publié le 06 décembre 2005
Circulaire ministérielle GPI 44 : directives concernant le corps d'intervention. - Traduction allemande
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19 AOUT 2005. - Circulaire ministérielle GPI 44 : directives concernant le corps d'intervention. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 44 du Ministre de l'Intérieur du 19 août 2005 relative aux directives concernant le corps d'intervention (Moniteur belge du 5 septembre 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
19. AUGUST 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 44: Richtlinien über das Einsatzkorps An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen 1.Allgemeines Beim Sonderministerrat Justiz und Sicherheit vom 30. und 31. März 2004 hat die Regierung im Rahmen einiger zu ergreifender Massnahmen die Schaffung eines Einsatzkorps beschlossen, um vor Ende der Legislaturperiode mehr als 3000 zusätzliche Polizisten auf die Strassen zu bringen.
Das Einsatzkorps ist Teil des Gesamtbeitrags der Föderalbehörde zur Unterstützung der lokalen Sicherheitspolitik.
Ein Hauptmerkmal der zweigliedrigen Struktur des Polizeiapparats ist die integrierte Arbeitsweise der lokalen und der föderalen Polizei.
Die föderale Polizei hat nämlich nicht nur ihre eigenen Aufträge auf dem gesamten Staatsgebiet wahrzunehmen, sondern auch die lokale Polizei bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Durch den Aufbau eines Einsatzkorps wird die Arbeitsweise der integrierten Polizei angepasst, um: - die sichtbare Präsenz der Polizei am Ort des Geschehens zu erhöhen, - zur Umsetzung des Regierungsbeschlusses zur Verringerung der belastbaren Kapazität beizutragen, - die lokale Polizei in Zusammenarbeit mit bestimmten Einsatzdiensten der föderalen Polizei bei der Umsetzung der Prioritäten der zonalen und nationalen Sicherheitspläne zu unterstützen.
Auf längere Sicht werden 700 Polizisten der föderalen Polizei dezentral in bestimmten Polizeizonen und bei bestimmten Dircos eingesetzt, damit die verfügbare Kapazität wirksamer und zielgerichteter genutzt wird und so die sichtbare Präsenz der lokalen Polizei erhöht wird.
Das Einsatzkorps darf nicht angefordert werden, um strukturelle Personaldefizite abzubauen. Diese können durch die Entsendung von Polizisten der föderalen Polizei in die betroffenen Polizeizonen gemäss der derzeitigen Regelung beseitigt werden. Die Einsetzung des Einsatzkorps beeinträchtigt das bestehende System von Entsendungen gegen Bezahlung folglich in keinster Weise und kann es daher auch nicht ersetzen. 2. Umsetzung Die föderale Polizei wird dem Einsatzkorps schrittweise auf struktureller Basis 700 einsatzfähige Polizisten zuweisen.Die ersten 300 Polizisten des Einsatzkorps werden 2005 entsandt. Die Finanzierung und Zuweisung der 400 zusätzlichen Stellen des Einsatzkorps müssen spätestens am 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein.
Der Personalbestand, den die föderale Polizei der lokalen Polizei bereits jetzt unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird als Teil des Einsatzkorps betrachtet, wobei jene ausgenommen sind, die Aufgabenbereiche versehen, die auf längere Sicht vom Sicherheitskorps übernommen werden sollen, und zwar solange die Betreuung dieses Sicherheitskorps in den betroffenen Polizeizonen die Übernahme dieser Aufträge nicht zulässt.
