestimmung des Datums des Anfangs der Billigungsfrist.

Im Fall von Nichtzulässigkeit des zonalen Sicherheitsplans wird dem Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrates ebenfalls ein Schreiben zugestellt, in dem um Abhilfe in Bezug auf die angegebenen Punkte gebeten wird. Mit diesem Schreiben läuft die Billigungsfrist noch nicht an. 3.3 Billigung des zonalen Sicherheitsplans 3.3.1 Formale und inhaltliche Kriterien ? Kriterien in puncto Form Es wird nachdrücklich empfohlen, dem Muster des Leitfadens zur Erstellung der zonalen Sicherheitspläne 2009-2012 (www.infozone.be) zu folgen. Hierdurch entsteht ein Gleichgewicht zwischen einerseits einer bestimmten Einheitlichkeit, durch die die zonalen Sicherheitspläne lesbarer und verständlicher werden und man sich vergewissern kann, dass alle wichtigen Punkte berücksichtigt werden, und andererseits einer dynamischen Reflexion, die auf die Lösung spezifischer Probleme der Zone ausgerichtet ist. ? Kriterien in puncto Inhalt: wichtigste Elemente, denen die genehmigenden Dienste Beachtung schenken - Zusammenhang und Komplementarität des zonalen Sicherheitsplans mit dem nationalen Sicherheitsplan und den aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität (unter anderem Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit 2007) sowie mit den politischen Leitlinien der lokalen Behörden, beispielsweise dem integrierten lokalen Sicherheitsplan, dem Plan der Staatsanwaltschaft usw. - Aufgrund von Artikel 37 GIP wird der zonale Sicherheitsplan unter Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans erstellt. Die Zone muss natürlich nicht die Gesamtheit der Phänomene des nationalen Sicherheitsplans auswählen (Qualität geht vor Quantität), aber sie muss begründen, warum bestimmte Phänomene berücksichtigt werden und andere nicht, - Zusammenhang zwischen dem zonalen Sicherheitsplan und anderen politischen Instrumenten auf Ebene der Vorbeugung und der Sicherheit (Strategiepläne für Vorbeugung und Sicherheit usw.), - Benutzung mehrerer objektiver und subjektiver Quellen, - Beitrag der lokalen Polizei zur Ausführung der in Artikel 61 GIP erwähnten Aufträge mit föderalem Charakter, - Einhaltung der Mindestnormen in Bezug auf das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei (8) sowie der Normen in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der lokalen Polizei zur Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung (9) und, falls die Mindestnormen beziehungsweise die Normen in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise nicht eingehalten werden, ausführliche Rechtfertigung der Nichteinhaltung dieser Normen sowie Vermerk der geplanten Berichtigungsmassnahmen, - Begründung der strategischen Ziele, - im Rahmen der Weiterverfolgung und der Verwirklichung der strategischen Ziele, Bestimmung von kritischen Erfolgsfaktoren und von strategischen Indikatoren, - Berücksichtigung der im Rahmen des vorherigen zonalen Sicherheitsplans formulierten Bemerkungen und Empfehlungen, - Mitteilung, die intern oder extern an die Polizeipolitik der Polizeizone gemacht wird, - Berücksichtigung einer Zwischenbewertung des vorherigen zonalen Sicherheitsplans durch den zonalen Sicherheitsrat. 3.3.2 Beschluss zur Billigung oder Missbilligung ? Administrative Bearbeitung Wenn bei der Prüfung des Plans Mängel oder Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Form festgestellt werden, können die betroffenen Verwaltungen die Zone in gegenseitigem Einvernehmen bitten, die Akte zu vervollständigen.

Zum Beispiel bei: - fehlenden Anlagen, - fehlenden Erläuterungen, - fehlendem Organigramm, - fehlendem Argumentationsmuster, - fehlender Kapazitätstabelle, -...

Dadurch wird die zweimonatige Billigungsfrist am Tag der Zurücksendung des Plans unterbrochen und bei Hinterlegung des geänderten Plans bei der GD SV neu angesetzt. ? Beschluss Gemäss Artikel 37 Absatz 3 GIP wird der Plan, nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs ihn gebilligt haben, dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt, die sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Billigung als erteilt betrachtet.

In diesem Fall können zwei Arten von Billigung erteilt werden: - Einfache Billigung: Die hierbei eventuell gemachten Empfehlungen beeinträchtigen nicht die Qualität des Plans. Es handelt sich eher um Ratschläge, wie die Qualität des Plans beim nächsten Mal noch verbessert werden könnte (Beispiel: unübersichtliche Struktur, ...), - Billigung mit Bemerkungen: Die Bemerkungen betreffen grundlegendere Elemente und schwerwiegendere Unzulänglichkeiten, die im nächsten Plan behoben werden müssen. Diese Billigung muss als Warnung verstanden werden: Sollte die Zone sie bei der Erstellung des nächsten Plans nicht berücksichtigen, könnte dies zu einer Missbilligung führen (Beispiele: nicht erreichte und nicht nachgewiesene Normen in puncto Organisation und Arbeitsweise, nichtssagende oder unzureichende Bewertung des vorherigen zonalen Sicherheitsplans, ...).

