publié le 28 mai 1999
Circulaire relative à la communication au Ministère des Affaires étrangères d'informations concernant le vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 MARS 1999. - Circulaire relative à la communication au Ministère des Affaires étrangères d'informations concernant le vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 mars 1999 relative à la communication au Ministère des Affaires étrangères d'informations concernant le vote des Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales (Moniteur belge du 9 avril 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 17. MÄRZ 1999 - Rundschreiben über die Übermittlung an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Informationen über die Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, in den Ausgaben des Belgischen Staatsblattes vom 31.Dezember 1998 (zweite Ausgabe) und vom 10. Februar 1999 wurden das Gesetz beziehungsweise seine Anwendungserlasse, die das Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern regeln, veröffentlicht.
Aufgrund des durch das Gesetz bestimmten Verfahrens muss sich der Bevollmächtigte, der von einem im Ausland ansässigen Belgier bestimmt wird, um bei der Wahl dieser Versammlungen in seinem Namen zu wählen, mit der Vollmacht, die ihn als Bevollmächtigten bestimmt, bei der Gemeindeverwaltung melden, um zu beantragen, dass das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis mit seinem im Ausland ansässigen Vollmachtgeber auf der Grundlage einer Offenkundigkeitsurkunde auf dem Vollmachtsformular selbst bescheinigt wird (neben dem Ehegatten, der als Bevollmächtigter bestimmt werden kann, muss dieser unter den Verwandten oder Verschwägerten des Vollmachtgebers bis zum dritten Grad gewählt werden).
Um es dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und dem Ministerium der Justiz zu ermöglichen, im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres alle nötigen Massnahmen in bezug auf dieses Stimmrecht zu treffen - die Anträge, die Belgier im Ausland einreichen, um ihre Zulassung als Wähler für die Föderalen Kammern zu erhalten, werden ja durch die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung, die sie erhält, über jedes dieser beiden Ministerien an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, übermittelt -, möchte ich Sie auf Antrag des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bitten, jede Woche am Montag unter den weiter unten angegebenen Telefon- oder Telefaxnummern dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Anzahl Anträge, die während der abgelaufenen Woche bei Ihrer Verwaltung eingereicht wurden, um die oben erwähnte Bescheinigung zu erhalten, mitzuteilen: - 02/501 86 62 (Telefon), - 02/501 84 69 (Telefax), zu Händen von Frau Josiane Hubert. In der ersten der im vorangehenden Absatz erwähnten Mitteilungen muss die Gesamtanzahl derartiger Anträge, die bis jetzt eingegangen sind, vermerkt werden.
Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure bitten, in der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
Brüssel, den 17. März 1999 Der Minister L. Van den Bossche