Die Einsatzbetreuung wird auf die Mindesterfordernisse für die Bildung konstituierter Einheiten beschränkt. 3. Verteilung 3.1. Die Verteilung der ersten 300 Mitglieder des Einsatzkorps Die ersten 300 Mitglieder des Einsatzkorps werden gleichmässig auf die 10 Provinzen und den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt verteilt. ? 60 % der Mitglieder des Einsatzkorps (180) werden den Polizeizonen (Gastzonen) zur Verfügung gestellt und arbeiten unter der Amtsgewalt des Zonenchefs. Sie werden vom Dirco des Bezirks der Provinzhauptstadt verwaltet. ? 20 % der Mitglieder des Einsatzkorps (60) werden den Dircos der Provinzhauptstädte beziehungsweise dem Dirco von Brüssel zur Verfügung gestellt, um die Aufträge der belastbaren Kapazität anstelle der Polizeizonen zu übernehmen. ? 20 % der Mitglieder des Einsatzkorps (60) werden den Dircos der Provinzhauptstädte beziehungsweise dem Dirco von Brüssel zwecks Ausführung weiterer spezifischer Polizeiaktionen zur Verfügung gestellt. 3.2 Übersichtstabelle pro Provinz Pour la consultation du tableau, voir image (Für die Verteilung auf die Polizeizonen innerhalb der Provinz und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt siehe Kapitel II) 3.3. Weitere Verteilung des Einsatzkorps Die weitere Verteilung von zusätzlich 400 Polizisten erfolgt: - je nach den Ergebnissen der Bewertung des Ziels der Regierung, vor Ende der Legislaturperiode mehr als 3 000 zusätzliche Polizisten auf den Strassen einzusetzen. Diese Bewertung wird in einer separaten Richtlinie kommentiert, - je nach Parametern, die pro Provinz und für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt festzulegen sind. Es könnte zum Beispiel Folgendes erwogen werden: ? die Nutzung der Hycap in einem festgelegten Bezugszeitraum, ? die Erfahrung mit dem Einsatz der ersten 300 Personalmitglieder des Einsatzkorps, ? die globale und/oder lokale Entwicklung der Sicherheitslage, ? die Möglichkeiten der Polizeizonen, ihre eigene Kapazität selbst zu erzeugen. 4. Tragweite dieses Rundschreibens Das vorliegende Rundschreiben betrifft lediglich den Einsatz der ersten 300 Mitglieder des Einsatzkorps.5. Standort Allgemein werden 60% des Personals des Einsatzkorps unmittelbar in einer oder mehreren Polizeizonen, so genannten « Gastzonen », in allen Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt eingesetzt. Die übrigen 40% des Personals des Einsatzkorps werden beim Dirco der Provinzhauptstadt und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt eingesetzt. 6. Herkunft Der erste Teil des Einsatzkorps setzt sich aus 11 Mitgliedern des Personals im mittleren Dienst und 289 Mitgliedern des Personals im einfachen Dienst zusammen. Das Personal im mittleren Dienst nimmt seine Aufgabe im Einsatzkorps innerhalb des KUD wahr.
Bei der ersten Einsetzung werden alle Stellen des Einsatzkorps auf der Ebene des Bezirks (KUD) als vakante Stellen ausgeschrieben und zugewiesen, wobei zwei Kategorien von Stellen offen stehen: - Stellen mit einer Polizeizone der Provinz als zukünftigem gewöhnlichem Arbeitsplatz (ohne sie in diesem Stadium näher zu bestimmen), - Stellen mit dem KUD der Provinzhauptstadt beziehungsweise dem KUD des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt als zukünftigem gewöhnlichem Arbeitsplatz.
Bei der Stellenzuweisung wird nach dem Gleichheitsgrundsatz folgende Hauptzielgruppe bevorzugt: - die in der Liste der 1080 Personalmitglieder der föderalen Polizei erwähnten einsatzfähigen Personalmitglieder, die eine Stelle innehaben, die für einen CALOG-Mitarbeiter vorgesehen ist, und die ihre Stelle aufgeben müssen, - überzählige Personalmitglieder der Zentrale zur Nachrichtenübermittlung, - überzählige Personalmitglieder in den KUD. Im Falle einer nicht ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerber in der Hauptzielgruppe werden die Stellen an andere einsatzfähige Mitglieder der föderalen Polizei vergeben, mit Ausnahme von Stellen, für die der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausschreibung der vakanten Stelle eine Anwesenheitsdauer von weniger als drei Jahren für die von ihm bekleidete Stelle aufweist.
