publié le 18 novembre 2003
Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande
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19 MAI 2003. - Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire 27bis du Ministre de l'Intérieur du 19 mai 2003 relative aux directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police (Moniteur belge du 1er juillet 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
19. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 27bis: Ergänzende Richtlinien zum ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19.September 2002 über zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1. In Artikel 134 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » abgekürzt) wird das Prinzip des Verbots der Kumulierung der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste mit der gleichzeitigen Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten vorgesehen. Nummer 4 von Absatz 1 dieser Bestimmung ist durch den Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist, ausgeführt worden. 2. In Artikel 135 Absatz 1 GIP wird vorgesehen, dass individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden können.Diese Richtlinien habe ich im ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 erlassen. 3. Ich stelle mit Befriedigung fest, dass diese Bestimmungen in Bezug auf die beruflichen Unvereinbarkeiten gut eingehalten werden und die Personalmitglieder des Einsatzkaders im Allgemeinen eine Abweichung beantragen, bevor sie eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausüben.4. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, nicht nur die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 135 GIP durch die Mitglieder des operativen Kaders weiter zu fördern, sondern auch zu verdeutlichen, dass trotz der umfangreichen Tragweite der in Artikel 134 GIP erwähnten Verbotsbestimmungen nicht jede zusätzliche Tätigkeit in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt und folglich ein vorheriger Antrag auf Gewährung einer Abweichung nicht immer erforderlich ist.5. So kann man davon ausgehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten meistens nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen.6. Zur Veranschaulichung kann ich einige Beispiele nennen, die wiederholt in der Polizeilandschaft vorkommen: Die Ausübung einer unentgeltlichen Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung der Funktion eines Schiedsrichters bei Fussballspielen oder anderer unentgeltlicher Funktionen in einem Sport- oder Kulturverein fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP und bedarf somit keines vorherigen Antrags auf Gewährung einer Abweichung, wie er in Artikel 135 dieses Gesetzes vorgesehen ist.7. Ich möchte auch betonen, dass eine einfache Vergütung, die ein Personalmitglied für Kosten im Rahmen der Ausübung einer zusätzlichen Tätigkeit erhält, nicht als Besoldung anzusehen ist.So zum Beispiel erhält ein Personalmitglied, das bei einem Fussballspiel als Schiedsrichter fungiert und dem im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit die Fahrkosten und die Kosten für die Schiedsrichteruniform erstattet werden, keine Besoldung, sondern nur eine Vergütung, sodass man davon ausgehen kann, dass es besagte Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. 8. Doch auch wenn der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ein sehr wichtiges Element ist, um festzustellen, ob die Tätigkeit sich ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbotsbestimmungen von Artikel 134 GIP befindet oder nicht, so ist dieses Element nicht alleine ausschlaggebend.Dies wird übrigens bestätigt in Nummer 3 von Absatz 1 desselben Artikels, wo es heisst, dass die Ausübung eines Mandats oder Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist. 9. Die Ausübung einer zusätzlichen besoldeten Tätigkeit wird dagegen stets in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen und folglich immer die Gewährung einer vorherigen Abweichung erforderlich machen, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann, jedoch unbeschadet von Punkt II Absatz 6 des ministeriellen Rundschreibens GPI 27, in dem vorgesehen wird, dass für die Ausübung des Amtes als Mitglied des Lehrkörpers einer Polizeischule keine individuelle Abweichung beantragt werden muss. 10. Zur Vervollständigung dieser Richtlinien möchte ich zum Schluss daran erinnern, dass ein Personalmitglied eines Polizeidienstes, das eine Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung (Artikel VIII.XV.1 bis VIII.XV.5 RSPol), eine freiwillige Viertagewoche (Artikel VIII.XVI.1 RSPol) geniesst oder für die Hälfte der Arbeitszeit vorzeitig ausgeschieden ist (Artikel VIII.XVIII.1 RSPol), immer als Personalmitglied im aktiven Dienst angesehen wird. Folglich sind die Artikel 134 und 135 GIP sowie der oben erwähnte Ministerielle Erlass vom 28. November 2001 mutatis mutandis anwendbar. Diese Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar auf das Personalmitglied, das eine in Artikel VIII.XIV.1 RSPol erwähnte langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen geniesst, da es sich während dieser Abwesenheit im administrativen Stand der « Inaktivität » befindet (siehe Artikel VIII.XIV.3 RSPol). 11. Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. Der Minister des Innern A. DUQUESNE