Wenn der Minister des Innern und der Minister der Justiz den Plan (insgesamt oder teilweise) missbilligen, muss die Zone ihnen binnen einer Frist von einem Monat eine neue Fassung vorlegen. In diesem Fall beschränkt sich die Billigungsfrist auf einen Monat.

Ein Plan wird missbilligt, wenn darin zu schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Unzulänglichkeiten festgestellt werden, die eine Bewertung verhindern (Beispiel: Nichtberücksichtigung der in der vorherigen Billigung enthaltenen Bemerkungen, wie oben erwähnt usw.). ? Notifizierung des Beschlusses Die GD SV schickt den Beschluss an den Bürgermeister-Vorsitzenden des zonalen Sicherheitsrates, der seinerseits die anderen Mitglieder des zonalen Sicherheitsrates in einer speziell hierzu einberufenen Sitzung darüber informiert.

Wir bitten die Mitglieder des zonalen Sicherheitsrates ebenfalls, diese Informationen an ihre jeweiligen Instanzen weiterzuleiten. 3.4 Ausführung des zonalen Sicherheitsplans Ist der zonale Sicherheitsplan von den Ministern gebilligt, muss er selbstverständlich ausgeführt werden. Die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Jahren.

Wir erinnern daran, dass der Korpschef für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik (Artikel 44 GIP) unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums (Artikel 45 GIP) verantwortlich ist.

Zunächst müssen die im zonalen Sicherheitsplan festgelegten strategischen Entscheidungen in operative Aktionspläne umgesetzt werden.

Aktionspläne werden erstellt, um komplexe Phänomene eines bestimmten Ausmasses anzugehen, die in Zusammenarbeit mit anderen Partnern der Sicherheitskette angepackt werden. In diesem Zusammenhang wird der polizeilichen Vorbeugungsarbeit systematisch Beachtung geschenkt.

Hierfür sind die Kapazität und besondere Mittel unentbehrlich. Ferner ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Aktivitäten, die in den Aktionsplänen vorgesehen sind, in die übliche Arbeit einbezogen werden können.

Die Aktionspläne werden vorzugsweise transversal durch die gesamte polizeiliche Organisation von einer Projektgruppe unter Führung eines Projektleiters ausgearbeitet (10).

Auch wenn die Ausführungsphase vier Jahre dauert, gelten die Aktionspläne weiterhin für ein Jahr. Sie müssen nämlich flexibel bleiben und je nach Zwischenbewertung angepasst werden können.

Damit diese Ausführungsphase verfolgt werden kann, müssen vorher klare Indikatoren festgelegt werden. Ziel ist es, die Umsetzung des zonalen Sicherheitsplans bewerten zu können. Diese Zwischenbewertungen müssen dem zonalen Sicherheitsrat unterbreitet werden; danach sind Anpassungen möglich.

Nach Ablauf der vierjährigen Ausführungszeit muss diese Phase ebenfalls einer globalen Bewertung unterzogen werden, für die der zonale Sicherheitsrat verantwortlich ist.

Diese Bewertungen bilden natürlich eine unverzichtbare Grundlage für die Vorbereitung des nächsten zonalen Sicherheitsplans. 4. Föderale Unterstützung auf lokaler Ebene 4.1 Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (GD SV) Die GD SV steht den lokalen und provinzialen Behörden sowie den Polizeizonen zur Verfügung für alle Informationen in Bezug auf: - das vorliegende Rundschreiben und das diesbezügliche Verfahren, - die föderalen politischen Entscheidungen, insbesondere des Ministers des Innern, - die Fortschritte der zonalen Sicherheitspläne.

Die GD SV möchte die lokale Ebene auf konstruktive Weise unterstützen durch eine bessere Begleitung der zonalen Sicherheitsräte und der Beratungsorgane auf Ebene der Provinz sowohl auf Ebene der internen Verwaltung als auch auf Ebene der Unsicherheitsphänomene.

Informationen zu den Personen, die diesbezüglich kontaktiert werden können, finden Sie auf der Webseite der GD SV unter der Adresse www.besafe.be. 4.2 Dienststelle für Kriminalpolitik (DKP) Die DKP steht den lokalen Gerichtsbehörden zur Verfügung für alle Informationen in Bezug auf: - das vorliegende Rundschreiben, - die föderalen politischen Entscheidungen, insbesondere des Ministers der Justiz, - die Erstellung der zonalen Sicherheitspläne im Allgemeinen.

Die DKP wird ebenfalls die Arbeiten der zonalen Sicherheitsräte, der Beratungsorgane auf Ebene der Provinz und der Ermittlungsberatungsorgane in den sie betreffenden Bereichen näher verfolgen und dabei insbesondere über die Kompetenznetze « Polizei » und « Kriminalpolitik » des Kollegiums der Generalprokuratoren die relevanten politischen Informationen ermitteln, um nützliche politische Empfehlungen abzugeben. 4.3 Direktion Verkehrssicherheit DVS - FÖD Mobilität und Transportwesen Die DVS steht den lokalen Polizeizonen zur Verfügung für alle Informationen in Bezug auf: - das vorliegende Rundschreiben, - die föderalen politischen Entscheidungen, insbesondere des Staatssekretärs für Mobilität, - die Unterstützung für die Aktionspläne in Bezug auf die Verkehrssicherheit. 4.4 Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) Die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) sorgt nach Absprache und in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der föderalen Polizei für eine Unterstützung während des gesamten lokalen Zyklus der Polizeipolitik.