Die Einrichtung des Einsatzkorps ist bis Montag, den 31. Oktober 2005 auf Provinzebene umzusetzen.
Die weitere Verteilung des Personals in den Gastzonen auf die Stellen, bei denen der gewöhnliche Arbeitsplatz die Polizeizone ist, wird auf Ebene des Dirco geregelt, sobald die zahlenmässige Verteilung des Einsatzkorps auf die Polizeizonen der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt festgelegt ist. Im Prinzip ist dies am 17. Oktober 2005 der Fall (siehe Nr. 6 von Kapitel II). Bei der Verteilung wird auf Freiwilligkeit gesetzt. Im Falle eines Überschusses an Bewerbern hat (haben) der (die) dienstälteste(n) Vorrang. Steht keine ausreichende Anzahl Bewerber zur Verfügung, so wird die Stelle mit dem dienstjüngsten Bewerber besetzt.
Eventuelle Anpassungen an die Anfangssituation, die auf neue Beschlüsse der Verwaltungsstruktur folgen, werden auf der Ebene des Dirco der Provinzhauptstadt beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt geregelt.
KAPITEL II - Das Einsatzkorps in den Gastzonen 1. Personal a) Bestimmung Eine von den betroffenen Dircos und den betroffenen Vorsitzenden der Polizeikollegien gebildete Verwaltungsstruktur (siehe Nr.6 weiter unten) legt die Zuweisung von 60 % des Personalbestands des Einsatzkorps (180 Polizisten) fest, die den Polizeizonen in allen Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. b) Bedingungen Für eine Stelle im Einsatzkorps kommen folgende Personalmitglieder in Frage: - Personalmitglieder, die im Laufe der letzten fünf Jahre vor Ausschreibung der vakanten Stelle keine periodische Bewertung mit der Endnote « ungenügend » erhalten haben, - Personalmitglieder im aktiven Dienst, - Personalmitglieder, die das Profil des lokalen Polizisten erfüllen oder gewillt sind, dieses Profil zu erfüllen. Diese Stellen werden nach dem Dienstalter der Bewerber zugewiesen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. c) Statut Die Personalmitglieder des Einsatzkorps sind weiterhin Teil der föderalen Polizei.Die Personalmitglieder des Einsatzkorps werden nicht entsandt, sondern der (den) betroffenen Polizeizone(n) zur Verfügung gestellt.
Die Gastzonen werden auf statutarischer Ebene als gewöhnlicher Arbeitsplatz der Mitglieder des Einsatzkorps betrachtet.
Letztere unterstehen sowohl auf Einsatz- als auch auf Verwaltungsebene dem Korpschef der Gastzone. Diese Zone übermittelt dem Dirco sämtliche Verwaltungsdokumente.
Die Personalmitglieder des Einsatzkorps erhalten Mahlzeitvergütungen, falls der Einsatz vor Ort dazu berechtigt (hauptsächlich für ständige Einsatzteams).
Die Personalmitglieder des Einsatzkorps erhalten gemäss den vorgeschriebenen Modalitäten die statutarisch vorgesehenen Zulagen und Entschädigungen, wenn die Aufgabe, für die sie eingesetzt werden, dazu berechtigt.
Eventuelle Arbeitsunfälle werden von der betroffenen Polizeizone abgedeckt und bearbeitet. Dasselbe gilt für die zivilrechtliche Haftung.
