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Circulaire du 20 décembre 2013
publié le 03 novembre 2015

Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2015014239
pub.
03/11/2015
prom.
20/12/2013
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


20 DECEMBRE 2013. - Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ministérielle du 20 décembre 2013 portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés (Moniteur belge du 30 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der Beträge der von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken;

Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November des Vorjahres liegen darf;

Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an.

Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst.

Die neuen Beträge sind: 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen Fahrzeugen: a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder Leichenwagens: 30,00 EUR, b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR.2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 EUR, c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 EUR.3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, b) über 3 500 kg: 12,00 EUR.4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines Fahrzeugs: - im ersten Monat: 7,60 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR.5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR.6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines Zulassungsantrags: 3,80 EUR.7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem Genehmigungsbericht: 7,60 EUR.8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR.9. Übereinstimmungskontrolle: a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 EUR, b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 EUR, c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR.10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: 24,60 EUR. 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der Reifenprofile: 12,00 EUR. 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das ausgestellt wurde: 12,00 EUR.13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. 14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: a) mit Geschwindigkeitssimulator: 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal gewährleistet wird: 28,40 EUR, 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 EUR.b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR.16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: - Test mit Ladung: 14,70 EUR, - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 8,70 EUR, - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem Fahrzeug: 31,70 EUR, - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR pro zusätzliche Achse.b) Aufhängung: 6,50 EUR, c) Beleuchtung: 6,50 EUR.17. Kontrolle der LPG-Anlage: a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR.18. Kontrolle der NGV-Anlage: a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR.19. ADR-Kontrolle: a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR.20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: - im ersten Monat: 7,60 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR.21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR.24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit der Kontrolle: 4,90 EUR.25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR.26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR.27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR.28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der Beträge der von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben.

Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Brüssel, den 20. Dezember 2013 Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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