Bei dieser Unterstützung geht es um die Entwicklung, Einführung, Bewertung und permanente Verbesserung der Verwaltungsprozesse der lokalen Polizei im Bestreben, exzellente Polizeiarbeit zu leisten durch: - die methodischen Hilfsmittel und die verschiedenen Leitfäden, die in Zusammenarbeit mit zahlreichen Partnern entwickelt worden sind, - eine direktere technische und methodische Unterstützung (bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des zonalen Sicherheitsplans, der Ausarbeitung der Aktionspläne, der Weiterverfolgung und Berichterstattung über die Ausführung beim zonale Sicherheitsrat usw.), - eine ständige Information über dieses Thema, - Ausbildungen (insbesondere der Mitarbeiter der Polizeipolitik und der Prozessbegleiter innerhalb der Zonen und provinzialen Netzwerke für optimale Verwaltung), - die Unterstützung und Begleitung der Beratungsorgane auf Ebene der Provinz und der zonalen Sicherheitsräte, damit die methodischen Hilfsmittel und die Unterstützung der lokalen Bedürfnisse so gut wie möglich angewandt werden. 5. Informationsaustausch Im Rahmen dieses integrierten Prozesses ist es wichtig, den Dialog und den Informationsaustausch zu optimieren. Folgende Unterlagen werden der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung zugeschickt, die die Informationen auf Verlangen an die Dienststelle für Kriminalpolitik des FÖD Justiz, an die Direktion Verkehrssicherheit des FÖD Mobilität und Transportwesen und an die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei der föderalen Polizei weiterleitet: - die Berichte des zonalen Sicherheitsrates, - die Jahresberichte der Polizeizonen, - die Berichte der Beratungsorgane auf Ebene der Provinz (Art. 162 GIP), - die vom zonalen Sicherheitsrat gebilligten Aktionspläne, die Teil des zonalen Sicherheitsplans sind, spätestens für den 31. Dezember vor dem Jahr, in dem sie ausgeführt werden.

Der Austausch von Informationen und Dokumenten erfolgt am besten auf elektronischem Weg.

Mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben PLP 35 vom 7.

Mai 2004 in Bezug auf das Verfahren zur Hinterlegung der zonalen Sicherheitspläne und deren Genehmigung ersetzt und aufgehoben (B.S. vom 2. Juni 2004; deutsche Übersetzung: B.S. vom 21. September 2004).

Wir bitten die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Wir bitten Sie zudem, die Bürgermeister Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu setzen.

Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) W.Bruggeman, J.-M. Van Branteghem, D. Van Nuffel (eds), Vers l'excellence dans la fonction de police, Naar een excellente politiezorg, Brüssel, Politeia, 2007.

Rundschreiben CP 1 vom 27. Mai 2003 über die Definition der Auslegung des Begriffs Community Policing, die auf den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst anwendbar ist (B.S. vom 9.

Juli 2003; deutsche Übersetzung: B.S. vom 18. November 2003).

Ministerielles Rundschreiben CP 2 vom 3. November 2004 zur Förderung der organisatorischen Entwicklung der lokalen Polizei im Hinblick auf eine bürgernahe Polizeiarbeit (B.S. vom 29. Dezember 2004; deutsche Übersetzung: B.S. vom 2. Mai 2005). (2) Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (B.S. vom 5. Januar 1999; deutsche Übersetzung: B.S. vom 22. April 2000). (3) www.besafe.be. (4) Ministerieller Erlass vom 22.April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (B.S. vom 23.

Mai.2003). (5) Königlicher Erlass vom 14.Januar 1994 zur Schaffung einer Dienststelle für Kriminalpolitik, Art. 4 (B.S. vom 3. März 1994). (6) Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt (B.S. vom 22.

Dezember 1992; deutsche Übersetzung: B.S. vom 15. Februar 1996). (7) Ministerieller Erlass vom 3.November 2006 zur Festlegung der Funktionsbeschreibung des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und der daraus hervorgehenden Profilanforderungen (B.S. vom 13. November 2006): « Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator ermutigt die Zonen, Systeme in Sachen organisatorische Entwicklung und Qualitätshandeln einzuführen, und unterstützt sie auf ihren Antrag hin bei der Einführung dieser Systeme » (ministerielles Rundschreiben CP 2). (8) Königlicher Erlass vom 5.September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei (B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: B.S. vom 12. Juli 2002). (9) Königlicher Erlass vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung (B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: B.S. vom 11. April 2002). (10) Siehe den Leitfaden zum Zyklus der Polizeipolitik auf lokaler Ebene.

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