In Bezug auf die Bewertung und die Disziplin gelten die Regeln, die für strukturell Entsandte gelten. d) Ausbildung Die Ausbildung des Personals des Einsatzkorps liegt im organisatorischen und finanziellen Zuständigkeitsbereich der Gastzone. Die Gastzonen erhalten durch die föderale Polizei die Möglichkeit, das betroffene Personal nach seiner Einsetzung in der Zone gegebenenfalls an der für neu zugewiesene Personalmitglieder vorgesehenen allgemeinen Ausbildung gegen Zahlung von 5 Euro pro Person und Ausbildungsstunde ganz oder in Teilen teilnehmen zu lassen. e) Verwaltung Das Personal des Einsatzkorps wird vom Dirco des Standortes des Einsatzkorps verwaltet.Im Rahmen dieser Verwaltung sind alle das Personal betreffende Verwaltungsdokumente über den Dirco in die Personalverwaltungssysteme der föderalen Polizei einzugeben. 2. Geldmittel Das Gehalt und die festen Bestandteile des Gehalts dieser Mitglieder des Einsatzkorps werden von der föderalen Polizei getragen.Die anderen Bestandteile der Besoldung gehen zu Lasten der Zone.
Der von den Polizeizonen getragene Anteil (Zulage für Bürgernähe, Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen, Auftragskosten und andere Zulagen und Entschädigungen) wird für den gesamten Zeitraum der Zurverfügungstellung von der föderalen Polizei gezahlt, die anschliessend alle drei Monate die Erstattung bei der Gastzone beantragt. 3. Logistik Die Grundausrüstung und die allgemeine Funktionsausrüstung der Polizisten des Einsatzkorps werden von der föderalen Polizei bereitgestellt (Dienstuniform, individuelle Waffenausrüstung).Die Ausrüstung für Aufträge in den Zonen wird von den Zonen bereitgestellt (Fahrzeuge, Funkgeräte).
Das Personal wird in den Verwaltungsräumen der bestehenden Infrastruktur der lokalen Polizei untergebracht. Die Unterbringungskosten gehen zu Lasten der Zone (Mobiliar, Betriebskosten). 4. Aufträge Die Personalmitglieder des Einsatzkorps müssen in Stellen eingesetzt werden, die hauptsächlich und unmittelbar die Ausführung von Aufträgen beinhalten, die zur polizeilichen Grundfunktion gehören.Dies schliesst insbesondere mit ein, dass diese Personalmitglieder nicht mit Verwaltungs- und/oder Logistikaufgaben betraut werden dürfen. Ein solcher Einsatz widerspräche übrigens dem Geist der « Calogisierung », der innerhalb der föderalen Polizei herrscht und innerhalb der lokalen Polizei gewünscht wird.
Ihre Verwendung soll hauptsächlich bei Einsätzen, bei der Revierpolizei, der Verkehrsregelung, der Projektarbeit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfolgen, ohne dass dies die Ausübung spezialisierter Funktionen wie der von Motorradfahrern oder Hundeführern beinhaltet. 5. Aktualisierung der MFO-2 betreffend das Einsatzkorps In der ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 30.Juli 2004 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge ist festgelegt, dass die progressive Einführung des zonalen Einsatzkorps eine Vorgehensweise ist, die zu einem verminderten Einsatz der Hycap beitragen soll.
In dieser Richtlinie wird zurzeit vorgesehen, dass das Personal des Einsatzkorps für die Berechnung der Verfügbarkeitsstufe nicht berücksichtigt wird.
Im Anschluss an eine Empfehlung der Begleitkommission für die Polizeireform auf lokaler Ebene wird das Rundschreiben MFO-2 wie folgt angepasst: - Die Verfügbarkeitsstufe, die höchstens 7% des realen Personalbestands jeder Zone beträgt, wird für die Gastzone um die Anzahl Personalmitglieder erhöht, die ihr durch das Einsatzkorps zur Verfügung gestellt wird. - Die Schwelle der Zulässigkeit der Anträge auf Verstärkung für die Verwaltung von Ereignissen oder die Arbeit der Verwaltungspolizei, die mindestens 12% des verfügbaren Personals beträgt, wird für die Gastzone um die Anzahl Personalmitglieder erhöht, die ihr durch das Einsatzkorps zur Verfügung gestellt wird. - Die auf 2% des verfügbaren Personalbestands jeder Zone festgelegte Bezirkssolidarität, die den Personalbestand umfasst, der ihr durch das Einsatzkorps zur Verfügung gestellt wird.
In den Tagen vor dem Ereignis schöpft der Dirco in Absprache mit der (den) betroffenen Polizeizone(n) die eventuell verbleibende Kapazität des Einsatzkorps für die Hycap aus, um die Bezirkssolidarität aus Polizeizonen, die nicht als Gastzonen für das Einsatzkorps fungieren, zu ersetzen. Die Einsetzung des Einsatzkorps ist dann als Einsetzung im Rahmen von Hycap-Aufträgen zu betrachten.
Diese Anpassungen bedeuten, dass auch die Polizeizonen, die keine Gastzonen sind, einen zusätzlichen Kapazitätsgewinn für « mehr Polizisten auf den Strassen » erlangen, da sie weniger schnell Anträge im Rahmen der Bezirkssolidarität und um so mehr Anträge im Rahmen der Hycap erhalten und ihr Personal folglich noch stärker im Zusammenhang mit der polizeilichen Grundfunktion einsetzen können. 6. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsstruktur a) Zusammensetzung Vorsitzender: Der Vorsitzende des Polizeikollegiums der Polizeizone der Provinzhauptstadt beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. Mitglieder: - die Dircos der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, - die Vorsitzenden der übrigen Polizeikollegien der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, sofern sie tatsächlich für einen Teil des Einsatzkorps als Gastzone fungieren möchten und den Vorsitzenden ausdrücklich über ihr Anliegen informieren, Teil der Verwaltungsstruktur zu sein. b) Aufträge Die Verwaltungsstruktur wird für die zahlenmässige Verteilung des Einsatzkorps zwischen den Polizeizonen der Provinz und dem Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zuständig sein. Diese Verteilung erfolgt auf der Grundlage der Anträge der Vorsitzenden der Polizeikollegien der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die als Gastzone für einen Teil des Einsatzkorps fungieren möchten.
I. Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verteilung des Einsatzkorps Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - den ausdrücklichen Vermerk, dass die Zone sich verpflichtet, die Kosten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens zu tragen, - den ausdrücklichen Vermerk, dass die Zone in der Lage ist, das angeforderte Personal unterzubringen, - die gewünschte Anzahl Mitglieder des Einsatzkorps (mindestens 4), - die Auflistung der Aufträge, die vom Einsatzkorps ausgeführt werden sollen, - die gewünschte Dauer der Zurverfügungstellung mit einer Höchstdauer von drei Jahren (die Zurverfügungstellung wird im Allgemeinen für eine Dauer von drei Jahren gewährt) und eine Mindestdauer von sechs Monaten, - die Begründung des Antrags, - die Situation in Bezug auf die Zuteilung der Planstellen und die Besetzung des Stellenplans der Zone.
Bei der Verteilung des Einsatzkorps müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: - Ausser wenn sich nur eine Zone um den Status als Gastzone bewirbt, müssen mindestens zwei Zonen in der Provinz beziehungsweise im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt mit Personalmitgliedern des Einsatzkorps versorgt werden. - Die Polizeizone der Provinzhauptstadt beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt erhält Vorrang. - Die Mindestanzahl Personalmitglieder des Einsatzkorps, die einer Polizeizone zugewiesen werden, liegt bei 4. - Langzeit-Zurverfügungstellungen erhalten Vorrang. - Polizeizonen, in denen es im Hinblick auf den vom König festgelegten Mindestpersonalbestand kein Personaldefizit gibt, erhalten Vorrang.
Bei dieser Verteilung können ausserdem die Anstrengungen berücksichtigt werden, die die Zonen zur Erreichung des Mindestpersonalbestands und zur Besetzung ihres Stellenplans unternommen haben.
Wenn weniger Personalmitglieder als verfügbar über die Zonen verteilt werden sollen, werden die übrigen Personalmitglieder dem betroffenen Dirco der Provinzhauptstadt beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt.
II. Erste zahlenmässige Verteilung des Einsatzkorps Für die erste Einsetzung müssen die Vorsitzenden der Polizeikollegien der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die als Gastzone fungieren möchten, bis spätestens zum 16. September 2005 einen Antrag beim Vorsitzenden der Verwaltungsstruktur einreichen.
Nach Empfang der Anträge bestimmt der Vorsitzende der Verwaltungsstruktur auf der Grundlage der Anträge die namentliche Zusammensetzung der Verwaltungsstruktur.
Anschliessend leitet er eine die eingegangenen Anträge zusammenfassende Akte an alle Mitglieder der Verwaltungsstruktur weiter und organisiert eine Sitzung der Struktur im Hinblick auf die Erstverteilung der vom Einsatzkorps zur Verfügung gestellten Kapazität.
Wenn innerhalb der Verwaltungsstruktur kein Konsens erreicht werden kann, macht der Vorsitzende der Verwaltungsstruktur die Akte bis spätestens zum 7. Oktober 2005 beim Gouverneur der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt anhängig, der die Akte bis spätestens zum 17. Oktober 2005 an den Minister des Innern weiterleitet.
In der Akte: - muss ausdrücklich begründet werden, warum innerhalb der Verwaltungsstruktur kein Konsens erreicht werden konnte, - muss eine ausführliche Stellungnahme des Gouverneurs enthalten sein, - muss ein Vorschlag des Gouverneurs für einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers des Innern enthalten sein.
In diesem Fall entscheidet der Minister des Innern über die Verteilung des Einsatzkorps in der Provinz beziehungsweise im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Wenn innerhalb der Verwaltungsstruktur ein Konsens erreicht wird, informiert der Vorsitzende den Minister des Innern bis spätestens zum 17. Oktober 2005 über die Verteilung des der lokalen Polizei zugewiesenen Personalbestands des Einsatzkorps. III. Anpassungen der Ausgangslage Die Anträge und/oder spätere Änderungen der Ausgangslage werden von der Verwaltungsstruktur der Provinz bearbeitet.
KAPITEL III - Das Einsatzkorps bei den Dircos 1. Personal a) Bestimmung Die Zuweisung von 40% des Personalbestands des Einsatzkorps (120 Polizisten) zu den Dircos erfolgt zu gleichen Teilen zu den Dircos der Provinzhauptstädte und dem Dirco des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt.b) Bedingungen Für eine Stelle im Einsatzkorps kommen folgende Mitglieder in Frage: - Personalmitglieder, die im Laufe der letzten fünf Jahre vor Ausschreibung der vakanten Stelle keine periodische Bewertung mit der Endnote « ungenügend » erhalten haben, - Personalmitglieder im aktiven Dienst, - Personalmitglieder, die das DAR-Profil oder das Hycap-Profil erfüllen oder gewillt sind, dieses Profil zu erfüllen. Das Personal im mittleren Dienst muss ein auf der Ebene des betroffenen Dirco geführtes Bewerbungsgespräch erfolgreich absolvieren.
Diese Stellen werden nach dem Dienstalter der Bewerber zugewiesen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
Dabei wird der Reihenfolge nach zuerst den Bewerbern, die das DAR-Profil erfüllen, Vorrang gewährt und anschliessend denen, die das Hycap-Profil erfüllen. c) Statut Die Personalmitglieder des Einsatzkorps sind weiterhin Teil der föderalen Polizei.Sie werden als Teil der Untereinheiten der DGA betrachtet, wobei der Sitz des Dirco des Standortes des Einsatzkorps den gewöhnlichem Arbeitsplatz (GAP) darstellt.
Die Personalmitglieder des Einsatzkorps werden nie entsandt, sondern der lokalen Polizei oder Einheiten und Diensten der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt.
Das Personal des Einsatzkorps untersteht auf funktioneller und auf administrativer Ebene dem Dirco.
Auf Einsatzebene unterstehen die Mitglieder des Einsatzkorps der Behörde des Korps oder des Dienstes, für das beziehungsweise den sie einen Auftrag ausführen.
Der Dirco entscheidet über die Art und Weise, wie die Verlegung an den zeitweiligen Arbeitsplatz (ZAP) erfolgt.
Die Personalmitglieder des Einsatzkorps erhalten geringe Mahlzeitvergütungen für die Tage, an denen sie tatsächlich ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsplatzes (GAP) eingesetzt werden. Dazu fasst die föderale Polizei einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Anpassung der RSPol ab.
Die Personalmitglieder des Einsatzkorps erhalten keine Zulage für Bürgernähe. d) Ausbildung Die Ausbildung des Personals des Einsatzkorps liegt in der Zuständigkeit des Dirco des Standortes. Das Personal aus der DAR bedarf keiner weiteren spezifische Ausbildung. Die übrigen Personalmitglieder müssen die Hycap-Ausbildung und/oder die für die Neuzuweisung vorgesehene allgemeine Ausbildung durchlaufen. e) Verwaltung Der Dirco stellt die Verwaltung des Einsatzkorps mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher. Der Dirco des Standortes stellt die tägliche Überwachung der Zuverfügungstellung und des Einsatzes des Einsatzkorps im Bezirk sicher. 2. Geldmittel Das Gehalt dieser Mitglieder des Einsatzkorps wird vollständig von der föderalen Polizei getragen, mit Ausnahme der Wochenend- und Nachtarbeitsstunden, die bei anderen, Nicht-Hycap-Aufträgen entstehen und zugunsten der lokalen Polizei und ausschliesslich zugunsten einer einzelnen Zone abgeleistet werden.In letzterem Fall werden sie von der betroffenen Polizeizone bezahlt und monatlich gemäss einem durchschnittlichen Pauschalbetrag pro Stunde fakturiert.
Diese Beträge liegen für die betroffenen Polizeiinspektoren bei 13,47 Euro pro Nachtarbeitsstunde und bei 26,94 Euro pro Wochenendarbeitsstunde. 3. Logistik Die logistische Unterstützung muss grundsätzlich von der föderalen Polizei sichergestellt werden. Das Personal wird in den Verwaltungsräumen der bestehenden Infrastruktur des Dirco untergebracht. Die Unterbringungskosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei.
Die Grundausrüstung, die allgemeine Funktionsausrüstung und die Ausrüstung Verkehr und öffentliche Ordnung der Polizisten des Einsatzkorps werden von der föderalen Polizei bereitgestellt.
Die Ausrüstung für die in den Zonen ausgeführten Aufträge wird von den Zonen bereitgestellt (Fahrzeuge, Funkgeräte).
Wenn das Einsatzkorps zur Ersetzung der belastbaren Kapazität eingesetzt wird, muss die für die konstituierten Einheiten vorgesehene Grundausrüstung (Fahrzeuge, Material, Funkgeräte) von der föderalen Polizei bereitgestellt werden. Zur Erfüllung der übrigen Aufträge wird das Personal, falls nötig, im Beförderungsmittel der föderalen Polizei an seinen zeitweiligen Arbeitsplatz transportiert. 4. Aufträge 4.1. Grundsätzliches Die Personalmitglieder des Einsatzkorps müssen geschlossen und effektiv für die nachstehend aufgeführten Aufträge eingesetzt werden.
Das Personal muss daher auf Jahresbasis zu 100% der verfügbaren Kapazität in Mannstunden für ihre vorgesehenen Aufträge eingesetzt werden (die verfügbare Kapazität ist die Gesamtkapazität abzüglich der Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen, anderen Gründen für die Nichtverfügbarkeit und Gründen der Ausbildung).
Die Hälfte der bei den elf Dircos verfügbaren Kapazität muss gemäss der ministeriellen Richtlinie MFO-2 über die belastbare Kapazität für die belastbare Kapazität eingesetzt werden.
Die andere Hälfte dieser Kapazität muss zur Unterstützung der Sicherheitspolitik eingesetzt werden.
Das Personal des Einsatzkorps kann bei Aktionen eingesetzt werden, bei denen die Einsatzleitung und die Koordinierung entweder von einer Polizeizone oder von der föderalen Polizei sichergestellt werden. 4.2. Einsetzung zur Ersetzung der belastbaren Kapazität Diese Einsetzung muss zu einer Verminderung der Nutzung der belastbaren Kapazität und zur Verminderung der von der DAR vor Einrichtung des Einsatzkorps bereitgestellten nicht spezialisierten Unterstützung führen.
Die Einsetzung des Einsatzkorps zur Ersetzung der belastbaren Kapazität muss den Grundsätzen der MFO-2 vom 30. Juli 2004 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge entsprechen.
Im Falle einer Einsetzung zur Ersetzung der belastbaren Kapazität geniessen die Polizeizonen einen indirekten Vorteil. 4.3. Unterstützung der Sicherheitspolitik Die übrigen Aufträge des Einsatzkorps müssen immer mit der Ausführung konkreter Aktionen oder mit der Lösung punktueller Kapazitätsprobleme verbunden sein.
Der Dirco muss in diesem Bereich eine aktive Unterstützungspolitik verfolgen und dazu die nötigen Initiativen ergreifen. Auf seiner Ebene reicht es nicht, auf Unterstützungsanträge zu warten: Der Dirco muss ein Angebot aus eigener Initiative machen.
Folgende Einsätze sind möglich: Aufträge im Rahmen der Bekämpfung von Unsicherheitsphänomenen (Serie von Einbruchdiebstählen, Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen usw.), gross angelegte Polizeiaktionen (insbesondere FIPA), Bewältigung unvorhergesehener Ereignisse, Einsatz (Zurverfügungstellung) zur Bewältigung saisonbedingter Ereignisse.
Solche Einsätze müssen mit ausreichend Personal aus dem Dienst versehen werden, der davon Gebrauch macht, um autonome Einsätze von Mitgliedern des Einsatzkorps möglichst zu vermeiden.
Im Falle eines solchen Einsatzes gibt es einen direkten Vorteil für den Dienst, der die Unterstützung erhält. 4.4. Unerwartete Aktionen Im Falle unerwarteter Aktionen kann der Dirco am Standort des Einsatzkorps den Einsatz in der Provinz aussetzen. Die DAO verfügt über diese Befugnis für die Gesamtheit dieses Teils des Einsatzkorps. 5. Verfahren Die Einsetzung des Einsatzkorps muss immer in Absprache mit den betroffenen Polizeidiensten erfolgen. Alle Anträge auf Unterstützung des Einsatzkorps werden von den betroffenen Diensten bei dem für ihr Gebiet zuständigen Dirco gestellt, der den Antrag an den Dirco der Provinzhauptstadt weiterleitet.
Die Anträge müssen immer mit triftigen Gründen versehen sein.
Die Dircos müssen die DAO über die für das Einsatzkorps eingegangenen Verpflichtungen in Echtzeit informieren.
Wenn die Kapazität des Einsatzkorps eines Dirco am Standort erschöpft ist, werden eventuell anhängige Anträge auf Verstärkung für die Ausführung von Polizeiaktionen im eigenen Aktionsgebiet gemäss den Bestimmungen der Richtlinie MFO-2 vom 30. Juli 2004 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge geregelt.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL